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Selegraphische Depeschen.

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Ragufa, 24. Juni. Die albanesische Liga tclegraphirte an die Ber­liner Conferenz: Die Libanesen werden niemals der Zersplitterung ihres Landes zustimmen noch einem Tausche, welcher sie unter fremde Herrschaft bringen würde. Die Albanesen verlangen die Ausführung des Berliner Ver­trags und erneuern die Bitte, daß die Conferenz Bevollmächtigten die Forde« rung der Albanesen, ihre alten Rechte intakt aufrecht zu erhalten, ernstlich erwägen und fordern schließlich die Anerkennung, daß sie Alles versuchten, um Blutvergießen zu verhindern und zur Entwickelung der Ctviltsatton beitrugen.

Cincinnati, 24. Juni. General Hancock, der Candtdat Pennsylva« niens, dürfte gegenwärtig die beste Aussicht auf die Präsidentschafts-Candtdatur der demokratischen Partei haben-

Konstantinopel, 24. Juni. Die albanesische Liga zu Argyro Kastro sendete am 23. ds- ein Telegramm an die Berliner Conferenz mit der Bitte, die Gefahr der Annectton ihres Vaterlandes an eine fremde Nation ab­zuwenden.

Berlin, 25. Juni. Zur Beleuchtung der Controverse zwischen v. Ben­nigsen und Windthorst über die Genesis deS Bruches Preußens mit Hannover ist dieNordd. Allg. Ztg " in den Stand gesetzt worden, actenmäßtge Angaben aus der Zett vom 5. bis 27. Mai 1866 zu veröffentlichen.

Cincinnati, 24. Juni. Die demokratische Convention ernannte den General Hancock zum Candtdaten der demokratischen Partei für das Unions­präsidium.

London, 25. Juni. Das Oberhaus hat die Begräbnißbill in dritter Lesung angenommen Unterhaus. Nach längerer Debatte wurde die Bill betr. die neuen Finanzvorschläqe ohne Abstimmung in zweiter Lesung an­genommen. Im Lause der Debatte wurde mehrseitig betont, es sei kein Grund vorhanden, Frankreich bester als andere Länder zu behandeln. Eng­land muffe für Zugeständnisse seinerseits Vortheile etntauschen. Gladstone erklärt, er werde an den Grundsätzen seiner Vorschläge betr. die Wetnzölle festhalten.

Wien, 24. Juni, Abends. Berichte derPolitischen Corresp." aus Paris und Philivpopel stgnalistren übereinstimmend die Eventualität, daß Aleko Pascha, welcher Samstag nach Konstantinopel abreist, nicht mehr als General- Gouverneur von Ostrumelien nach Philippopel zurückkehreu werde.

nommen sein können, nach Anhörung der Gemeinde-Vertretung, bezw. der Localpolizei­behörde und unter Zustimmung des Kreisausschusses auf dem Wege polizeilicher Verordnung zu treffen, lLocalpolizeireglements im Sinne des Art. 78 der Landgemeinde- Ordnung.) Zu ihrer Gültigkeit ist die Genehmigung des Ministeriums des Innern nothwendlg." (Forts, f.)

Darmstadt, 23. Juni. Die erste Kammer der Stände wird näch­sten Mittwoch, den 30. l. Mts., Vormittags halb 10 Uhr, zusammentreten. Tagesordnung:

1. Neue Eingaben.

2. Berichterstattungen.

3. Berathung und Abstimmung über den Gesetzentwurf, die allgemeine Bauordnung betreffend.

Es finden wenigstens zwei Sitzungen statt.

Darmstadt, 24. Juni. Nachdem der sechs Bogen starke Bericht der ersten Kammer über den Gesetzentwurf, die allgemeine Bauordnung betreffend, nunmehr vollständig erschienen, ist daö Plenum der Kammer aus Mittwoch den 30. d. Mts. zusammeuberufen.

Kastel, 23. Juni. Die Entscheidung des Agnatenproceffes ist heute Mittag Seitens des königlichen Oberlandesgerichts erfolgt. In der Sache wegen der Jmmobiliarmaffe und des Hausschatzes wurde das Besitzergreifungs- Patent vom 3. October 1866 als durchgreifend betrachtet. Die Absicht dieses Patentes sei die gewesen, das ganze Land mit allem Zubehör, also auch das Ftdeicommiß und den Hausschatz, zu ergreifen. Daö Gericht stellte sich auf den Standpunkt der Verträge von 1830 bis 31. Das Fidetcommiß und der Hausschatz seien dem Hause Brabant als regierendes Haus in Heffen-Kaffel gegeben, es sei, wie die Staatsrechlslehrer sich ausdrückten,publtcisttsch ge­bundenes Eigenthum" deffelben gewesen. Die Fürstenfamilie des Hauses Brabant sei depoffedirt durch die Ereignisse des Jahres 1866. Wenn es frei­willig von dem Throne Kurhessens abgetreten wäre, würde so zu entscheiden gewesen sein wie heute. Denn die Fürstensamtlie würde in solchem Falle bei­spielsweise die Immobilien nicht verkauft haben können. Der Kläger habe also, da Prtvateigenthum nicht in Frage stehe, falsche Wege eingeschlagen, indem er sich an den Civilrtchter gewandt habe. Nur die politische Behörde im eminentesten Sinne der König, könne über die klägerischen Ansprüche ent­scheiden. Kläger sei mithin mit seiner Klage in der ersten, zweiten und vierten Proceßsache abzuweisen. Das erste Erkenntniß sei jedoch in der dritten Pro- ceßsache wegen der Hosdotation lediglich zu bestätigen. Kläger habe keine fürstliche Hofhaltung mehr, sondern nur noch eine vornehme Haushaltung und könne daher aus jene Hosdotation einen Anspruch nicht erheben. Die eigenen Kosten trägt der Kläger selbst, die gegnerischen zu einem Viertheil.

Das zweitinstanzliche Erkenntniß hat also das erste Erkenntniß in den Punkten verworfen, wo es dem Kläger günstig, dagegen bestätigt, wo es ihm ungünstig war. (H. M.)

England.

Halifax, 21. Juni. 12 km von hier ist an der Küste eine Faßdaube mit den in Bleistift geschriebenen Worten gefunden worden:Atalanta unter- gehend 12. April 1880. Keine Hoffnung. Sendet dies an Mrö. Mary Wbite. Piers Sussex. James White." Die Faßdaube scheint etwa zwei Monate im Wasser gelegen zu haben. (Dabei ist zu erwähnen, daß an der Küste von Massachusetts eine Flasche nebst einem Papierfetzen gefunden wurde, der den 17. April als den Tag des Untergang^ der Atalanta nannte).

Pachter Kammer von Bellersheim, Secretär Gros von Lich, Vicepräsident Dr. Gros und Gutsbesitzer Schlenke betheiligten.

Es wurde dabei hervorgehoben, daß die bei uns eingeführte Race der Anglo- Normannen angemessen zu sein scheine und daß öfterer Wechsel mit den Racen nicht empfehlenswerth sei. Der Umstand, daß viele Stuten nicht trächtig würden, rühre viel­leicht daher, daß die Hengste zu viel im Stalle blieben und nicht arbeiteten. Man möge anderes Material nur da anschaffen, wo besondere Wünsche laut würden. Ob­wohl zu Gunsten der ostpreußischen Race angegeben wurde, daß die derselben ange­hörigen Pferde gute Acker- und auch Militärpferde seien, sprach sich doch die Versamm-

Zleutschkaud.

m. Darmstadt, 23. Juni. Bericht des Ausschußes erster Kammer über den Ent­wurf der allgemeinen Bauordnung. (Fortsetzung.) Der berichtende Ausschuß ist daher der Ansicht, daß die Bauordnung so redigirt werden müßte, 'daß sie für das flache Land allgemeine Anwendung anch ohne Abfasiung von Ortsstatuten oder Erlaß von Polizei- maßregeln finden kann, was jedoch nach seiner Ansicht nur möglich ist, wenn man bei der Redaction Stadt und Land vollständig getrennt hält und für letzteres sich nur auf die durchaus nothwendigen sicherheits-, feuer- und geiundheitspolizeilichen Vorschriften beschränkt. Er hat daher eine diesem Jdeengang entsprechende Umarbeitung des Ent­wurfs vorgenommen.

Doch glaubte der Ausschuß sich der Auffassung nicht verschließen zu können, daß auch auf dem flachen Lande und in solchen Ortschaften, welche, ohne der Städteordnung unterworfen zu sein, einen mehr städtischen Character haben, ausnahmsweise Verhält­nisse bestehen könnten, welche es als wünschenswerth für das Interesse der betreffenden Gemeinde erscheinen lassen, daß in ästhetischer Beziehung gewisse Vorschriften erlassen würden. Für solche Fälle hat er die Abfassung von Ortsstatuten, auch für das flache Land, unter gewissen Vorbedingungen vorgesehen.

Eine Minorität des Ausschusses vermag sich nach dem Berichte dem in den vor­hergehenden Ausführungen eingenommenen Standpunkte weder in seiner Begründung, noch in seinen Tendenzen anzuschließen und kann eine Trennung der Bestimmungen für Stadt und Land nicht empfehlen. Sie erachtet, daß die Verhältnisse unter den Landgemeinden noch viel verschiedener sind, wie die Verhältnisse zwischen Städten und größeren Landgemeinden. Nicht nur seien gerade bei den letzteren, den zahlreichen alten Landstädtchen, die baulichen Zustände in feuergefährlicher und gesundheitspolizellicher Beziehung am allerschlimmsten, so daß sich gerade da die strengsten Bestimmungen empfehlen, sondern auch bei kleineren Landgemeinden, welche die von der Majorität in Art. 2 als Norm beantragte Bevölkerungszahl von 3000 Seelen nicht erreichen, werden die localen Verhältnisse nicht selten weitergehende Bestimmungen nothwendig machen, als die Majorität des Ausschusses sie für die Landgemeinden im Allgemeinen statuiren will. Die Minorität ist der Ansicht, daß dieser localen Verschiedenheit und Mannig­faltigkeit der Verhältnisse am besten durch das im Gesetzesentwurfe zum Ausdruck ge­kommene System Rechnung getragen wird, nach welchem nur die wesentlichsten, für keine Gemeinde entbehrlichen, für kleine Gemeinden aber auch genügenden Vorschriften in allgemein bindender Weise gegeben werden und die Berücksichtigung der localen Eigenthünckichkeiten den Local-Polizei-Reglements und Ortsstatuten überlassen ist. Wenn einzelne jener allgemein bindenden Normen des Gesetzesentwurfes für die kleineren Landgemeinden zu weitgehend erscheinen, so lassen sich nach Ansicht der Ausschuß- Minorität die entsprechenden Modificationen unschwer im Rahmen des Gesetzes­entwurfs herbeiführen.

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen sieht sich der Ausschuß veranlaßt, mit Rücksicht auf eine von dem Abgeordneten Kugler in der Generaldebatte der zweiten Kammer gemachten Bemerkung, seinen Standpunkt in einer besonderen Richtung zu präcisiren. Herr Kugler sagte damals wörtlich:Ferner wollte ich noch kurz er­wähnen, daß die Widersprüche, die hervortreten zwischen den Interessen der Commune im Allgemeinen und dem der einzelnen Grundbesitzer, die allerschwierigsten Fragen sind und es der größten Sorgfalt bedarf, abzuwägen, damit die Communen einerseits und der Bauunternehmer oder Grundbesitzer andererseits nicht so sehr belastet werden. In dieser Richtung werden sich die meisten Amendements des Ausschusses bewegen ttfjb dahin zielen, daß vielleicht hier und da, abweichend von den Ansichten der Regierung, die Communen namentlich nicht zu sehr belastet werden, da heutzutage überhaupt bie Belastung der letzteren so weit geht, daß man sie in der Bauordnung möglichst schonen soll. Ich möchte sie deßhalb bitten, die Anträge des Ausschusses in diesen zwei Richtungen zu unterstützen, daß einerseits die Bauordnung möglichst auf die Grundsätze der Selbstverwaltung gestützt werde und andererseits, daß die Communen durch die Bestimmungen nicht allzu sehr belastet werden."

Der Bericht sagt in dieser Beziehung:Der berichtende Ausschuß ist ebenfalls von dem Wunsche beseelt, der Gemeinde möglichst geringe Lasten aufzubürden; er be­trachtet dies als ein Gebot der Nothwendigkeit, da dieselben, wenigstens in den größeren Städten, durch die rapide Zunahme der Bevölkerung und die wirthschaftliche Lage im Allgemeinen, ganz besonders aber in Folge des Gesetzes vom 31. December 1870 über den Unterstützungswohnsitz in solch exorbitanter Weise belastet sind, daß die Steuer­kraft ihrer Angehörigen schon fast über das Maß des Möglichen in Anspruch genommen ist; dennoch glaubt der Ausschuß, daß durch diese Entlastung der Allgemeinheit anderer­seits nicht der Einzelne in ungehöriger Weise belastet und in seinem Eigenthumsrecht beschränkt werden dürfe, und wird daher die Modification einiger Bestimmungen des Entwurfes, sowie der Beschlüsse verehrlicher zweiter Kammer, welche nach seiner Ansicht den Einzelnen zu sehr zum Vortheil der Gemeinden belasten, der hohen ersten Kammer zur Annahme empfehlen."

Am Schlüsse der Einleitung zum Bericht findet sich folgende Bemerkung:In dem im zweiten Ausschüsse hoher erster Kammer in dem Jahre 1875 über den Ent­wurf eines Berggesetzes erstatteten Bericht hatte der Berichterstatter auch die Mängel des noch zur Zeit im Großherzogthum bestehenden Expropriations-Verfahrens auf­merksam gemacht und eine Reihe von weitgehenden Abänderungen, wenigstens für die Fälle beantragt, in welchen Expropriationen zu Gunsten von Bergwerksunternehmungen nothwendig würden. In Folge der Erklärung Großherzoglicher Regierung, daß auch sie davon überzeugt sei, daß das geltende Expropriations-Gesetz den heutigen An­forderungen nicht entspreche und große Mängel besitze, weßhalb sie demnächst den Ent­wurf eines neuen Gesetzes den Ständen vorlegen werde, ließ der damalige Bericht­erstatter seine Anträge fallen und beschränkte sich auf den Wunsch, daß Großherzogliche Regierung diese Zusage im Plenum der Kammer Wiederholen möge, was denn auch geschah. Es kann hier nicht unsere Aufgabe sein, nach den Ursachen zu forschen, welche Großherzogliche Regierung bis jetzt verhindert haben, die gemachte Zusage zu erfüllen, können es aber nicht unterlassen, den wiederholten Wunsch auszusprechen, welcher noch dadurch um so dringender wird, da in der g-genwärtigen Vorlage eine Anzahl von Bestimmungen enthalten sind, bei deren Ausführung dem Expropriationsgesetze eine bedeutende Mitwirkung zukommt."

Der Ausschuß behält sich einen darauf bezüglichen Antrag für den Schluß seines Berichtes vor.

Zu den einzelnen Artikeln des Gesetzesentwurfes übergehend, beantragt der Aus­schuß zunächst Annahme des Art. 1 in der von der zweiten Kammer in beiden Lesungen gebilligten Fassung des Entwurfes. Der erste Absatz des Art. 2 lautet nach den Be­schlüssen der zweiten Kammer:Soweit das Gesetz oder die zu dessen Vollziehung er­lassenen Verordnungen hierzu ermächtigen oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten, können die nach den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden erforderlichen besonderen Bestimmungen in Ortsstatuten und in polizeilichen Ordnungen (Localpolizei­reglements) über Bausachen ertheilt werden." Die Majorität des berichtenden Aus­schusses ist aus den bereits ausgesprochenen Gründen einerseits der Ansicht, daß für Landgemeinden sowohl die Errichtung von Ortsstatuten, als die Erlassung von Local- Polizeireglements so sehr wie möglich zu vermindern und jedenfalls nur auf die noth- wendigsten Fällen zu beschränken sind. Sie beantragt in Folge dessen, dem Beschlüsse zweiter Kammer hinsichtlich des ersten Absatzes mit der Modification beizutreten, daß statt der Wortenach den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden", folgende Worte gesetzt werden!bei Gemeinden von mindestens 3000 Seelen die nach deren Bedürf­nissen" und außerdem folgenden Zusatz beizufügen:Das gleiche Recht steht solchen Landgemeinden zu, in welchen das Bedürfnis; hierzu durch Beschluß einer Majorität von 2/3 der Ortsbürger anerkannt ist. Soweit es die Verhältnisse möglich macken, ist die Polizei.Verwaltungsbehörde berechtigt, gewisse baupolizeiliche Vor­schriften, welche sowohl der Bauordnung für Stadt- wie der für Landgemeinden ent-

lung dahin aus, daß für unseren Bezirk der mittlere Schlag der Anglo-Normannen und Ardennen der zweckmäßigste sei.

Der noch weiter angekündigte Vortrag des Herrn Gutsbesitzers Schlenke über die Nothwendigkeit des Samenwechsels wurde wegen der vorgerückten Zeit auf die nächste Generalversammlung, welche Anfang September in Lich ftattfinden soll, vertagt.

Zur Beglaubigung:

Der Vorsitzende: Der Secretär:

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