Nr SS. Freitag de» 4. März 1881
Kichener Anzeiger
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Amlkicher HHeis.
Betreffend: Ausbruch der Wuthkrankheit unter den Hunden.
B e k a >i n t m a ch u n q.
Nachdem om 27. v. M. ein fremder Hund — Pinscher, gelbbraun mit dunkele« ducken ft reifen und dunkelem Schwänze, männlichen Geschlechtes, von mittlerer Große, etwa 3 Jahre alt — in Wiefern getüdiet woiden ist, von welchem nach dem Gutachien t^r Oroßherzoglickren Sanitätsbebörden angenommen werd.n muß, daß er mit der Wuthkrankheit behaftet war, ordnen wir hiermit für die Gemarkungen Gießen, Heuchelheim, ^lein-Linden und Sßiefecf, zunächst für die Dauer von drei Monaten, an: .
1) Daß alle Hunde in sicheren Behältern einzusperren und festzulegen stnd, wovon eine Ausnahme nur gestattet ist, wen« die Hunde mit einem ß'cheren Maulkorbe versehen stnd und wenn fle zugleich an der Leine geführt werden.
Außerdem ist die Vermeidung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heelden und von Jagdhunden bei der Jagd unter der Bedingung geflutet, daß die Hunde außer der Zeit deS Gebrauch-, bez'ebungsweise außerhalb deS Jagdrevier- festgelegt werden.
2) Hunde, welche frei umherlaufen, find einzufangen, und, wenn fie nicht binnen 24 Stunden vom Sigenthümer unter Grsatz der entstandenen kosten reelamirt werden, zu tödten.
3) Jeder ist veipflichtet, von dem Ausbruche der Tollwuth unter feinen HauSthieren der Ortspoltzetbehörde die Anzeige zu machen.
4) Übertretungen dieser und der geietzlichen Vorschriften weiden nach Art. 261 des Polizeistraf^esetzes und $ 328 deS Strafgeldes, vom 1 April l. I. an aber nach Abschnitt 111 deS mit diesem Tage in Kraft tretenden Reichsgesetzes vom 23. Jruii 1880, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen bestraft.
Wir lasten nachstehend einen Abdruck der bezüglichen Bestimmungen dieses letzteren Gesetze-, wonach kraft unserer besonderen Anordnung auch jetzt scho.l zu verfahren ist, folgen.
Gießen, am 2. März 1881. Großherzogliches Kreisamt Gießeu.
Dr. Boekmann.
b. Tollwuth.
S 34 Hunde oder sonstige HauSihtere, welche der Seuche verdächtig sind, n.üsten von dem Besitzer oder temjenigen, unter besten Aufsicht fie fleben, sofort geiödtet oder bi- zu polizeilichem Eimchreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden.
S 35. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuihkranken oder der Leuche verdächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden.
§ 36. Das Schlachten wuihkrank r oder der Seuche verdächtiger Thiere und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der M ich oder sonstiger Erzeugniste derselben ist verboten.
S 37. Ist die Tollwuth an einem Hunde oder an einem anderen Haus- tbiere hstgestrllt, so ist die sofortige Tödtung deS wutbkranken ThiereS und aller derjenigen Hunde und Katzen a> zuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebisten find.
Liegt rückfichtlich anderer Hai-ihiere der gl iche Verdacht vor, so müssen dieselben hfort der polizeilich« Beobacklu-a unterwo fen .rert-<n.
Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung auch dieser Thiere anzuorcnen.
Ausnadmtwlise kann die mindistens dreimonatliche Absperrung eines der Tollwuth veidächtigen Hundes gestattet werden sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzusübren st, und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt.
S 38. Ist ein wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hund fre«. u-i.hergelaufen, so muß für die Dauer der G fahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden- Der Festlegung ist caS Führen der mit einem sichern Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden.
39. Die Kadaver der gefallenen oder getüdteten wuthkrauken oder der Seuche verdächtigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. Tas Abhäuten derselben ist verboten.
Betreffend: Wie oben. Gießen, am 2. März 1881.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großberzoglichen Bürgermeistereien und die Gendarmerie deö Flreifeö.
Wir beaufttagen Sie, über die Herkunft des ivistehend erwähnten Hundes Nachforschungen anzustellen und uns eintntenbm Falle- über den Eifolg An berichten.
________________Dr. Boekmann. ____
Betreffend: Die Aufst<uung der Jmpslisten für 1881. Gießen, den 1. März 1881.
Das Großherzoaliche Kreis-Gesundheitsamt Gießen
an die Großhcrzogltchen Standesämter, Bürgermeistereien und Schulvorstände deS Greises.
Nackrdem die Listen für die diesjährige Impfung nun an Sie abgrgaugen find, bemeifen wir Ihnen bezüglich der Aufstellung derselben Folgendes:
1. In die Listen sür (?rst»Impfung werden von b<n Sta: besämtern unter B alle Kinder eingetragen, welche in der betreffenden Gemeinde während des Jahres 1880 geboren find unv am Ende des Jahres noch am L-be.i waren, auch solche, welche etwa mit ihren Eltern ungezogen oder an einen anderen Ort in Pflege gegeben sind. Die im Laufe deS Jahres 1880 aber bereit- gestorbenen Sinder werden nicht in den Listen angeführt- Nach vollendetem Eintrag wird sodann die Liste von dem Ltandeeamte mit Datum und Unterschrift versehen.
Unter C find darauf von der Bürgermeisterei die bis jetzt zugezogenen Ju pfpflichtigen einzutragen, oder eS ist, wenn solche nicht vorhanden, dieß mit dem Vermerk anzugeben: C zuzezvgen: Niemand. Erst dann ist die Liste mit dem Namen der Bürgermeisterei und dem Datum der Au-stellung zu unter- zeichnen.
Die Spalte 27 ist freizulaffcn und find alle etwa nötbig scheinenden Demerkui gen (also auch die Angabe der Orte, wohin einzelne Pflichtige cer- zogen sind oder die Todestage der etwa in 1881 gestorbenen Kind r) nur mit Bl'iftift e.nzuschieiben.
II. In die Listen für Wieder- Impfung find unter B die Namen derjenigen Schüler aufzunehmen, welche im Laufe dieses Jahre- das 12. Lebensjahr erreichen und zwar haben diese Einträge nach dem Schülerverzeichnisse, aber nicht nach dem Kirchenbuche zu geschehen. Die gestorbenen und Weggezogenen, sowie Kinder, welche nicht in ihrer Heimath, so: dem an anderen Orten schulen besuchen, find in die Listen ihrer Heimathorte nicht ein- zutragen. In größeren Schulen empfiehlt es stch, die Namen der Knaben und Mädchen in getrennter Reihenfolge auszuführen.
Die Unterze'chnung dieser Listen gesch eht durch den Schulvorstand unter Beifügung des Datums der Ausfertigung.
Unter C hat dann ebenfalls Eintrag der Zugezozemn zu grscheben, oder es ist, trenn solche nicht vorhanden, die Bescheinigung anzufügen: C Zu- gezog n: Niemand.
Die Spalte 28 ist frei zu lassen oder eS find Bemerkungen in dieselbe nur mit Blcistift einzutragen.
Wir ersuchen Sie, sämmtliche Listen bis spätestens 31. März an uns einzusenden.
Deutschland.
w. Darmfiadt, 2. März. Die zweite Kammer hatte seinerzeit den Antrag des Abg. Dittmar, die Organisation des niederen Forftdievtzes betreffend, mit allen gegen 3 Stimmen abgelehnt und die erste Kammer ist diesem ablehnenden Beschlüsse dei-
getreten, Hal damit aber das Ersuchen an die Regierung verbunden, die m den^land- nändn'chcn Verhandlungen über diesen Gegenstand entwickelten Ansichten nach L,hum> licbkeit iu berücksichtigen. Ter berichtende Ausschuß zweiter. Kammer beantragt nach dem von dem Abg. Freiherrn v. Wedekind erftaiteten Bericht Nichtbeiwitt zu dn,cm Ersuchen mit der Moüvirung, daß die in den landftändischen Verhandlungen über den


