Ausgabe 
29.1.1881
 
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-tr. 2M. Samstag den 29. Januar 18S1.

o'fielicnei Mnzetger

Anrcitzk- en) >ratablatt fir )tn Kreis Gießen.

Amtlicher H h e i l. Bekanntmachung.

Großherzoqlichtt! Ministktium M Innen, und d,r Just,, hat die ©tntbmigunfl erthiilt zur Vornahme einer mit dem dieSjjhrigeu Früh^hr« > Faffel- markt zu Butzbach zu verbindenden Verloosung von Fasseln, Rindern und landwirthschastlichen Geräthen, sowie den Vertrieb der Loose in Hessen gestattet, unter den Bedingungen, daß höchstens 6000 Loose ä 1 JL ausgegeben und (abzüglich 200 JL für Prämiirung) 80o/0 des Brutto. Erlöse- zum Ankäufe der Gewinn Gegenstände verwendet werden.

Gießen, am 27. Januar 1881. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann. _____________

Bekanntmachung.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat dem landwtrthschastlichen Verein in Frankfurt a. 8R. die Erlaubniß zum Vertrieb der Loose der in 1881 in Frankfurt stattfindenden Frühjahrs- und Herbst-Pferdemärkte in Hessen ertheilt.

Gießen, am 25. Januar 1881. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen.

Dr. Boek mann.____________

Das Großherzogliche Steuer-Commiffariat Gießen

au die GroHherzoglichen Bürgermeistereien s2Ubad>, Alt-Buseck, Garbenteich, Heuchelheim Lollar, Mainzlar, Ruttershausen und Trohe.

Wir ersuchen Sie wiederholt um nunmehr umgehende Einsendung btt Brandkataster zur Wahrung der Befitzwechsel aus dem Jahre 1880.

Gießen, den 28. Januar 1881. GroßherzoglicheS Steuer-Eommtssariat Güßen.

I. B. G. St.-E.:

S ä ck e r, Diürlcts-Einnebmer.

Reichs - Unfall * Versicherung.

Nachdem die O ffentlichkeit bereits Monate lang mit Spannung dem verheißenen Arbeiter-Dersicherunps-Gesetzentwurf entgegen gesehen, ist nunmehr die Publicatton eines Entwurfes erfolgt, welcher zwar nicht das gejammte Gebiet der A'beiter-Veisicherung, ober doch einen sehr wichtigen Theil dersel­ben die Unfall-Verficherung umfaßt. Im Folgenden wollen wir zunächst die Quir.teffenz dieser gesetzgeberischen Arbeit, welche nicht weniger als 47 lange Paragraphen enthält, wiedergeben.

Alle in Bergwerken, Salinen, AusbereitungSanstalten, Brüchen und Gru- ben, aus Wersten, bei der Aussührung von Bauten und in Anlagen für Bauarbciten (Bauhöfen), in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamien, deren Jahres-Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt nicht mehr als 2000 JL beträgt, find bei einer von dem Reiche zu errichtenden und sür Rechnung desselben zu verwaltenden Versicherungsanstalt gegen bu Folgen d,r beim Betriebe fick eretgrenden Unfälle nach Maßgabe Nesis Gesetzes zu versichern; den vorstehend aufzrsührten gelten diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder doch elementare Kraft (Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme des Schifffahrt- und Eise, bahnbetriebes.

Gegenstand der Versicherung ist der Eesatz des Schadens, welcher durch eine körperliche Verletzung, die eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 4 Wochen mr Folge hat, oder durch Tödtung geschieht. Der zu versichernde Schadens­ersatz soll im Falle der Verletzung bestehen: 1) In den Kosten des Herlver- fahrens vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles; 2) in einet bttn SBethfeten vom SBeginne bet fünften Woche noch Sinttitt bc« Un­fälle« an füt bie Dauer bet Erwerbsunfähigkeit zu gewähtenben Rente. Tte- selbe ist nadb Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu berechnen, welchen der Verletzte wähtenb ber Zeit feiner Beschäftigung in bem Betriebe, wo bet Unfall sich ereignete, an Gehalt ober Lohn durchschnittlich bezogen hat. Hat die Be- schäftigung länger alS ein Jahr gedauert, so ist der durchschnittliche Arbeits­verdienst des letzten Jahres zu Grunde zu legen. Die Rente beträgt: a. nn L^lle völliger Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben 662/3 pCt. des Arbeitsverdienstes; b. im Falle der theilweffen Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a., welcher nach dem Maß der verbliebenen Erwerbsunfähigkeit zu bemeffen ist, jedoch nicht unter 25 pCt. und nicht über 50 pEt. des Arbeitsverdienstes betragen darf.

Der zu versichernde Schadensersatz soll sür den Fall der Tödtung be­stehen : 1) In 10 pEt. des Jahres-Arbeitsverdienstes alS Ersatz der BeerN- gungskosten. 2) Falls der Tod später als 4 Wochen nach dem Un- falle eingetreten ist, in den nach Ablauf derselben ausgewendeten Kosten der versuchten Heilung und in einer für die weitere Zeit der Krankheit zu gewäh- renden Unterstützung zum Betrage von 662/3 pCt. des bisherigen Verdienstes. 3) In einer den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewah­renden Rente, welche nach der oben citirten Vorschrift zu berechnen ist. Die­selbe beträgt: a. für die Wittwe des Getödteten bis zu ihrem Tode oder bis zur Wiederverheirathung 20 pCt. des Verdienstes; sür jedes aus der Ehe mit dem Verstorbenen Hinterbliebene Kind erhöht sich die Rente für die Zeit bis zur Vollendung deS 15. Lebensjahres um 10 pCt. des Verdienstes, jedoch darf die Rente 50 pCt. des Verdienstes nicht übersteigen; b. für jede mutterlose Waise, sowie sür jede Waise, deren Mutter sich wieder verheirathet hat, sür die Zeit bis zum vollendeten 15. Lebensjahre 10 pCt., jedoch sür mehrere

Kinder zusammen nicht über 50 pCt. deS Verdienstes; c. für Ascedeuten deS Derstordenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, sür die Zeit bis zu

Tod? oder bis zum Wegsalle der Bedürftigkeit 20 pEt. des Arbetts- Verdienstes. Wenn mehrere Berechtigte vorhanden find, so wird dir Rente den Elter» vor bcu Großeltern, den männlichen Berechtigten vor den weib­lichen gewährt.

Für jeden der bezeichneten Betriebe muß eine sämmtliche in demselben beschäftigte Personen umfassende collective Versicherung gegen eine feste Prämie statisinden, welche vierteljährlich nach Maßgabe der im abgelauseueu Viertel­jahre an die beschäftigten Personen gezahlten Löhne und Gehalte zu bemeffen ist. Tie Prämiensätze find für die verschiedenen Betriebe nach Gesahrenklaffen in Procenten der gezahlten Löhne und Gehalte so zu bemeffen, daß durch die Summe der Prämien, außer den zu zahlenden Ent chädtgungen, die Verwal- tungekosten der Unfalls-Versicherungs-Änstalt gedeckt werden. Die «ersicherungs- Prämie ist aufzubrtn ien: 1) Für diejenigen Versicherten, deren Jahres-ArbeitS- verdienst 750 JL und weniger beträgt, zu zwei Drittel von demjenigen, für deffen Rechnung der Betrieb erfolgt, zu einem Drittel von dem LandarmemVerbavde, in deffen Bezirk der Betrieb gelegen ist, soweit an seine Stelle nicht nach ver- faffungsmäßiger Regelung, welche den einzelnen Bundesstaaten überlaffen bleibt, cm anderer Verband oder der Staat tritt. 2) Für diejenigen Versicherten, deren Jahres-Arbeitsoerdienft über 750 JL beträgt, zur Hälfte von drmjeni- gen, sür deffen Rechnung der Betrieb erfolgt, zur Hälfte von dem Versicherten. Man wird bet Beurtheilung des Gesetzentwurfs zunächst seinen Urhebern Hoch­achtung dafür zollen muffen, daß sie, wie eS in den Motiven heißt, durch den Entwurf die Ausgabe des Staates zu bestätigen wünschten,durch zweckmäßige Einrichtungen und durch Verwendung der zu seiner Verfügung stehenden Mittel der Gesammtheit das Wohlergehen aller seiner Mitglieder und nameatlch der Schwachen positiv zu fördern." Mit Freuden ist ferner zu constatiren, daß der Arbeiter in Zukunft insofern wesentlich günstiger gestellt werden soll, als bisher, als er in jedem Falle entschädigt werden soll, ohne Rckckficht darauf, ob der Unfall ihm oder dem Arbeitgeber zur Last fällt, oder zur Natur des betreffenden Betrübes gehört.

Der Entbindung deS Arbeiters ton der ihm durch das bisherige Haft- Pflichtgesetz auferlegten Beweislast steht freilich gegenüber, daß der beffer ge­lohnte Arbeiter künftig sehr empfindlich an pecuniären Lasten der Versicherung theilnehmen soll nämlich in demselben Grade, wie der Arbeitgeber wäh- rend 'hm aus der bisher wesentlich im Jnteresie des Arbertgebers eingeführtrn Unfall-Verficherung ferne Opfer erwuchsen. Indem wir dieS hervorheben, wollen wir rndkffen nicht b.haupten, daß sich Nichtbetheiligung des Arbeiters an den für Unfall-Verficherung gezahlten Prämien dauernd empfehlen möchte.

Die Prämien für die Unfall-Verficherung der gering gelohnten Arbeiter sollen zu einem Drittel von den Landarmen-Verbänden aufgebracht werden. Ob diese zur Tragung der hieraus entspringenden Lasten fähig find, erscheint mehr als zweifelhaft.

Ferner wachen wir darauf aufmerksam, daß die Bestimmungen über An- Meldung der Verficherungen, Einschätzung des Arbeitsverdienstes, Classistcirung der Gewerbe, kurz, den ganzen immensen Betrieb einer bisher nicht gekannten Organisation nothwendig äußerst complrirt auSfallen mußten, was zur Meter» terunq der Verwaltung nicht beitragen kann.

'Das Hauptbedenken gegen den Entwurf ist aber, daß sich bisher die auS Unfällen entspringenden Opfer des Arbeitgebers in selbem Maße verminderten, als er Vorkehrungen gegen dieselben traf. In Zukunft aber werden seine ee,