Nr. 3 Mittwoch den 5. Januar issi.
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AilM- Hüi JlmtsHat! für in Kkis Gießen.
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Amtlicher HL) ei l.
Bekanntmachung. >- /. \
Betreffend: Die Prüfung der Bewerber um Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1881. ,
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen sich der im Frühjahr 1881 stattfindenden rubr. Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meldung des Ausschlusses von dieser Prüfung
spätestens bis zum 1. Februar 1881
bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen.
Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Speciellen das Folgende bemerkt:
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzog thum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4. Dem Gesuche find folgende Papiere beizufügen:
a) Geburts-Zeugniß;
b) Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen acttven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches von der Polizei-Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist;
d) einen s elbstgesch ri eben en Lebenslauf.
Zu pos. b. wird noch besonders darauf bingewiesen, daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf und daß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß.
5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (Französisch, Englisch, Lateinisch oder Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.
6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulaffung zur Prüfung etngereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholten- deitszeugniß beizulegen. t _
Utbtr die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt ore Prüfungs-iOrdnung (Aul. 2 zur Ersatz-Ord. — I. Thril der Wrhr- Ord. vom 28. September 1875 — Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt ev. weitere Bekanntmachung; auf specielle Ladung kann nicht gerechnet werden.
Darmstadt, den 29. December 1880.
Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
_________Spamer.
Bekanntmachung.
Betreffend: Das Crsatz-Geschäft für 1881.
Mit Bezug auf die Bestimmungen der Deutschen Wehr-Ordnung, fordern wir alle im Jahr 1861 geborenen Militärpflichtigen, sowie die in früheren Jahren geborenen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren dauernden Aufenthalt haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen,' Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, hiermit auf, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der Zeit vorn IS. Januar bis zum 1. Februar I. I. bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes, beziehungsweise chres Aufenthaltsortes, zu melden und dabei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren find, ihren Geburtsschein und wenn fie bereits bei einer früheren Musterung concurrirt haben, ihren Loosungs-Cchein vorzulegen.
Wir machen zugleich daraus aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anmeldung unterlaffen, zu gewärtigen haben, daß fie mit einer Strafe bis zu 30 Mark oder mit Hast bis zu drei Tagen belegt, von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung rc. verlustig erklärt werden.
Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherrn zu diesen Anmeldungen verpflichtet.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu laffen.
Gießen, am 3. Januar 1881. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
___Dr. Boekmann.____________________________
An die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Districts-Einnehmerei Treis a. d. Lumdas
Wir ersuchen Sie alsbald öffentlich bekannt machen zu laffen, daß das Bureau der Districls Einnehmerei Treis a. d. Lda. mit dem heutigen Tage in das Haus Lit. B. Nr. 169n/ioo der Gartenstrafie (neben der Spar- und Leihkaffe) verlegt worden tst.
Gießen, den 29. December 1880. Strob, G^oßh. D'stricts-Etnnehmer.
Der Freihandel, das Princip unserer Wirthfchafts- entwickelung.
Der Streit über die fundamentalen Grundsätze einer rationellen Handels- polittk, der sich jüngsthin zu der Frage, ob Schutzzollsystem, ob Freihandel, -ugespitzt hat, kann nur eine temporäre und in Rücksicht auf die Zett- und OrtSverhältniffe praktische Bedeutung haben. Der Gang der Entw-ckelung des gesellschaftlichen Wirthschastsl-bens h^t denn doch zu deutlich die Richtung vorgezeichnet, welche die Handelspolitik der Völker naturgemäß einschlagen muß, um einen Streit über Principien in derselben zuzulaffen. — Das Ideal des gesellschaftlichen Handelsverkehrs tst unzweifelbaft der absolute Freihandel und Absperrung der Grenzen gegen einen freien Waarenverkehr können nur als momentane, nimmermehr als principielle Formen einer rationellen Handels
politik angesehen und erstrebt werden. Selbst der begeisterte Schutzzöllner wird es nicht bestreiten wollen, daß die Schutzzölle nur relative, auf verändere liche Verhältnisse basirte wlrthschaftliche Hilft. und Heilmittel fein und nur dazu dienen dürfen und sollen, die Nationen gleichmäßig kräftig zu machen, um in der freien Weltwirthschast ohne Benacktheiligung durch andere Nationen bestehen zu können.
Die Urform der menschlichen Wirthschaft zeigt eine fast vollkommene Gleichheit der Ärbe.ts- und Lebensweise der Menschen, und diese Gleichheit ist eine Gleichheit der einfachsten ursprünglichsten Formen. Die Hilfsmittel, welche den Mensche:, für die Erwerbung der Dinge ihrer Leibesnothdurft zu Gebote stehen, find in jen-n uriprünglichen Zeiten reine Naturproducte, und darum in ihrem Wesen und Wuken fast identisch. Der Stein dient den Menschen jener


