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Nr. 149. . Freitag den 30. Juni . 1882.
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Bureau r Tchu^raße B. 18.
Ersch«mt 1 »Glich mit «»«nähme de- «KUta-4.
Preis vierteMhrkich 2 M«rk 20 Pf. mit Bringerlshn.
Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Marl 50 Pf.
Amtlicher Theit.
Betreffend: Die Anlage von Feldwegen und Entwässerungsgräben 2c. in der Gemarkung Gießen; hier: die Gradlegung des Krofdorfer Weges.
Bekanntmachung.
Das dermalen im Gange befindliche Unternehmen einer Anlage von Feldwegen und Entwässerungsgräben mit gleichzeitiger Negulirung der Grundstücke erstreckt sich nur auf die Fläche zwischen dem Krofdorfer Wege und der Lahn. Es ist aber neuerdings auch eine Gradlegung des Krofdorfer Weges in der Art angeregt morden, daß die vom Kreise zu erbauende neue Straße ntehr links von dem gegenwärtig nach Krofdorf führenden Wege zu liegen käme. Da zu dieser neuen Straße gesetzlich nur das hierzu erforderliche Gelände gegen entsprechende Vergütung, nicht aber die ganzen von derselben durchschnittenen Grundstücke zu erwerben sind, würden von diesen Parcellen kleinere Stücke, meist auch von unwirthschaftlicher Form zu beiden Seiten der neuen Straße liegen bleiben. Dieser große Nachtheil könnte verinieden werden, wenn der von der neu anzulegenden Straße berührte Geländestreifen noch mit der Fläche vereinigt würde, für welche eben die Feldwege-Anlage rc. in Ausführung begriffen ist. Bei einer solchen Vereinigung wäre es möglich, rechts und links der neuen Straße neue Parcellen von entsprechender Größe und wirthschaftlicher Form zu bilden. Außerdem haben alle betheiligten Grundbesitzer ein Interesse daran, daß -an Stelle des gegenwärtigen, viele Krümmungen bildenden Weges ein kürzerer besserer angelegt wird.
Die Grundstücke, aus welche hiernach die in der unten abgedruckten „Summarischen Darlegung" angegebenen Arbeiten noch ausgedehnt werden müßten, find : Flur III. Nr. 93—9Ga, 99 u. 100, 108-121, 170, 174, 175, 178—194,7;
Flur VI Nr. 1-12», 15, 16, 18—28, 73—88.
Die Eigentümer dieser Parcellen werden hiermit eingeladen
im Termin den 14. August l. I., Vormittags von 10—12 Uhr auf dem Bureau der Grostherzoglichen . Bürgermeisterei Giesten
darüber abzustimmen, ob sie mit der beabsichtigten Zuziehung ihrer betreffenden Grundstücke zu der bereits in Arbeit befindlichen Consolidation einverstanden find.
Die Liste der Stimmberechtigten liegt vom 15. Juli bis 12. August l. I- auf dem Bürgermeisterei - Bureau zu Gießen zur Einsicht offen. Stimmberechtigt in dem angegebenen Termine sind nur die in dieser Liste und dem Grundbuche als Eigenthümer eingetragenen Personen, oder deren Erben. Es kann jedoch bei zeitigem Anträge das Ab- und Zuschreiben im Grundbuche noch während des Laufs der oben angegebenen Frist erwirkt, sowie noch durch Großh. Steuercommissariat Gießen gewahrt werden, und hiernach eine Berichtigung der Stimmberechtigten-Liste stattfinden.
Diejenigen, welche in dem genannten Termine weder in Selbstperson, noch durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte abstimmen, werden als für die Zuziehung der angegebenen Parcellen zu dem in der folgenden „Sununarischen Darlegung" angegebenen Unternehmen stimmend angesehen. Es müssen daher nur diejenigen in dem Termine den 14. August l. I. erscheinen, welche gegen das Unternehmen stiinmen oder sonst etwas vorzubringen haben.
Schließlich fordern wir noch alle jetzt oder künftig außerhalb der Stadt Gießen wohnenden Betheiligten aus, sich Bevollmächtigte in Gießen zu bestellen, oa alle in dieser Sache weiter nöthig werdenden Handlungen außer im „Gießener Anzeiger" nur noch in hiesiger Stadt mit der Schelle, aber nicht mehr jedem Einzelnen besonders bekannt gemacht werden.
Gießen, am 27. Juni 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. B 0 ekmann.
Summarische Darlegung
In Flur III, ausgenommen die Parcellen Nr. 1—19a und Nr. 93—194,7, sowie Flur IV und V der Gemarkung Gießen, soweit solche zwischen dem Vicinalwege von Gießen nach Krofdorf und dem Lahnflusse, sowie zwischen der Stadt Gießen und der Gemarkungsgrenze liegen, soll eine bessere Anlage von Feldwegen und Errt- wafferungsgräben, sowie die Ausführung etwa sonst möglicher Verbesserungen nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August 1871 (Regier.-Bl. S. 309) und der hierzu erlassenen Instruction vom 7. November 1876 Megier.-Bl. S. 531) stattfinden.
Im Einzelnen wird noch Folgendes besonders heroorgehoben:
1) Jedes Grundstück soll auf einer Seite, womöglich aber auf zwei Seiten einen Weg erhalten.
2) Zur Beschaffung des für die Wege und Gräben rc. erforderlichen Geländes werden von der Gesammtmasse aller Eingangs aenannten betheiligten Grundstücke, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche eben schon von einem fahrbaren Wege aus direct zugänglich sind, vorerst l‘/2% Gelände abgezogen.
3) Der Grund und Boden, welcher zu vorbeinerktem Zwecke keine Verwendung findet und übrig bleibt, wird zur Bildung von Massegrundstücken verwendet, welche zur Milderung der Kosten versteigert werden sollen.
4) Zur Bestreitung des weiter erforderlichen Kostenaufwandes, welcher nach den in anderen Gemeinden gemachten Erfahrungen durchschnittlich fünfzehn Mark für den Normalmorgen (ein Viertel Hectar) betragen kann, soll ein Kapital bei der @rofc herzoglichen Landescultur-Rentenkasse auf Grund des Gesetzes vom 20. März 1880
(s. Regierungsblatt S. 33) ausgenommen werden, das, wenn nicht freiwillig frühere Abtragung erfolgt, durch Zahlung von 5% jährlich (4% Zinsen und 1% Tilgung, sowie 17t/z 4 Erhebungskosten) in 41 Jahren abgetragen ist.
5) Die Kosten, insoweit sie nach vorgenanntem Gesetze die Grundbesitzer zu tragen haben, sind in Gemäßheit des Flächengehaltes der zu dem Unternehmen zugezogenen Grundstücke auf die Betheiligten auszuschlagen.
6) Jeder soll seinen Grundbesitz thunlichst nahe an seinem Wohnorte, der Ausmärker also an seiner Gemarkungsgrenze, erhalten. Dabei haben jedoch die Grundstücke möglichst in den Gewannen und in den Bonitätsklassen zu verbleiben, welchen sie dermalen angehören.
7) Wer in einem Bezirke weniger als einen Viertel Morgen Land hat, kann damit in einen anderen Bezirk, wo er sonst begütert ist, verlegt werden.
8) Die nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes von 1871 von dem Unternehmen ausgenommenen Grundstücke sind nur ausnahmsweise, besonders nur insoweit zuzuziehen, als dies zur Gradlegung der Grenzen oder Anlage von Wegen erforderlich ist.
9) Zur Feststellung des jetzigen Eigenthums eines jeden Betheiligten soll eine parcellarische Vermessung nach den vorhandenen Grenzzeichen, oder in deren Ermangelung nach dem Besitzstände vorgcnommen werden.
Gießen, den 27. Juni 1882.
Konrad Simon. Chr. Haubach. Wilh. Lindenstruth II.
Bekanntmachung.
Es sind in der letzten Zeit öfters die Zugänge zu den städtischen Leiter- bezw. Spritzenhäusern durch Wagen oder andere Gegenstände versperrt worden. Wir weisen darauf hin, daß nach § 366, pos. 9 des Reichsstrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder Haft bis 14 Tagen gestraft wird, wer aus öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt. Die Schutzmanns cyafl ist angewiesen, jede Uebertretung dieser Bestimmung zur Anzeige zu bringen.
Gießen, am 29. Juni 1882. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
_________F resenius.______________________________________
Betreffend: Den Remonte-Ankaus im Großherzogthum Hessen^ro 1882. Berlin, den 1. März 1882.
Bereiche des Großherzogthums Heffen-Darmstadt
den 5. Juli
in Alsfeld,
den 22.
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21. August
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Die von der Remonte-Ankaufs-Commission erkauften Pferde werden zur Nelle angenommen und sofort gegen Ouittimg baar be^ahlü
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Nidda, Butzbach,
Gernsheim, Groß-Gerau.
Nieder-Wöllstadt, Lampertheim,
Bekanntmachung
Zum Ankauf von Nemonten im Alter von vorzugsweise drei, und ausnahmsweise vier Jahren sind im für dieses Jahr nachstehende, Morgens 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden und zwar:
wie von Der Nemonle-Anrauss-^omnusnon erkauften Pferde werden zur ereue angenommen uno Mv" 9-^" ~ ~ ttunQ des Kaufpreises und der Ps-rde mit solchen Fehlern, welche, nach den Landesgefttzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Vertan er
Unkosten zurückzunehmen, auch sind Krippen,etzer und Köpper vom Ankauf ausgeschlossen, und wird es üch Epf-Hlm, hie tJ1' ® verinieden wird.
Zurückgabe derjenigen Pferde, welche sich innerhalb der ersten 8 Tage nach dem Eintreffen in den Depots mit Ä Jxß unt)9 einen Kopfhalter von
Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit starkem Mbch uuv einen x°p,yaiier
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August in Groß-Bieberau, Bickenbach,


