Nr 19 Erstes Blatt. Sonntag den 22. Januar 1882
«iießcuet Anzeiger Amts- und Anzkigeblatt für den Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Bnreamr Schulstraße B. 13.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Ps.
Bekanntmachung.
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fließen, am 19. Januar 1882.
Der Vorsitzende des Provinzialtags.
Br. Boetmann, Provinzial-Director.
1. Die Prüfung der Wahlen zum Provmzraltage. 11ntl)rfinrhnin her Kunststranen im Großherzogthum; insbesondere Antrag des .Kreistages
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3. Die Erbauung von Sccunbärbntincn im (>)roßherzvgthnm.
Bekanntma ch u n g.
Betreffend: Die Beaufsichtigung der Hunde in Der Provinzial-Hauptstadt Gießen ß Htätcn- be6 Wenzel'fchen Gartens zu den in
Indem mir nachstehendes Localreglement PubUerren, br.E wir M Kmrrnen K von Großherzoglicher Mirgermeisterei Gießen
s 2 bezeichneten WirthschastSlocal,taten gerechnet werden. Dir durch d 4 vAchnwe n wachen, daß die Maulkörbe, welche Vie m § o>
verabfolgt. Zugleich bemerken wir, dau^daS baÄifÄS n^am verhindern,
zeichneten Hunde zu tragen haben, von lolcher Ltichass k , Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
Gießen, den 20. Januar 1882. 1 * Fresenius.
Local - Reglement
Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
F r e s e n tu ä.
§ 2. ,
Das Mitnehmer» von Kunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstaebäude. in Wirthschastslocalc innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, aus den Wockenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.
§ 3. „ . .
Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit aus der Straße srer umheUallsUl zu lassen.
8 ä. ...
Für jeden Hund, welcher in dac, nach Vorschrift der ^erordnnnfZ von: 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der BüMrmeßter>u zu führende Declarationsregister eingetragen ist, erhalt der Besitzer Hundes eine Blechmarke mir fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße rc. stets am Halsbande oder am Maulkorb zu tragen hat.
Alle bisstgen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ans- genommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger- um Schäferhunde, Neufundländer, Bernhardiner, Leonberger und Ulmer >)imde, dann alle an einem Fuhrwerke angespannte oder zur Bewachung irgendwie angebundene Hunde, endlich jolche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde. deszfallsige besondere Anordnung getroffen Gießen, den 20. Januar 1882.
Gefundene Gegenstände ! , - w* > »***
1 Durchschlag, 1 Bohrer, l Brodbeutel, 1 Blanchettenknopf, 1 Schlittschuh, 1 Henkelkr
Gießen,^am Ä'.'^Jammr 1882. Grobherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
$ i* e । e n i u s.
§ 1-
Es ist untersagt, Kunde in dem Botanischen Gurten, m den , städtischen Anlage»! sowie in den Anlagen vor den V^'ynkvsen , unbeaufsichtigt umherlaufeu, oder die Gebüsche, Grasplatze ? und Beete in denselben betreten zu lasten
Betreffend' Die BeausstÄtimum der Hunde in der Provinzial-Hauptstadt Gießen.
Zur Verhütung von Beschädigungen und Belästigungen durch HuM, de^Strafgchtzbuchs, auf Grund
Wit einem das Beisten mirksam verhindernden Maulkorb versehen sein, oder an einer kurzen Seine oder dergleichen
Bekanntmachung.
Betreffend: Das Befahren der Wetzneingasse. . , ,. . h Anböruna der Stadtverordneten-Versammlung
Nachdem ein Theil der Wetzsteingasse neu gepflauert bezw. verbreitert wordenwir h 1 f Hause des Herrn Dr. Weber bis an das Localreglemeut vom 29. Juli 1870, -vonach das Retten, -gahren und B'ehtruben durch die ^tratze
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geführt werden. $
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestunmungen dieses Reglements werden, insofern nicht die oben angeführten Bestimmungen des P°lMstrasge- setzes oder des Strafgesetzbuches Anwendung zu stnden haben, nut Geldstrafe bis zit dreißig Mark bestraft.
Huude welche in dein Botanischen-Gartm, in den städtischeil Anlagen, so- wie in den Anlagen vor den Bahnhöfen (8.1), oder zur Nachtzeit^ aus d.i Straße (8 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche aus der «tratze u. nicht die ini 8 4 vorgeschriebene Blechmarte tragen, oder der Borschnst ;u- ivider richt nut einem das Beißen wirksam verhindernden, Maiükorb versehen n u.,,m n;rf-t ail her Leine geführt werden, sollen etngesangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigenthumcr mcbt -nr Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes erfolgt au ihre aehörig legitimirte Eigmthümer oder Besitzer nur iunerbalb de? nächsten fünf Tage nach dem Einfangen der Hunde und mir aeaeu Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkasten. -tw bL T genannten Frist nicht ausgelösten Hiinde werden z.i G.iUsten der Genieindekasse veräußert oder getodtet. oder Be
furch vorstehende Bestünmung wird das gegen dle Eugenthumer oder Dr sitzer der Hunde wegen Uebertretung der Vorschriften dwses Reg emen s, 6egn. | der Verordnung vom 16. November 1874, dre Hundesteuer bettestend, einzu i leitende Strafverfahren nicht berührt.


