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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

1882

Nr. 220.

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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags

Vureau: Schulstraße 7.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Betreffend: Die Bildung eines Vereins zur Zucht und Veredlung der reinen Vogelsberger Rindviehrasse.

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SÄÄ "" längstens bis Ende September L I. anzuzeigen Nach diesem Termme soll eme Generalmrsammlung

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vernehmen, ob die Gemeinden als solche dem Vereine beitreten wollen. . . .. ..... sn^rfawrpins (SieGen

Gießen, den 30. August 1882. Der Director des landwirthschafmchen Bezrrrsverelns Metzen. .

Statuten des Vereins für Züchtung und

1) Zweck des Vereins.

§ 1-

Zweck des Vereins ist, die Zucht und Veredelung der reinen Vogelsberger Rindviehrasse zu fördern.

Die Ausdehnung des Vereins ist an politische Grenzen nicht gebunden.

2) Organisation des Vereins.

§ 2.

Die Besorgung der Vereinsgeschäfte geschieht:

». Durch die Generalversammlung.

Dieselbe wird jedes Jahr mindestens einmal abgehalten und hat über alle Vereinsangelegenheiten zu beschließen, über welche in diesem Statut nichts bestimmt ist Insbesondere wählt die Generalversammlung in geheimer schriftlicher Ab- stiinmung den Vorstand, prüft die Rechnung und das Stammregister der Zucht- thiere (s. § 11) und hat sie das Recht der Statutenänderung (s. § 18). (Ueber das Stimmrecht s. § 7.)

b. Durch den Vorstand

Derselbe besteht aus einem Präsidenten, einem Stellvertreter desselben, einem Secretär, neun weiteren Mitgliedern, welche das Recht haben, sich durch Wahl um drei weitere Mitglieder zu verstärken, und einem von dem Vorstand zu wählenden Kassier.

Alle drei Jahre scheiden drei bezw. vier Mitglieder aus, das erste Mal durch das Loos und später die Aeltesten im Amt.

Ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar.

§ 3.

Der Vorstand verfügt in allen Vereinsangelegenheiten selbstständig, insofern nicht Beschlüsse der Generalversammlung vorliegen.

Insbesondere beruft er die Generalversammlung unter Festsetzung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung derselben. Zu jeder Berathung des Vorstandes müssen alle Mtglieder desselben von dem Vorsitzenden zeitig eingeladen und mindestens fünf Mitglieder anwesend sein.

§ 4.

Die Vorstandsmitglieder haben nur auf Rückersatz derjenigen Auslagen Anspruch, welche durch Geschäfte des Vereins außerhalb des Zuchtgebietes (das ist der Bezirk, in dem ordentliche Mitglieder des Vereins wohnen) veranlaßt wurden.

§ 5.

Vorstand und Generalversammlung fassen ihre Beschlüsse mit Stimmen­mehrheit, ausgenommen bei der Auflösung des Vereins (s. § 18).

3) Mitgliedschaft.

§ 6.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftliche Anmeldung durch den Vorstand.

Der Austritt ift schriftlich anzuzeigen und wird Jedem ertheilt, der mit seinen Verbindlichkeiten gegen den Verein nicht im Rückstände ist.

Der Vorstand hat ein Mitgliederverzeichniß zu führen.

§ 7.

Jedes ordentliche Mitglied hat mindestens einen Antheilschein im Betrag von fünf Mark zu erwerben, ist aber zu sonsttgen Beiträgen nicht ver­pflichtet

Der Austretende ist berechtigt, unter Mckgabe seiner Antheilscheine fünf Jahre nach deren Erwerb, jedoch nur während des Zeitraumes bis zum sechsten Jahre, die Nominalbeträge seiner Antheüscheme zurück zu fordern.

Bei Abstimmungen in der Generalversammlung haben die Besitzer von 1 bis 10 Anteilscheinen eine Stimme, die von 10 bis 20 Anteilscheinen zwei Stimmen 2C., jedoch höchstens zehn Stimmen, vorausgesetzt, daß die betreffende Zahl von Anteilscheinen dem Betreffenden im Mitgliederverzeichniß zuge­schrieben ist. § $

Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche den Verein durch beliebige, von ihnen selbst zu bestimmende jährliche Geldbeiträge unterstützen.

Veredlung der Vogelsberger Vmdviehrasse.

Sie dürfen an den Berathungen in den Generalversammlungen Theil nehmen, haben aber kein Stimmrecht und besitzen im Uebrigen dieselben Rechte, wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 3.

Auch Gemeinden und (Korporationen können Mtglieder des Verems werden.

4) Wirksamkeit deS Vereins.

§ 10.

Der Zweck des Vereins (s. § 1) soll erreicht werden:

1) Durch Aufnahme vonZuchtthieren reiner Vogelsberger 'Rasse, welche den Vereinsmitgliedern gehören, als Vereinsthiere, wo­rüber auf Anmeldung der Vorstand entscheidet.

2) Durch Ankauf von Zuchtthieren reiner Vogelsberger Raffe durch den Vorstand und Verloosung derselben.

3) Durch Thierschauen in Verbindung mit Prersver- theilungen gelegentlich der regelmäßigen Generalversammlungen.

§ 11.

Die verloosten und mit 30 JL oder mehr prämiirten Thiere werden Vereinsthiere. v t

Die Eigenthümer derselben verpflichten sich daher, wenn sie mcht tzchcm Mitglieder des Vereins sind, durch Annahme des ausgeloosten Viehes oder der Prämie, mindestens auf fünf Jahre Mitglied des Vereins ju. werden.

Außerdem sind beim Gewinn einer Kuh oder emes Bullen vier Antheu- scheine, bei dem eines Rindes drei Antheilscheine und eines Kuh- oder Bullen­kalbes ein Antheilschein zu erwerben. . e __

Alle Vereinsthiere sind in ein von dem Vorstande zu führendes Stamm- r e gift er einzutragen.

3) Pflichten der Mitglieder.

§ 12.

Die Besitzer von Vereinsthieren sind verpflichtet:

1) die Kühe und deren zur Nachzucht tauglichen Nachkommen mindestens vier Jahre lang zur Zucht zu benutzen und sie zu dem Ende alljährlich wenn thunlich durch Vereinsbullen decken zu lassen;

2) die Zuchtthiere mit dem Vereinszeichen versehen und Bullenkälber, welche nach dem Urthelle des Vorstandes zu Zuchtbullen geeignet erscheinen, vor Ablauf von neun Monaten nicht kastriren zu lassen;

3) die Rinder sachgemäß zu erziehen, womöglich auf Tummelplätzen oder Meiden *

4) die Kühe, Rinder und Bullen bei den Schauen des Vereins nach Möglichkeit alljährlich vorzuführen;

5) die Geburt der von Vereinsthieren gefallenen Kalber dem Vorstande zum Einträge in das Stainmregister anzuzeigen, die erkrankten VeremS' thiere, soweit dies ausführbar ist, durch einen approblNen Thlerarzt behandeln zu lassen und etwaige die Vereinsthiere betreffenden -twdes. fälle dem Vorstande anzumelden; ,

6) Rinder nicht unter einem Alter von 20 Monaten decken zu lagen.

« 13.

Vereinsthiere, oder deren Nachkommen, dürfen nur mit Genehmigung des

Erwerber die Pflichten des Veräußerers übernimmt und daß^der neue Erwerbe , wenn derselbe noch nicht Mitglied des Vereins ist, erfüllt werden

Der Veräußerer haftet alsdann dafür, daß diese Bedingungen erfüllt werden. § 14.

Freies ei9^umn^XTir^Sm und demselben Besitze viermal " ^hre lang zur Nachzucht ver-

2) wenn si^dem^Vorstände zur Nachzucht nicht mehr tauglich erscheinen;

3 ® "" ^Besitzer ich nachweislich nicht mehr m der Lage befindet, N ebiuckt treiben zst können, oder wenn derselbe den empfangenen Geldpreis, beziehungsweise bei verloosten Thieren die Halste des Ein­kaufspreises in die Vereinskaffe bezahlt.