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Nr. LS

Mittwoch den 19 Januar

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Meßmer Anzeiger

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ELpcditionsbirreau:

Schul st raße B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Vringerlohn. Durch die Post be-ogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Theit. Bekanntmachung.

Betreffend: Das Erfatz-Geschaft für 1881.

Mit Bezug auf die Bestimmungen der Deutschen Wehr-Ordnung, fordern wir alle im Jahr 1861 geborenen Militärpflichtigen, sowie die in frühe­ren Jahren geborenen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren dauernden Aufenthalt haben, oder in demselben als Studenten, Gvmnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, hiermit aus, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der Zeit vom IS. Januar biS zum 1. Februar L I. bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes, beziehungsweise ihres Aufenthaltsortes, zu melden und dabei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein und wenn sie bereits bei einer früheren Musterung concurrrrt haben, ihren Loosungs-Schein »orzulegen.

Wir machen zugleich daraus aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bi- zu 3O Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen belegt, von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung 5c. verlustig erklärt werden.

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherrn zu diesen An­meldungen verpflichtet.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu laffen.

Gießen, am 3. Januar 1881. Großherzogltches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Die Wehrsteuer»Vorlage.

Der Entwurf eines Gesetzes, betr. die Besteuerung der zum Militär­dienst nicht herangezogenen Wehrpflichtigen, hat nach den Beschlüssen der Bun- desrathS-AuSschüfie folgenden Wortlaut:

S 1 Wehrpflichtige haben, soweit fie der gesetzlichen Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Flotte, der Landwehr ober der Seewehr 1. Klasse nicht genügen, eine Steuer nach den Vorschriften diese- Gesetze- zu entrichten. Der Steuer sind insbesondere unterworfen Wehrpflichtige, welche

1) vom Dienst im Heere oder der Marine au-geschloffen oder aus- gemustert,

2) der Ersatzreserve 1. oder 2. Klasse oder der Seewehr 2. Klaffe über­wiesen werden,

3) vor erfüllter Dienstpflicht aus jedem Mlittärverhältniß auöscheiden.

S 2 Die Steuerpfltcht dauert längsten- 12 Jahre und beginnt mit dem 1. April, welcher der endgtltigen Feststellung einer der in § 1 bezeichneten Voraussetzungen zunächst folgt.

S 3- Im Besonderen wird brstimmt:

1) Steuer pflichtigen, welche in dem stehenden Heere, der Flotte, der Landwehr oder der Seewehr 1. Klaffe gedient, bezw. im Landsturm activei. Dienst geleistet haben, wird die Dienstzeit auf die Dauer der Steuerpflicht dergestalt in Anrechnung gebracht, daß jedes angefangene Dien.stjahr voll ge­rechnet wird.

2) Werden Steuerpflichtige zum acttven Dienst etngezogen, so hört ihre Steuerpflicht mit dem Beginn de- Steuerjahres auf, in welchem ihre Ein­ziehung erfolgt. Die für das betr. St« verjähr bereits entrichteten Steuer­beträge werden dem Steuerpflichtigen zurückerstattet. Treten diese Personen später in die Ersatzreserve, die Seewehr 2. Klaffe, bezw. den Landsturm zurück, so find fie, falls die Steuerperiode noch nicht verstrichen ist, für die Dauer derselben und zwar vom Beginn des nächsten Steuerjahres ab, wiederum der Steuerpflicht unterworfen. Werden Wehrpflichtige in den Fällen des $ 21 Absatz 2 und $ 55, Absatz 2 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 nachträglich aber von Neuem zum activen Dienst au-gehoben, so findet eine Erstattung der entrichteten Steuerbeträge nicht statt.

3) Erjatzreservisten 1 Klaffe, welche eine Friedens Übung in dem bei der Einberufung festgetzten vollem Umfange erfüllt haben, zahlen, unbeschadet der nach Nr. 2 zuständigen Vergünstigungen, fortan bis zum Ablaufe der Steuer­periode nur die Hälfte der Steuersätze.

S 4. Die Vrrpfl chmng zur Entrichtung der Steuer erlischt im Falle des Tvdes mit dem Ablauf des Kalenderquartals, in welchem sich der Todes­fall ereignet hat, oder auch durch Verlust der Angehörigkeit.

§ 5. Der Steuer find nicht unterworfen:

1) Wehrpflichtige, welche vor de« 1. Januar 1872 militärpflichtig ge- worden find;

2) Wehrpflichtige, welche durch eine Dienstbeschädigung zum ferneren Militärdienst unbrauchbar geworden find, oder abgesehen von dem Falle einer Dtenstbeschädigung, einen gesetzlichen Anspruch auf Jnvalidenversorgung haben;

3) Wehrpflichtige, welche in Folge ge-stg»r und körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig find und fern hinreichendes Einkommen besitzen um sich und diejenigen Angehörigen zu umethalten, deren Alimentation ihnm gesetzlich obliegt.

S 6. Zur Zahlung der Steuer sind außerdem die Eltern bezw. Adoptio- Eltern Der im $ 1 bezeichneten W-Hrpflichtigen für die Zeil verpflichtet, in welcher fie dieselben auf Gru> d rechtlicher Verpflichtung ganz oder tyeilweise

unterhalten. Diese Personen haben die Steuer so lange zu entrichten, al- die Steuerpflicht der von ihnen unterhaltenen Wehrpflichtigen dauert bezw. bis zum Ablauf des Kalenderquartals, in welchem fie denselben zuletzt Unterhalt ge­währt haben.

S 7. Von den in § 1 bezeichneten Personen wird für jedes Steuerjahr eine feste Steuer von 4 JL erhoben. Da- Steuerjahr beginnt mit dem 1 April und schließt mit dem 31. März jeden Jahre-. Für diese Steuer find die in $ 6 bezeichneten Personen solidaiisch Hafk bar.

§ 8. Außer der festen Steuer haben Steuerpflichtige

a) deren steuerpflichtiges Einkommen, den Betrag von 6000 JL übersteigt, eine Jahressteuer von 3 pCt. zu entrichten, welche bei einem Jahreseinkommen von mehr al- 6000 bis 7000 JL 180 JL und von mehr als 7000 biS 8000 JL 210 v4L und so fort, für jedes weitere Einkommen von 1000 je. 30 Jt. Steuer mehr beträgt.

b) deren steuerpflichtiges Einkommen den Betrag von 6000 JL nicht übersteigt, eine Jrhressteuer mit folgenden Sätzen zu entrichten. Bel einem Jahreseinkou m n von mehr als 5400 bis 6000 gleich 148 von 4800 bis 5400 glrick 120, von 4200 bis 4800 gleich 96, von 3600 bis 4200 gleich 72, von 3000 b s 3600 gleich 52, von 2400 bl- 3000 gleich 36 von 1800 biS 2400 gleich 24, von 1500 biS 1800 gleich 18, von 1200 bis 1500 gleich 10 JL

S 9. Die jährliche Veranlagung der im § 8 bezeichneten Steuer erfolgt nach Maßgabe deS Gesammt- E nkornrnens, welche- dem Steuer­pflichtigen :

1) aus Grundeigenthum,

2) aus C.pitalvermögen,

3) au- Rechten aus periodische Hebungen oder auf Vortheile irgend welcher Art,

4) aus dem Ertrag irgend eine- Gewerbes oder irgend einer Art ge­winnbringender Beschäftigung zufl eßt.

Das Einkommen der in S 6 bezeichneten Steuerpflichtigen wird indeß bei der Steuerveranlagung nur mit der fte in Ansatz gebracht, welche, wenn mehrere Kinder vorhanden find, noch durch die Kopfzahl der Kinder getheilt wird.

Die 10 bis 19 incl. enthalten mehr formale Bestimmungen. Der S 13 der vvu den Reclamationen und dem Recur- handelt, hat folgenden Zusatz erholten:Den in diesem S für zulässig elklä'ten Beschwerden kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Nach S 17 erfolgt Die Ermittelung der Steuerpfl chtigen und die Festsetzung bezw. Veranlagung, sowie die Erhebung und De-waltung der Steuer durch die Steuerbehörden und Beamten der ein­zelnen Bundesstaaten. Welchen diese Behörden und Beamten zuständig find, bestimmen, sofern d s G-fetz nicht anders verfügt, die Landesregierungen; den l tzteren liegt auch die Controle über die Bchöcden und Beamten ob."

§ 18. (Zuwiderhandlungen) enthält Den Zusatz: Die Strafverfolgung verjährt in 5 Jahren, von der Begehung abgerechnet. Der ursprüngliche S 19.Hinsichtlich der Ueberwachung des Verfahrens bet der Ermittelung, Frsts tzun^ bezw. Verar.lagung, sowie E'Hebung und Verwaltung der Steuer finden die B^ft mmvngen des Art. 36 ber Reicb?Verfassung Anwendung", ist zu ftreicb?n. Das Grsetz tritt a- 1 October 1882 in Kraft. __

Deutschland.

Berlin, 17. Januar. Im deuischen Reiche werden bekanntlich auf Grund der Gewerbeordnung die Dampfk fiel nicht nur vor ihrer Aufstellung