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Hochachtungsvoll
<D. Sfückratk
Unterzeichneter empfiehlt sein reichhaltiges Lager in kompletten Salon, Eß, Schlaf- und Wohnzimmer-Einrichtungen in schwarzem, Nußbaum- und Eichenholz, sowie Polster-Arbeiten.
Durch Verbindung mit den renommirt-sten Fabriken Deutschlands in der Lage, zu außergewöhnlichen Preisen zu verkaufen, sehe ich gefälligem Besuche entgegen.
findenden Wahlen Theil zu nehmen. Alle Mitglieder haben in den Versammlungen gleiches Stimmrecht.
§• 4. (Verwaltung der Stiftung. Vorstand.)
Die Verwaltung der Stiftung wird durch einen Vorstand von neun Personen besorgt, welche ebenso wie neun Ersatzmänner in einer Hauptversammlung von und aus den Mitgliedern der Stiftung gewählt werden. Die Wahl kann, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird, durch Acclamatton erfolgen. Andernfalls findet sie mittelst Stimmzetteln statt, wobei diejenigen gewählt find, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das LooS. Für jedeS vor der nächsten Ergänzungswahl (§. 5) austretende Vorstandsmitglied tritt ein Ersatzmann ein, und zwar bestimmt sich die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzmänner nach der Zahl der erhaltenen Stimmen; hat die Wahl mit Stimmengleichheit oder durch Acclamatton stattgefunven, so wird durch das Loos die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzmänner im Voraus bestimmt
Von den Vorstandsmitgliedern und Ersatzmännern muffen mindestens je 5 ihren Wohnsitz in Darmstadt — Beffungen haben.
Der Vorstand, welcher aus sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben, einen Schriftführer und einen Controlcur wählt, vertritt die Stiftung in allen rechtlichen Beziehungen, sorgt für das richtige Eingehen der Einnahmen der Stiftung, für sichere Anlegung der Kapitalien, für gute Verwahrung der Werthpaptere und statutenmäßige Verwendung der Jahreszinsen (conf. 8 und 9).
Der Vorstand ernennt und entläßt den Rechner, beschließt über die demselben zu bewilligende Belohnung, sowie über die von ihm zu stellende Caution und gibt ihm die nöthige Instruction.
Der Vorstand beruft die ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen, veranlaßt die Revision der von dem Rechner zu stellenden Jahresrechnung und schließt dieselbe ab.
Zur Gültigkeit der Beschlüffe des Vorstandes ist erforderlich, daß alle Mitglieder rechtzeitig etngeladen und daß mindestens fünf Mitglieder erschienen sind, die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bet Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Geschäfte der Vorstandsmitglieder werden unentgeltlich besorgt.
Namens des Vorstandes unterzeichnet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter die Ausfertigungen.
5. (Dauer der Dienstzeit des Vorstandes und Ergänzungswahl.)
Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner findet auf sechs Jahre durch die vor Ab lauf dieser Zett regelmäßig stattfindende Hauptversammlung statt. Ist die Zahl der Mitglieder, einschließlich der Ersatzmänner, vor dieser Zett unter neun gesunken, so findet eine Ergänzungswahl durch eine zu diesem Zwecke zu berufende außerordentliche Hauptversammlung statt. Die Dienstzeit der in dieser Versammlung zur Ergänzung des Vorstandes gewählten Mitgliever und Ersatzmänner läuft jedoch zugleich mit der Dienstzeit der ursprünglich gewählten Vorstandsmitglieder ab.
§. 6. (Hauptversammlungen.)
Alle sechs Jahre findet die regelmäßige Hauptversammlung statt, in welcher die Wahlen vorgenommen werden und von dem Vorstande Bericht über die Verwaltung der letzten sechs Jahre erstattet wird. Außerdem erfolgt Berathung und Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und über solche Anträge von Mitgliedern, welche mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingereickt worben sind.
Außerordentliche Hauptversammlungen können von dem Vorstand jederzeit, und sie müssen anberaumt werden, wenn von wenigstens lo Mitgliedern ein desfallstger Antrag unter Angabe des zu berathcnden Gegenstandes bet dem Vorstand gestellt wird.
Die Hauptversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, das Protokoll führt der Schriftführer des Vorstandes. Die Beschlüffe werden, den Fall der Sta- tuten-Aenderung oder Auflösung der Gesellschaft ausgenommen, mit Stimmenmehrheit gefaßt; bet Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu allen Hauptversammlungen hat der Vorstand vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch eine in der Darmstädter Zeitung zu erlassende Bekanntmachung öffentlich einzuladen.
S- 7. (Einnahmen der Stiftung.)
Die Einnahmen der Stiftung sind:
Beiträge, Geschenke, Erbschaften oder Legate, Kapitalzinsen.
Alle Beiträge sind zur Vermehrung des Kapitalstocks zu verwenden, ebenso alle Geschenke, Erbschaften oder Legate, insofern nicht bezüglich dieser von Seiten der Geber, beziehungsweise Erblasser anderweit« Bestimmungen getroffen sind. In Betreff der Verwendung ber Kapital- zinsen gelten bie Bestimmungen des §. 9.
§• 8. (Anlegung der Kapitalien.)
Die Kapitalien dürfen mit Ausnahme des im britren Absätze dieses Paragraphen vorgesehenen Falles, nur in guten Hypotheken mit mindestens doppelter Sicherheit ober in Obligationen des deutschen Reichs oder deutscher Staaten, ober in Schuldscheinen hessischer Provinzial- oder Kreisverbände oder hessischer Gemeinden, oder in solchen Eisenbahnprioritäten angelegt werden, welche von dem Reich oder einem deutschen Staate garanttrt sind.
Kleinere Beträge können auf kürzere Zeit bei der Sparkasse zu Darmstadt angelegt werden.
Sollten die Verhältnisse eines der in §. I unter a und b genannten Vereine es diesem in hohem Grade wünschenswerth erscheinen lassen, ein Kapitaldarlehen unter günstigen Bedingungen zu erhalten, so ist der Vorstand ermächtigt, abweichend von den obigen Vorschriften, ein solches Darlehen gegen geringere als die üblichen Zinsen und unter Verzicht auf Hypothek karische Sicherheit zu gewähren; das Kapital darf jedoch den Betrag von 3/7 des Stiftungs- kapitats nicht erreichen, und es muß behufs Amortisirung des Kapitals außer den bedungenen Zinsen die Zahlung von mindestens ein Proccnt Tilgungsrente bedungen werden. Zu einer solchen Kapttalausleibung hat der Vorstand die Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, beziehungsweise des jeweiligen Hauptes der Großherzoglichen Familie einzuholen.
§• 9. (Verwendung der Jahreszinsen.)
Die jährlichen Zinsen der Stiftungßkapitalien werden alljährlich unter die in §. 1 unter a, b und c genannten Anstalten vertheilt, und zwar in der Weise, daß in der Regel
1) die in §. 1 unter a genannten Vereine und Anstalten zusammen 3/7,
2) die in $. 1 unter b genannten Vereine und Anstalten zusammen 3/7,
3) die in §. 1 unter c genannte Anstalt */7
deS zu verteilenden Betrags erhalten sollen. Da jedoch die Bedürfnisse und Verhältnisse der Anstalten wechseln, so soll dem Vorstand das Recht zustehen, nachdem er sich über die Verhältnisse der Anstalten informirt hat, den weniger schlecht situirten Anstalten weniger, den anderen mehr zuzuweisen Auf Grund vorstehender Bestimmungen wird der Vorstand alljährlich einen Vertheilungßplan entwerfen, denselben Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog, dem Protektor der Stiftung, beziehungsweise dem jeweiligen Haupte der Großherzoglichen Familie zur endgültigen Feststellung womöglich so zeitig unterbreiten, daß die Feststellung des Plans am 25. April (dem Geburtstag der höchstseltgen Großherzogin Alice stattfinden kann. Nach Feststellung ist der Vertheilungsplan mit einem Jahresbericht des Vorstandes in der Darmstädter Zeitung zu veröffentlichen.
Wenn der Vorstand für angezeigt hält, einen Theil der Zinsen nicht zur Vertheilung zu bringen, sondern zur Vermehrung des Kapitals zu verwenden, so ist hierzu besondere Genehmigung Seiner Könialichen Hoheit des Großherzogs, beziehungsweise des jeweiligen Hauptes der Großherzoglichen Familie einzuholen.
Möbel-Lager.
Kirchenplatz Lit. B. Nr. 6, 2. Stock.
Iur ijcfl. Beachtung.
1273) Meinen werthen Freunden und Gönnern zur Nachricht, daß ich die Wirthschafts-Localikäten auf dem „Lahnstcin" verlassen und diejenigen des „Schützen Hofes" an der Grünberger Straße mit dem 1. März übernehme.
Mit der Restauration habe gleichzeitig eine Specerei- waaren-Haudlung verbunden und halte mich hierin verehr!. Nachbarschaft bestens empfohlen. Unter Zusicherung promptester und reeller Bedienung bittet um geneigten Zuspruch.
Hochachtungsvoll
W. Hoffmann.
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I. Bau- ui
Mittwoch I
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§ 10. (Verwendung der einer bestimmten Anstatt zugewiefenen Beträge.)
Waren bei den Zeichnungen für die Alice Stiftung einzelne Beilräge einer bestimmten der m $. 1 unter a, b und c genannten Anstalten zugewiejen worben, so sollen diese Beiträge an die befristende Anstalt auSgezahlt werden. Sie scheiben hierdurch ganz uus der Stiftung aus, erscheinen nicht unter dem Siiftungskapital und werden bei Berechnung der zu vertheilenden Zinsen nicht in Anrcchnung gebracht. — Sind einzelne Zeichnungen für einen Zwelgverein einer der in §. 1 unter a und b genannten Anstalten bestimmt, so werden die betreffenden Beträge auS der Alice Stiftung nicht an den Zweigverein, sondern an den Hauptverein abgeliefert, und es bleibt diesem überlassen, ob er den Kapitalbetrag selbst oder die jährlich davon erfüllenden Zinsen dem Zweigverein zuwenden will.
§11 (Statuten-Abänderung.)
Abänderungen der Statuten können nur dann Allerhöchsten Orts zur Genehmigung beantragt werben, wenn dieselben in einer ordnungsmäßig berufenen Hauptversammlung von zwei Dritttheilen der anwesenden Mitglieder beschlossen worden sind.
k (Auflösung der Stiftung.)
Die Stiftung wird aufgelost, wenn sämmtliche in § 1 erwähnten Anstalten unb Vereine sich aufgelost haben oder von Seiten des Staats als Staatsanstalten übernommen worden flnt>' toenn in einer ordnungsmäßig berufenen Hauptversammlung drei Vlertheiie ber an- wesenben Mitglieder die Auflösung beschlossen haben. Bei der Auflösung wird das vorhandene reine Vermögen Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog, beziehungswelse dem jeweiligen Haupte der Großherzoglichen Familie in den beiden ersten Fällen zur Verwendung für milde Zwecke, im dritten Fall aber zur Vertheilung unter die in §. 1 erwähnten Vereine und Anstalten, soweit sie noch bestehen, überwiesen.
§. 13. (Fortbestand der Stiftung nach dem Wegfall der Mitglieder.) mLf Wenn die Mitgliederzahl dadurch, daß feine Beiträge mehr geleistet werben, oder durch Ableben solcher Mitglieder, welche einen einmaligen Beitrag von mindestens 10 Mark geleistet haben unter dreißig sinkt, so bleibt es oem Ermessen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, beziehungsweise des jeweiligen Hauptes ber Großherzoglichen Familie überlassen, ob die Stiftung mit den im vorigen Paragraphen erwähnten Folgen als aufgelöst gelten ober ob sie fortbiftehen soll. In dem letzteren Fall wird der Vorstand in der Weise ergänzt, daß an Stelle der in §. 5 vorgesehenen Wahl die Ernennung durch Seine Königliche Hoheit den Groß- berzog, beziehungsweise das jeweilige Haupt der Großherzoglichen Familie tritt. Im Ucbxigen tO'Uen hinsichtlich der Verwaltung der Stiftung die Bestimmungen dieser Statuten mit der Modifikation, daß die Rechte der Hauptversammlung von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog, bcziehungswetse dem jeweiligen Haupte der Großherzoglichen Familie ausgeübl
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben laut Rescript Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 12. Januar lh80, zu Nr. M d. I. 87 dem vorstehenden, in der Hauptversammlung der Beitragszelchner am 17. December 1879 zu Darmstadt beschlossenen Statut die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen und zugleich der Stiftung die Rechte einer juristischen Person Allergnädigst zu verleihen geruht.
Darmstadt, den 24. Januar 1880. ______________________________
“ Auszug aus dem Urtheil, gesprochen in Sachen der Singer Manufacturing Eo. und A. Lewenstein, Nähmajchinenhändler in Amsterdam:
„Der Gerichtshof :c. erwägend, daß in den vorgelegten Zeitungen Inserate enthalten sind, wodurch A. Lewenstein ankündigt, daß bei ihm (Steiger 11 in Rotterdam- viel verbesserte Singer Maschinen zu haben sind;
Erwägend, daß obiges Inserat im Nieuwen Rotterdamer Courant vom 5. Mai 187« an der Seite den Abdruck eines ovalen Stempels trägt, in dessen Mitte ein Schiffchen uno zwei Radeln, wodurch sich ein Faden in Form eines iS schlingt, erscheinen; daß unter dieser Abbildung die Worte „Trademark“ und über derselben die Worte -The Sincer Mfa. C*. N. Y.“ zu lesen sind; 6 6
Erwägend, daß die Thatsache, daß die unter dem Namen von verbesserten Singer-Ma schincn angekündigtcn Nähmaschinen nicht aus der Fabrik der Klägerin herrühren, durch den Verklagten anerkannt ist;
Erwägend, hinsichtlich der Frage, ob der Gebrauch, den der Verklagte also von dem Namen und der Handelsmarke der Klägerin gemacht hat, ein gegen die Klägerin begangenes Unrecht in sich schließt;
Erwägend, daß Jedermann Recht hat auf den ausschließlichen Gebrauch seines eigenen Namens; daß dieses Recht in der niederländischen Gesetzgebung erkannt und durch verschiedene Paragraphen beschützt ist; daß übrigens durch fein Gesetz der Gebrauch von Handelsmarken beschützt wird; daß jedoch auf der hier in Frage kommenden Handelsmarke auch der Name Der Klägerin borfommt, so daß oben hinsichtlich der Klägerin Name Erwogenes auch auf ihre Handelsmarke, soweit auf derselben ihr Name vorkommt Anwendung findet;
Erwägend, daß die Behauptung des Verklagten (er habe, indem er Nähmaschinen, die nicht aus der Fabrik der Klägerin herrührten, unter dem Namen von verbesserten SingerMa- sckincn zu Kauf anbot, nichts Unrechtes gethan, da diese Bezeichnung nur das System angeben solle, nach dem die Maschinen gemacht sind) von allem Grunv entblößt ist;
Daß mit Stillschweigen Alles übergangen weiden kann, was der Verklagte hinsicktlich eines gewissen Monopols vorgebracht hat, oas die Klägerin sich anmaßen soll, da ja nicht auf Schadenersatz geklagt ist. weil der Verklagte ein dem Fabrikat Der Klägerin mehr oder weniger ähnliches fremdes Fabrikat in den Handel gebracht hat, sondern nur, weil er dem Publikum ein fremdes Fabrikat unter dem Namen der Klägerin angeboren tat;
Daß nun wohl war ist, daß in jenen Inseraten noch besonders gemeldet wird, daß auch die Original-Singer-Maschinen stets bei dem Verklagten vorräthig seien; daß jeooch das uneingeweihte Publicum dadurch nicht klar und deutlich zu wiffen kriegt, daß die laut angepricseneii unb auf Kosten der Original besonders in den Himmel gehobenen verbtsserten Singer Maschinen nur Nachahmungen eines durch Singer angegebenen Modells waren;
Daß im Gegentheil das Publicum, irregeführt durch den Namen „Singer", in den Wahn gebracht wird, daß die als verbessert angekündigten Smger - Maschinen auch von Der Klägerin herrühren, so daß also auch diese Inserate Mißbrauch vom Namen der Klägerin gemacht und unrechtmäßig gegen sie gehandelt ist;
Daß endlich die Behauptung des Verklagten, ex habe in diesen Dingen nur einem allgemeinen Handelsgebrauch gefolgt, nichts an der Sache ändern kann, Da — gesetzt, dieser Gebrauch wäre erwiesen und es würde constatirt, daß eben wie Verklagter auch andere Händler sich des Namens Der Klägerin bedienen — die Schlußfolgerung auf Der Hand liegt, daß sie bann gleichfalls zur Verantwortung gezogen werv-n können, währenb Handlungen von Kaufleuten im Auslände nimmer eine Richtschnur zur Beurtheilung von Thatsachen abgeben können, bie in Nieberlanb geschehen sinb unb an ber Hand Der nieDerländischen Gesetze betracht»! werben müssen;
Erklärt, baß ber Verklagte burch oben angeführte Inserate unrechtmäßig gegen die Klägerin gehanbelt hat unb venirtheilt ihn, ber Klägerin allen erlittenen Schaben zu vergüten und in 9/to sämmtlicher Kosten.
Es enthält bas Erkenntniß ben richtigen Geschäftsgrunbsatz, baß ein Jeber unter eigener Flagge segeln unb nicht ben Namen Desjenigen benutzen sollte, Dem es durch jahrelangen Fleiß und umsichtige Betriebsamkeit gelungen ist, seinen Fabrikaten einen ehrenvollen Ruf zu erwerben." (n23
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