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Gerichtsvollzieher.
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24.
28.
31.
Samstag Dienstag M ttlvoch Donncistag Samstag XitnilOfl Mittwoch Donnrrstag Samstag DienNag Mittwoch Donnerstag Samnag Dienstag Mittwoch Donnerstag Samstag
sowie Dienilag Mittwoch Donncruag Samstag Dienstag Mittwoch Donnerstag
bestimmt sind.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, Dieses tn ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.
Gießen, den 29. November 1881.
Der Rechner der Spar- u. Leihkasse.
Kehr___________
3. Januar 1882 4
5.
7. „
10. „
11.
12.
den 3. Dezember 1881 ,6.
,7.
w 8-
, 10.
, 13-
„ 14.
„ 15.
, 17.
w 20
„ 21.
Samstag ■ 14- • . j .
Die Interessenten werden daher aus- geforden, die Zahlungen an diesen Tagen in Empumg zu nehmen und hierzu durch Vorzeigung der Schuldscheine sich zu leg'Nm'rcn. .
Zugleich wird bemerkt, daß die auf den Donnerstag fallenden Zahltage für die Jnterefsenten der Stadt Gießen, dagegen die übrig» n Zahltage für die Auswärtigen
Bekanntmachung.
Hur Bezahlung der Zinsen, welche von den de, t>cr diesigen epar- und llechkasse angeleglen Kapitalien am Ende dieses Lahres fällig werden, sind nachstehende Termine sengesetzt, und zwar:
freitag Örn 13. Januar 1882,
Nachmittags 2 Uhr.
soll auf hiesigem OrtSgertcht die Hosraithc des Karl Wirth
Flur 1 989, 50 Mir. Hosraithe in der
1 992, 25 ^itr. Hofraum, Mststätte dafelbst
meistbietend versteigert werden.
Gießen, den 1- Dezember 1881.
GroßherzoglicheS OrtSgericht.
7877)__________ Muller.__.
frritag Örn 2 üc^rmbrr,
Nachmittags 2 Uhr, werden in der Flett' fchen Hofraithe dahier
1 runder T'fch, 1 Schreibpult und
1 ovaler Spiegel meistbietend versteigert.
Tie Versteigerung sindet bestimmt statt
Gießen, den 80. November 1881.
Geißler,
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Großherzoglich Hessisches Amtsgericht Gießen.
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an diejenigen Grundbifitzer fraglichen Bezirks, welche noch nicht in dem Grundbuch oder MutationSverzetchiiß eingetragen sind, ihren Eintrag zu erwirken;
an die ohne Erwerbstitel eingetragenen Besitzer — ihre Erwerbstitel beischreiben zu lasten;
an diejenigen, welche vermöge einer erhobenen Klage oder Vertrags« mäßigen EigeuthumSvorbehails, auflöjcubtr Bedingung, Endtermins, oder einer Zweckbkstimmung Anspruch auf demnächstigen Rückfall Eines der Anlage zu unterwetfei.den Grundstücks bilden, ohne diesen Anspruch im Grundbuch genügend gesichert zu haben — die Klag« anstellui.g, beziehungsweise ihren Anspruch auf Rückfall genügend
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Eeffentliche Aufforderung.
Betreffend: Die Anlage von Feldwegen und EntwäfferungsgrLben rc. in der Gemarkung Gießen.
7864) In Flur III, ausgenommen die Parzellen Nr. 1 — 19» und Nr. 93—1947, sowie Flur IV und V der Gemarkung Gießen, soweit solche -wischen dem Vicinalwege von Güßen nach Krofdorf und dem Lahnfluste, sowie zwischen der Stadt Gießen und der Gemarkungsgrenze liegen, soll eine beffere Anlage von Feldwegen und Ent räflerunaSq äben, sowie die Ausführung etwa sonst möglicher Veibefferungen nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August 1871 und der hierzu erlastenen Instruction vom 7. November 1876 stattfinden.
Es ergeht daher unter Vorbestimmung dreimonatiger Frist die Auf«
hiermit bekannt gemacht.
Stimmfähig find:
1) Alle in der Gemeinde gründ«, gewerb« oder e»nkommenpeuerpflichtigen Ortsbürger derselben.
2) Alle männlichen Einwohner, welche die deutsche ReichSangehörigkeit besitzen und welche seit zwei Jahren ihren UnterstützungSwohnfitz in der Gemeinde »rworben haben,
jedoch unter der LorauSsetzung, daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt und vom 1. Januar deS dem Jahr, in welchem die Wahl stattstndet, vorhergehenden Jahre- zur Einkommensteuer zugezogen worden sind-
Die Stimmberechtigung jedes der unter 2 bezeichneten Stimmfähigen ist davon abhängig, daß derselbe spätestens vor dem Schluß deS Jahres, welche- dem Jahr, in welchem die Wahl statlfindet, vorhergegangen ist, bei dem Bürgermeister in besten Amtslokal die mündliche Erklärung abgegeben hat, daß er sein Stimmrecht in Anspruch nehme, wobei er gleichzeitig auch Jahr und Tag seiner Geburt, den Tag, seit welchem er in Oer Gemeinde wohnt und den Zeitpunkt, seit welchem er Einkommensteuer bezahlt, anzugeben und auf (5c» fordern nachzuweisen hrt. c k, , »
Stimmfähige der oben bezeichneten Art, welche die Abgabe dieser Erklärung bi- zum 31. Dezember ds. Js. Unterlasten, können bei einer im Laufe des Jahres 1882 etwa nothwendig werdenden Wahl zur Stadtverordneten« Versammlung ober bei einer solchen Wahl, für welche die Sttmmberechttgung durch die Stimmberechli iung zur Stadtverordnetenwahl bedingt ist, kein Stimm« recht in Anspruch nehmen.
Gießen, den 30. November 1881.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
7815) Neue vuppenkückr zu verkaufen bet Karl Huttenberger im Haufe der ^rou Gröger, Gründcrge»iuatze.
nachzuweisen;
an die Obereigenthümer und Fcheicommißberechligten, deren Rechte in dem Grundbuch oder dem besten Stelle vertretenden Mutatious- Verzeichniß noch nicht gewahrt find, — dieselben eintragen zu lasten;
5) an diejen'.gen, welche nicht in den öffentlichen Hypothekenbüchern oder Grundbüche n eingetragene Pfandrechte, Eigenthumsvolbehalte, Widerrufs«, Wiederauflösungs« oder Nichtigkeitsrechte, Trennunzs« oder andere Sicherheitsrechte, welche auf den zur Anlage bestimmten Grundstücken haften, in Anspruch nehmen — dieselben urkundlich nachzuweisen und aufzeichnen zu lasten, und an diejenigen, welche dergleichen tn den öffentlichen Büchern eingetragene Rechte für erloschen halten, — dieselben löschen zu lasten;
6) an diejenigen, welche bei der Anlage zu beachtende Real- oder per« sönliche Servituten, Nutznießung- Brautgabs-, L-.bzuchts« und Aus« zug-rechte auf solchen Grundstücken anzusprechen haben, — dieselben anzumelden und durch Urkunden oder A erfennung des Besitzers des belasteten Grundstücks nachzuweisen;
alles dieses unter dem Recht-nachrheil, daß auf Rechte der genannten Art, welche weder in den öffentlichen Grund« und Hypothekenbüchern, beziehungS« weise den zu den Grundbüchern gehörigen Mutanonsverzeichnisten, noch m den in Gemäßbeit der Anmeldungen in der vorbestmmlen Frist aufzust'llenden Derzeichniffen gewahrt find, bei der statifindenden Anlage keine Rücksicht genommen, beziehungsweise erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt werden würden.
Gießen, den 27. November 1881.
Nach Vorschrift des Art. 13 der Städte Ordnung wird die nachstehende Stimmfähigkeit bei der Wahl der Stadtveroidneten
Bekanntmachung.
Betreffend: D.e Stimmfähigkeit bei der Wahl der Stadtverordneten.
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