Nr, 19, Zweites Mart. Sonntag den 22 Januar 1882.
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Amts- lind Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Eriebeint täglich mit Ausnahme des Montags.
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Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hhril.
Betreffend: Drainirung und Anlage von Feldwegen rc. in der Gemarkung Lich.
Bekanntmachung.
Auf Antrag betheiligter Grundbesitzer und des Gemeinderaths, von Lich wird ein Plan über die Drainirung der Fluren X und XI der Gemarkung Lich, soweit diese Fluren zwischen der Straße nach Langsdorf und der Oberhessischen Eisenbahn gelegen sind, welcher Plan sich aber auch noch weiter auf die rechts von der Straße nach Langsdorf gelegenen Grundstücke in Flur X, Nr. 177 bis 209 erstreckt, sammt Beschreibung und Kosten-Ueberschlag, sowie weiter noch das Original der unten abgedruckten summarischen Darlegung über eine zweckmäßigere Anlage von Feldwegen re. für dieselben Grundstücke, mit Ausnahme jedoch von Flur X, Nr. 177—209, sammt dem zu beiden Unternehmungen gehörigen Verzeichniß der Stimmberechtigten, vier Wochen lang, nämlich vorn 31. Januar bis 28. Februar l. I. auf dem Bureau der Großherzoglichen Bürgermeisterei LichAnit jdeni Bemerken offen gelegt, daß die Ad- stimmung über beide Unternehmungen
Dienstag den 28. Februar 1. X, Vormittags von 10—12 Uhr, auf dem Rathhause ;u Ach
stattfinden wird. '
Stimmberechtigt in beiden Beziehungen sind diejenigen, welche im Grundbuche und in dem offen gelegten Namensverzeichnisse der Behelligten als Eigenthümer der in Betracht kommenden Grundstücke eingetragen sind, oder deren Erben. Etwaige Berichtigungen des Grundbuchs und der Stimmberechtigten- Liste müssen daher noch vor dem genannten Termine bewirkt werden.
Alle diejenigen, welche glauben, daß ihnen durch die Ausführung der Drainirung ein Schaden entstehe, oder welche es vorzögen, daß ihre Grundstücke ganz, oder dem zur Ausführung der Entwässerungsanstalt erforderlichen Theile derselben, abgetreten werden, oder welche, ohne im Plane und in der Liste der Stimmberechtigten ausgeführt zu sein, sich der Drainage noch anschließen möchten, kurz alle, welche bezüglich der Entwässerung etwas vorzubringen haben, können ihre Erklärungen während der angegebenen vierwöchigen Frist durch schriftlichen Bortrag bei uns einreichen, müssen solche aber spätestens in dem festgesetzten Termine bei Meidung späterer Nichtberücksichtigung schriftlich oder mündlich abgeben.
Von allen denjenigen, welche spätestens in diesen: Termine weder in Selbstperson, noch durch gehörig legitimirte Bevollniächtigte abgestimmt haben, wird angenommen, daß sie mit der Ausführung sowohl der Drainage, als auch einer besseren Feldwege - Anlage rc. einverstanden sind und keinen Anspruch zu bllden haben. Es muffen daher nur diejenigen in dem Termine erscheinen, welche gegen die Entwäfferung, oder gegen die Feld- wege-Anlage re., oder gegen Beides stimmen, oder etwas noch nicht bereits Erklärtes vorbringen wollen.
Schließlich wird noch bemerkt, daß in Zukunft in dieser Sache keine specielle Benachrichtigung an jeden einzelnen Bethelligten mehr stattfindet, sondern daß das Erforderliche nur noch im „Gießener Anzeiger", sowie in Lich mit der Schelle bekannt gemacht werden wird. Den Auswärtigen empfiehlt man daher, sich in Lich einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Gießen, am 17. Januar 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Bookman n.
Summarische Darlegung.
In der Gemarkung Lich Flur X und XI, soweit sie zwischen der Straße nach Langsdorf und der Oberhefsischen Eisenbahn gelegen sind, sowie weiter noch Flur X Nr. 177 bis 209 soll auf Grund des Gesetzes vom 2. Januar 1858 eine Drainirung, sowie mit Ausnahme jedoch von Flur X Nr. 177 bis 209 auf Grund des Gesetzes vom 18. August 1871, tetr, die Zusammenlegung der Grundstücke, Theilbarkeit der Varzellen und Feldwege-Anlagen, sowie der dazu erlassenen Instruction vom 7. November 1876, eine zweckmäßigere Anlage von Feldwegen und eine bessere (NeNaltung der Parzellen in der Art stattsinden, daß jedes Grundstück von einem Wege, wo möglich aber von zwei Wegen aus zugänglich wird, womit je nach Beschluß der ausführenden Commission die Ausführung sonst noch möglicher Verbesserungen 0. Art. 8 des Gesetzes) verbunden werden kann.
Im Einzelnen wird dazu noch Folgendes bestimmt:
1. Die Größenangaben des Grundbuchs sollen als Verhältnißzahlen zu Grund gelegt werden.
2. Die in Art. 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücke sollen nur insoweit zugezogen werden, als zur Geradlegung der Grenzen oder Anlage von Wegen erforderlich ist.
- 3. Die Kosten, insoweit sie nach dem Gesetze die Grundbesitzer zu tragen haben und nicht durch den Verkauf von Massegrundstücken gedeckt werden, sind nach Maßgabe der bethelligten Flächen auszuschlaaen. Es wird dazu bemerkt, daß die Kosten von Consoltdationen in anderen Gemeinden durchschnittlich fünfzehn Mark für den Normalmorgen (V4 Hectar) betragen haben.
Die Kosten etwaiger größerer Meliorationen, insbesondere der Drainirung, werden durch besonderen Ausschlag auf die Bethelligten nach Maßgabe ihres Nutzens von der Anlage gedeckt. Zur Bestreitung der gesammten Kosten soll ein Kapital bei der Großherzoglichen Landescultur- Rentenkasse nach dem Gesetze vom 20. März 1880 ausgenommen werden 0. Reg.-Bl. v. 1880 S. 33), welches durch Zahlung von 5 pCt. jährlich in 41 Jahren wieder abgetragen ist, sofern nicht freiwillig frühere Abtragung erfolgt.
4. Zur Bildung der Wege sollen vorerst 3 pCt. als Massengelände vorgesehen werden.
Ein sich ergebender Ueberschuß an Grund und Boden ist zu Gunsten der Masse zu verwerthen. Der Erlös geht zunächst an den Kosten ab.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Prüfung der Bewerber um Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1882,
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen sich der im Frühjahr 1882 stattfindenden rubr. Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meldung des Ausschlusies von dieser Prüfung
spätestens bis zum 1. Februar 1882
bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen.
Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Speciellen das Folgende bemerkt:
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende :m (Nropyer- zogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen. grc ,
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere aotch* angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a) Geburts-Zeugniß ; . kcn
b) Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und -zay g Freiwilligen während einer einjährigen acttven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen; .
e) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches von der Polizei-Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszusreuen >
d) einen selbstgeschriebenen Lebenslauf. o „ . Ä mnym,mbp8 dak er in
Zu pos. b. wird noch besonders darauf hingewtesen, daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des^Vaters ode Unterschrift
der Lage sei, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf und daß die unter, cyris: des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß. nKpr lNri-ckisck^ der sich
5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (Französisch, Englisch, Lateinisch o ch sch sch Meldende geprüft sein will.


