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Str. 12L Freitag den 2. Juni 1882.
Hießemr Anzeiger
Amts- und Anzeigkblatt für den Kreis Gießen.
Bureaur Schulstraße B. 18.
Erscheint IL-lich mit Ausnahme des M^»iagS.
PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinzerlvhn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hheil.
Betreffend: Maßregeln zur Verhütung der Weiterverbreitung von Scharlach und Diphtherie im Kreis Gießen.
Bekanntmachung.
Nachdem seit längerer Zeit im Kreise Gießen Erkrankungen an Diphtherie und Scharlach in besorgnißerregender Weise voraekommen sind, erscheint es nach der Ansicht von Sachverständigen als im öffentlichen Interesse unbedingt geboten, durch energische Maßregeln der Weiterverbreitung dieser gefährlichen Krankheiten vorzubeugen. Wir haben deßhalb auf Grund der Kreisordnung vom 12. Juni 1874, Art. 48, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 26. v. M. nachstehendes Polizeireglement erlassen:
§ 1. Jeder Arzt sowie Jeder, der die Behandlung eines Kranken übernimmt', ist verpflichtet, von jedem in seiner Praxis vorkommendeu Falle von Scharlach und Diphtherie dein Kreisgesundheitsamte binnen 24 Stunden schriftlich Anzeige zu machen.
§ 2. Die Diphtherie- und Scharlach-Kranken sind von den übrigen Bewohnern des Hauses zu separiren, resp. in einem besonderen Zimmer unterzubringen. Ergebet! sich bei der Ausführung dieser Maßregel Schmierigkeiten, so ist von dein Arzte oder dessen Vertreter dem Kreisgesundheitsamte alsbald Mittheilung zu inachen.
§ 3. In Fällen, in denen die Jsolirung im eigenen Hause absolut unthunlich ist und in Folge des im Hause obwaltenden allgemeinen Verkehrs Nachtheile füx das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes Sperre des fraglichen Locales anordnen, insoweit diefelbe erforderlich erscheint.
§ 4. Die Benutzung öffentlicher Fuhrwerke zum Transport von Scharlach- und Diphtherie-Kranken ist untersagt.
§ 5. Aus Familien, in welchen Jemand an Diphtherie oder Scharlach Gießen, den 1. Juni 1882.
leidet, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmtlichen Kindern untersagt.
§ 6. Leichen an Diphtherie und Scharlach Verstorbener dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen längstens 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wo ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jfolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden.
Bei der Beerdigung ist die Begleitung der Leiche durch nicht iin Haufe Wohnende nur von der Straße aus gestattet. Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt.
§ 7. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung vorschriftsmäßig zu desinficiren.
§ 8. Die Krankenzimmer sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit vorschriftsmäßig zu desinficiren.
§ 9. Übertretungen der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350, 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Bookman n.
Artikel 349. Wer die von der Polizeiverwallungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperrend Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt*), mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft.
Artikel 350. Wer die beim wirklichen Ausbruche einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Gefahren
und gegen Verbreitung der Krankheit ungeordneten ^perr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter
§ 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt*), mit einer Geld straf e von 5 bis 30 fl. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft.
Artikel 352. Wer die von der Polizeivermaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen
Geräthschasten, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegen, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird,
insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt*), mit einer Geld strafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt.
*) § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs. Wer die Absperruugs- oder Aufsichtsmaßreaeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
Betreffend: Wie oben.
B e f a n n t m a ch u n g.
Zur Ausführung des in rubricirtem Betreff unterni Heutigen erlassenen Reglements wird Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz demnächst eine eingehende Instruction erlassen. Bis dahin wirb zur Ausführung der §§ 7 und 8 Folgendes angeordnet:
Ad | Die Desinfection ist mit 4procentiger Carbolsäure vorzunehmen.
Ad § $• Sämmtliche bewegliche und leicht transportable Gegenstände, die in den Krankenzimmern sich befanden, sind, wenn möglich in einer Anstalt, burd) hohe Hitzegrade zu desinficiren. Möbel, baumwollene und leinene Kleidungs- und Wäschestücke, die die Siedehitze des Wassers vertragen, sind auszukochen
oder mit wchendem Wasser und Seife abzuscheuern. Werthlose Gegenstände sind zu verbrennen.
.. Die Zimmer felbst sind zuerst mit kochendem Wasser zu scheuern, Alles, was kochendes Wasser verträgt, ist abzuwaschen, die Stube ist alsdann bei
geschloffenen Thüren und Fenstern zu überheizen, dann zu schwefeln und endlich ausgiebig zu lüften.
Gießen, am 1. Juni 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
.____ Dr. Voekmann.
Politische Ueberskeht.
Gießen, 1. Juni.
Die allgemeine politische Lage hat sich während des Pfingstfestes nicht geändert und könnte man dieselbe daher mit einem Börsenausdrucke als '/fest" bezeichnen. Nur die egyptische Frage unterliegt noch fortwährend erheblichen Schwankungen, da sie fast jeden Tag ein anderes Gesicht zeigt, trotzdem geht die Meinung übereinstimmend dahin, daß ungeachtet aller Schwierigkeiten noch Aussicht auf eine friedliche Lösung der egyptischen Wirren vorhanden sei. Allem Anschein handelt es sich in der neuesten Phase der egyptischen Frage, welche sich durch den Rücktritt des Cabinets Mahmud Baroudi Pascha docu- mentirt, darum, ob Arabi Pascha, der den Plänen der Westmächte noch immer feindliche bisherige Kriegsminister des Khedive, mit seinem Einflüsse bei der egypti- Ichen Bevölkerung durchdringt, oder ob es Tewfik Pascha gelingt, seine Autorität aufrecht zu erhalten. Unter diesen Umständen erscheint die in Aussicht stehende türkische Intervention in Egypten als der wünschenswertheste Ausgang aus diesen Wirren und dem Vernehmen nach hat auch die Pforte die unverzügliche Entsendung eines Commissars nach Egypten beschlossen. Außerdem läßt die ^^kische Admiralität vier Panzerschiffe, die „Osmanie", ferner die „Azizie", den „Mahmudie" ünd die „Orkanie" in aller Schnelligkeit ausrüsten, so daß die- lelben zum sofortigen Auslaufen bereit sind.
Am Montag, den zweiten Pfingstfeiertg, hat in Potsdam ein erhebender militärischer Act stattgefunden, die Weihe der den neu errichteten
preußischen Regimentern Nr. 97 und 98 und Nr. 128 bis 132, sowie dem Eisenbahn-Regiment und den Pionier-Bataillonen Nr. 15 und 16 verliehenen Fahnen. Der Feier wohnten der Kaiser, die königlichen Prinzen und Prinzessinnen, sowie zahlreiche Personen von Auszeichnung bei. Den Mittelpunkt der Feier bildete die Einweihung der Fahnen, welche sich auf dem Platze vor dem Südflügel des Neuen Palais zu Potsdam vollzog und mit dem von der ganzen Versammlung angestimmten Gesang „Nun danket Alle Gott" endete. Hieran schloß sich die Speisung der Mannschaften und der Fahnen-Unterosficiere und Nachmittags das Diner im Neuen Palais für die kaiserliche Familie, jowie für die eingeladenen Gäste. . _ . . .
Die sogenannten Grenzplackereien, welche im Laufe des letzten Jahres an der russisch-preußischen Grenze vorgekommen sind, sollen nunmehr zum Gegenstand einer speciellen diplomatischen Unterhandlung zwischen Berlin und Petersburg werden. Es wird hierbei namentlich betont, daß diefe an und für sich kleinlichen Atißhelligkeiten hin und wieder geeignet sind, die guten Beziehungen , welche zwischen beiden Ländern bestehen, ernstlich zu trüben. Es soll daher Alles, was auf diesem Gebiete letzthin vorgekommen ist, erledigt und neuen derartigen Vorkommnissen im russisch^preußischen Grenzveikehr nach Möglichkeit vorgebeugt werden.
Der so oft todtgesagte Aufstand in der Crivoscie und der Herzegowina liegt nun thatsächlich in den letzten Zügen. In der Crivoscie haben sämmtliche Jnsurgenten-Banden die Waffen gestreckt und um die aufständischen


