Atr. 232. Donnerstag den 5. Oktober 1882.
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Amtlicher HHeil.
Betreffend: Die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr. Gießen, den 2. Oktober 1882.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir fordern Sie unter Bezugnahme auf Art. 11 des Gesetzes vom 6. Juni 1853 (Reg.-Bl. S> 453) hierdurch auf, das Brandkataster Ihrer Gemeinden mit dem Gemeinderath zu durchgehen und insoweit sich hierzu Anlaß bietet, die Gebäudebefitzer unter Hinweisung auf Art. 178 des Polizeistrafgesetzes zur Stellung von Anträgen auf Versicherung neuer Gebäude oder auf Erhöhung oder Herabminderung der Versicherungsanschläge solcher Gebäude, welche m ihren Hauptdimensionen wesentlich erweitert oder verringert worden sind, zu veranlassen, auch diesen Anträgen entsprechend das gesetzliche Verfahren einzuleiten und uns die entstehenden Verhandlungen demnächst vorzulegen. '
Ue6er das Ergebniß jener Durchgehung wollen sie alsbald und ohne die Erledigung des Declarationsverfahrens abzuwarten, berichten, dabei aber zugleich anqeben, inwieweit die Gebäudeeiqenthumer Ihrer Aufforderung zur Stellung von Versicherungsanträgen Folge geleistet haben.
Dr. Boekmann.
Gießen, den 2. Oktober 1882.
Betreffend: Den im Oktober 1882 vorzunehmenden Wiefengang.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglicherr Bürgermeistereien des KreikeS.
Nach Artikel 7 der Wiesenpolizei-Ordnung ist im Monat Oktober der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen. . ,
Wir beauftragen Sie deßhalb, dieselben hierzu baldigst aufzufordern und die über den Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis längstens zum Ende k. M. alcher vorzulegen.
In diesen Protokollen haben die Wiesenvorstände, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich folgende Punkte aufzunehmen:
1) ob die Anordnungen, welche Sie bei dem im März l. I. vorgenommenen Wiesengang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht; _
2) welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Mängel von Ihnen getroffen worden sind oder vorgeschlagen werden; hierbei wird den Wiesenvorständen besonders empfohlen, ihr Augenmerk namentlich auch auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos ?c.; auf die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurfs aus den Ve- und Entwässerungsgräben, auf die Verebenung der Maulwurfshügel und dergleichen und auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren. ~
3) Verbesserungsvorschläge in Bezug auf größere Wiesensturen, namentlich solche zu deren Ausführung das Wiesenculturgesetz vom 7. Oktober 1830, Regierungs-Blatt Seite 365 Anwendung findet.
Zu Nr. 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, insofern kein besonderer Anstand parliegt, jedem der betreffenden Wiejenbesitzer speciell eröffnen wollen, welche Mängel der Wiesenvorstand vorgefunden hat und daß diese Mängel binnen der vom Wiesenvorstand zu bestimmenden Frist so gewiß zu beseitigen wären, als sonst die nöthigen Herstellungen auf Kosten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesenvorstandes weitere Anträge stellen. Jedenfalls sind die von Ihnen getroffenen Anordnungen in den von Ihnen einzusendenden Protokollen einstweilen zu erwähnen.
Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Theilnehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvorstandes verhindert, am Rundgange Theil zu nehmen, so ist dies am Schluffe des Protokolls zu bemerken.
Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten, mindestens noch aus zwei Ortseinwohnern, welche Wiesen besitzen, oder solche zu benutzen oder zu verwalten haben, bestehen soll, nicht mehr vollständig sein, so wollen Sie den Gemeinderath wegen Ergänzung des Wiesenvorstandes vernehmen und uns die Anträge des Gemeinderathes in besonderer Verhandlung vorlegen.
Wenn schließlich Exemplare der Wiesenpolizei-Ordnung fehlen, empfehlen wir Ihnen anzugeben, wie viel Exemplare derselben Sie bedürfen.
Dr. Boekmann.
Betreffend: Das Auswanderungswesen. Gießen, am 2. Oktober 1882.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglicheir Bürgermeistereien des Kreises.
Auf Veranlassung des Reichsamtes des Innern fordern wir Sie in Auftrag Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz auf, Erhebungen darüber anzustellen:
1) wieviele mit Auswanderungserlaubniß ausgewanderte Personen Dienst- und Arbeitsverhältnisse vor dem Ablauf der bestandenen Kontracte aufgegeben haben,
2) wieviele ohne Auswanderungserlaubniß ausgewanderte Personen Dienst- und Arbeitsverhältnisse vor dem Ablauf der bestandenen Contracte aufgegeben haben,
3) wieviele mit Auswanderungserlaubniß ausgewanderte Personen verpflegungsbedürftige Angehörige ohne Sicherung ihrer Existenz zurückgelassen haben, und
4) wieviele ohne Auswanderungserlaubniß ausgewanderte Personen verpflegungsbedürftige Astgehörige ohne Sicherung ihrer Existenz zurückgelassen haben.
Die Erhebungen haben sich auf die Jahre 1877, 1878, 1879, 1880 und 1881 zu erstrecken.
Die Berichte sind binnen 6 Wochen einzusenden und falls in den bemerkten Jahren derartige Fälle nicht vorgekommen sind, so ist dies zu berichten.
Dr. Boekman n. _____________________
Betreffend: Die Taubstummen-Statistik. Gießen, am 2. Oktober 1882.
Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen
an die Ortssebulvorstände des Kreises.
Sie wollen, soweit dies noch nicht geschehen, alsbald die in obigem Betreff zu erstattenden Berichte einsenden.
Dr. Boekman n.
Bekanntmachung.
Grobherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat auf Nachsuchen des Pferdemarktvereins zu Darmstadt genehmigt, daß im Frühjahr und Herbst 1883 je ein Fohlen- und Pferdemarkt in Darmstadt abgehalten wird und mit diesen beiden Märkten Verloosungen von Zohlen und Pferden, dann von Pferdegeschirren, landwirthschaftlichen Geräthschaften, sowie sonstigen Gegenständen, nach dem vorgelegten Verloosungsplane verbunden werden.
Diesem Plane gemäß sind bei jeder der zwei Verloosungen höchstens 20,000 Loose — das Loos zu 2 Mark — auszugeben und wenigstens 60% der Brutto-Einnahme zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden.
Der Vertrieb der Loose im Großherzogthum Hessen ist gestattet worden.
Gießen, am 2. Oktober 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.


