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Samstag den 15 Januar

Nr. 12

1881.

Aijche- !!»!> AmisMt für brn Kreis Gießen.

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Schul st raße B. 18.

Erscheint taglicl) mit Ausnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher HyeiL. Bekanntmachung.

Betreffend: Das Ersatz-Geschäft für 1881.

Mit Bezug auf die Bestimmungen der Deutschen Wehr-Ordnung, fordern wir alle im Jahr 1861 geborenen Militärpflichtigen, sowie die in frühe­ren Jahren geborenen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren dauernden Aufenthalt haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aushalten, hiermit aus, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der Zeit vom. Januar biH zum 1* Februar I. I. bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes, beziehungsweise ihres Ausenthaltsortes, zu melden und dabei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein und wenn sie bereits bei einer früheren Musterung concurrirt haben, ihren Loosungs-Schein vorzulegen.

Wir machen zugleich darauf aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anmeldung Unterlasten, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen belegt, von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung :c. verlustig erklärt werden.

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherrn zu diesen An­meldungen verpflichtet.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders aus ortsübliche Weise bekannt machen zu lasten.

Gießen, am 3. Januar 1881. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. B o e k m a n n.

Gießen, am 10. Januar 1881.

Betreffend: Die für Naturalverpflegung der bewaffneten Macht im Frieden für das Jahr 1881 zu gewährende Vergütung.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir benachrichtigen Sie, daß nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. v. Mis. auf Grund der Vorschriften in $ 9, Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im grüben vom 13. Februar 1875 (RetchSgefttzblatt S. 52) der Betrag der für die Natural­verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1881 dahin festzestellt worden ist, baß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:

mit Brod ohne Brod

a. für die volle Tageskost .... 100 H 85 H,

b. für die Mlttagskost 52 47

c. für die Abenekost 29 24

d. für die Morgenkost 19 14

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des $ 9 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden werden hiermit nachstehende Durchschnittsmalktprerse vom Monat December 1880 veröffentlicht:

Hafer JL. 15, Heu 6,, Stroh JL. 6, per 100 Kilogramm.

Gießen, den 14. Januar 1881. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__Dr. Boekmann._______

Bekanntmachung.

Am 11. December 1877 wurde daher ein Pferd (Schimmel) einzefangen und da sich der Eigenthümer nicht meldete, öffentlich versteigert. Der Stetgerlös war seither in der Sparkasse der Gemerbebank dahler deponirt.

Wir fordern hierdurch denjenigen, ter Ansprüche an den Steigerlös machen zu können glaubt, auf, binnen 8 Tagen seine Ansprüche bei uns geltend zu machen, widrigenfalls der Erlös als gefundener Gegenstand betrachtet und hiernach behandelt werden wird.

Gießen, den 13. Januar 1881. Großherzogliche Polizeicerwaltung Gießen.

Fresenius.

Schutzvorrichtungen für gewerbliche Arbeiter.

Der Regierungs-Entumf von Vorschriften betr. den Schutz gen erblicher Arbeiter gegen G<fahren für Leben und Grsundhcit, ist einer Commission her­vorragender Sachoerständiger (unter denen wir ober Arbeiter gänzlich ver­missen) zur Prüfung vorgelegt worden. Dieselbe hat unter dem Vorsitze des Unterstaatssicretärs Dr. Jacobr am 14. December v. Js. ihre Berarhun« gen begonnen und die Vorlage sehr gründlich umgestaltet, in eimr Weise, welche die von Industriellen erhobenen so vielseitigen Bedenken zum größten Theil beseitigen dürfte. Die außerordentliche Tragweite dieser ges tzgeberi,chen Arbeit rechtfertigt es, daß wir in Folgendem die wichtigsten Bestimmungen des neuen Entwurfes anführen. Bikanntlich beruhen dieselben auf dem § 120 der Gewerbe-Ordnung, welche ausdrücklich derartige Vorschriften vorsiebt.

Die Ärbeiteräume und Betrtebsstätten einschließlich der Gänge und Treppen müssen, insofern es der Betri b gestattet, während der Arbeitszeit genügend erleuchtet und so geräumig sein, daß für jeden darin beschäftigten Arbeiter mir deste'..s 5 cbm. Luftraum vorhanden find. Abweichurgen von dieser Vorschrift können von der Aufsichtsbehörde zugelaffen werden, wenn ein ausreichender Luftwechsel gesichert ist. Die Arbeiter find, soweit die Technik erprobte Einrichtungen bietet und die Eigenart des Betriebes es zuläßt, gegen den schädigenden Einfluß einer giftigen, unathembaren oder staubigen Beschufftn- heit der Luft zu schützen. In Anlagen, in welchen feuergefährliche Gewerbe betrieben oder leicht brennbare Stoffe verarbeitet werden, muß durch geeignete Vorrichtungen Sorge dafür getragen werden, daß bei Ausbruch einer Feuers«

brunst die Rettung der Arbeiter leicht bewerkstelligt werden kann. Räume, in welchen explosive Gase sich befinden oder entwickeln, dürfen nur mit Sicher- heitslampen beleuchtet werden. Die Verkehrswege in den Arbeitsräumen müssen ta gutem Zustande und so breit sein, daß die Arbeiter In denselben verkehren können, ohne der Beschädigung durch bewegte Maschinentheile aus­gesetzt zu sein. An denjenigen Stellen der Arbe ts« und der sonstigen von den Arbeitern zu betretenden Räume, an welchen Gefahr vorliegt, daß Menschen durch Hinunterstürzen sich verletzen oder durch herabfallende Gegenstände brschä- digt werden, sowie nn den Fahrstühlen und Elevatoren find, soweit es ohne erhebliche Störung des Betriebes auslührb r ist Sicherheitsvorrichtungen an- zubnngen. An Fahrstühlen ist die Tragfähigkeit in Kilogrammen oder die Anzahl von Personen, die mit denselben befördert werden darf, an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlicher Schrift anzugeben. An Winden, Krahnen und berg!, zur Hebung von Lasten bienenden Hilfsmaschinen muß bie Tragfähigkeit in "gleicher Weise angegebn werden. Diejenigen Maschinen, Maschinentheile und Transmissionen nrbst Treibriemen und Seilen, durch welche Arbeiter gefährdet werden, find, soweit eS mit dem Betriebe vereinbar ist, einzufriedigen.

Der Beginn dcr Bewegung der Transmissionen durch die Kraftmaschine muß in allen Arbeitsiäumen, in welche die Bewegung übertragen wird, in einer für Ite Arbeiter verständlichen Weise angekünd gt werden. Wo die ge- sawmte, durch eine Kraftmaschine betriebene Anlage in verschiedene Einzelbetriebe zerfällt, oder wo der Betrieb sich aus cerschiedene Stockwerke vertheilt, oder