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02/03/1882 Zweites Blatt
 
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Donnerstag den 2. Marz

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

Erscheint tSKlich mit Ausnahme des Montags

»weMWt Schulstraße B. 18.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Al». A2. Zweites Biart.

Gießen, 1. März. Im Nachstehenden veröff.ntlichen wir den Gesetzentwurf betr. das Reichstabaksmonopol, wie solches dem prcuß. Bolkswirthschastsroth vorgelegt worden :

Gesetz, betreffend das Reichstabaksmonopol.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen -c., verordn n im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, für das deutsche Zollgebiet, was folgt:

I. Allgemeine Grundlagen.

c i Der Ankauf von Rohtabak, abgesehen vom Ankauf zur Ausfuhr in den Fällen des 8 26, die Herstellung von Tabaksfabrikaten und der Verkauf von solchen stxhrn ausschließlich dem Reiche zu und werden für Rechnung desselben betrieben. tReichstabaksmonopol).

8 2. Zum Tabaksbau, sowohl für die Monopolverwaltung als auch zur Aus- sahr, ist eine amtliche Erlaubniß erforderlich, (8 10.»

8 3. Die Einfuhr von Rohtabak und Tabaksfabrikatin ist, vorbehaltlich der in d,n 8 26 und 32 zugelassenen Ausnahmen nur der Monopolverwaltung gestattet.

Die unmittelbare Durchfuhr von Tabak und Tabaksfabrikaten kann über die dafür besonders bestimmten Zollstellen stattfinden.

8 4. Die Zubereitung und Bearbeitung von Rohtabak darf, abgesehen von der erforderlichen Behandlung der Tabaksbläller bei den Tabakspflanzein und coneessionirten Rohtadakshändlern l8 26) und von den im 8 28 a. E. bezeichneten Ausnahmen, nur in den hierfür bestimmten Anstalten der Monopolverwaltung oder mit Erlaubniß der letzteren an anderen Stellen flatlfinben. (§ 27 »

Es ist untersagt, die von der Monopolverwaltung gelieferten Tabakssabrikate gewerbsmäßig in irgend einer Art weiter zu bearbeiten, insbesondere denselben irgend welche Zusätze beizumischen, sowie die bezeichneten Fabrikate tm weiter verarbeiteten Zustande zu verkaufen oder anzukausen.

Auch ist verboten, aus anderen Stoffen, als der Tabakspflanze, gewerbsmäßig Erzeugnisse herzustellen, welche statt des Tabaks zum Rauchen, Schnupsen oder Kauen dienen können, desgleichen solche Erzeugnisse zu ve,lausen oder anzukaufen.

8 5. Tabaksfabrikate dürfen im Monopolgcbiei nur von den hierzu ermächtigten Personen (8 30) verkauft und nur b-i diesen angekauft weiden.

8 6. Die Verwaltung des Reichstabaksmonopols steht dem Reich zu. Die obere Leitung der Monopolverwaltung führt das dem Reichskanzler unterstellte Reichs- tabaksamt.

Die Anstellung der Verkäufer von Tabaksfabrikaten (vergl. 8 5) erfolgt durch die Landesregierungen. Die Controle des Taboksbaues (vergl. 88 10 bis 17, 22, 23), die Gestaltung und Controle des Handels mit Rohtabak (§ 26), die Abfertigung und Conirolirung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Rohtabak unb Tabaksfabrikaten ivcrgl 88 3, 24 bis 26, 32), sowie bie Bewachung der Grenze gegen die unerlaubte Tadaksemfuhr, wird durch die mit der Verwaltung der Zölle unb Verbrauchssteuern des Reichs beauftragten Landesbehörden ausgeübt, welche auch im übrigen bei allen Maßregeln zur Sicherung des Reichstabaksmonopols vorzugsweise nntzuwirken haben (vergl. 88 33 bis 35). Die hiernach den Zoll- und Steuerbehöiden zugewiesenc Amls- thätigken unterliegt der Ueberwachuvg durch die Organe der Reichscontrole für Zölle unb Verbrauchssteuern. Für die durch den bezeichneten Dienst den Landesregierungen erwachsenden Kosten wird Vergütung aus der Reichskasse gewährt.

Die Beamten der Monopolverwaltung sind befugt, den auf die Controle des Tabaksbaues bezüglichen Dienstverrichtungen beizuwohnen, bezw. von denselben Kennt- nitz zu nehmen.

II. Vom Tabaksbau.

A. Tabaksbau für dre Monopolverwaltung.

Art. 7. Zum Tabaksbau für die Monopolverwaltung sind die in der Anlage bezeich­neten Anbaubeznke mit der Maßgabe zugelassen, daß der jedesmalige Jahrrsbedars der Monopolverwaltung an Rohtabak auf dieselben nach dem Verhältniß des durchschnitt­lichen Anbaues in den dem betreffenden Jahre zunächst vorhergegangenen drei Jahren vertheilt wird.

Erforderlichen Falles kann der Bundesrath andere Anbaubezirke vorübergehend oder dauernd zuiasfen.

8 8. Der Reichskanzler bestimmt jährlich für das nächstfolgende Jahr die Zahl der Hectaren Land, welche mit Tabak für die Monopolverwaltung bepflanzt werden dürfen und deren Vertheilung aus die Anbaubezirke, drsgleichen die von der Mono­polverwaltung nach der Qualität der Tabake zu zahlenden Preise. Die letzteren werden spätestens im November jeden Jahres bikanirl gemacht.

Erreicht der Tabaksbau einzelner Anbaubczitke nicht den gestatteten Umfang, so ist das Rcichstabaksamt befugt, den Umfang des Tabaksbaues für andere Anbaubezitke in demselben Jahre entsprechend zu erhöhen.

8 9. In welchen Gemeinden der Anbaubezirke Tabaksbau für die Monopol- Verwaltung erlaubt werden kann, bestimmen alljährlich die Landesregierungen.

8 10. Wer die Erlaubniß zum Tabaksbau erhalten will, hat jedesmal bis »um 15. Januar des Pflanzungsjahres bet der Steuerbehörde, in deren Bezirk die betreffen­den Grundstücke liegen, eine schriftliche Anmeldung einzureichen, welche insbesondere den Namen, die Lage und die Grenze jedes Grundstücks angeben muß.

Die Anmeldungen solcher Personen, welchen wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz der Tabaksbau untersagt ist und die Anmeldungen aus solchen Gemeinden, in welchen die insgesammt zum Tabasbau angemeldet- Fläche für das betreffende Jahr 2 Hectare nicht erreicht, sind von der Steuerbehörde zurückzuwetsen.

In allen anderen Fällen entscheidet die zuständige Tabaksbaucomm sston ob und wie weit der Anmeldung Folge zu geben ist. Die Anbauerlaubniß darf nur an bie Eigenthümer ober Nutzzugsberechtigten der angemeldeten Grundstücke erthetlt werden.

Tritt nach der Anmeldung eines Grundstücks ein Wechsel im Besitz desselben ein, so hat der neue Inhaber hiervon binnen 3 Tagen der Steuerbehörde des Bezirks schriftliche Anzeige zu machen unb sich wegen Uebernahme der Anmeldung seines Vor­gängers bereit zu erklären. Auch bem Letzteren liegt in den Fällen freiwilliger Besitz- Übertragung Anzeige hiervon ob.

8 11- Zur Entscheidung Über die Anmeldungen werden für die einzelnen Anbau­bezirke Tabaksbaueommtsstonen und zwar mindestens je eine für jeden Bezirk ein­gesetzt. Die Eintheilnng der Anbaubezirke in Commissionsbezirke und die Vertheilung der dem Anbaubezirk nach 8 8 zugewiesenen gejammten Tabaksbaufläche auf die einzelnen Commissionsbezirke ist den Landesregierungen überlasfen.

Jede Tabaksbaueommission besteht aus: 1. einem Beamten der Landesvcrwaltung als Vorsitzender, 2. einem Vertreter der Monopolverwaltung, 3 einem oberen Steuer­beamten des Bezirks, 4. unb 5. zwei Vertretern der am Tabaksbau betheiligten Ge» meinben bes Bezirks.

Die Entscheidungen der Tabaksbaucommisstonen sind endgültig und müssen ben Anmeldern bis »um 15. März des Pflanzungsjahres zugehen.

8 12. Der Inhaber eines zum Tabaksbau zugelassenen Grundstücks ist ver­pflichtet, daffelbe mit Tabak zu bebauen und die gefammte Tabaksernte gegen die sest- justellende Vergütung an die Monopolverwaltung adzuliefern.

Die Rechten und Pflichten aus der Anbauerlaubniß gehen, wenn der Besitz eines betreffenden Grundstückes vor beendeter Tabaksernte wechselt, auf den neuen Besitzer über. Demselben in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auf den bisherigen Inhaber liegt Anzeige des Besitzwechfels bei den Steuerbehörden bes Bezirks innerhalb bret Tagen ob.

Dem Tabakspflanzer kann von der Steuerbehörde der Anbau ganz ober iheil- weise erlassen, auch bi-Bepflanzung anderer, als der ursprünglich angemeldeten Grund« stücke gestattet werden, sofern es demselben durch besondere Verhältnisse unmöglich wird, überhaupt ober auf den ursprünglich bestimmten Grundstücken Tabak zu pflanzen.

8 13. Nach beendeter Pflanzung des Tabaks werden die Angaben der An­meldung zum Tabaksbau an Ort und Stelle Seitens der Steuerbehörde, welche dabei von den Gemeinbebeamten zu unterstützen ist, geprüft. Vermessungskosten dürfen hier­durch dem Tabakspflanier nicht erwachsen

Die Steueraussichtsbeamten sind jederzeit zur Revision der Tabakspflanzungen befugt.

8 14. Vor Beginn der Tabaksernte schreitet die Steuerbehörde, um die voll­ständige Ablieferung des erzeugten Tabaks an die Monovolveiwaltung zu sichern, zu einer für den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl, welche mindestens obgeliefeit werden muß. Aus Erfordern hat dazu der Tabakspflanzer eine verbindliche Declaration Über die Anzahl der Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl einzureichen. Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätter­zahl lHaftmenge) erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle durch Steuer­beamte, unter Mitwirkung eines geeigneten Vertreters der Gemeinde vorgenommen. Der hierzu anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabaks­pflanzern vorher bekannt zu machen. Jeder Tabakspflanzer ist berechtigt, den Er­mittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen. Das Ergebniß wirb für jedes einzelne Grundstück in ein Register eingetragen unb burch Offenlegung bes letzteren in der Gemeinde ober Zustellung eines Auszugs an den Tabakspflanzer bekannt gemacht.

Innerhalb einer präklusivffchen Frist von 3 Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung bet Offenlegung des Registers, bezw. nach dem Em­pfange des Auszugs kann der Pflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden Bezirk hierzu berufenen Commission erlassen.

8 15 setzt die Bedingungen sest, unter welchen die Hastmenge eine Verminderung erleiden kann

8 16. Für die Behandlung der Tabakspflanzungen gelten folgende Vor­schriften :

1. ist die Pflanzung in graben Reihen unb gleichen Abständen anzulegen, 2. barf Tatnck nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werben; weitere 5 Punkte betreffen die Behandlung vor der Feststellung der Blätterzahl, das Umpflügen unb bie Ernte.

8 17 handelt von der Anmeldung unb amtlichen Revision bet Trockenräume.

88 18, 19 von der Einlösung des geernteten Tabaks.

8 20 bestimmt, daß auf den Tabak, welcher für bie Monopolverwaltung ge­baut wirb, Ansprüche irgend welcher Art, burch welche bie Ablieferung an bie Mono- poloerwaltung verhinbert ober beeinträchtigt würbe, nicht erhoben werden, auch nicht ans einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Rechtstttel.

B. Tabaksbau zur Ausfuhr.

8 22 bestimmt, baß die Anbauerlaubniß nur für Grundstücke von mindestens 10 Ar Flächeninhalt ertheilt werden darf und zwar nur wenn sie zu einer Gemeinde gehören, in welcher auch Tabaksbau für die Monopolverwaltung stattfindet. Wer für Monopolverwaltung unb für bie Ausfuhr zugleich Tabak bauen will, muß jebe Art befonberS anmelben.

8 23, 24 unb 25 enthalten die besonderen Bestimmungen für die Ausfuhr.

8 26 bringt die Bestimmungen Über ben Hanbel mit Rohtabak, nach welchen zuverlässigen Personen widerruflich gestattet werden kann, Handel mit Roh­tabak nach dem Auslände zu treiben rnb Privattransitlager von Rohtabak unter amt­lichen Mitverschluß zu halten. Diese Händler dürfen ausländischen Rohtabak einführen und inländischen Rohtabak erwerben

8 27, 28, 29, 30 und 31 b etreffen die Tabaksfabrikation und den Verkauf von Tabaksfabrikaten unb sagt 8 27: Zur Herstellung ber Tabaks- fabrikote für das Monopolgebiet werden Rohtabakmagazine und Tabakfabriken errichtet. Unter sichernden Kontrolen tarnt die Monopolverwaltung Tabaksfabrikate auch außer­halb der Fabriken anfertigen lassen. Desgleichen ist die Monopolverwaltung befugt, Tabaksfabeikate vom Ausland einuttühren unb solche dorthin auszuführen.

Bei der Vertheiluna der Rohtabaks-Magazine und Tabakssabriken über das Monopolgebiet ist die bisherige Verbreitung der Tabaksindustrie nach Art unb Um­fang vorwiegend zu berücksichtigen.

Der Betiieb der Fabrikation ist von der Besteuerung durch Staat oder Kom­mune ausgeschlossen.

8 28. Der Bedarf der Monopolverwaltung an Rohtabak muß mindestens zu 2/s durch inländischen Tabak gedeckt werden.

Die Monopolverwaltung ist verpflichtet, die nachbezeichneten Arten von Tabaks­fabrikaten herzustellen und zu den beigesetzten Preisen zum Verkauf zu bringen.

A. Rauchtabake.

Rippentabak 1 X für 1 Kilogramm. .

Blättertabak pr. Kilogramm X 1.20, 1.50, 2.00, 2.50, 3.00 4.00, (Varmas Portorico, Maryland) X 6.00 (feinster Varinas, Poi torico, Maryland) Xo.W (tciuftct türkischer) x 10 00 (feinster echter türkischer.)

B. Schnupftabake.

Von 1 X bis 5 X per Kilogramm.

C. Kautabake.

Von 2 X, 2.50, 3.00, 3.50 bis 8 X per Kilogramm.

D. Cigarren

Zu 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 18, 20 4 per Stück, 25 H rem Havanna, 30 51 Außerdem"könrien noch andere Fabrikate hergestellt werden, deren Preise der Reichskanzler b-siimmt. Derselbe bestimmt ferner, bte Sertauf§preif(; ber Dom;3tu§lanb bezogenen Tabaksfabrikate, sowie ber Fabrikate ber Monopolverwaltung beim Absatz in« au§tanb. verkauf der Tabakssabrikate an bie Konsumenten durch

widerußich angeß-llte VerschLßer gef^bt, die ihren Bedarf durch die Großverschleißer beziehen. Sie müssen stets die dem lokalen Bedursn ß entsprechenden Sorten auf Lager Ijolten unh fie crljnltcn eine Vergütung in einem Nachlasse von 10 /o an ben tarif­mäßigen Verkaufspreisen.

8 33 handelt vom Aussichtspersonal.