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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags

Gießen, den 20. Juli 1880.

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Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post be-ogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Haltung des Centrums Schlüsse machen kann. Herr Windthorst, der nicht gern zum zweiten Male zu spät oufstehen will, verlangt jetzt Leistung um Gegenleistung, eine Verständigung Zug um Zug; kommt die Regierung auf kirchenpolitischem Gebiete entgegen, so ist daS Centrum bereit, sich in politischer Hinsicht dem Kanzler dankbar zu zeigen. Demgemäß gedenken die Ultramontanen die Liberalen und Fortschrittsmänner bet den -lisnibien zu be« kämpfen, bet Stichwahlen für den Conservativcn zu stimmen. Man ersieht daraus, daß die klerikal - konservative Allianz noch sortlebt.

Die zahlreichen Selbstmorde in der deutschen Armee dürften wohl im nächsten Reichstage zur Sprache gelangen, denn diese Mtttheilungen

Politische Uebersicht.

Der Kamps zwischen Staat und Kirche wird noch immer aus breiter Linie geführt; Frankreich, Belgien, Deutschland sind die Länder, in denen die Entscheidungen zunächst zu erwarten sind. Im Ganzen hat die römische Curie keine sonderlichen Erfolge zu verzeichnen, und die« scheint auch der Hauptgrund für das Entlasinngsgesuch des Cardinals Nina zu sein. In Deutschland bezeichnen die großen Katholiken Verhandlung«» «ine neue Phase der Situation. Werden sie auch zumeist berufen, um die eigenen Anhänger zu beglücken und zum Ausharren zu ermulhigen, so wird doch manch' Wörtletn zum Fenster hinausgesprochen, aus denen man aus die zukünftige

Betreff: Die regelmäßigen Ergänzung^wählen der Stadt« und OrtSvorstände.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Art. 12 der Städte- und Landgemeinde-Ordnung muß ein Dritllheil der Stodlvcrordncten-Versammluna und deS Gemeinderathes, welches durch das Loos zu bestimmen t(l, mit dem Schlüsse dieses Jahres austreten. Es haben daher Ergänzungswahlen stattzufinden, worüber wir Ihnen Folgendes be-

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merken:

Wir empfehlen Ihnen, zunächst die Liste der Stimmberechtigten für eine jede Ihrer Gemeinden alsbald nach Maßgabe des Musterformulars A der Anleitung zur Wahl des Gemeinderathes in den daselbst vorgeschricbenen drei Abthei- lungen A, B, C aufzustellen und zwar in jeder Abtbeilung genau alphabetisch, jedoch vorerst ohne Beifügung von Ordnungsnummern. Jedenfas sind diese 3 Abtheilungen in jeder Liste zu erwähnen, wenn auch keine Einträge darunter zu machen waren- Ueber die Stimmbercchtigung verweisen wir auf die §§ 2 und 3 der Anleitung. Wenn unter Abtheilung B der Liste Einträge zu machen sino, so wollen Sie nach § 9 der Anleitung eine Bescheinigung des ^teuer-Commissariates daß die Betreffenden in Ihren Gemeinden Grund- oder Gewerbsteuer bezahlen, sowie eine Bescheinigung des Steuercommissarrates des Wohnortes der Betreffenden, daß dieselben seit dem 1. Jan. v. I. zur Einkommensteuer zugezogen sind, erwirken und diese Bescheinigungen als Anlagen der Liste der Stimmberechtigten beifügen.

Bei den Namen derjenigen Stimmberechtigten, welche nicht wählbar sind (s. $ 4 und 5 der Anleitung) ist dies am Rande der Liste anzumerken.

Gleichzeitig mit der Liste der Stimmberechtigten ist das V e r z e i ch n i ß des Höch st besteuerten Dritttheils der Wählbaren nach Vorschrift unseres Amtsblattes vom 30. Juli 1874 Nr. 8 aufzuftellen.

Nachdem beide Listen gefertigt sind, wollen Sie solche dem Gr. Steuercommis- sariate unter dem Ersuchen mittheilen, auf denselben die in den Musterformularen A und E der Anleitung vorgeschrlebenen Bescheinigungen zu ertheilen.

Nach Rückkunft der Liste der Stimmberechtigten von dem Gr. Steuercommissariate und Erledigung etwaiger Bemerkungen desselben ist die Liste unmittelbar unter dem letzten Namen von Ihnen durch das WortAufgestellt" unter Beifügung des Datums abzuschließen (f. § 10 der Anleitung).

Alsdann ui sogleich Bekanntmachung der Offenlegung nach Vorschrift des For­mulars B der Anleitung zu erlassen, und demgemäß die Liste der Stimmberechtigten und das Verzeichniß der zu dem höchstbesteuerten Drilttheil der Wählbaren gehörigen Personen offen zu legen. Mündlich vorgebrachte Reclamationen sind von Ihnen zu protokolliren. Nach Ablauf der 8tägigen Offenlegungsfrist ist die in Formular A an­gegebene Bescheinigung über die Offenlegung auf der Liste der Stimmberechtigten bei­zufügen. Weiter ist alsdann von Ihnen über etwa erhobene Reclamationen Entschei­dung zu treffen. Wir empfehlen Ihnen, über eine jede Reclamation besondere Acren anzulegen, solche fortlaufend zu numeriren und sie als Anlagen zu der betreffenden Lifte, auf welche sie Bezug haben beizulegen. Alle Ihre Entscheidungen wollen Sie schriftlich unter Angabe Ihrer Gründe ertheilen und dabei stets anfügen, daß Recurs gegen diese Entscheidung statthaft sei, welcher aber bei Meldung des Verluftes binnen einer unerstrecklichen Frist von 3 Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung an ge­rechnet, bei Ihnen angezeigt und binnen gleicher Frist bei dem Kreis-Ausschuß gerecht­fertigt werden müsse. Auch wollen Sie stets den Tag der Insinuation Ihrer Ent­scheidungen unter der betreffenden, bei den Acten bleibenden Urtheilsausfertigung be­scheinigen lassen. Mündliche Recursanzeigen sind gleichfalls unter Angabe des Datums, wann solche erfolgt, hierunter zu beurkunden Nach Ablauf der 3tägigen Recursfrstt sind uns alle Acten mit gutachtlichem Bericht über die Recurse vorzulegen. Im Uebrigen verweisen wir Sie auf § 13 der Anleitung Wie hier vorgeschrieben, sind die über die Recurse ergehenden Entscheidungen in der Liste zu wahren Wenn dies geschehen, oder wenn keine Recurse erfolgt sind, ist, wie im Musterformular A vor­geschrieben, der Liste der Stimmberechtigten das WortFestgestellt" unter Angabe des Datums beizufügen. Gleichzeitig sind jetzt die Namen der Stimmberechtigten mit fort­laufenden Ordnungsnummern zu versehen.

Hierauf ist die Liste der Stimmberechtigten der Gr. Districts-Einnehmerei und sodann dem Stadtrechner, beziehungsweise Gemeinde-Einnehmer zuzustellen, damit Erstere durch ein St. R., Letzterer durch ein G. R. diejenigen anmerke, welche mit ihrem letzten Ziele Steuer noch im Rückstände sind.

Während dieser Zeit empfehlen wir Ihnen, eine B e st a n d l i st e des G e- meinderathes aufzustellen, in welche sie auch die durch Tod, oder sonstwie abge- gangenen Mitglieder unter Beifügung dieses Umstandes verzeichnen wollen. Von den in die Beftandliste aufgenommenen Personen sind alsdann in einer Sitzung des Ge- meinderathes drei, bei der Stadt Gießen sechs, durch das Loos zum Austritt zu be­stimmen. Der Ausloosung unterliegen einmal, alle noch vom Jahre 1874 her im Amte ftehenden Gemeinderathsmitglieder und ferner solche, welche an Stelle der seit dem Jahre 1874 in Folge Todes­falls oder aus anderen Ursachen abgegangener Mitglieder g e- wählt worden sind.

Ausgeloost wird dagegen n i ch t das im Jahre 1877 gewählte Drittthetl der Gemeinderathsmitglieder. Außer den Herausgeloosten sind alsdann auch noch etwa weitere abgängig gewordene Gemeinderäthe bei der vorzunehmenden Ergänzungswahl zu ersetzen. Heber die Loosuehung ist ein besonderes Protokoll zu errichten und solches als Anlage J sammt der Bestandliste des Gemeinderathes den Wahlacten beizulegen.

Weiter hat der Gemeinderath zwei Beisitzer zur Wahl nach Musterformular D der Anleitung zu wählen, fowie über Tag und Stunden der oorzunehmenden Wahl zu beschließen. Alsoann ift die Bekanntmachung der Wahl nach Musterformular C der Anleitung untr Angabe der austretenden Gemeinderäthe, zu erlassen, wobei jedoch zwischen der Bekanntmachung und dem Wahltage volle 8 Tage liegen müssen. Um in dieser Bekanntmachung bestimmen zu können, wie viele Gemeinderäthe aus dem höchst- besteuerten Dritttheü der Wählbaren zu wählen sind, wollen Sie vergleichen, wie viele der nach der Ausloosung noch vorhandenen Gemeinderäthe sich in der für die Ergän­zungswahl aufgestelltcn Liste E verzeichnet finden, und wie viele Mitglieder an der gesetzlich aus dem höchstbesteuerten Dritttheil der Wählbaren zu entnehmenden Zahl 5, beziehungweise für Gießen 9, noch fehlen. Die etwa fehlende Zahl ist aus dem Ver­zeichniß des höchstbesteuerten Dritttheils der Wählbaren, der Litte E, zu wählen. Dies ist in der Bekanntmachung anmgeben. Für den Fall, daß das höchstbefteuerte Dritt­theil der Wählbaren die Zahl 5 nicht übersteigt, verweisen wir auf unser Amtsblatt vom 10. October 1874 Nr. 11.

Die Wahl ist von Ihnen unter Zuziehung der vom Gemeinderäthe gewählten Beisitzer nach Vorschrift der §§ 1733 der Anleitung abzuhalten. Hierüber ift Pro­tokoll, wie in der Anleitung vorgeschrieben, aufzunehmen. Demselben ist das Protokoll über die von Ihnen in Gegenwart der beiden Beisitzer vorzunehmenden Verpflichtung eines nach § 30 der Anleitung etwa zugezogenen Protokollführers beizulegen. Während der Wahl muß das Verzeichniß des höchstbesteuerten Dritttheils der Wählbaren im Wahllocale zur Einsicht der Stimmberechtigten offen gelegt werden. Gewählt sind die­jenigen, welchen die meisten Stimmen zugefallen sind, und zwar gelten die drei, für Gießen die sechs Höchstbestimmttn als auf die Dauer von 9 Jahren und un Falle eine Ersatzwahl für inzwischen auf andere Weise abgeaangenen Mitglieder stattgesunden hat die Minderbestimmten auf 6 beziehungsweise 3 Jahre gewählt.

Nach Art. 24 der Städte- und Landgemeindeordnung und § 33 der Wahl­anleitung muß den Gewählten stets unmittelbar nach dem Wahlgeschäft Mittheilung von ihrer Wahl gemacht werden; daß dieses geschehen, ist in den Wahlacten zu be­merken. Ferner sind die Namen der Gewählten auf ortsübliche Weise mit dem Be­merken bekannt zu machen, daß und wo das Wahlprotokoll und die Abstimmungsliste 3 Tage lang zur Einsicht jedes Stimmberechtigten offen liege, und daß binnen dieser Zeit Einwendungen gegen die Wahl und gegen die Gewählten, sowie gesetzlich zulässige Ablehnmigen bei Meldung des Ausschlusses oorgebracht werden können. Das Datum der Tage der Offenlage der Wahlactcn ist in der zu erlassenden Bekanntmachung jedes­mal aiizugeben, und darf hierunter em Sonn- oder Feiertag nicht inbegriffen fein. Die Bescheinigung über Vollzug dieser Bekanntmachung ist zu den Wahlacten zu nehmen. Nach Ablaus der Frist sind uns die Wahlacten unter Anschluß etwaiger Reclamationen mit Begleitbericht oorzulegem In diesem Berichte wollen Sie sich über diese Recla­mationen, sowie etwaige besonderen Vorkommnisse bei der Wahl, äußern und weiter angeben, ob die neu Gewählten unter sich, oder mit den übrigen Gemeinderäthen, oder mit dem Bürgermeister, ober einem Beigeordneten, in auf- ober abfteigenber Linie ver­wandt, ober Brüber unter sich, ober von einem ber oben weiter Genannten sind, sowie ob einer ber Gewählten ein besolbetes Gemeinbeamt beHeibet. Letzteren Falles ver­weisen wir noch besonbers auf ben Schlußsatz bes § 33 der Anleitung. Wenn Recla­mationen stattgefunben haben, sinb auch die Stimmzettel versiegelt beizulegen. Sonst sind nur die Stimmzettel, bezüglich deren Gültigkeit es eines Beschlusses ber Wahl- commlssion beburft hatte, fortlaufend nunterirt dem Protokolle beizufügen, in welchem die Gründe kurz angegeben sind, aus denen die Ungültigkeit beschlossen, ober nicht be­schlossen worben ist. Die übrigen Stimmzettel sind zu versiegeln und bis zur Dienst­einweisung der neu Gewählten aufzubewahren. Wir machen jedoch noch besonders darauf aufmerksam, daß Abstirnnlungsregister und Zählliste von sämmtlichen Mitglie­dern der Wahlcommission unterschrieben sein müssen.

Ihrer Vorlage sind wir längstens bis Ende Oktober l. I. gewärtig.

Sollte eine Gemeinde nicht mehr als 9 wählbare Einwohner haben, in welchem Falle der Gemeinderath nach Art. 11 der Gemeinde-Ordnung aus den sämmtlichen wählbaren Einwohnern besteht, fo hat eine Ergänzungswahl nicht ftathufinben. Die betreffenden Gr. Bürgermeistereien wollen in einem solchen Falle lediglich die Liste ber Stimmberechtigten aufstellen, bieselbe nach Rückkunft von Gr. Stenercommissariat so­gleich nach Anleitung bes Formulars B offen legen, über etwaige Reclamationen, wie vorstehenb angegeben, entscheiden und die Acten mit einer Beftandliste des Gemeinde- ratbes an uns einsenden. In einem Begleitbericht ist sich darüber zu äufeern, wer von den wählbaren Stimmberechtigten in aus- oder absteigender Linie, oder als Bruder mit einem anderen Wählbaren, ober bem Bürgermeister, ober Beigeordneten, verwandt, und wer ber Aeltere von den unter sich Verwandten ist, sowie wer von den Wähl­baren ein besoldetes Gemeindeamt bekleidet- Den Vorlagen dieser Art sehen wir binnen 6 Wochen entgegen.

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