Ausgabe 
15.10.1882 Erstes Blatt
 
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srr. 2^L. Erstes Blatt. Sonntag den 15. Oktober 1882

Amts- und Anzeiqeblatt für den Kreis Gießen.

Bureau r Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. 2 ^a?f?! ?"m)dr,ingerloh,k

1 Durch bie Poft bezogen vrerteliahrlrch 2 Mark 50

Amtlicher Hh «il.

Betreffend: Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, sowie Gesuche um zeitweise Beurlaubung von Soldaten.

Bekanntmachung.

Seither wurden häufig ungeeigneter Weise Gesuche um Beurlaubung von Soldaten zur Disposition des TruppentheilS am all­gemeinen Entlafsungstermin der Reserven iw Herbst jeden Jahres, sowie Gesuche um Entlastung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit zur Disposition der Erfatzbehörden von den Bittstellern unmittelbar bei des Großherzogs Königlicher Hoheit oder bei der Großherzog« lichen Division eingereicht und dadurch unnöthige Weiterungen und Schreibereien hervorgerufen.

In Auftrag Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz werden deßhalb die beiden nachstehenden Ministerial-Ausschreiben mit dem Anfügen wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Gesuche, welche nicht auf dem in den Ausschreiben bezeichneten Wege zur Vorlage gelangen, Berücksichtigung und Bescheidung für die Zukunft nicht zu erwarten haben.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden zugleich angewiesen, sich nach den Vorschriften der bemerkten Ausschreiben genau zu bemessen und in vorkommenden Fällen die Betheiligten über den bezüglich ihres Gesuchs vorgeschriebeven Weg geeignet zu belehren, auch die Weiterbeförderung derartiger Gesuche an nicht competente Militärbehörden, wenn möglich, zu verhindern.

Gießen, am 11. Oktober 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Betreffend: Wie oben. Darmstadt, am 26. Oktober 1869.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern

an die Großherzogliche« Kreisämter.

Nach einer Mittheilung des Commando's der Großherzoglichen Division werden am allgemeinen Entlafsungstermin der Reserven im Herbste jeden Jahres von den Regimentern rc. auch eine Anzahl von Mannschaften, welche ihre dreijährige Dienstzeit noch nicht beendigt haben, zur Disposition der Trupp en- theile beurlaubt.

diesen Beurlaubungen werden zunächst die am besten Ausgebildeten berücksichtigt. Es können aber auch, wenn darum nachgesucht wird, solche Mann­schaften Berücksichtigung finden, deren Anwesenheit zu Hause häuslicher Verhältnisse halber dringend wünschenswertb erscheint.

Die deßfallsigen Gesuche sind jedoch nicht bei dein betreffenden Regiment, sondern bei der Bürgermeisterei der Wohnorte der Bittsteller einzureichey oder von der letzteren zu Protokoll zu nehmen. Werden dergleichen Gesuche unmittelbar bei dem Regimente eingereicht, so werden sie von diesem künftig zurück­gewiesen werden.

In den Gesuchen ist das Regiment rc, in welchem der betreffende Soldat dient und seit wann derselbe im Militär überhaupt dient, genau zu bemerken und find die Gründe bestimmt und deutlich anzugeoen, aus welchen die Anwesenheit des Soldaten zu Hause dringend nothwendig erscheint.

Die Bürgermeifterei hat sich zunächst über die Richtigkeit der zur Begründnn^ des Gesuchs angeführten Thatsachen genau zu verlässigere und dasselbe fodann mit einem Berichte, in welchem sie sich über diese Thatsachen, samie über die Familien-, Erwerbs- und Vermögensverhältniffe der Bittsteller zu äußern hat, dem Kreisamte vorzulegen.

, Von dem Kreisamte find diese Gesuche näher zu prüfen, geeigneten Falles weiteren Nachweis zur Begründung der darin angeführten Umstände, wie die Beibringung eines kreisärztlichen Zeugnisses, zu veranlassen und die Verhandlungen sodann mit einer Liste der vorzugsweise zu berücksichtigenden Soldaten am 1. August jeden Jahres an das betreffende Regiment abzugeben.

Mit Rücksicht auf diesen Termin find die Gesuche der fraglichen Art in dem Monat Juli so frühzeitig anzubringen, daß die näheren Ermittelungen darüber bis zum 1. August beendigt sein können.

Gesuche um zei tweise Beurlaubung sind künftig nicht mehr an das Divisions-Commando, wie in unserem Ausschreiben von 1. August 1868 (Nr. 9 des Amtsblatts) bemerkt ist, sondern an das betreffende Regiment, beziehungsweise Truppen-Commando zu richten.

Indem wir Ihnen die vorstehenden Bestimnmngen zu Ihrem Bemessen und geeigneter Jnstruirung der Großherzoglichen Bürgermeistereien mitthellen, beauftragen wir Sie zugleich, dieselben in den Kreisblättern zur Nachachtung für die Betheiligten bekannt zu machen.

v. D a l w i g k. Rautenbusch.

Betreffend: Wie oben. Darmstadt, den 10. April 1872.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern

an die Großherzoglichen Kreisämter.

Veranlaßt durch eine große Zahl von Gesuchen um zeitweise Beurlaubung oder um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, welche fast täglich unmittelbar bei dem Commando der Großherzoglichen Division eingereicht werden, hat uns dasselbe ersucht, die Bestimmungen über den bei solchen Gesuchen einzuhaltenden Jnftanzenzug in Erinnerung zu bringen und deren Kenntniß und Beachtung möglichste Verbreitung zu verschaffen. Wir beauftragen Sie daher, die nachstehenden Bestimmungen durch die Kreisblätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

die Behandlung von Gesuchen um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit sind zunächst die Vorschriften im § 188 der Dkilitär-Erfatz^nflruction sur den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 (Regierungsblatt von 1868 Seite 521) maßgebend, wonach dergleichen Gesuche nicht bei einer Ncrlitarbehorde, sondern bei den betreffenden Civilbehörden anzubringen sind. Die Civilbehörden, welche diese Gesuche anzunehmen haben, sind die Großherzoglichen Bürgermeistereien, welche über jedes Gesuch dieser Art ein Protokoll nach dem hierfür vorgeschriebenen Formular (conf. Aus­schreiben vom 14. LctobeT 1868 zu Nr. M. d. 1.11,339) aufzunehmen und solches mit Fragenbeantwortung und Begutachtung an das ihnen vorgesetzte Kreisamt einzusenden haben. Dos Kreisamt übersendet sodann die Verhandlungen, nachdem es erforderlichen Falls deren Vervollständigung veranlaßt hat, mit seinem Gut­achten und unter Beifügung emes Gutachtens des betreffenden Landwehr-Bezirks-Commando's an das Civllmitglied der Großherzoglichen Ersatzbehörde drllter Instanz, von welchem hierauf bezüglich derjenigen Gesuche, die nicht wegen Mangels gesetzlicher Begründung sofort zurückzuweisen sind, mit dem Commando der Großherzoglichen Division zur gememschasllichen Entscheidung in Benehmen tritt. Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, welche auf anderem Wege an das Commando der Großherzoglichen Division gelangen, können, so lange das erwähnte Verfahren nicht eingehalten worden ist, keine Berück­sichtigung finden. ,.

Gesuche um zeitweise Beurlaubung von im activen Dienst stehenden Soldaten sind stets an das betreffende Regiments-, beziehungsweise Truppen-Commando zu richten, wie bereits in unserem Ausschreiben vom 26. October 1869 (Nummer 19 des Amtsblatts) bemerkt und der darin enthaltenen Weisung gemäß in den Kreisblättern bekannt gemacht worden ist. Werden statt dessen dergleichen Gesuche unmittelbar bei dem Commando der Großherzoglichen Division eingereicht, so haben die betreffenden Bittsteller es sich selbst zuzuschreiben, wenn diejelben unberücksichtigt bleiben.

Da die Mehrzahl der bei dem Commando der Großherzoglichen Division unmittelbar einlangenden Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit oder um zeitweise Beurlaubung von den betreffenden Bürgermeistereien beglaubigt oder befürwortet sind, fo wollen Sie insbesondere auch den Groß­herzoglichen Bürgenneistereien die vorstehenden Bestimmungen zur sorgfältigen Beachtung in Erinnerung bringen und dieselben zugleich anweisen, bei jeder sich ihnen darbietenden Gelegenheit die Bethellrgten wegen des bei Gesuchen der mehrerwähnten Art einzuhaltenden Geschäftsgangs geeignet zu belehren.

_______v. Bechtold.___________________________Lotheißen.________

Gefundene Gegenstände:

1 Strumpf, 3 Taschentücher, 1 Cigarrenetui, 1 Umhängkragen, 1 Shlips, 1 Regenschirm, 1 Zugstiefel, 1 Sammtbeutel, 1 Steinbohrer, 1 Sack mit Rothkraut, mehrere Schlüssel.

Gießen, am 14. Oktober 1882. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.