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02/03/1882 Zweites Blatt
 
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Fr. Seibel

. - -1-------' "7 UHE)

he Zur Tabaksfabrikation, deren weiterer Besitz nicht wird;

~ § 6.1' Zur Ucbernahme der Rohtabak-, der Wasch,nn, Werkzeug- und GerLtbe ber Tabaksfabrekate für Monovolverwaltung, beruft der Reichskanzler Bezrrkskommffsionen, welche je aus einem Vertreter der Monovolver- waltung, einem von der betr. Landesbeamten und drei vereideten Sachverständiaen aus den Kreisen des Tabakshandcls und der Tabaks,ndustrte besteht. Zwecks Ileber- @ Maschinen, Werkzeuge und G-rälhe treten je zwei vmidete Sachv-rständlge aus den Kreilen der Verfertiger solcher Gegenstände hinzu. Der B-zirkskommission liegt insbesondere 06, bei der Abnahme der an die Monopoloerwaltung abzuliefernden Geg-nstarch- deren Menge und Art durch geeignete Revisionen zu ermitteln sowie die von ber Monovolverwaltung zu zahlenden Preise zu bestimmen ' ° 0 6

Die Besitzer der zu enteignenden Gegenstände sind von der Bezirkskommission zur Bethe,sigung an d-m Abnahmegeschäfi aufzufordern Falls der Besitzer w-d« p-Aön Iich erscheint noch -inen Vertreter sendet, ist ihm ein solcher von der Commission zu

\ Alle znrücktretenden Brüche heilbar, äStc «rach-Pslaftcr, bem feit 30jä6riget Praxis schon Tausende ®e. -Ä-ad-r dl- alten oder Doppelbrüchen ist mehr als eint -.....

- . --------....... v.»

ncuern Bruches genügt eine Dosis bei

Yr.Arusi.Attijerr, Brucharzt, Hais, Lt. Appeujetr, SchmÄz.

S 34 von der Ausführung der amtlichen Revisionen.

) 35 von Haussuchungen und körperlichen Visitationen.

S 36 von der Konirole der Tabakstranspoite.

Die 88 führen den Titel:Schutz des R-ichstabaksmonopols." nommen sin"L"nkuch°als:'''"''"''''''°"' 20 SS noä> üt Aussicht ge-

VIII. Schluß- und Ucbergangs-Bestimmungen.

8 57. Di- Bestimmungen 88 1 bis 56 dieses Gesetzes treten in Kraft:

1) soweit sie den Tabaksbau betreffen (88 2, 7 bis 251 mit dem 1 ^nnunr i«rs D°Z ist schon vor dem Ablauf des Jahres 1882 die in 8 8 °°^-s-h7n- B-kann?- machung bezüglich der Preise des Rohtabaks für 1883 zu erlassen; 9 1

2j im übngen mit dem 1. Juli 1883, jedoch mit folgenden Maßgaben:

». das m 8 6 bezeichnete Rcichstabaksamt kann alsbald nach der Pub­likation dieses Gesetzes errichtet werden.

d. Unbeschadet be§_ Verbots ber Tabaksfabrikation (8 4) kann bett Tabak- fabr,kanten (8 59 Abs. 3) gestattet werden, die Tabakssabrikate aus dem am 1. Jul, 1883 in der B-arb-itung befindlichen Tabaksmaterial fertig zu stellen.

°. Der Handel mit Tabaksfabrikaten ist noch bis zum 1. Januar 1884 gestattet.

. Die Bestimmungen in den §8 57 bis 70 treten mit dem Tage der Publikation in jtiujT.

. 3 q. L Juli 1883 an sind das Gesetz vom 16. Juli 1878, betr. di- B-steu-rung des Tabaks, und bic Vorschrrsten bes Zolltariss vom 15. Jul, 1879 unter 25 v. auf geboben vorbehaltlich bes emstwilligen Fortbestandes ber B.stmrmungen des erstbezeich- ncten Gesetzes über d,e Steueiveigütuvg bei der Ausfuhr von Rohtabak und Tabak- f-bnkaten iS 60). Doch findet das gedachte G-s tz vom 16 Juli 1879 auf den in­ländischen Tabaknbau des Jahres 1883 nicht mehr Anwendung.

q.» 58. Der Reichskanzler ist ermächtigt, alsbald den Ankauf und dm Verkauf

von -rabakstabrrkaten für Rechnung des Reichs betreiben zu lassen.

Zu diesem Zwecke können insbesondere Rohiabaksmagazine und Tabaksfabriken fuf' ^crailcto6roe,'e Horben oder neu angelegt werden. Dabei ist die Bestimmung rm S 27 Abs. 2 zu beachten. 0

Tage der Publikation dieses Gesetzes Handel mit Rohtabak oder Taoaksiabrikaten oder Tabaksfabrikation betreibt, bat bis zu einem vom Bundes- rath zu b-stimmmendkn Termin ber Steuerbehörde schriftlich- Anzeige zu machen. In ne ^nd insbefond re die Gebäude und Räume, in welchen die im freien Verkihr c . J1 ® an Rohtabak und Tabakfabrikaten aufbewahrt oder die Tabak­fabrikate hergestellt werden, nach ihrer örtlichen Lage und der Art ihrer Benutzung einzeln anzumclden. Die Tabakssabrikauten müssen ferner die Zahl der am Publi- katlonstage mit, ber im Tu^schnst ber nächstoorh-igehenben 12 Monate in ber Fab­rik ober für O es-lbe beschäftigten Tabakarbeiter angeben.

,, . .Zeder Wechsel in Bezug auf b e Lokalitäten ber angemeldeien Art lAbs. 1) unter- liegt der Anzeige innerhalb 3 Tagen Die Tabakfabrikanten dürfen die Zahl der Arbeiter ohne Genehmigung des Reichstabaksamts nicht über den Stand am Publikationstage erhöhen und müssen diesen Stand, falls derselbe die durchschnittliche Arbeiterzahl der nächst vorhergehenden 12 Monate übersteigt, entsprechend abmiud-rn.

Von der Einstellung des Handels oder der Fabrikation ist dem Hauptamt An- zeige zu mau)cn.

Die Tabakhandlungen und Tabakfabriken unterliegen von dem gemäß Abs. 1 oom Bundesrath bestimmten Termin an der Revision der Steuerbehörde. Die Jn- haber oder deren totetlDertretcr sind insbesondere verpflichtet, den oberen Steuerbeamten 'A" bm dttrieb des Handels ober der Fabiik bezüglichen Register und Bücher zur Einsicht vorzulegen Auch ist die Steuerbehörde ermächtigt, die Tabakfab riken unter ständige Kontrole zu stellen. u ' 1

kJ ^°; X- Monopolverwaltung sind abzuliefern, fowe t nicht binnen einer findest ^^rierbehorde gewahrten Frist di- Ausfuhr unter amtlicher Control- statt- rn&n2V,'e am L X8®? innerhalb d<s Monopolgebiets ,m Privaibesitz (von ^aoakspflanzern, Tabalssabrikanten, Tabakshändlern u. s. w. befindlichen Robtaboke welche Nicht IN das Lager eines koncessionirten Rohtabakshäiidlers aufgenommen

»LwÄWHäTÄjÄtÖ

bie M^nE-n,'Vnst'bi!'Änk«fttn^

wÄgÄÄÄÄSSÄ

bte Monopolv-rwa tung ausgeschlossen und unter amtlicher Kontrole »u vernEn tn

5on d-r Kommission zu bestimmenden Frist'di- Msfuhr in r?r5,.-F anb XU1. uachgewicscn wird. Die Händler mit Rohtabake und Tabak- ?le ,X"U?^X.br>kanteii haben der Bczirkskommisston auf Erfordern i-de i^d^sssprsichende Auskunft über den Geschäftsbetrieb wahrheitsaemäß zu ertbeilei, °uch die, Geschäftsbücher vorzul-g-ii Di- nähere Anweisung bezüglich des Versabrms der Bezirkskominis,tonen wird dem Bimdesrath überlassen. B 3 8 BersahrenS

J3- Gegen die Preisfeststellung der Bczirkscommission steht dem Besitzer der abg-schatzt-n Gegenstand-, bezw. fernem Vertreter, sowie dem Vertreter der SDionnnnb lu-$er. >ofort --hoben und binnen einer 14tägi^n F?ist muß Du GeaenstN?^ 7 Preiserhöhung oder Preisermäßigung, begründe werden y'egenftanbc, aus welche der Einspruch sich bezieht werden amtlich ibm- ttftctrt lieber den Einspruch entscheidet cndgiltig uitb mit Ansschlitß bes Rechtsweaes Z^m*tr,alco;,;nnff,on.- w-lch- aus einem Vorsitzenden, zwei höheren Beamten ker Monopolverwaltung, vier höheren Landesbeamten und vier vcr-id-tcn Sadiocrftän. A§schätzun?derÄrk- bC§ ^aJ^Uandels und der Tabaksindustrie besteht.?bie

-Werkzeuge und Gerathe zur Tabaksfabrikation treten troei Sadioer- 86 -er be§ Tabakshandels und der Verfertiger solcher Gegenstände

hinzu. Zu bei Kommission roerbeit ber Vorsitzende unb bie Beamten ber Wonnnni- Ä?» N-ichsiauzler ernannt, die 'übrigen Mitglieder von d-msAben 7nf ,rÄ&.bKl ®Lltcns,rbeäi Bundesratys bezeichneten Landesregierungen berufen Bis lO^T^öen nack^-^^Ea^alcommission und weiter innerhalb einer Präclusiofrist von Gegmkt nd as Rkm^°''8 d-esir Entscheidung steht bem Inhaber der abgeschätzkn auszufüh?en. 3 ' b ki,tcre" unter Steuercontrole in das Ausland

bes Handels niTt'Iaba^iXifnh.n^s«ni ^,0esbcS. $=tbot§ der Tabaksfabrikation und

der »cfiimmutMbenWffi?*" °b^ Unt-rstÜtzungen nach Maßgabe

$ 6°r- Tabaksfabrikanten unb Rohtabakshänbler, deren eigene Fabrik- oder toi 89IufÄalies V« durch, bie Einführung des Reichstabaksmonopols beding-

c6.11 ? des Gcschastsbetr,ebes im W-rthe vermindert sind, erhalten, sofern nicht guerthm lCnben ®cbll5e »on der Monopolverwaltung erworben werden, eine ber

^bS1e8fh,^tfPre*Mbe-?Atf^^i8u,9 in Kapital (Realentschädigung). Eine 1"?tc bul<^-insbesondere eine Beschreibung der Gebäude unter An­gabe der Großenverhaltnisse, eine Nachweisung des bisherigen W-rthes und eine Be- ^u^strctenen Werthminderung erhalten muß, ist bis zum 15. Juli 1883 Hne? ""öureichen. Von der letzteren wird die Anmeldung geprüft und mit

W&SS 8*"«« «M ter,*«,

mito°b°^I»eriuoltung verkaufen, unb die Rohtabakshändler eine Personaleiitschädigung S1 ?-r Voraussetzung, daß sie das Geschäft mindestens während 5 Jahren, vom

Publikation dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, unausgesetzt betrieben und fnrn* Uus demselben ihren Erwerb gezogen haben. Der An­

spruch auf Personalelitschadigiing ist brs zum Ende Juli 1883 bei der Ortsb-börde S"3lH1jöen'c-~Pcrsonalentschädiguug besteht für die Tabaksfabrikanten in dem Fünffachen, für dre Rohtabakshändler in d-m Zweifachen ihres durchschnittlichen Rein-

Mlitnenb ber ^Zlihrc 1880, 1881 unb 1882, jeboch nut ber Mnsroabe bafe für G-fchaste, welche noch nicht 10 Jahre hindurch betrieben worden sind, nur die .bätftc der oezeichnetei, satzc gewährt wird. *vul|lc

Reingewinn gilt die Brilttoeuinahme aus dem Geschäft, nach Abzug der Geschastskosten und --proeentiger Zinsen des Anlage- und Betriebskapitals Soweit Sen &telu5tr U'cht vorliegen, tritt sachverständige Schätzung ein. Bei

den Rohtabakshandleru, welche Rohtabak nach dem Auslände verkauft haben bleibt bei baburd) bebuigtc ^hetl bes Reingewinns außer Saß

. Mehrere Geschäftsinhaber gelten als ein Inhaber, mehrere Betriebe desselben mi'ßer^ Berücksichtigung ®e ,m Z°Uauslade belegenen Etablissements bleiben

8 67. Eine Personalvergütung erhalten:

- <.» P Pl bie Tabaksfabrikatwn ober ben Handel mit Rohtabak oder Tabaks-

, .. Ä Händler mit Tabaksfabrikaten, wenn sie die bezeichnete Erwerbstbätia- keit mrnhestens wahrend 5 Jahren, vom Tage der P-iblikation diesesf Gesetzes^^?ück- ih?en EmKg-zogenLben. aU§fW °bcr übeiwiefe/.? daraus

der MoMpolverwaltnng^tretm!'''8 ausgeschlossen Diejenigen, welche in die Dienste - Mrsonalvergütring besteht für das technisch gebildete Hülfsversonal unb bie 1880 8816' Unh nt 889 bcni Füirffachen bes im Durchschnitte ber Jahre

mit ÄbokÄvbrEr '^ - bezogenen Gehalts ober Arbeiteroerdieirstes, fist die

SSäÄi# *10 ».k n!«yrÄÄ £

bemf>d?In Z0C 'Un-rhalb des Monopolgebiets im Privatbesitz (von Tabaksfobr,kanten, Maschmendau-nr 11. s w.s befindlichen Maschmen, Werkzeug, Maschinen, Werkzeuge und G-räth- «-.»-»-le--.-.- nach Maßgabe des § 29 gestatt,t n..,u,

a- t f 32 ?lc,? 1- J?.uuur 1884 innerhalb des Monopolsgebiets im Privatbesitz (von a.abofefabr'fauten, fpanblern und sonstigen Inhabern) befinbl,ch-n Tabaksiabnkate mtt der Aus, ahme ber für ben eigenen Verbrauch ber Besitzer bestimmten M-ngen sofern d,eselb-n entweber nicht mehr als 5 Kstogramm betragen oder andernfalls von Mimmto,Cba£|irbn DOn rrJ hu^en Hohe der tn §30 für die Einfuhren bind) Reffende bestimmten Zollsatz- verzollt werden.

Kto.^n^m^^ kX und Tabakssabrikate findet Rückvergütigung der

E^?8"2°kkb^r dubstkatwir dieses Gesetzes geltenoen Bestrmmungen W;. D'- unter Ziffer 1, 2 unb 3 auigesührt n Rohtabake, Maschinen u. s. w unb Tabakssabrikate, bte I-tzt-ren s-doch m t Ausnahme d-r zum eigenen Bei brauch der Inhaber bestimmten Vorräihe b § zu 5 Kilogramm, stob bis je zum 4 des baselbst M°n°ts d-r Steuerbehörde schriftlich a.tzumelden unb können von dem

schluß genommen werb?m"° 3anUar 1884 an einf,meittn Unter amtlichen V-r-

! Die neuen Frühjahrs Umhäiiae I und Dame« Regcumäutei find cin- getroffen. tietoi*. Sluti&tn,

Ausverkauf.

^62 Durch Verkauf meines Geschäftes findet der von mir schon früher annoncrrte .tusverkaus noch bis 1, Mi statt unb erlasse ich meine

sämmtlrcheu Artikel,

da dainit vollständig räumen muß, zu enorm billigen Preisen.

Willi. ScfiMmH.

Gebrannter

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