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Sonntag den 27. Juni
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Nr. 147
Erschemt täglich mit Ausnahme des Montag-.
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Politische Uebersicht.
Aus der Berliner Nachconferenz verlautet, daß man mit der Be, rathung der von französischer Sette vorgeschlagencn grtechtsch»türkischcn Grenze mit dem Schluß der Woche fertig zu werden gedenkt. Janina und Metzowo — heißt eS — feien der Türket abgesprochen worden und dadurch dte griechischen Wünsche erfüllt. Mit Bestimmtheit tritt das Gerücht aus, es werde bald nach Schluß der Conferenz eine ähnliche Nachconferenz zur Beseitigung der montenegrinisch -albanesischen Wirren folgen.
In die Reihe der Paladine des deutschen Kaisers ist ein neuer Feldmarfchall, der Commandeur des 6. Armee Corps, General v. Tümpling, etngetreten. Die große unerwartete Auszeichnung ist eine schöne Krönung der langen ehrenvollen Laufbahn dieses intelligenten und verdienten Feldherrn. Dte deutsche Armee zählt nunmehr 6 Feldmarschälle und 7 tn gleichem Range stehende General-Oberste.
Für den Fall des Zustandekommens der Kirchenvorlage soll dte sett Jahren erledigte Stelle eines Feldprobstes sür die Armee wieder besetzt werden, um auch hier dem Nothstande tn der Seelsorge ein Ende zu bereiten.
In Norwegen ist ein Verfaffungskampf ausgebrochen, so daß der Storthing plötzlich ohne Thronrede geschloffen wurde. Es handelte sich dabei um einen Streit über die Zulaffung der Minister zu den Sitzungen des Stor- things. Die bezügliche Resolution ist eine Art Kriegserklärung gegen den Monarchen, der sich voraussichtlich in einer Proclamatton dtrect an das norwegische Volk wenden wird, um dte Gründe darzulegen, welche ihn bestimmen, das königliche Veto als ein absolutes zu beanspruchen. Dte Regierung wird nicht zurücktreten, sondern zunächst das Reichsgericht zu einem Gutachten veranlassen.
Die Verweigerung der Eidesleistung Bradlaugh's, eines Atheisten, im englischen Parlamente, anfänglich ein Sturm im Glase Waffer, wächst sich zu einer politisch bedeutsamen Affäre aus, welche ebenfalls Gladstone schadet. Die Frommen zürnen wegen der Verthetdtgung der Zulaffung Bradlaugh's durch Gladstone und die Liberalen meinen, bei einigem Geschick hätte sich der Conflict vermeiden laffen. Bradlaugh ist, weil er wiederholt sich tn die Sitzungen etndrängte, verhaftet worden.
König Georg von Griechenland hat seine Reise nach Wien aufgegeben. Frankreich und England haben seine Interessen ausreichend vertreten. Eventuelle Zwangsmaßregeln zur Durchführung der Conferenz scheint nur Rußland zu befürworten. In der Türket trifft der Kriegs- mtnister Maßregeln, um die Griechen im Falle einer Grenzüberschreitung kräftig zurückzuweisen.
Die Begründung eines selbstständigen albanesischen Staates soll Seitens der Türkei keinen Widerstand erfahren, und auch die Großmächte be- sürworten das Projekt.
In Italien drängt dte eifrige Thetlnahme des Clerus an den politi- schen und Gemeindewahlen alle Eretgniffe tn den Hintergrund, da man darin eine neue Gefahr für das vereinigte Königreich erblickt. Die Regierung wurde bei den römischen Gemeindewahlen total geschlagen, da dte Linke nur einen, die Rechte 6, die Päpstlichen 7 Kandidaten burchbrachten. Garibaldi und sogar der Bürgermeister Fürst Ruspoli sind durchgesallen. ES steht eine Munt- cipalkrtsis bevor und Ruspoli hat sein Amt sofort niedergelegt.
In Frankreich feiert man allseitig die allgemeine Amnestie, welche sich nicht nur auf alle Communards, sondern auch auf alle wegen Vergehen bis zum Juni 1880 Verurthetlten erstreckt.
Hiernach beantragt die Minorität Annahme des ganzen Art. 2 in der von der zweiten Kammer beschlossenen Fassung. Bezüglich der Absätze 2 und 3 beantragt bie Majorität ebenfalls Beitritt zu den jenseitigen Beschlüssen. Bei Art. 3 liegt kem Dffsens mit der zweiten Kammer vor. m
Unter Hinweisung auf die vom Ausschuß Eingangs gemachten Bemerkungen wird von der Majorität beantragt, den Artikeln 4—62 unter der Überschrift »A. Bestimmungen für Stadtgemeinden", resp. „B. Bestimmungen für Landgemeinden", eine in einer Reibe von Punkten von dem Entwürfe und den Beschlüssen des anderen Hauses abweichende Fassung zu geben. Heber die Bestimmungen für Stadtgememden hat Herr Geheime Commerzienrath Wecker, über diejenigen für Landgemeinden Freiherr Ludwig Riedesel zu Eisenbach und Ludwigseck Bericht erstattet. Bezüglich des ersteren Referates ist zu bemerken, daß die Majorität bei sämmtlichen Artikeln des Gesetzentwurfes alle diejenigen Änderungen beantragt, welche in Consequenz des beantragten Erlasses einer Bauordnung für die Stadt- und einer solchen für Die Landgemeinden nothwendig erscheinen, während die Minorität meist An- nabme der einzelnen Artikel in der von der zweiten Kammer beschlossenen Fassung befürwortet. , L. . . ,
An Stelle des Art. 32 des Entwurfes hatte die zweite Kammer einfach die Bestimmung gesetzt: „Ortsstatuten könnsn Bestimmungen treffen über die zulässige größte Höhe der Privatgebäude." Der Entwurf lautete:
„Die größte zulässige Höhe der Privatgebäude an beiderseits angebauten oder anzubauenden Ortsstraßen soll, von der Oberfläche der Straße bis zur Dachttaufe gemessen, die Breite der Straße mit Einschluß des Trottoirs und der Vorgärten in der Regel nicht übersteigen. , ,
Ist die Straße längs des Gebäudes nicht gleich breit oder ist bie Höhenlage der Straße eine ansteigende, so sind die Durchschnittsgrößen für die Höhe der Gebäude maßgebend.
Von Stockwerken in gebrochenen Dächern (Mansardenstockwerken), Zwerghäusern und gegen die Straße gerichteten Giebeln wird die halbe Höhe des Gebäudes bls^zur Dachttaufe zugerechnet. t r
Auf Privat-Gebäude an öffentlichen Plätzen und an Straßen, welche nur auf einer Seite bebaut werden dürfen, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
Local Polizei-Reglements können nähere Bestimmung treffen über die im Allgemeinen zulässige größte Höhe von Privatgebfiuden, die an engen oder an mehreren Straßen von ungleicher Breite gelegen sind."
In den Motiven des Ausschusses zweiter Kammer wurde für den Wegfall dieses Artikels und Substituirung der oben angegebenen Bestimmung in erster Linie geltend gemacht, daß der Unterschied in den baulichen Verhältnissen und Straßenanlagen zwischen Stadt und Land, sowie zwischen den einzelnen Städten so verschieden fet, daß c$ unihunlich erscheine, für alle Orte gleichmäßige Bestimmungen über bie größte zulässige Höhe der Gebäude zu treffen, es sich vielmehr empfehle, es den Gemeindevertretungen zu überlassen, dies durch Ortsstatuten zu bestimmen, falls sich Beschränkungen in dieser Beziehung nothwendig erweisen.
Der Ausschuß der ersten Kammer erklärt sich mit dem Beschlüsse des anderen Hauses nicht einverstanden und zwar — wie der Bericht wörtlich sagt — aus folgenden Gründen: ,
„Durch den Erlaß einer Bauordnung für bie Stabte unb einer solchen für bas Land fällt das Hauptargument weg, welches bie zweite Kammer für den Wegfall allgemeiner Bestimmungen bezüglich der zulässigen Höhe der Gebäude an Straßen beigebracht hat. Für die Städte halten wir jedoch eine gesetzliche Regelung in dieser Richtung schon um deswillen für dringend angezeigt, weil keinerlei Garantie dafür geboten werden kann, daß diese für das Wohl der Bewohner so hochwichtige Angelegenheit in Ortsstatuten eine entsprechende Rormirung finde. Glaubt ja sogar der Ausschuß zweiter Kammer, daß man es den Gemeindevertretungen überlassen könne, Beschränkungen in Ortsstatuten zu treffen, wenn sie dieselben für nothwendig erachteten.
Wir halten diese Beschränkungen in Städten unter allen Umständen für noth- mendiq, denn nachdem Wissenschaft und Erfahrung festgestellt haben, daß Luft und Licht, die für die Menschen so wichtigen Elemente, nur bei einer entsprechenden Breite der Straße in die Gebäude und deren Wohnraum dringen können, darf es nicht dem Ermessen einer Gemeindevertretung überlassen bleiben, ob sie den Vorschriften der Gesundheitspflege gebührend Rechnung tragen will. Das Gesetz muß das entscheidende Wort sprechen, wenn nicht, wie dies sehr richtig von der Regierung hervorgehoben wurde, eine Bauweise sich zum Nachtheil der Bewohner vereinigen soll, wie sie die meisten alten Städte aufweisen. Die Grundsätze, welche in dem vorliegenden Artikel ihren Ausdruck gesunden haben, werden deßhalb nicht allein von Fachkreisen, sondern auch von dem Ausschuß des hessischen Aerztevereins als richtig anerkannt. Sie haben außerdem in die Bauordnungen anderer Staaten Eingang gefunden und auch wir zollen denselben unfern ungeteilten Beifall."
Der Ausschuß beantragt Annahme des Artikels nach dem Entwurf mit Beifügung der Worte am Ende des Absatzes 1: „Die Höhe von Eckhäusern wirb burch bie breiteste der angrenzenden Straßen bestimmt" — und mit Ersatz des Wortes „Local- Polizei-Reglements" am Anfang des Absatzes 5 durch das Wort „Ortsstatuten".
(Fortsetzung folgt.)
Krankreich.
Paris, 23. Juni. Die Darlegung der Gründe für daS Amnestiegesetz, die Freycinet der Deputirtenkammer vorgelescn, lautete wörtlich: Gesetzentwurf einer Amnestie sür alle Verbrechen und Vergehen, die sich auf dte Aufstände 1870—71 beziehen, sowie sür alle politischen Verbrechen und Vergehen, bie bis zum 19. Juni 1880 begangen wurden, vorgelegt Im Namen von Jules Grev», Präsident der sranzösischen Republik, und durch Herrn Cazot, Siegel- bewahrer, Minister der Justiz, und Herrn Constanz, Minister des Innern und der Cuiten. Meine Herren, seit den Worten, welche dte Regierung am 13. des verflossenen Februars vor der Deputirtenkammer sprach, erfolgte eine bedeutende Bewegung tn den Geistern zu Gunsten der Amnestie- Diese Bewe- gung, die an sich schon rascher, als wir selbst sie voraussahen, war, wurde durch eine gewisse Anzahl täglicher Zwischenfälle beschleunigt. Dte unerschüt- terltche Ruhe der Pariser Bevölkerung den ausrührischcn Aufreizungen gegenüber, die Wahl von Lyon, welche der Sieg der Gesetzlichkeit war, schließlich das Herannahen des Nationalfestes vom 14. Juli, riefen in den Herzen ein lebhaftes Gefühl des Vertrauens und ein allgemeines Bedürfniß der Beruhigung hervor. Die Pflicht der weisen Regierungen ist nicht, systematisch diese» Kundgebungen der Meinung zu widerstehen, sondern sie mit Sorgfalt zu beobachten
Hießcner WnMger
Alizeigk- Mi Amtsblatt für iei Kreis Gieße«.
Keutschlaud.
m. Darmftadt, 24. Juni. (Bericht des Ausschußes der ersten Kammer über den Gesetzesentwurf, die allgemeine Bauordnung betreffend. Fortsetzung.) Die Minorität des Ausschusses geht gleichfalls davon aus, daß bet den kletteren Landgemeinden die Errichtung von Ortsstatuten und der Erlaß von Local-Polizeireglements möglichst zu vermeiden sei, wie dies auch nach den Motiven des Gesetzesentwurfes der Absicht der Regierung entspricht- Die Minorität ist aber, wie früher bereits angebeutet, ber Ansicht, baß bie dispositiven Bestimmungen des Gesetzesentwurfes erschöpfend genug sind, um für die einfachen Verhältnisse kleiner Landgemeinden m der Regel weitere Bestimmungen überflüssig erscheinen zu lassen. Der Bericht sagt in dieier Beziehung^ $iernfl$ bie Bestimmungen des Entwurfs, welche für einzelne Punkte die Zulässigkeit von Ortsstatuten und Local-Polizeireglements ausdrücklich aussprechen, bet Heineren Landgemeinden in ber Regel nicht zur Anwendung kommen werben, Jo kann die Ausschuß-Minorität auch hierin feinen genügenden Grund erblicken, nm die von ber Ausschuß-Majorität pvojectirte Trennung der Bestimmungen für Stabte unb Landgemeinden eintreten zu lassen. Noch entschiedener muß sie sich aber gegen den Antrag der Majorität aussprechen, welcher darauf abzielt, das Zustandekommen von Ortsstatuten in Landgemeinden von einem dahin gehenden Beschlüsse einer 2/3 Majorität der Ortsbürger abhängig zu machen. Eine solche Beschränkung, welche das Zustandekommen von Ortsstatuten so gut w e unmöglich machen wurde, erscheint nicht nöthig, da der Erlaß von Ortsstatuten gesetzlich bereits mit genügenden Garantleen gegen einen verderblichen Inhalt derselben umgeben ist. Die proponirte Bestimmung würde auch eine nach Ansicht der Minorität bedenkliche Abweichung von ber bestehenden Gesetzgebung involviren, unb erlaubt sich bie Minorität barauf hinzuweisen, bafe biefe Bestimmung auch formell nicht in Einklang mit den Ausschußanträgen zu Absatz 2 unb 3 bes Art. 2 stehen würbe, in welchen (nach der Fassung ber zweiten Kammer) für die Errichtung von Ortsstatuten die bestehenden Vorschriften ber Gesetze vom 12., 13. und 15. Juni 1874 ausdrücklich als maßgebend anerkannt sind."
I ®4uIflrofie B- 18-


