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Nr. 4S. Mittwoch Den 23 Februar 1881.
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j* Schukstraße B. 18.
Erscheint täglich mit »uinoNine des Msutags.
gtrri# vierteljährlich 2 Mar? 20 Pf. mit vringerlotz«. Durch die Post bezogen »»erteljährlich 2 Mark 50 Pl»
Amtlicher Theil.
Betreffend: Generalversammlung des landwirthschaftltchen Bezirk-Vereins Gießen.
B c k a n n t m a ch n n g.
Zu der Donnerstag den 24. l. M., Vormittags 10 Uhr, in Gießen im Gasthanse zum (Einhorn stattfindenden Generalversammlung des laudwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen lade ich alle Mitglieder deS Vereine und Freunde der Land- wirthschaft ergebenst ein.
Tagesordnung:
I. Vorlage der Rechnung für 18S0.
II. Feststellung des Voranschlags für 1881.
111. Geschäftliche Mittheilungen.
IV. Vortrage und Verhandlungen:
1) Vortrag US Großherzoglichen LandeScultur-Jnspectors Herrn Dr. KlaaS über Drainage naffer (5ulturlandereien;
2) Vertrag deS Großberzoglicken GeneralfecretärS Herrn Dr. Weide nhammer über die Bildung von landwirthfchaftlichen Ereditgenoffenschaften;
3) Vortrag des Gutsbesitzers Sch lenke vom Hardthofe dahier über die Nothwendigkeit deS Samenwechsels beim Hornerbau;
4) B«spr-cdnng über b<e von dem landwirthickaftlichen Vereine der Provinz Oberbesten angeregte Frage in Betreff der Unterhaltung der Staats- und Provinzialstrafien, insbesondere die Benachtheiliguug der Straßen durch den Gebrauch der Pflugschleifen.
Dor der Generalversammlung (um 9ya Uhr) wird eine Sitzung deS BereiusauSschuffeS stattfinden, wozu ich die verehrlichen Mitglieder
des Ausschüsse- noch besonders einlade.
Tie Herren Bürgermeister ersuche ich, Vorstebendes aus geeignete Weise in den Gemeinden bekannt zu machen.
Gießen, am 12. Februar 188t. Der Dirrctor des landwirthschaftlichen BezirksoereinS Gießen.
Dr Bookman n.
Ist der Arbeiter zu Prämien für die Unfalls Versicherung zu verpflichten?
1.
Im preußischen BolkSwinhsch.flSrathe und tn zahlreichen Organen der Presse ist es bemängelt worden, daß in dem Gesetz bezüglich Gründung einer Zwai gS-UnfallS-VersicherungSkasse die Heranziehung der Arbeiter der niederen ^ohi stufen zu Beiträgen unterlasten worden ist. Man wünschte, daß die Arbeiter in allen Fällen einen Theil der Prämie zu leisten haben und führte unter Änderen als Grund dieses Wunsches an, daß die Versicherungsrente nicht wie ein Geschenk der Wohlthat, sondern als ein durch pinönliche Leistungen wohl erworbenes Recht erscheinen muffe, wenn sie nicht der sittlichen Würde deS ÄrbeiterS Eintrag thun solle. Mit demselben Bedenken wurde auch die Inanspruchnahme der Armen-Unterstntzungöverbäiide getadelt.
Soweit die unter das Hastpflichtgesetz fallenden Unfälle in Betracht kommen, also die dem binden oder md recken Verschulden der Unternehmer entsprungenen, wird cs kaum eines Beweises bedürfen dafür, daß die Entschädigung der Verunglückten oder von besten Angehörigen durch d,e Derflcherungs- anpa.t zu geschehen habe, ohne daß ber Versicherte burch Prämienzahlungen bazu beitrage. Hier hat daS Gesetz bereits entschieden, daß die Scharloshal- tung des Geschädigten eine Forderung dee Rechtes desselben sei. Zweifelhaft, ob die Arbeiter zu Beiträgen verpflichtet sind, wenn die UnfallSentschädigung nicht alS em wohlthätiges Geschmk erscheinen soll, kann man also nur in den rzllen sein, wo ein nachweisbares, pe'sö. liches Verschulden des Unglücks überhaupt nicht vorliegt, oder wo der Verletzte selbst dastelbe heibeigeführt hat.
Der Begriff der elementaren Gewalt als Ursache eines Betriebsunglücks ist ein sehr dehnbarer und wenn man alle im Gebiete der Gewerbebetriebe und des Verkehrswesens vorgekommenen Katastrophen brS in olle Einzelheiten ber Ursachen hinein ergründen könnte, so würde man finden, daß fast immer daS Element entfesselt worden ist durch ein persönliches Thun oder Unterlasten. Mängel im Betriebsmaterial oder im Betriebsapparate, Versehen oder Unzweckmäßigkeiten in der Behandlung der Maschinen oder Maschinentbeile oder in der Eontrole und derzl. Dinge, die fich nach dem Unfälle zumeist der Unter- suchung entziehen, spielen überall bei den durch „elementare Gewalten" herbeigeführten Unglückssällen eine bestimmende Rolle. Die Zabl der Schadensälle, die absolut nicht zu verhindern gewesen wären, weil ein nicht vorher zu sehen- des Eingreifen einer Naturkraft stansand, wird nur eine sehr bcschränkte sein. Demnach fallen alle diese Schadensälle nur darum nicht unter das Haftpflicht zrsetz. weil bei ihnen die persönliche Schuld zu tief verborgen liegt und weil man fich, mangels der genauen Erkundigung d r Unglücksuriachen auf die Schuld der Elemente zurückzieht, während diese doch meist mehr Wirkung als Ursache iß. Vermöchte man überall den wahren Ursprung-Punkt unglücklicher Bewebe- eReigniste bloszulegen, so würde man gar nicht im Zweifel sein, daß auch in b*n meisten Fällen der jetzt nicht unter das Haftpflichtgeütz fallenden Schaden- eieigniffe der Arbeiter ein gegründetes Recht habe, einen Entschädigungsanspruch g-eltend zu machen. Soll er nun verantwortlich gehalten werden für die Un- zulänglichkeit der Untersuchungen über die eigentlichen Ursachen der Unfälle, ofcer ist es nicht vielmehr Recht, daß, weil die Annahme die wahrscheinliche iß, daß hinter der sich plötzlich entfeffelnden Naturzewalt fich irgend ein Der- schulden des Unternehmers oder seiner Beamten verbirgt, die belastenden Fol- gtn auch diesen treffen?
Ein Anderes wäre eS, wenn der Arbeiter im Lohne eins Entschädigung
empfinge süc bie mit der Arbeit verbundenen gefahren, d. h. einen Zuschlag zu der Summe, deren er zur Bestreitung seiner gegenwärtigen Bebürfniste be- nökhigt tß,‘ aus bem er sich einen Fonb ouffammeln könnte für seine Invalidität oder für seine hülfsbedürftigen Hinterbliebenen im Falle seine- plötzlichen, unmtürlidje1 TodeS. Das ist denn koch aber nicht ber Fall. Der Arbeitslohn hält sich für die weitaus größte Zahl der Arbeiter ohne Rücksicht auf bie Gefährlichkeit der Gewerbe fast auf ber niedrigsten Grenze derjenigen Beträge, welche, nach den localen Verhältnissen verschieden, die körperliche Existenz eben ermöglichen. In den meisten Fällen genügt der Arbeitslohn eben nur, die verausgabte Arbeitskraft wieder zu ersetzen, und vielfach ist er auch nicht einmal dazu hinreicbend. Diese materielle Unfähigkeit der meisten Arbeiter, für bie Zeiten einer möglichen Erwerbsunfähigkeit vorzusorgen, macht es auch un» thunlich, jene zu Beiträgen heranzuzichen, s löst für bie E tschädigung solcher Unfälle, welche durchaus ohne jedes persönliche Verschulden eingetreten find. Die Gesellschaft gewählt dem Arbeiter im Lohne nicht die Mittel, dieses Rifico zu tragen, und darum bleibt nichts übrig als daß, wenn es den Unternehmern nicht aufgelastet werden soll, die Gesellschaft in Vertretung durch den Staat oder die Gemei"de selb'r es trage.
Deutschland.
Darmstadt, 21. Februar. Seine Königliche Hoheit der Grohherzog haben Allergnädigst geruht-
Am 16. F.bruar dm Forstaccessisten Ludwig Rautenbusch auS Schönberg zum Oberförster der Oberförsterei Viernheim, sowie am 17. Februar den Forstaccessiften Karl Joseph aus Kirch-Brombach zum Oberförster der Ober- förne e Brngenb-^ — zu erne^ nn.
m. Darmstadt, 21. Februar. Der vierte Ausschnh der zweiten Kammer ist auf Freitag, den 25. b. M m einer Sitzung einberufen. Auf ber Tagesordnung derselben fteben: 1. Recomunicatton der ersten Kamm er bezüglich des Antrages des Abgeordneten Dittmar, die Crganifation de- niederen Forftdienftes betreffend; 2. Antrag der Abgeordneten (rflenberger und Genosten, den Fahrplan her Lberheffisch n Eisenbahnen betreffend; 3. Vorstellung des Vorstandes der Stadtgemeinde Heppenheim wegen Erbauung einer serundärdahn von Meinheim über Fürth nach Heppenheim; 4 Vorstellung des Eiiciibabncom i. S für das untere Mümlingthal wegen Erbauung einer Seenndärbahn durch das untere Äümlingthal zur Verbindung der baynschen Mamthalbahn uld ter hessischen Osenwaldbahn.
Berlin, 18. Februar. Der zum Präsidenten bei Reichstag- gewählte Abg. Gustav v- Goßler tritt am 13. April in sein 44. Lebensjahr. Dem Reichstage gehört er seit dem Jabre 1877 an, wo er ben Wahlkr-iS Gum- b.nnen - Ltallupönen vertritt. Präsident v. Goßler ist der Sohn bes Dr. v. Goßler (Sönigöberg), Kanzler des Königreichs Preußen unb Ches- Präsidenten des Kö igsberger Tribunal-. In Naumburg a. d. S. geboren, besuchte Gustav v. Goßler d e Gymnasien zu Potsdam unb Königsberg und studi te die Rechte in Berlin, Heidelberg und Königsberg. Deit dem Jahre 1859 praktischer Jurist theils als Richter, theils als Staatsanwalt, wurde er 1865 Landrath des K e seS Darkebmen und 1874 Hülfsarbeiier im Ministerium des In em. 1878 trat v. Goßler als Rath in den Oberoerwaltungs« gerichtshof unb ersetzte, als Herr v. Puttkamer Cultusminister geworden war, den Geh. Rezierungsrath Dr. Svdow als Unterstaaissecretär im Cultusmini- sterium. In diesem Amt fungirt der neue Reichstagspräsident noch jetzt. Erst heute früh lenkte fich das Augenmerk seiner politischen Freunde und des Een- trums aus ihn, nachdem der frühere Rnchstagspräfident, Abg. v. Seydewitz, es bestimmt abgelehnt hatte, Arnim's Nachfolger zu werden. Herr v. Goßler ist der geeignete Vertreter der klerikal-conservativen Majorität.


