Ausgabe 
29.8.1880 Erstes Blatt
 
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1880

Sonntag den 29. August

Erstes Blatr.

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Gießen, den 23. August 1880.

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über die in der Gemeinde

vom

Datum

Namen der Besitzer

Monat

Zahl

Gnttung

Local-Polizeireglement

Ord. Nr.

Alter Jahre

§ 1. Wer in den Gemeinden Langgöns, Großen-Linden, Klein-Linden, Mendorf a. d. Lahn, Leihgestern, Grüningen, Holzheim, Ober-Hörgern, Eber- stadt mit Arnsburg, Dorf-Gill, Muschenheim mit Hof-Güll, Birklar, Lich mit Colnhausen, Obbornhofen, Bellersheim, Bettenhausen, Langsdorf, Utphe, Trais-Horloff, Inheiden, Hungen, Rodheim, St einheim, Langd und Raberts­hausen im Kreise Gießen, ein Stück Vieh (Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde) schlachten will, muß in allen Fällen also auch außer-

rn 11 Uhr.

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cn mit Garten:

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besichtigen lassen. z c

l 2 Ist ein Stück Vieh (Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde) gefallen oder ohne Zustimmung des Fleischbefchauers gelobtet worden, so dar dasselbe nur mit Erlaubniß des KreisvetermararzteS oder eines h.er- u pol zeilich ermächtigten Thierarztes abgeledert oder geöffnet werden.

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halb'der in den Art. 313 und 315 des Polizeistrafgesetzes vorgesehenen Fälle - dasselbe vor und nach dem Schlachten von dem Flestchbeschaner

Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzogl. Bürgermeistereien Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhansen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt mit Arnsbnrg, Grotzen-Linden, Grüningen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Klein-Linden, Langd, Lang-Göns^.Langsdorf, Leihgestern, Lich mit Colnhausen, Muschenheim mit Hos-Gull, Obbornhosen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rod­heim, Steinheim, Trais-Horloff und Utphe, sowie beziehungsweise auch die Gendarmerie.

Nachdem das im Abdruck nochmals folgende von uns bereits am 28. April l. I. veröffentlichte Polizeireglement (s. Anzeiger Nr. 102) außer in Ihren Gemeinden auch noch in den angrenzenden Orten des Kreises Büdingen und im ganzen Kreise Friedberg erlassen worden ist, werden Sw m Folge Verfügung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 12. l. Mts. zur Herstellung des energischen Zusammenwirkens welches nothwendrg ist, wenn der beabsichtigte Erfolg erreicht werden soll, hiermit beauftragt, die Ihnen untergebenen Organe der Polizei zur strengen Aufsicht über die Befolgung des gedachten Reglements anzuweisen. Insbesondere wollen Sie als die Ortspolizeibeamten beachten, daß Ihnen zunächst obsiegt, für die richtige Ausführung der Bestimmungen desselben und namentlich der §§ 2 und 3 desselben Sorge zu tragen.

Außerdem bestimmt Großh. Ministerium noch das Folgende: .. x

1. Die Cadaver milzbrandkranker oder verdächtiger Thiere sind unabgehautet und nachdem dw Haut mehrfach ^euzwesse durch- schnitten und auf polizeiliche Kosten mit Kalk und Petroleum übergossen, vorschriftsmäßig zu begraben (s. Art. 300 bis 305 des Polizeistrafgesetzbuchs), dre Abfälle der Cadaver am Milzbrand gefallener oder wegen desselben getödteter Thiere sind gleich dem Lagersiroh und Miste zu verbrennen oder auf Kosten

Die Venverthung von Milzbrand-Cadavern, hier also aller Cadaver, bei denen Nicht festgestellt ist, ^d /te frei von Milzbrand sind, darf nur von solchen Personen vorgenommen werden, welche nach Maßgabe der §§ 1625 der deutschen Gewerbeordnung (s. Bundesgesetzblatt v. 1 S. o)

eine besondere Concession zu einem Abdeckereibetriebe erworben haben. , ~ A

Eine solche Concession kann nur einem Wasenmeister oder Jemandem, der zugleich Wasenmeister werden will, ertheut werden, da nach Art. 301 bis 304 des Polizeistrafgetzes der Eigenthümer eines gefallenen oder getödteten Thieres diejenigen Theile desselben, welche er Nicht selbst zu behalten befugt ist, an Niemanden sonst, als einen Wasenmeister überliefern darf. f . .. . .

Da durch die Venverthung der Thiercadaver einestheils die Erhaltung eines ilicht unbedeutenden Therls des Nationalvermögens bezweckt win, anderntheils aber auch die Unschädlichmachung der Cadaver in Abdeckereien eine weit gründlichere ist, als durch das verscharren derselben, so stnd solche

D-er um Ertheilung einer Conzession zum Betriebe einer Abdeckerei, welche Concession nach Art. 48, III. 12 der Kreis-Ordnung von dem Kreis- Ausschuß zu geben ist, nachsuchen will, hat nach den §§ 2 und 3 der Verordnung vom 1. November 1869 (s. Regierungsblatt S. 86d) zu verfahren. Sw rvollen eintretenden Falles die Angehörigen Ihrer Gemeinde hiernach belehren. . . . .. ,

2. Die Desinfection der Stallungen ist, wenn dieselbe ohne Beisein und Anordnung des Thierarztes vorgenommen wird, stets von der Ortspolizeibehörde zu überwachen. In allen solchen Fällen ist der ganze Stall vollständig zu säubern, so daß weder Futterstoffe noch Stroh, ^treu oier Mist sich darin befinden. t x ~.r

Der Letztere ist vorsichtig, damit nichts davon verstreut wird, auf dem Abdeckerwagen, entweder mit dem Cadaver oder alsbald nach Entfernung des Letzteren, auf den Wasenplatz zu fahren und dort zu verbrennen, oder, wenn dies die Beschaffenheit des Mistes oder die ^ittenmg nicht zulaßt, mit dem Cadaver zu verscharren. n B a <

Der Fußboden des Stalles ist erst mit Chlorkalk zu bestreuen und dann mit Chlorkalkbrühe mindestens 3mal m Zwischenräumen von ~ Stunden zu übergießen. Dasselbe hat mit den Krippen, Raufen, sowie den Pfosten und Wänden des Stalles auf l1/2 Meter Höhe zu geschehen.

Die anzuwendende Chlorkalkbrühe hat zu bestehen aus 1 Kilo Chlorkalk auf 15 Liter Wasser. Street vor der Anwendung setzt man dieser Mischung V4 Liter von 1 : 10 verdünnter Salzsäure zu. Die Desinfection der Abdeckerwagen geschieht durch Bestreichen oder Uebergwsten nut derselben Nüssigkeit. Anstatt des Chlorkalks kann sich auch der Carbolsäure (jedoch ohne Zusatz von Salzsäure) bedient werden. Dieselbe wird ui Verdünnung von

$3. Sodann wollen Sie eine Tabelle nach dem nachstehenden Muster über die innerhalb ihrer Gemeinde crepirten Thiere führen, ^iese ^abellen sind halbjährig, zum ersten Male Ende dieses Jahres und zwar für die letzten 6 Monate desselben, mit dem Visa des betreffenden ^hwrarztes versehen, an

4. Den Thierärzten liegt ob, die von den Ortspolizeibehörden zu führenden Tabellen bei Gelegenheit, namentlich aber an jedem Quartals­schlüsse, zu revidiren und zu visitiren. . * r

5. Bezüglich der hier in Betracht kommenden Thätigkeit der Fleischbeschauer gilt die ^nstwction vom 10. April l. (si^ Regierungsblatt S. 57) und der Wasenmeister die für dieselben in einem demnächst erscheinenden Amtsblatt, betreffend die unschädliche Beseitigung von ^hwrcadavern rc., abgedruckte Instruction, von welcher Ihnen auch auf Wunsch besondere Abdrücke zur Behändigung an die Wasenmeister mitgetheilt werden tonnen.

I. V.:

Dr. Hoffmann, Regierungsrath.

Ausstellung 180.

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18 crepirten oder getödteten Thiere.

Bemerkungen über Krankheit, wenn solche durch den Thier- arzt festgestellt ist, sowie über die Art der

Beseitigung der Cadaver.

~ t V a z o Dreis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloha.

Erscheint täglich mit Ausnahme des 9tontatf. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pz.

18 bis_____________________

Der crepirten oder getödteten Thiere