Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
Brtreau: Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
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Zweites Blart,
gegebenen Motive lauten wörtlich: „Vor Erlaß des sogenannten Schulgesetzes von 1874 war die Errichtung dcr Fortbildungsschulen dem freien Ermessen der Gemeinden, deren Besuch dem Unlerrrchtsvedürfniß der Jugend anhetmgesteUt. Der Entwurf dieses ‘» u i u 111 a) c n Hon- Gesetzes gab sowohl die Errichtung solcher Schulen, als den Zwang zu deren Besuch
Die dem Antrag bei- dem Belieben der Regierung anheim, während die Kammer diesen Grundsatz durch den
Oesundene <z»egen st ander
Gefunden: 1 Peitsche, 1 Schürze, 2 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Siegelring, 1 Gesangbuch, 1 Handschuh, 1 Paar Strümpfe, mehrere Schlüssel.
Aät»eLaufen: 1 Pudelhund, klein, von rothbrnuner Farbe.
Gießen, am 30. December 1881. Großherzogliche Polrzeiverwaltung Gießen.
j . .... Fresenius. .
m Darmstadt, 30. December. Die Abgeordneten Franck, Betz, Geyer, ennrich, Racke haben bet dem Bureau der zweiten Kammer den Antrag übergeben: „Die Kammer wolle die Regierung um Vorlage eines auf Aufhebung der Art. 16, 17 und 23 des sogenannten Schulgesetzes (der obtigutor»fchen Fort ^ungsschule) gerichteten Gcsetzesentwuifes eyuchen. 5^--
sv. , -c « ~ a£.,, . . „L , m v , Gießen, am 30. December 1881.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über den Bun und die Unterhaltung der Kunststraßen im Großherzoqthum, hier die Anstellung eines Baumeisters für den Kreis Gießen.
Las Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglicben Bürgermeistereien des Kreises.
Nachdem die Verhandlungen in rubricirtem Betreff nunmehr beendigt sind, geben wir Ihnen in Nachstehendem von dem Ergebniß derselben Keuntniß.
Nach Art. 14 des Gesetzes vom 27. April l. I. ist jeder Kreis gehalten, einen Techniker anzustellen, der zur Versetzung der Stelle eines Kreisballaufsehers befähigt ist, und kann an dessen Stelle auf Antrag eines Kreises die Localbaubehörde mit dell fraglichen Funktionen beauftragt werden
Die Stellung eines solchen Antrages bei dem Kreistage zu befürworten, konnte sich der Kreisausschuß nicht entschließen, weil Großherzogliches Kreisbauamt Gießen mit Bestimmtheit erklärt hatte, daß es ihm bei feiner Geschäftsüberhäufimg durchaus unmöglich sei, noch weitere Funktionen zu übernehmen- weil diese Ablehnung an rnaßgebender Stelle ausdrücklich gebilligt worden war und well zudem der Kreisausschuß es für durchaus unzweckmäßig halten mußte so lvichtige und umfangreiche Functionen nebenbei von einer anderen coordinirten Behörde versehen zu lassen.
Für ebenso unzweckmäßig mußte es der Kreisausschuß halten, die Anforderung an einen solchen Techniker auf die Qualisication zur Versehung der Stelle eines Kreisbcmauffehers zu beschränken. Unzweifelhaft bedingt manche Function, ivie der Neubau von Straßen und Brücken, eine höhere wissenschaftliche Ausbildung. Zudeni war aber gerade durch die Anforderung der höheren Qualisication die Möglichkeit bedingt, die fragliche Anstellung für den Kreis thunlichsi billig zu gestalten. Wurde näinlich ein academisch gebildeter Baunleister angenommen, so konnte demselben, im Falle ihm seine Hauptfunction, die Leitung des Straßenbaues, noch freie Zeit übrig läßt, die Ausführung von Hochbauten und Hauptreparaturen für Gemeinden und Kirchen auf Antrag der betreffenden Vorstände gegen Zahlung eines billigen Procentsatzes an die Kreiscasse übertragen und hierdurch der letzteren eine ansehnliche Einnahme zugewiesen werden.
Ferner wurde nur durch dw Annahme eines academisch gebildeten Baumeisters die Möglichkeit gegeben, demselben auch Funktionen im Interesse der Provinz zu übertragen, in Folge dessen dieselbe zur Leistung eines Beitrages zur Besoldung heranzuziehen und hierdurch die Belastung des Kreises unter den Betrag herabzufetzen, der unter allen Umstanden auch einem erfahrenen Bauaufseher zu verwilligen rväre und in anderen Kreisen bereits verwilligt worden ist Nach Art. 15 des fraglichen Gesetzes sollen die Unterhaltungsvoranschläge sämmtlicher Kreisstraßen der Provinz, also von mehr als 500 Gemeinden, dem Provinzialtag zur Genehllligung vorgelegt werden. Für diese lvichtige Function, sowie für Ausübung der dem Provinzialtag und Provinzialausschuß durch die Art. 7, 9, 10 und 13 übertragenen weiteren wichtigen Functionen können beide Organe der Selbstverwaltung des Beirathes eines erfahrenen Sachverständigen unmöglich entbehren. Die Loealbaubehörde^ kann nach dem Gesetze nicht in Anspruch genommen werden und könnte nach Obigem auch abgesehen hiervon nicht in Betracht kommen; die Annahme eines Technikers für die einzelnen Fälle würbe bei den höchst ansehnlichen Taxen enorme Kosten veranlassen, und bleibt hiernach nichts übrig, als einem Techniker alle Angelegenheiten zuzuweisen. Kein Techniker wird aber einen geringeren Aversionalbetrag zugestehen können, als der Techniker des Kreises der Provinzialhauptstadt, und Keiner wird auch im Straßenbau sich größere Erfahrung erwerben können als ein solcher, dessen Hauptthätigkeit in der Leitung des Straßenbaues für einen großen Kreis besteht. Diese Functionen in der Recursinstanz können aber mit Rücksicht auf den Umstand, daß in einzelnen Kreisen die Annahme von academisch gebildeten Baumeistern in Aussicht steht, selbstverständlich nur einem Baumeister übertragen werden, der keine geringere Ausbildung hat, als der Techniker der ersten Instanz.
c Da der Techniker des Kreises Gießen in allen Angelegenheiten, die den letzteren betreffen, nicht in der Recursinstanz fungiren kann, so hat sich der Mroßherzogliche Geheime Baurath Holzapfel bereit erklärt, letztere Functionen für den Fall zu übernehmen, daß durch die Annahme eines tüchtigen academisch 'gebildeten Baumeisters für die erste Instanz die Thütigkeit der zweiten Instanz erleichtert wrrd.
Durch vorstehende Erwägungen veranlaßt, stellte der Kreisausschuß bei dein Kreistage den Antrag, die Leitung des Straßenbauwesens iin Kreise einein Techniker zu übertragen, der das Baumeisterexamen bestanden hat, dessen Gehalt auf 2500 Mark festzusetzen, oder auf 2000 Mark für den Fall, daß der Provinzialtag noch wenigstens 1000 Mark zuschießen sollte, und die definitive Feststellung der Diäten und Transportkosten nach Ablauf eines Probejahres dem billigen Ermessen des Kreisausschusses zu überlassen.
Nachdem dieser Antrag von dem Kreistage genehmigt worden war, stellte der Provinzialausschuß bei dein Provinzialtag den Antrag, dem von dem Kreise Gießen bestellten Techniker eine jährliche Vergütung von 1000 Mark aus der Provinzialcasse zuzusichern unter der Bedingung, daß an diesem Betrage alle diejenigen Gebühren in Abzug zu bringen seien, dw für eine Expertise in einer Proceßsache vor dem Kreis- oder Provinzialausschusse von einer Partei an den Techniker zu zahlen sind. Dieser Antrag wurde von dem Provinzialtag genehmigt.
In Folge des von dein Kreisausschusse erlassenen Eoncurrenzausschreibens traten 65 Bewerber auf. Nach längeren Verhandlungen und sorgfältigen Ermittelungen fiel die einstimmige Wahl des Kreisausschusses auf den Baumeister Feodor Gnauth zu Hechingen. Bei dieser Wahl leitete den Kreisausschuß nicht allein die Rücksicht auf die besonders günstigen Zeugnisse und das Ergebniß der mit größter Vorsicht auf verschiedenen Seiten eingezogenen Erkundigungen, sondern auch^ insbesondere der Umstand, daßj dieser Bewerber bereits seit längerer Zeit eine analoge Stellung in Hechingen bekleidet und hierbei sich praktische tzrfchrungen-erworben hat.
£■ -v Als amtliche Bezeichnung für die neue Stelle wählte der Kreisausschuß den Titel „Kreisingenieur".
1; r' ' Der Kreisingenieur Gnauth ivird arn 1. k. M. seinen Dienst antreten. Das Bureau desselben befindet sich im Regierungsgebäude.
Entscheidung der Frage, wie viele und welche Bezirksaufseherstellen des Kreises in Folge der netten Organisation eingehen werden, soll von den Erfahrungen abhängen, welche in der nächsten Zeit gemacht werden. Um jedoch in dieser Beziehung später frei disponiren zu können, hat der Kreisausschuß die alsbaldige Kündigung sämmtlicher Dienstverträge bis zum 1. April k. I. beschlossen.
Aus vorstehender Darlegung können Sie entnehmen, daß der Kreisausschuß bei Ausführung der Bestimmung des Art. 14 des rubririrten Gesetzes eifrigst '^mühr war,^ dem Kreise so geringe Kosten zuzutveisen, als dies ohne Verletzung tvichtiger Interessen des Kreises überhaupt nur möglich erschien. Daß das in Mrem Kreise eingehaltene Verfahren auch anderwärts als ziveckmäßig anerkannt tvird, ergiebt sich aus dem Umstande, daß auch andre Kreise der Provinz sich 'ür Anstellung eines academisch gebildeten Technikers entschieden haben. Während aber in einem dieser Kreise in richtiger Würdigung der Wichtigkeit dieser Function der Gehalt des Baumeisters auf 3000 bis 3500 M. festgesetzt worden ist, lvurde es in dem Kreise Gießen lediglich in Folge der oben dargelegten Lombination ermöglicht, den Kreis mit nur 2000 M. zu belasten und dennoch eine tüchtige Kraft zu gewinnen. Erwirbt sich der neue Kreisingenieur, wie wir dies hoffen, durch' Einsicht, Eifer und Gewissenhaftigkeit das Zutrauen der Kreisangehörigen, so werden auch Orts- und Kirchenvorstände von der ihnen nach Obigem voEyaltenen Vergünstigung Gebrauch machen und demselben gegen geringe Vergütung an die Kreiscasse die Ausführung von Neubauten und Haupl- reparatu:^ übertragen. In Folge dessen wird dann der jährliche Gesainnckbetrag dieser an die Kreiscasse zu zahlenden Vergütung an dem Gehalte von 2000 M. "ch abgetzrw
Diese Vergütung ^ist von dem Kreisausschusse auf 2% des Betrages des Voranschlages festgesetzt worden. An Reise- und Transportkosten sind dem KreisingenwÜr 6 M. per Tag zu vergüten. Etwaige Gesuche um Beauftragung des Kreisingenieurs sind an uns zu richten, damit wir die Genehmigung des KreiSaussckMsses, einholen können.
. J Dr. Boek mann. _____
Sonntag den 1. Januar 1882.
ichencr Anzeiger


