Bureau r Schulftraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Betreffende Das Tünchen und Anstreichen der Häuser in der Provinzialhauplstadt Gießen.
Auszug aus der Localbauordmmg für die Provinzialhauptstadt Gießen.
1) Bureaukosten
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WageriMM. 2) Kasse und Rechnungswesen
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von denen die imiefcit )ent ffecnreilöe. 2) Der )i'e Teröamite im <ctf linder zahlen auf beiden lluntzen statt. 12.fi
heuten
cttn) Donnerstag &t$
PrciS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
§ 41. Jedes Gebäude soll, insoweit es von der Straße aus gesehen werden kann, in den ersten drei Jahren, nachdem es unter Dach gebracht ist, getüncht und angestrichen werden, widrigenfalls der Eigentümer es sich gefallen lassen muß, daß diese Arbeit auf seine Kosten polizeilich angeordnet und ausgeführt wird. Diese Bestimmung gilt auch für die an die Straße stoßenden Einfassungsmauern.
S 42. Die Tünchung (der Verputz) und der Anstrich der Hauser darf in der Regel nicht eher geschehen, als ein Jahr nachdem das Haus unter Dach gebracht ist, damit vorher die Mauern austrocknen können. Vor dem Anfänge April und nach dem 1. October darf womöglich kein Haus von außen mehr getüncht werden.
den in den größeren europäischen Staaten geltenden Bestimmungen an und setzt die Dauer der Dienstverpflichtung auf 15 Jahre fest. Dieselbe beginnt mit dem vollendeten 20. Lebensjahre und umfaßt 4 Jahre active Dienstzeit, 6 Jahre Redis (Landwehr), 5 Jahre Reserve. Selbstredend kommt dieses Gesetz nur unvollkommen zur Ausführung, indem der niedrige Militäretat, 9,<568,600 Fr., der ebenfalls durch die Finanz-Controle festgesetzt ist, die Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht hindert. Das Heer ergänzt sich durch Leute, welche im Januar jeden Jahres durch das Loos, das aber lenkbar sein soll, hierzu bestimmt werden, und fernerhin durch Freiwillige, sowie ausgediente Mannschaften. Genaue Angaben über die gegenwärtige Stärke der egyptischen Streitmacht können bei der Unordnung, in welcher namentlich das Heerwesen sich befindet, nicht gemacht werden, wohl aber wird es der Wirklichkeit ziemlich nahe kommen, wenn
Bemerkungen zur Einnahme.
Zu pos. 1. Der in diesem Jahre zur Verfügung gestellte Staatsbeitrag bezifferte sich aus 11543 JL und ist um deßwillen jetzt um 5000 JL gekürzt worden, weil der Staat die Besoldung der zwei ersten Lehrer an den Ackerbauschulen zu Friedberg und Alsfeld auf das Staatsbudget übernommen hat.
Bemerkungen zur Ausgabe.
Zu pos. 7 und 8. Die Minderung der beiden Budgetposten von früheren je 3600 </#. auf je 1100 JL erklärt sich aus der Bemerkung zu pos. 1 der Einnahme.
Zu pos 12. Aus der Summe von 2000 JL sollen zugewiesen erhalten- Der landw. Bezirksverein Büdingen zur Abhaltung einer Viehpreisvertheiluna pro 1882 den Betrag von 800 »X; ferner die landw. Bezirksvereine Gießen Alsfeld, Lauterbach und Schotten je 200 JL zum Zweck der Hebung der Zucht des Vogelsberger Rindviehschlages. Der Rest mit 400 JL soll zur Verwendung kommen, in denjenigen Fällen, wo die einzelnen landw. Bezirksvereine Zuchtvieh aus dem Auslande einführen und bei dessen Wiederverkauf eine Einbuße erleiden sollten.
Zu pos. 15. Der Betrag von 100 JL soll verwendet werden zu einer gelegentlich der Viehpreisverthellung in Büdingen zu veranstaltenden Ausstellung von oberhessischen Molkereiproducten.
Zu pos 16. Diese 800 v4t. sollen für die erste Einrichtung und Unterstützung einer bei der Station Mücke der Oberhessischen Eisenbahnen in Gemeinschaft mit dem Landespferdezuchtverein zu etablirenden Provinzial-Fohlenweide, bezüglich deren Benutzung noch enssprechende Bekanntmachung erfolgen wird, verwendet werden.
Zu pos. 17. Aus der hier vorgesehenen Summe sollen nach der Rechenfolge der Anmeldungen zum Zweck der ersten Anschaffung von Rechnungs- und Einlage-Büchern Beträge von je 25 J(. an zu gründende ländliche Pfennigsparkassen gegeben werden.
den nndB-'°"5 öi Schwiegt
Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberheffen. Adalbert Freiherr Nordeck zur Rabenau.
§ 44. Verschiedene Häuser, welche in ihrem Aeußeren ein-symetrisches Ganze bilden, müssen mit einerlei Farbe angestrichen werden. Bei nicht erfolgender Vereinbarung der Besitzer solcher Häuser wird die Farbe von der Polizeibehörde bestimmt.
, . Die weiße Farbe, sowie alle grellen, schreienden Farbe«
sind zum Anstrich der Gebäude untersagt.
§ 45. Wenn der Verputz der Faxade eines Gebäudes so schadhaft wird, daß derselbe abzufallen und auf diese Weise den Vorübergehenden gefährlich zu werden droht, so kann die Polizeibehörde die frische Tünchung und den Anstrich des Gebäudes befehlen und nötigenfalls, wenn diesem Befehle von dem Eigenthümer keine Folge geleistet wird, auf Kosten des Letzteren ausführen lassen.
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ßrt im Saal statt
A. Einnahme.
1) Zuschuß aus Großherzoglicher Hauptstaatskaffe . . .
2) Beitrag der Aachen-Dwnchener Feuerversich.-Gesellschast .
3) Beiträge der Vereinsmitglieder........
4) Überschüsse aus vorderen Jahren
5) Zinsen aus solchen...........
§ 43. Der Mörtel zum äußeren Verputz darf keinen Zusatz von
Leimen enthalten.
Zusammen
B. Ausgabe.
Die egyptifche Armee.
Q ^?eber die egyptifche Armee, deren Verhältnisse gegenwärtig auf größere Leachtung Anspruch machen, bringt die „Köln. Ztg." einen Artikel, dem wir solgende Details entnehmen: Mit dem Eingreifen der europäischen Finam- Lontrole haben auch hinsichtlich des Heeresbestandes tiefgehende Aenderunqen itattgefunden, und in dem Belehnungs-Firman des neuen Khedives ist die Stärke der egyptischen Armee auf 18,000 Mann festgesetzt, aber gleichzeitig auch zugegeben worden, daß diese Zahl mit Genehmigung der Pforte im Kriegsfall erhöht Verden könne. Der Khedwe darf ferner nur die Officiere bis zum Obersten
Menagerie.
irstag Mittag hier fir ds 8 Uhr in tW t jirch MW /ammtlid/er Raubm werte entölt fastiie her ßtbe, Malier \ in teuvtx ** 1
MMger.kvM . E'Mren, worunter b:r' z größte Raubthier ckt Zoologischen Gatten (l« ittn Mck"din AI m6urg),oe(Ktifteiii»f
Betreffend: Das Budget der landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberheffen pro 1882/83.
Bekanntmachung.
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ra. die wegen der Tünchung (des Verputzes) und des Anstrichs der Häuser bestehenden Vorschriften der Localbauordnunq für die Stadt ynrnnmnnrhnm, Dle 7 beobachtet werden, sehen wir uns veranlaßt, auf den nachstehend abgedruckten Auszug aus de!
^ocalbauordnung mit dem Anfugen ausdrücklich hinzuweisen, daß wir demnächst eine Aufnahme der sämmtlichen Häuser rc., welche diesen Vorschriften nickt entspreche!^ veranlassen und vorkommenden Falles den Bestimmungen der Bauordnung gemäß verfahren werden. *
Gießen, am 16. Juni 1882. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
o-.yp.vwt icmvi «ui uic ijTficiere vls zum Obersten
auswärts ernennen, wahrend die Generalität vom Sultan bestätigt werden inuß m Gesetz, ivelches die Wehrverhältnisse regelt und am 1. November 1880 in
1 -W getreten ist, schließt sich auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht
ID.
i Uhr werben w-i;
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chtungsooll ....
3) Unterstützung der landwirthschaftlichen Bezirksvereine .
4) Kosten der landwirthschaftlichen Zeitschrift
5) Gehalt des Wiesenbaumeisters
6) Beitrag zur landwirthschaftlichen Versuchsstation ! .
7) Für die Ackerbauschule zu Friedberg ....
8) Für die Ackerbauschule zu Alsfeld
9) Beitrag zu den Kosten des Deutschen Landwirthschastsraths
10) Zur Unterstützung des Unterrichts im Hufbeschlag .
11) Zur Unterstützung eines Obstbaumwärtercursus in Friedbera
12) Zur Hebung der Rindviehzucht
13) Für die Festfeier des 50jähr. Bestehens der landw. Vereine
14) Zur Unterstützung der Molkerei-Ausstellung in Constanz
15) Zur Unterstützung einer Provinzial-Molkerei-Ausstellung
16) Zur Einrichtung und Unterstützung einer Provinzialfohlenweide ................
17) Zur Förderung der Errichtung von Pfennigsparkaffen .
18) BetriÄsfond..............
Zusammen'
Friedelhausen, deu 30. Mai 1882.
Staats
Vereins-
fand
fand
JL
6543
—
—
1000
—
6032
—
4670,57
—
270
6543
11972,57
Staats
Vereins-
fand
fand
JL
v4t
—
965
—
294
—
2010
—
3000
2500
—
525
—
1100
—
1100
—
—
500
300
—
686
—
2000
1000
—
—
250
18
82
—
800
—
300
—
1085,57
6543
11972,57
L882.
Nr. 142. Zweites Blatt. Donnerstag den 22. Znni
teyener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.


