Ausgabe 
20.7.1882
 
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dz,.. 166* Donnerstag den 20. Juü L88L.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießer'..

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Amtlicher Hheil.

Betreffend: Das Löschwesen der Stadt Grünberg.

Mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 30. Juni 1882 zu Nr. M. I. 14300 nnrd nach erfolgter Zustim­mung des Kreisausschusses des Kreises Gießen folgendes Local-Reglement für die Stadt Grunberg erlassen.

9 Gießen, den 18. Juli 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

p ' vr. Boek mann.

(L. 8.)

v. Boetticher.

Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark'schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über dre vorstehend bezeich­neten Grenzen hinaus festgestellt werden. .

S 3. Der durch den Füllstnch begrenzte Raumgehalt emes Schank-

§ 1. Die Grünberger Pflichtfeuerwehr wird gebildet aus sämmtlichen männlichen Einwohnern Grünbergs vom 20. bis zum 50. Lebensjahre, insow^t dieselben nicht nach § 2 der Verordnung vom 21. März 1857 von der Lösch­hülse dispensirt sind. . ,r. .

Diese Mannschaften werden von der Großherzoglrchen Bürgermeisterei Grünberg der freiwMgen Feuerwehr daselbst nach vorherigem Benehmen mit dem Commando derselben zugetheilt. ,

§ 2. Den vorstehend erwähnten der freiwMgen Feuerwehr erngerechten Personen ist es gestattet, sich durch befähigte, im Voraus zu bezeichnende Männer dauernd vertreten zu lassen. .

§ 3. Der Commandant der freiwilligen Feuerwehr qt von dem Kreis­amte nach Anhörung der Bürgermeisterei und der freiwilligen Feuerwehr zu ernennen und zu verpflichten. x

§ 4. Bezüglich der regelmäßigen Uebungen und der Hauptproben, welche die der freiwilligen Feuerwehr zugetheilten Mannschaften zu besuchen haben, ist alljährlich im Voraus von der Feuerwehr ein Plan aufzustellen, von der

Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rand der Schank-

bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Centimeter, bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Centimeter

gefäßes darf

a) bei Gefäßen mit verengtem Hälfe hochftens 7so,

b) bei anderen Gefäßen höchstens Vso geringer sein als der Sollinhalt.

§ 4. Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flussigkeits- maaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten.

§ 5. Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschrifts­widrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung der­selben ausgesprochen werden.

§ 6 Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschloffene (ver­siegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. ro.) Flaschen und Krüge, fowie auf Schank­gefäße von V20 Liter oder weniger nicht Anwendung.

7. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.

Urkundlich unter unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnstegel.

Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881.

(Nr. 1442.) Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. Vom 20. Juli 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen )c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Vundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen 2c.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.

Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.

Zugelaffen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von 1/2 Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt 7v Siter beträgt.

gefäße muß a)

d) betragen.

Bürgermeisterei zu genehmigen und den Interessenten alljährlich im Voraus bekannt zu machen. t r

Abweichungen von diesem Plane bedürfen der Genehmigung der Bürger­meisterei. f .

§ 5. Entschuldigungen wegen Nichterscheinens der den Proben oder Bränden sind alsbald und längstens binnen 24 Stunden bei der Bürger­meisterei vorzubringen, welche zu entscheiden hat, ob solche begründet sind.

§ 6. Gegen alle Verfügungen der Bürgermeisterei Grünberg ist NecurS an das vorgesetzte Kreisamt und gegen dessen Entscheidung an Großherzoglrches Ministerium zulässig. v . _ , , ,

§ 7. Für den inneren Dienst der Pflichtfeuerwehr rst das Statut der freiwMgen Feuerwehr mit Dienst-Instruction maßgebend und bleiben im Uebrigen die Bestimmungen der Verordnung vom 21. März 1857 in Anwendung.

§ 8. Das unentschuldigte Fehlen bei einer Probe, oder einem Brande, sowie die Nichtbeachtung der Anordnungen der Vorgesetzten des Corps ist nach § 368, Nr. 8 des Strafgesetzbuches strafbar.

Bekanntmachung.

Mit dem 1. Januar 1884 tritt das Reichsgesetz vom 20. Juli 1881, di.'Bezeichnung des Raumgehalts der e^anfgefafee betreffenb in ilrart, wonac^ die Verwendung von Schankgefäßen, welche nicht den in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen entsprechen, strafbar erscheint. Wir fehen. uns' v^Mlaßt, nach stehend das genannte Gesetz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und den Interessenten schon jetzt auf bas Angelegentlichste zu empfehlen, bet Neuanlchaffung Schankgefäßen nur solche in Gebrauch zu nehmen, deren Beschaffenheit den künftigen gesetzltchen Vorschriften entspricht.

Gießen, am 15. Juli 1882. Großherzogliches Poltzeiamt Gießen.

Fresenius.

Der Unterzeichnete macht die Landunrthe der Provinz Oberhessen wiederholt darauf aufmerkfam, mch bis zum 31^ d vortheil-

bezug von Stutfüllen Norddeutscher oder Ardenner Race erfolgen können, und weist darauf hm, daß em sicher Miwezug um tz billiger zu beziehen Hafter ist, weil die jungen Thiere durch eine sachverständige Commission des Pferdezuchtverems angekauft und um deßwillen verymm p sind, weil aus Staatsmitteln 1500 JL zur Deckung der Unkosten zugeschossen werden. N^eins von Oberheffen-

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Deutschland.

Berlin, 15. IM. DieBerl. Polit. Nachr." melden: Die englischen Heldenthaten vor Alexandrien haben Forts und Stadt in einen Schutthaufen verwandelt, und während in den brennenden Straßen britische Marinesoldaten mit egyptischen Marodeurs scharmützeln, Arabi Pascha von der Bildfläche ver­schwunden sein soll, hat die Diplomatie Muße bekommen, den von den Ge­schützen des Admirals Seymour geschaffenen Präcedenzfall zu beäugeln und das Conferenzwerk fortzusetzen. Das französische Cabinet, über den Ausfall der gestrigen Nationalfeier höchst befriedigt, legt der Conferenz gegenüber eine unge-

eines eventuellen europaifch interoeniren, wenn ein letztmaliger Ver- ©aitennb, roS.l9 it be @gntern ausznkommen, fehlschlagen sollte. So- fuch ihrerseits, m E einer corporativen Action am Nilstrande ganz

^i±nn^an wäre nur bas tiefe Mißtrauen gegen England nicht und mOjikLe^ma^n ^Genaueres über das Thnn und Treiben Arabi Pascha's. Englische BeUcht ?assm letzteren eilsertigst entflohen fein - ein Umstand, der, auch wenn Ä verbürgt wäre, noch keinen Ausweg aus dem gegenwärtigen Dilemma bieten dürste Was aber die geplante Intervention, sei es Mit, sei es ohne