Ausgabe 
29.1.1882 Zweites Blatt
 
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der auswärtigen russischen Angelegenheiten, Staatsrath v. Giers. Fürst Loba- noff soll in einem gewissen Gegensätze zum russischen Minister des Innern, Jgnatieff, stehen, der bekanntlich als eifriger Vertreter des Panslavismus gllt. Zwischen der Pforte und Rußland ist die so lange schwebende Kriegsentschädigungs-Frage endlich zu einer befriedigenden Lösung gelangt. Die Pforte verpflichtet sich, bis zu einem gewissen Zeitpunkt jährlich 10 Mill. Frcs. an Rußland zu zahlen. Die Zahlung wird sichergestellt durch ein Zehntel der Steuern einiger Provinzen und außerdem speciell durch ein Zehntel der Ham­melsteuer. Die Erhebung dieser Steuern für die Kriegsentschädigung wird von der Commission ausgeführt werden, welche die Steuern für die Garantie der Besitzer türkischer Bonds erhebt.

In dem Processe gegen den Präsidentenmörder Guiteau hat der Washingtoner Gerichtshof nach elfwöchentlichen Verhandlungen endlich sein Ver­biet abgegebn. Dasselbe, nach einstündiger Berathung gefaßt, lautet dahin, daß Guiteau der Ermordung des Präsidenten Garfield für schuldig erklärt wird. Dem feigen Mörder des edlen Garfield ist also doch noch die wohlverdiente Strafe zu Theil geworden, und wohl Niemand wird an der Gerechtigkeit des Urthells zweifeln.

Qeffeniliche Sitzung des Provirrzial-AuSfchuffes der Provinz Ober- tzeFen vom 9., lu uno 11. November v. I.

Bei dem ersten Gegenstände der Tagesordnung, dem Recurse der Gemeinde Rimlos wegen Zuziehung zu den Schulkosten in Lauteibach, handelte es sich um Inter­pretation des Act. 82 des Pollsschulgesetzes. Die Gemeinde Rimlos war von der competenten Schulbehörde der Schulgemeinde Lauterdach zugetheilt worden und ergaben sich zwischen diesen beiden Gemeinden Differenzen m Betreff der Alt d.r Berechnung des Beitragsverhältnisses. Der Kreisausschuß des Kreises Lauterbach hatte ein der Gemeinde Lauterbach günstiges Eikenntniß erlassen. Der Prov nzml Ausschuß erkannte auf Aufhebung dieses Erkennln sses. D-e in dieser Sache in Betracht gekommenen wesentlichen Fragen ergeben sich aus d.n Enlscheidungsgrüaden.

In Erwägung,

1. daß durch die angefochtene Entscheidung die Gemeinde Rimlos für schuldig eifiinnt wurde, vom 1. Juli 1880 an jährlich ein n Beitrag von 120 zu den Schuld koue t der Gemeinde Lauterbach auszuzahlen, diese Entscheidung rechtzeitig durch Recurs der Gemeinde Rimlos angefochten und hierdurch die Eompctenz d^s Provinzial-Aus- schusses gemäß Art. 48, 11. 3 und Art. 67 der Kreis- und Prooinz-al-Ordnung begründet ist, zumal em der gesetzlichen Zuständgkcitserkläning entgegenftehenoer Prwatrcchtstitcl nicht substantiirt wurde;

2. daß nach Art. 81 des Polksschulgesetzes die Mittel zur Bestreitung der Be­dürfnisse der öffentl'chen Volks-, einschließlich Fortbildungsschulen privcipiell von der politischen Gemeinde und nach Art-62 des Gesetzes, wenn mehrere politische Gemeinden zu einer Schulgememde vereinigt sind, von diesen gemeinsam aufzubrmgen sind;

3. daß die Gemeinde Rimlos zur Schulgemeinde Lauterbach gehört;

4- daß eine bestmimte Vereinbarung über den Maßstab der VertheÜung der Schulkosten unter die Gememden Lauterbach und Rimlos nicht abgeschlossen, auch ein besonderer Rechtstitel, auf Grund dessen der Gemeinde Rimlos ein insbesondere seit der Zutheilung zur Schulgemeinde Lauterbach w rksa'ncs Recht in Bezug aus dre Beitragshöhe zus-ehe, nicht substantiirt wurde;

5. daß Kraft der demnach einschlägigen Bestimmung von Art. 82, letzter Satz, des Volksschulgesetzes der Betrag, welchen dre Gemeinde Rimlos zu den Schulkosten zu leisten hat, m der Weise zu berechnen ist. daß die Seelenzahl der politischen Ge meinde R-mlos und Lauterbach zu Grunde gelegt und der Grundsatz zur Anwendung gebracht wird, daß der auf jeden Kopf der Bevölkerung entfallende Betrag für die politische Gemeinde Lauteiback, welche die Schule in ihrer Mitte besitzt um ein Dritt- theil höher anzuschlagen ist, als für die Gemeinde Rimlos;

6. daß zu den nach Art 81 des Volksschulgesetzes von den politischen Gemeinden zu bestreitenden Kosten zwar die Mittel zur Befriedigung sämmtlichec Bedürfnisse der Volks- und Fortbildungsschulen, wie sie Art 81 des angeführten Gesetzes und Art. 18 des Lehrergchaltsgesetzes vom 9. März 1878 aufzählt, gehören, daß aber diese Milte! in der auf mehrere Gemeinden zu retubuirenben Summe doch nur insoweit zu berück­sichtigen sind, als sie in Kosten bestehen, welche während der Zeit der Vereinigung der Schulgemeinde gedeckt werden müssen oder erwachsen;

7. daß die gesetzmäßige Rctriduirung von jicften nicht dazu verwendet werden kann oder dazu führen darf, daß die ausgelegten Baukosten der bereits vorhandenen und einer einzelnen politischen Gemeinde gehörigen, für Schulzwecke oder Lchrerwohnungen verwendeten Gebäude auf bim Wege der Retn'ouirung von Amortisations- ober Reädificationsquoten hinterher ersetzt werden;

8. daß überhaupt die Ansetzung von Zinsen oder Amoitisationsguoten bei Eapttalien, welche ihrer Natur nach wchi verzinslich oder industnell p-oductiv wirken, vergl. z- B- pos. 21 und 22 des Lauterbacher Kostenoerzeichnifses vom 23. Septbr. 1880, in den gemeinsam zu deckenden Ausgaben der Schulgememde unstatthaft ist;

9- daß die der Schule zu Lauterbach oder den Zwecken dieser Schul-' znge- wendeten Stiftungen und Schenkungen dieser Sckulc als solcher zugedacht erscheinen, demnach die daraus fließenden Einnahmen der Schule im Ganzen zu Gute kommen und nicht etwa nur von dem die politische Gemeinde Lauterbach treffenden Kostenantheil allein in Abzug zu bringen sind:

10. daß es nicht möglich ist, bei der Veränderlichkeit des in den einzelnen Jahren erwachsenden Gesammtkostenaufwandes die dem Gesetz entsprechende Beitragssumme, sowie die Entscheidung der Vorinstanz beabsichtigt, ein für alle Mal ziffermäßig zu

fixiren;

11. daß die nach dem Gesetze und nach den darauf gebauten Erwägungen, ins­besondere pos. 610 oben, zur Vertheilung zu bringenden Kosten sich am Einfachsten aus dem jährlichen Etat der politischen Gemeinde Lauterbach ergeben und demnach die Retribuirung zweckmäßig von den entsprechenden Positionen dieses Etats aus­

geh ;endlich

12. daß jeder der beiden Streittheile theilwrise unterlegen ist, erkannte der Provinzial-Ausschuß dahin:

I. daß dem Recurse stattzugeben und die Entscheidung des Kreis-Ausschusses Lauterbach dahm abzuändern ist: Die Gemeinde Rimlos bat zu den laufenden Kosten der Volks- und Fortbildungsschule der Stadt Lauterbach nach Maßgabe folgender Grundsätze vom l.Juli 1880 für die Dauer der Vereinigung beizutragen, insoweit nicht privatrechtliche Verbindlichkeiten anderweite Normen treffen: Für die Heranziehung der Gemeinde Rimlos zu den laufenden Schulkosten zu Lauterbach ist der von der Gemeindekasse in Lauterbach zu leistende Geldbeitrag nach dem jährlichen Etat der Gemeinde Lauterbach maßgebend; zu diesem Geldbeträge ist die Gemeinde Rimlos nach Maßgabe des Art. 82 des Volksschulgesetzes beizutragen verpflichtet.

II. Jeder Streittheil hat die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen und die Gemeinde Lauterbach zu den amtlich erwachsenen Kosten einen Aversionilbelrag von 20 jt die Gemeinde Rimlos einen Aversionalbetrag von 10 JL zu berahlen.

'Der Vorsitzende des Provinzial-Ausschusses verfolgte gegen dieses Erkenntniß den Recurs an Großh. Verwaltungs-Gerichtshof, weil die Annahme, daß bei der Be- r-cknuna der zu vertheilenden Kosten nur die im Voranschlag der Gemeinde Lauterbach voraefehenen Ausgaben in Betracht kommen könnten, die Möglichkeit ausschlicße, daß die Gemeinde Lauterbach von der Gemeinde Rimlos irgend welchen Ersatz dafür Clhalte, daß sie mit höchst ansehnlichen Kosten neue Schullocale und Lehrerwohnungen erbaut habe und dieselben nunmehr auch zu Gunsten der Gemeinde Rimlos ver-

wcndet werden Kurses des Heinrich Greb ll. zu Storndors wegen Ber- weigerung der Erlaubniß zum Betriebe der Zapfwirthschast hob der Promnzial-Aus- schuß die ablehnende Entscheidung des Kreis-Ausschusses Alsfeld aus und zwar mit Rücksicht darauf, daß der Kreis-Ausschutz feine Entscheidung nur auf d,e beiden Thai-

sachen gestützt ^2^ fc£§ giubrküten am Ende des Ortes liege und deßhalb die erforderliche polizeiliche Ueberwachung nicht stattfinden könne! _ , . ,

2. daß derselbe wegen seines Geschäfts oft abwesend fei und deßhalb den Betrieb der Wirthschaft andern überlassen müßte;

daß aber der erste Grund nicht in Betracht kommen könne, weil das letzte Haus eines Ortes von einer tüchtigen Polizei so gut überwacht werden müsse, wie ein in der Mitte des Ortes liegendes, und eine schleckte Polizei selbst bei der letzterwähnten Lage eine ausreichende Überwachung nickt durchführen würde, zudem aber auch die Nähe der Wohnung des Polizeibienns eine sorgsame Ueberwachung wesentlich erleichtere;

daß der zweite Grund nach Maßgabe des Art. 33 der Gewerbeordnung als ein gesetzlicher nicht zu erachten fei und eS deßhalb nicht einmal des Hinweffes auf den Umstand bedürfe, daß es im eigenen Interesse des Rubricaten liege, im Falle semer Verhinderung für eine geeignete Vertretung durch eines der beiden disponiblen erwachsenen Mitglieder feiner Familie zu sorgen;

daß aber das allein m Betracht kommende öffentliche Interesse in keiner Weise dadurch g.fährdel werde, wenn Rubricat d e Währung seines eigenen In­teresses vernachlässigen sollte.

Der Recurs der Gemeinde Maar g-gen eine Entscheidung des KreiS-Ausschusses Lauterbach in Betreff ihres Gesuches um Ermäßigung des Pflegegeldes für den Peter Wtenold wurde als formell unzulässig znrückgew esen, weil derselbe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen ge echtfertigt worden wa-.

Dieselbe Entscheidung erfolgte in B'treff des Recurses der Gemeinde Ober- ©eibertenrob gegen die Entscheidung dis Kreis-Ausschusses Schott y wegen Erbauung eines Weges von Stumpertenrod nach Ulrichstein.

Die Klage bes Ortsarmenv-rbandes Homberg a. d. Ohm gegen den Ortsarmen­verband Obe- Ofleiden wegen Uatertiütziing der Philipp Reis Kinder wies der Proomzialous'cknß als unbegrünbet zurück. Das Sachoerhältmß ergiebt sich aus nach­stehenden Entscheidungsgiü^den.

Nack dem Ergebnisse der 93<rnebinung b-r Zeugen kann ein Zweifel barüber n'ckt obwalten, daß die Ehefrau Reis in Folge ausdrücklicher Einwilligung ihres Ehemannes von demselben getrennt Lbte und daß dieser sie von Herbst 1877 aw bös­lich verlassen hat.

In ersterer Beziehung kommt zunächst die Aussage der Ehefrau Reis in Be­tracht, daß ihr ©bemann ihr gegenüber ausdrücklich gesagt habe, sie könne >n Homberg bleiben; daß er früher schon oft gefngl habe, er wolle nichts mehr von ihr wissen, sie könne sich zu ihrem Vater packen; und daß er sie früher schon aus dem Hause ge- rooj*n habe. Diese Aussage wird unterstützt durch die Angabe des Wilhelm Röhrig^ II, daß der Ehemann vor feinem Abzüge nach Ober Ofleiden ihm gegen­über erklärt habe, er könne keine Frau und keine Kinder ernähren, sie möge sehen, wie sie zurecht komme, sowie durch die Angabe des Polizeidiiners Kraus, welcher be­stätigt, daß Georg Reis seine Ehefrau ans dem Hause gtrnorfen habe.

Gegenüber diesen übereinstimmenden Aussag'N kann die in dem Protocolle vom 9. Mai 1881 nebergekgie Angabe des Georg Rers, seine Ehefrau habe sich ge­weigert, ihn nach Ober-Ofle'ben zu begleiten, nickt in Betracht kommen

In Bezug auf die Annahme der böslicken Verlassung von Herbst 1877 an kommt zunächst in Betracht b'e Angabe der Ehefrau Re's, vom Herbst 18"/7 an habe sie ihren Mann nicht mehr gesehen, er habe niemals an sie geschrieben und trotz ihrer Bitte um Unterstützung sich nicht mehr um sie gekümmert. Ferner gibt Heinrich Nau IV. an, Reis hrbe ferne Frau böslich verlassen unb ihm gegenüber geäußert, er wolle von rbr nichts mehr wissen, sie könne auch w'-ber h iratben, er habe nichts dagegen. Hiermit stimmt denn auch noch die Aussoge des Prarrers Münch überein, welcher angiebt, er habe sich dem Georg Reitz gegenüber zur Vermittlung einer Verständig­ung nut dessen Ehefrau erboten, dieser habe es aber aus nichtigen Vorwänden abgelehnt.

Daß die Annahme em-r a nfänglich en ausdrücklichen Einwilligung des Ehemannes in das getrennte Leben der Ehefrau die Unterstellung emer späteren böslichen Vevlassung nicht anssckließt, ergibt sich aus der Erwägung, daß sich das ansängl'che Verhältniß von dem Zeitpunkt^ an nmgestalten mußte, als die Ehe« freu nicht mehr ihre Ernährung ohne Beihülfe des Ehemannes finden konnte und ihre Bitten um Bell)ülfe von deins.lben nicht beantwortet wurden.

Nach Vorstehendem mußte die Bestimmung des § 17 des Unterstützungswohn­sitz Gesetzes Anw.ndun.! finbrn und die Ehefrau Reis vom Frühjahr und jedenfalls vom Herbste 1877 an als selbstständ g in Bezug auf den Erwerb des Unterstützungs- wobnsitzes gelten. Sie hatte demnach jedenfalls zur Zeit der von dem Kläger ge­währten Unterstützung, im April 1881, den Unterstützungswohnsitz zu Homberg durch zweijährigen ?kufetithalt wieder erwoiben

Bei dieser Sachlage kann b;e Frage der Hülssbedürftigkeit der Ehefrau Reis n cht w-iter in betracht kommen

Die weiter auf der Tagetzo'dnung steh nden sechs Klagen kamen in Folge Ver- z'chtes der klagenden Armenverbände nickt zur Verhandlung.

Der einzig eG e g enft anb der Tagesordnit g vom lt. November, die Neclamatioa des Wilhelm Stoff.-! unb Eonsorten zu Oder-Florstadt wegen Zusammenlegung der Grundstücke, veranlaßte eme lange unb theilweise höchst interessante Verhandlung, rn der eine große Anzahl von Zeugen vernommen wurde. Der Provinzial-Ausschug entschied bah n, daß das ganze von der Abstimmung an ftattgefunbeu Verfahren als nichtig aufzuhebcn fei und die Kosten des Verfahrens den Consolidai.onskostcn zuzu­rechnen seien. Dre Entscheidungsgründe constatlren bas Vorhandensein einer Anzahl von formellen Anständen; ihr Umfang läßt sie aber zur Veröffentlichung an diesem Orte nicht geeignet erscheinen.

B-tv Mischtet

Der König aller Könige, Schah Nassr-Edbin von Persien, scheint an Europa Wohlgefallen gefunden zu haben. Für bas Frühjahr hat der Schah wieder eine Rund­reise durch Europa m Aussicht genommen unb auch fein n Besuch am Kaiserhofe in Berlin nngefünbigt Am Berliner Hofe sieht man dieser Ehre mit gemischten Em­pfindungen entgegen, weil die Lebtnsgewohnheiten Seiner Majestät bekanntl-ch etwas von denen der Eulturvolker ad.veichend-' sind. Muß es sich doch in den Tagen der Anwesenheit des Schah das Königsschloß gefallen lassen, daß m demselben ein Schlacht­haus etablut wird. Selbstverständlich wird man für den hohen Besuch dieselben Zimmer bereit halten, die er schon zweimal bewohnt hat und dem Schah auch den­selben Wagen zur Disposition stellen, dessen er sich bei seinen Ausfahrten früher schon bedient hat. Die Polster dessilben hoben aus gewissen Gründ.n Seine Majestät essen häufig mehr, als sie vertragen können neu überzogen werden müssen, unb so wird man wohl auch diesmal nicht um diese Ausgabe herumkommen.

sTrost für Verkannte.) ^Narrenhände beschmieren Tisch und Wände" faat ein deutsches Sprüchwort nur b.sweilen schreiben diese Narrenhände auch ganz ver­ständige Sprüchlein an die Wände, zumal, wie es scheint, wenn diese Hände die Hand- schuhnnmmer zwischen 51/2 und 6'/- zu benützen pflegen. Ist doch - offenbar von weiblicher Hand angeschrieben - in der Damen-Babeanstalt auf Norbernen folgender Vers an ber Wand zu lesen: - ivrgenver

Unb bleibst Du sitzen, 0 Mägdelein. Denk' n cht, baß verfehlt Dein Leben. Es geben nicht alle Trauben Wein Es muß auch Rosinen geben.

Dies eine ist sicher unb ganz gewiß Wie sollt' es auch anbers fein? Es schmecken alle Rosinen süß, Doch sauer ist mancher Wein.

rauen

Welches Mädchen

wünsclitc nicht, einst eine tüchtig« Hausfrau 311 werden, welche Frau nicht eine fnfrfii. f Was eigene Erfahrung nicht bietet, ersetzt oft ein Rath Anderer, und wenn sich eine Reihe von bewahrten Hausfrauen, Müttern, Erziehern, Menten je vereint nm ihre Erfahrungen und Rathschläge den Strebsamen unserer Frauenwelt wit-n- theilen, so verdient em solches Unternehmen wohl Unterstützung seitens der T; 5 und Manner Dorner'sSausfrauen-Zeitung" ist ein solcher Ratbaeber sür Frauen und Mädchen, sie lehrt, unter besonderer Berücksichtiguna der für unsere Seit fo nottaentngen Sparsamkeit, alle Zweige des Hauswesens, indem sie Anleituna gibt tut' Wege Gefunder wie Erkrankter, für Erzichung je. Außerdem bietet sic gediegenen Unterhaltungsstofi in Romanen, Novellen, Erzählungen je und das Alles für den Preis von V>4 für die Wochennummer. Abonnement ( u JT1 30 viertel- lahrlich) nehmen alle Buchhandlungen und Postämter an, letzteren ist die Nr 2»^ der Zeit.mgs-Pre sliste, myngeben. Probenummern sind' nnd' B"ni 'SnS F. Dörner in Berlin W., Landgrasenstraße 2, gratis zu beziehen. " "