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88. Freitag den 28. April C882.
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Amts- und Anzeineblatt für den Kreis Gießen.
------------- PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brintzerlshn.
9HVSAV t Schulstraße B. 18. Erscheint tttglich mit Ausnahme des Montag». Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Pf.
Amtlicher Hheil.
Betreffend: Den Gebrauch von Bierdrnck-Apparctten (Vierprefsionen, Bierpumpen).
Bekanntmachung.
Das nachstehende Reglement für den Kreis Gießen wirb hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gießen, den 26. April 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I'r. Boek mann.
für den Kreis Gießen die nachstehenden Vorschriften erlassen:
Betreffend: Generalversammlung des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen.
Der ganze Apparat ist stets rein zu halten; insbesondere sind zum mindesten einmal wöchentlich sämmtliche Bierleitungsröhren einschließlich des Ueberführungsrohres (§ 1 Nr. 4 Abs. 2) mittelst Durchleitens von unter starkem Druck stehendem Wasserdampf, Nachspürens von kochendem und dann noch von kaltem Wasser gründlichst zu reinigen; alle acht bis vierzehn Tage muß die Salicylsäurewatte erneuert werden; der Luftkesfel ist wenigstens einmal im Monat einer durchgreifenden Reinigung zu unterziehen. — Auf einen jeweiligen Zeitraum von wenigstens einem Vierteljahr ist der Besitzer des Apparats verpflichtet, der Polizeibehörde im Voraus von Tag und Stunde der regelmäßig wiederkehrenden Reinigung der Bierleitungsröhren und des Luftkessels Kenntniß zu geben. In denjenigen Landgemeinden, wo gespannter Wasserdampf überhaupt nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten oder Kosten zu beschaffen ist, darf die Reinigung der Bierleitungsröhren nur durch tägliches, sorg- fältiges Ausfpülen mit kochender zweiprozentiger Sodalösung und Nachspülen mit kaltem Wasser vorgenommen werden. Außerdem sind allgemein Apparat und Leitungen einmal in jedem Monat durch eine von der Polizeibehörde verpflichtete Perfon einer Reinigung zu unterwerfen, deren Kosten der Besitzer zu tragen hat.
Das vorstehende Reglement tritt nach 8 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, in Kraft. Bis dahin müssen alle bereits im Gebrauch befindlichen Bierdruckapparate (Bierpressionen, Bierpumpen), welche den gegebenen Voraussetzungen nicht entsprechen, außer Betrieb gesetzt oder vorschriftsmäßig eingerichtet fein.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit entsprechender Haft geahndet.
Bei wiederholten Verfehlungen kann dem Wirth die weitere Benutzung des Bierdruckapparats unterfagt werden.
werden kann.
Gießen, am 26. April 1882.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann.
Bei dem gewerbsmäßigen Ausschank von Bier dürfen Bierdruckapparate (Bierpressionen, Bierpuinpen) nur dann verwendet werden, wenn ihre Einrichtung folgenden Voraussetzungen entspricht:
1) Die zur Pression verwendete Luft darf nur aus dem Freien entnommen werden. Die Oeffnung der Luftleituügsröhre muß mindestens 5 Mir. über dem Erdboden und ebenfoiveit von etwa vorhandenen Aborten und Pissioirs, Dnng- stätten und Pfuhlgruben entfernt fein.
2) Am Ende des Rohres, welches die Luft dem Luftkesfel zuführt, muß ein Trichter mit einer Siebplatte angesügt werden. In der Röhre selbst ist zum Zweck der Luftfiltration ein mit einem Siebboden verfehener, mit Salicyl- fäure-Watte angefüllter Raum anzubringen.
3) Zwischen der Luftpumpe und dem Luftkesfel muß ein Apparat eingeschaltet fein, welcher sümmtliches von der Puinpe fortgeführtes Schmieröl ausfängt und mittelst eines am Boden angebrachten Hahnes dessen häufige Ab- lassung ermöglicht.
4) Die Leitungsröhren für das Bier dürfen nur aus Glas oder reinem Zinn bestehen. Eine Ausnahme macht nur das auf dem Boden des Fasses befindliche und das Bier in die Rohrleitung überführende Rohr, welches von verzinntem Mefsing fein muß.
5) Der Durchmesser der Bierleitungsröhren hat mindestens 10—13 Mm. zu betragen. Besteht die Bierlcitungsröhre nicht aus Glas, so ist in derselben eine 0,5 Mir. lange Glasröhre behufs Ausübung der Controle so einzuschalten, daß dieselbe nur bei deren Reinigung herausgenommen werden kann.
6) Im Spundaufsatz muß ein Ventil angebracht sein, welches den Rückfluß des Bieres in den Windkessel verhütet.
7) Behufs der Luftregulirung ist in der Nähe des Bierkrahnens ein Jndicator anzubringen, um den Luftdruck nach Bedürfniß herzustellen und denselben auf höchstens einen Athmosphärendruck zu beschränken.
8) Der Luftkessel muß so construirt fein, daß er mittelst einer an der tiefsten Stelle angebrachten Oeffnung einer vollständigen Reinigung unterworfen
Reglement,
den Gebrauch von Bierdruckapparaten (Bierpresfionen, Bierpumpen) betreffend.
Auf Grund des Artikel 78 des Gefetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12. ^mü 1874, sowie der 28, 29 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, werden unter Zustimmung des Kreis-Ausschusses und nut Genehmigung Großherzoglichen
Ministeriums des Innern und der Justiz d. d. 19. April 1882 über die Einrichtung und die Reinhaltung der Bierdruckapparate < Bierpresstonen, Bierpumpen)
Bekanntmachung.
Mittwoch den 3. Mai, Vormittags 10 Uhr, findet eine Generalversammlung des landwirthfchaftllchen ^»rksv-rerns, und vor derselben um 9V2 Uhr eine Sitzung des Vereins-Ausschusses, zu Gießen tm Gasthause zum Einhorn statt. Mitalieder des Vereins und Freunde der Landwirthschaft werden hierzu ergebenst eingeladen.
Tages-Ordnung:
I. Vorlage der Rechnung für 1881.
II. Feststellung des Voranschlags für 1882.
III. Geschäftliche Mittheilungen. l^mirtbschaftlichen Landes-
IV. Wahl eines Commisfärs zur leichteren einheitlichen Durchführung der Vorarbeiten der allgemeinen hessischen landwiriyim»' Ausstellung zu Darmstadt 1882.
V. Vorträge und Verhandlungen: die verschiedenen Methoden
1) Vortrag des Großh. Generalsectretärs der landwirthschafllichen Vereine Herrn Dr. Weidenhammer. über ote oc w der Milchaufrahmung und ihre Anwendbarkeit;
2) Vortrag des Oekonomen Herrn Georgi von Gießen: über die Aufzucht der Kälber; «üraermeister Herrn Bopp
3) Verhandlung über die Frage der Bildung von Orts Vieh-Versicherungskassen, eingeleitet von dem Großh. Burger
von Bellersheim; , , „maeleitet von dem Secretär des Vereins;
4) Verhandlung über die Hebung der Rindviehzucht, insbesondere dieicmge der Vogelsberger Raye, s § au; bem Hardthofe.
5) Verhandlung über die Feststellung des Begriffs Mittelernte, eingeleitet von Herrn Gutsbesitzer■
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, Vorstehendes in ihren Gemeinden aut geeignete Weise bekannt zu n 1 Bezirksvereins Gießen.
Gießen, den 26. April 1882. Der Director des landwirthM^^^^
f+J V l U ll I m ** u u Mackit im Frieden werden hiermit nachstehende
In Gemäßheit des § 9 des Gefetzes vom 13. Februar 1875 Über die Naturalleistung für die bewaffne
Durchschnittsmarktpreise vom Mona. März 1882^°°«.^ Kilogramm.
Gießen, am 26. April 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.


