Ausgabe 
29.8.1880 Zweites Blatt
 
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Anzeigen.

Itjer -ursche mit er in der Ceconomit ibet sogleich Stelle. h_b, Kms.

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201«. Zweites Blatt. Sonntag den 29. August 188«.

Kietzener Anzeiger

AMM- M AMHM fit kn Kreis sikßkil.

-------------- -----------------------Prti- vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Schulstraße B. 18. Erscheint tSczUch mit Ausnahme Leü SJhHitaG^ Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Amtlicher Hheik.

Bekanntmachung.

Da W» °I. di, «.»m,HE.,-.mach.

Rechtsverhältnisse zwischen Dienstherrschaften und Dienstboten, ^kannt sind , sehen wir uns bei dem Herannahen des am

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Gießen, den 22. August 1880.

Troßherzogliche Poltzeiverwaltung Gießen. Fresenius.

zu machen.

1) Der Gesinde-Dienstvertrag ist gültig abgeschlossen, wenn beide Theile sich über die Art der von dem Dienstboten zu übernehmenden Dienste m Allgemeinen und über die Gegenleistung der Dienstherrschaft mündlich oder schriftlich geeinigt haben. (Art. 2 )

2) Die etwaige Einhändigung und Annahme eines Miethgeldes gilt als Beweis des Vertragsabfchlusies. Der Betrag des Miethgeldes wird, wenn nichts anders ausgemacht ist, auf den Lohn,nicht abgerechnet. Einseitige Zurückgabe oder Neberlassung des Mtethgeldes löst den SBtttraa nicht auf. (Ärt. 3.)

3'1 Ist über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschloffen an-

Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossen zu betrachtenden Dienstverträgen jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist.

6) Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherr,chaftensur dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bet derjenigen Dienstherrschaft auf deren Verlangen einzutreten, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst ab­geschlossen hat, den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zuruckgabe des etwa empfangenen Mtethgeldes und zum Schadenersatz verpflichtet.

Wenn eine Dienstherrschaft einen Dienstboten, von dem sie weitz oder den Umständen nach annehmen mutz, daß er sich für dieselbe Zeit bereits an eine oder mehrere andere Dleustherrschaften verunethet, den Dienst aber unbefugter Weise nicht angetreten oder verlas,en hat, in ihre Dienste ausnimmt, so ist sie den früheren Dienstherrschaften zum Schadenersatz verpstichtet. .

Außerdem ist in den eben angegebenen Fällen gegen die Dltnstherr- sckasten beztr. die Dienstboten eine im Nichtzahlungssalle w Hast zu verwandelnde Geldstrafe von 10 bis 40 Mark zu erkennen. (Art. 7.) 7) Wen» ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig Nicht antrUt ober unbesuat aus demselben austritt und wenn ein Dtenstbote von der Dienstherrschaft vertragswidrig nicht in Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen wird, so trifft die schuldige Dienstherr, schüft oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Rach, thetlkn unter Umständen eine vom Strafrichter zu erkennende Geldstrafe von 10 bis 40 Mark. (Art. 19 und 21.)

8) Wenn ein Dienstbote dilrch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die 3 Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen Dienstaustritts

bestimmt hat, so triff- de» Dienstboten neben auderen gesetzlichen Nach- theilen ebenfalls eine Straft von 10 bis 40 Mark. (Art. 20.)

biefet Bekanntmachung genannten Gesetze enthaltenen polizeilichen Vorschriften ist berechitgt unb ans Verlangen be« Dienstboten verpflichtet, bfe Dienstherr­schaften zur wahrheitsgemäßen Ertheilung ober Erläuterung von erthetlten ^^"stDiensthenfchafte^^^welche dieser Aufforderung nachznkommen sich weigem,"werden für jeden FM des Ungehorsams mit einer Geldstrafe von 1 ^,^E bestraft- ^Polizeibehörde erthetlten Zeugnisse werden

von derselben im Dienstbuchs ebenso eingetragen, wie die gegen Dienstboten

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uY.n.ii.n h.r S*)rf8BDlüel6rb6rbe des Ortes, an welchem der Dienst. b°U 7ur' Z°?d s erg be^d » S rrsur.he.ls in Dienst steht, abschriftliche Mit- thelltmg zu' machen.^ Die Ortspolizetbehörde hat hierauf das weiter Erforder- ltche zu veranksten.^^ dtenstbote, welchem ein ungünstiges Zeugniß ertheilt worben ist' kann aus bk Ausfertigung eines neuen Dienstbuchs antragen, wenn er nachweist daß er sich während zwei Jahren tadellos geführt hat.

Arr 43/ In die Gtfinderegister sind, außer dem Vor- und Zunamen, Alter und Geschlecht der Dienstboten, den etntretenben S und dm

q>anien ter jeweiltaen Dienstherrschaften, die ertheilten Dtrnstzeugniffe und die

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^^°"A r t.°4^Gesinde°-r°ing-r, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen Dienst- _ J < e < o (TitpnfieÄ ui verleiten werden mit ein(4 in. Nittztzah»

boten zum Wechsel des Dienstes zu verm e , 50 ^ar£>

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r7UCmjy£kSo?en°UbteVb^ Dienstherrschaft nicht wohnen, finden ^dtV Bestimmungen in Artikel 37 bis 43 keine Anwendung.

0efein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werk- tag nach Weihnachten, oder mit dem ersten Werktage nach Ostern, oder mit dem Johannistage, oder, mit dem Michaeltstageundchtetzt an dem Tage des Beginnes des leweilig nachfolgenden Viertelzahres.

Ein im Laufe des gesetzlichen Vierteljahres abgeschloffener Dienstvertrag gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, als bis zu Ende desselben ein- 4) Bet dem Gedinge monatlicher Zahlung wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschloffen angesehen. (Art. 5.)

5) Der Dienstvertrag, welcher bei den auf die Dauer eims gesetzlichen Vierteljahres gemietheten Dienstboten nicht veer Wochen oder bei monatsweise gemietheten Dienstboten nicht 14 Tage Ablauf bet Dienstzeit gekündigt wird, ist sur ein werteres Vierteljahr berw Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten. (Art. 8.)

Es wird hierbei bemerkt, daß nach Vorstehendem bre dahier so häufig beliebte Aufkündigung von 14 -roßen bet den als auf dte

Wetter nehmen wir Veranlaffung, außerdem die in dem zu Anfänge durch nachstehenden Abdruck wiederholt zu öffentlichen Kenntnlß zu bringen.

Art. 37. Jeder Dtenstbote wird, sobald er in einen Dienst eingetreten ik und dieses nochgewiesen hat, von der Ortspolizeibehörde in das von dieser ,n führende Gefinderegister eingetragen und erhält zugleich ein vorschrlfs. mäßiges Dienstbuch, insofern er ein solches noch nicht besitzt. Wer bere trüber ein Dienstbuch erhalten hat, ist zur Vorlage desselben bei ^r Orts Polizeibehörde zum Zwecke der Vlfirung desselben bei Meldung etnerjGeldstrafe von 1 bls 10 Mark verbunden. ,

Art. 38. In der Regel darf keinem Dienstboten, welcher schon ein Dienstbuch erhalten hat, ein neues ausgefertigt werden, wenn er nicht das alte vorzeigt , oder auf glaubhafte Weife dte Ursache nachweist, welche ihn an der Vorzeigung ohtndertuze^gendE (n bag neu auszufertigende Dienstbuch

rnufi auf das eine, wie auf das andere durch geeigneten Eintrag hingewiesen, namentlich auch der Tag der Ausfertigung des neuen Dienstbuchs tm allen angemerkt werden tion der Ortspolizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch' hat' der Dienstbote bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis ^Mark unverzüglich an seine Dienstherrschaft abzngeben.

5 "Ja£L Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis . nervÄtet innerhalb 48 Stunden nach erfolgtem Dienstantritt den

.kr Aba'abe des Dienstbuches an sie anzuhalten und im Falle der dl. soso,.

zeige zu machen. Dienstherrfchaften sind beiMermeidung einer Geld- ftrni, Ln 1 b 8 5 Mark verpflichtet, den Tag des Diensteintrlttes und den N D.enllaustr teS ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher einzutragen.

9 L Tleibt dem Ermeffen der Dienstherr,chaflen überlasten ob dichlben Ä 8«U. tf« «-"«»» »<<W-»,d->t -»->»«-»-» »»d

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