lrDn? tot ^nZehotd p. Speenu
Richtete ceib"jq baldigst
i, |af|t_258. ohne üabtn
M
oermiclhrn. Tttack.
in.
iflt «cd mttnt hnpfetlenbe
(7250 'brschmikd, nftolr
'n Haaim > bnudbüft
(5466 > Frisrur. Neuan« lu.'llem Kinricht» rhuft recht« möglichst 'a sich tiefe hielten ter
(6800
iwerk.
e umfleiorniL i zu Tarnen-
inrtl.
tfriT iooie >uchcr kaust
pon >dttrW, ttet beit von allen rbriten ibänbtta, , Mstcil npfoblen- Friseur,
11 .
Mitt
folget,
iif<fcen ««V
■—— CP
»2.
*■ 5,»
\\
J, §;
Mllllg!
"e$>
Rr. 260. Dienstag den 8. November 1SS1.
Aießener ^iiyeiaer
Anskigt- rn>!> Amtsblatt für 6rn Kreis Gießen.
Bureau r Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljükirlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen oierteliLhrUch 2 Mar! 50 Pj.
Amtlicher Theil.
Betreffend: Den Rundgang der Feldgeschwornen im September und October 1881. Gießen, am 3. November 1881.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die (^roßherzoglicben Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche noch mit Erledigung der Verfügung vom 13. September I. I. im Rückstände find, werden hieran mit Frist von 8 Tagen erinnert.
Dr. Boekuiann. ____________________________ _____
Betreffend: Den im Oktober 1881 vorzunehmeuden Wiesengang. Gießen, am 3. November 1881.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die (^rofiherzoglicken Bürgermeistereien des Kreises.
Wir erinnern Sie an Erledigung der Verfügung vorn 17. September l. I binnen 8 Tagen.
Dr. Boekmann. ______ _____
Bekanntulachu ng.
In Gemäßheit des S 9 deS Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden werden hiermit nachstehende Durchschnittsmarktpreise vom Monat Oktober 1881 veröffentlicht:
Hafer JL 18,71, Heu JL 9,50, Stroh Jt 9,50 per 100 Kilogramm.
Gießen, den 4. November 1881. Großherzoglickes Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann. ___________________________
Deutschland.
m Darmstadt, 6. ^tovember. Der den Ständen alsbald nach ihrem Zusammen: tritt zugepangcne Gesih^ventwurf, die Enirignung von Grün deig enthum b.'- tteftend, umsaßt 67. Artikel Die Motive beton n die große Aenderurig in d>n wiitb- sckastlickcn und Pei leI,rsverbLltnisfen im Laufe der letzten Jahrzehnte, welche e ne Umarbeitung deS ExpropriationSgefetzetz vom 27. Mai 1821 nothwcndig macht Nach einer Schilderung dis damaligen Standes der Ei teignungsgesetzgebung drs Groß h<rzogtbnmS wird auSgefübrt, wie sich der Entwurf viele Bestimmungen des Preußischen tznteignungsgesitzes vom 11- Juni 1874 zum Vord ld genommen. Es sei dies rätblich aew.sen, weil das Preußische Gesetz die neueste Wissenschaft und Praxis zur Grundlage habe und aus dasjenige Recht die gebübrende Rücksicht genommen werden müsse, welches im größten Tbeile deS Deutschen Reiches gelte und unser neues Berggesetz in vielen Punkten dem Preußischen Enteignungsgesetze sich angeschlossen bade. Titel 1 des Entwurfs, die Art 1—4 umfassend, bandelt von den Fällen der Enteignung. Der Entwurf kenr t nur die Ente'gung von Gr undeigentbum und von dinglich.n Rechten an fremdem Grund und Boden In Art. 2 wird das Richt drS Staates, für ein zum ösientlichen Nutzen dienendes Unternehmen das EnteignungSrecht geltend zu macken, auch für dre Provinzen, die Kreise und die Gemeinden übertragen. Ebenso erkennt der Artikel das Neckt des Landesberrn an, Eorporationen Gesellschaften, t^enossenschaftin und Privot- petiomn für em zum öffentlichen Nutzen dienendes Unternehmen das Enteignung^reckt zu verleihen. Titel II. (Art. 5—13) behandelt die Entschädigung Nack Art. 6 setzt sich dre Entsckädipung zusammen aus dem Ersatz deS gemeinen oder Kauswerthes, b. h desjenigen W.rtbes, welchen dre Sache unter allen Umständen und nach der allgemeinen ckahung für Jedermann bat und aus dem Ersatz des mittelbaren Schadens Die Art 7 und 8 geben Arhaltsvunkte für die Ausmitt.lung der Höbe der Entschädigung. ES soll nicht unter allen Umständen der Wertb des Grundstücks, welcher aus der BenuhungSail sich ergibt, als Entschädigung gegeben werden, sondern nur der Wertb des Grundstücks an und iür sich. Tiefem soll jedoch derjenige Geld« betrag zugesetzt werden, desien Aufwendung r ölbig ist, damit der Entegncte den Betrieb auf einem andern Grundstücke mit dem nämlichen Ertrag foitsetzen kann. Die Wertb- erhöhung, welche das enteignete Grundstück in Folge des Unternehmens erhäl-, wird de-, der Entschädigung nicht mitberecknet. sondern es kann nur der Wertb, welchen das Grundstück für den Eigentbümer im Augenblick der Enteignung hotte, maßgebend fern. Titel III. (Ait. 14—17) handeln von der Ausdehnung der Enteignung und enthalten die Fälle, in welchen der Enteignete das Recht bat, statt theilweiser Enteignung die Enteignung deS Ganzen und statt vorübergehender Beschränkung die Enteignung zu fordern. Titel IV. (Art 18 und 19) spricht von den rechtlichen Folgen der Enteignung, Titel v (Art. 20—61) von dem Enteignungsverfahren. Die Motive rühren aus, die Frage über die Abtretung und deren Umfang sei eine Zw.ckmäßigkeitSfra e; zu hrer Entscheidung eignen sich daher nicht die bürgerlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsgerichte. Die Frage über die Entschädigung dagegen sei eine rein pnv^trecktliche Frage und die endlicke Entscheidung darüber müsse daher dem Gerichte zustehen. Der Entwurf läßt das Verwaltungsgericht eine vorläufige Entscheidung über die Entschädigung ertbeilen in der Absicht, in dieser Entscheidung die Grundlage für die Herbeiführung einer beschleunigten Abtretung zu gewinnen. Titel VI, welcher dem Expropr ations- aesetz vom 27. Mai 1821 entnommen ist, enthält besondere Bestimmungen über die Enteignung unterirdischer Naturpi oducte, wonach der Staat und die Selbsiverwaltungs- körper in ihren Bezirken das Recht haben, Grundstücke, welche unterirdische Natur- vroducte, die nickt durck eigentlichen Bergbau gewonnen werden, enthalte . zum Zwecke der Gewinnung dieser Fossilien auf dem Wege der Enteigung zu erwerben, imorern der Eigentbümer nickt selbst innerhalb zweier Jahre sein E'genthum erschließt. Titel VII. (Art. 63) bandelt von dem außerordentlichen Enteignungsrechte in Notfällen, wie bei inm ttelbar bevorstehender oder bereits eingetretener Ueberschwemmung, bei Kriegs- ereignissen oder bei ansteckenden Krankheiten. Titel Vin. (AN. 64—67) enthält Schluß- und Uebergangsbeftimmungen. Bereits eingeleitete Enteignungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Berlin, 5. November. Der „Retchs'Änz." veröffentlicht die Embe« rusung deS Reichstags zum 17. November.
— Gegenwärtig befinde fick der Präfidevt der internationalen „Gesell« Ichast zur Unterdrückung der Spielhölle in Monte Carlo", Mr. Thompson in Berlin, um auch hier einflußreiche Persönlichkeiten für die Zwkcke der Gesell- Ichast zu gewinnen. Dieselbe zählt bereits in England, Frankreich, Italien :c. hervorragende Männer zu ihren Mitgliedern und verfügt schon jetzt über reiche
___ —
Fond-, um zunächst durch Flugschriften eine umfaffende Agitation tn's Werk zu setzen. Die Angeleginbelt berührt zwar alle Staaten insofern, alS ja die Spielhölle tmcrnational ist und die Opfer, die ste verschlmgt, fich auS allen Nationen recruttren; tndeß haben nur Frankreich und Italien die Macht in Hä.'.de". Orin Sv el in Monte Carlo ein Ende zu machen.
Hannover, 4. November. Heute Nachmittag 2 Uhr erfolgte in dem Laboratorium der Egestorf'schen Zündhütchen-Fabrik bet Bornum, eine halbe Metle von Hannover, eine Explosion, in Folge deren das alte und daS neue Laboratorium in die Luft flogen und ein Arbeiter getödtet und vier andere verletzt wurden.
Dresden, 5. November. Zweite Kammer. Interpellation deS Abz. Bebel, betr. die Verhängung deS kleinen Belagerungszustandes über Leipzig. Nach Begründung der Interpellation durch Bebel erklärte der Mit ister des Zn- ern in Beantwortung derselben, dem Abo- Bebel, deffen Wahlgiltigkeit noch »wetselhaft fei, gelernte mehr Mäßigung. Die Regierung sei nur dem Reichstage Rechenschaft schuldig. Dte sächsische Regierung müsse sich erinnern, daß ble Socialdemckratie den Umsturz der Krone, die Umwa dlung deS individuellen Eigentbums in Communal-Eigenthum und den Zusammenbruch der Rrligion bezwecke und hierzu nach ihrem eigenen Manifest kein Mittel scheue. D'.e Regierung muffe die revolutionäre Partei bekämpfen. Der Minister rnoti« trte fobanr ausführlich die über Leipzig verhängte Maßregel, welche der öffentlichen Verhöhnung ter Autorität erfreulicher Weise ein Ende bereitet habe. Die Verantwortung für die Nachtheile aus dieser Maßregel falle auf dte trotz aller Warnur.g weiter thätig gewesenen Agitatoren zurück.
München, 5. November. Die Abgeordnetenkammer hat heute den Luthardt'schen A- trag, betr. die Aufhebung der Simultanschulen, mit 85 gegen 63 Stimmen angenommen. Im Laufe der heutigen Debatte richtete der Abg. Rittler unter dem Beifall der Rechten an den Cultusm'.nister v. Lutz, unter Bezugnahme auf deffen gistrige Aeußerung. die Aufforderung, er möge dem- jentoen, der ihn hierher gesetzt, Gelegenheit geben, dieses Vertrauen durch ein Entlassungsaesiich neuerdings aus die Probe zu stellen.
Karlsruhe, 5. November. Der „Staatsanzeiger" veröffentlicht eine Entschließung des Großherzogs, durch welche die Stände zum 15. November einfcrufen, sowie das Präsidium und acht neue Mitglieder zur ersten Kammer ernannt werden.
Straßburg, 4. November. Die „Elsaß-Lothr. Ztg." schreibt bezüglich der eliaß-lotbrtngischen Reichstags vahlen: Nachdem die amtliche Ermitte« lung der Wahlresultate vom 27. Oktober stattgefunden, scheint der Augenblick gekommen, über deren Verlauf und das Ergebniß der Wahlbewegung in Elsaß« Lothringen ein abschließendes Urtheil zu fällen, und hebt sodann hervor, daß ein Protest-Programm nur in Straßburg und Mühlhausen aufgestellt worden fei. Wenn diese Candidaturen auch nicht mit E folg hätten bekämpft werden können, so sei doch die Stimmenzabl an den beiden Orten erheblich hinter den Erwartungen und Anstrengungen der betr. Cornitös zurückgeblieben. In Straßburg überschre te die Zahl der Enthaltungen, vereinigt mit den auf die Gegen-Candidaten abgegebenen Stimmen, die Zahl der Stimmzettel für Herrn Kable in Mühlhausen, wo außer einem Socialdemokraten ein Gegen-Candidat überhaupt n-cht vorhanden gewesen, sei noch nicht einmal die Hälfte der Wähler zur Wahl erschienen. Bringe man in beiden Fällen ferner in Anschlag, daß m Straßburg wie in Mühlhausen Umstände localer und persönlicher Natur für viele Wähler bestimmend waren so sei da- Wahlergebniß an beiden Orten namentlich im Vergleiche zu den Ermattungen und Anstrengungen der Protefipartei im Lande und ihrer Pariser Freunde als ein Gewinn für den


