«ibtn
9Qrl unk
-mber in dem m
ton
’■ Ntgang, tz°-s ;ÄÄS
ÄS*“ m.\.8Ber sich üot rlbu "^erlinrr «bigm, bei ihrem ^unterhaltenden ^'fuschen Leitarlkel Leben wichtigst ssantesten $roi<fit' ^enRechtsftagea 'lcflene Feuilleton, uwristische Artikel" nung unausgesetzt allstem Rechte zu!•; ,.Die ganz eigen- " ^lMezten Berliner - ufr.
Comile.
»häßliche
aues
1880.
(4615 oü. Main-Neckar* ■n F. NestlerE^ rfi-
für d«> sK
5 U ***
giihn®'.
srr. 223. Freitag dell 24. September ISS©.
Kießener Wyeiger
Avjkiße- mb Amtsblatt sär dr» Krris Gieße«.
Ftefrddidnifrttretttt r
Schulstraße B. 18.
Erscheint tätlich mit Ausnahme des Montag-.
Pvei- vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Bekanntmachung.
Betreffend: Rotzkrankheit bei einem Esel des Konrad SoruMerlad in Vtllingen.
Nachdem ein Esel des Konrad Sommerlad in Billingen in Folge von Rotzkrankheit am 17. l. Mts. kreplrt ist, haben wir bezüglich der Pferdestallung des Genannten vorerst Stallsperre verfügt.
Bet diesem Anlaß veröffentlichen wir nachstehend die zur Unterdrückung der Rotzkrankhett von Großh. Ministerium vorgeschriebenen Maßregeln unter dem Anfügen, daß Ueberiretungen der hiernach getroffenen Anordnungen nach Art. 372 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 fl. und nach § 328 deS Strafgesetzbuchs mit Gtfängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Gießen, am 22. September 1880. Großherzogliches KreiS^mt Gießen.
Dr. Boekmann.
Maßregel zur Unterdrückung der Rotzkrankheit.
§ 15. Ist der Rotz unter einem Pferdebestande ausgebrochen oder find bet demselben Erscheinungen aufgetreten, welche den Ausbruch dieser Krankheit vrrmuthen lasten, so sind tie rotzkranken oder die unter rotzverdächtigen Symptomen erkrankten Pferde alsbald der Stallsperre zu unterwerfen.
§ 16. Anscheinend gesunde Pferde, welche mit rotzkranken in einem Stalle gestanden, sind alsbald von diesen zu trennen und, wie überhaupt alle Pferde, bei welchen der Verdacht vorliegt, daß sie mit rotzkranken in Berührung gewesen sind, als der Ansteckung verdächtig unter polizeiliche Beobachtung (§ 2 Ziffer 1) zu stellen.
Eine Benutzung solcher Pferde ist in der Regel erst dann zu gestatten, wenn die rotzkranken und die sich als absolut rotzverdächtig erweisenden Pferde destelben Besitzers getödtet sind.
§ 17. Die unter polizeiliche Beobachtung gestellten Pferde müsten alle 14 Tage durch den Kreisveterinärarzt untersucht werden, dürfen in andere Stallungen nicht eingestellt und mit anderen Pferden nicht in Berührung gebracht werden und die Gemarkungsgrenze ohne besondere kreisamtliche Er- laubniß nicht überschreiten. Wird letztere ertheilt, so muß die Polizeibehörde des Orts, wohin eine Verbringung derselben gestattet worden ist, davon in Kenntniß gesetzt werden-
Läßt sich der Besitzer der betreffenden Pferde Uebertretungen gegen diese Anordnungen zu Schulden kommen, so ist alsbald Stallsperre zu verfügen. Dasselbe hat zu geschehen, wenn besondere locale oder Verkehrsverhältnisse eine wirksame Jsoltrung auf diesem Wege nicht erzielen lasten oder wenn Gefahr für die Verbreitung des Rotzes auf größere Pferdebestände vorliegt.
§ 18. Die polizeiliche Beobachtung, beziehungsweise Stallsperre ist bet solchen Pferden auf 4 Monate von der Zeit an, in welcher sie mit rotzkranken in Berührung gewesen, auszudehnen. Ebensolange sind Pferde, au denen rotz- verdächtige Erscheinungen wahrgenommen wurden, nach deren Verschwinden noch diesen Maßregeln zu unterwerfen.
§ 19. Ist wegen längeren Bestehens der Rotzkrankheit vor deren Con- statirung oder aus sonstigen Gründen zu fürchten, daß bereits eine größere Verbreitung dieser Seuche stattgesvnden bat, so ist der ganze Pferdebestand der betreffenden Orte einer zeitweisen Untersuchung durch den Kreisveterinärarzt zu unterwerfen und sind bet auftreteudem Verdachte alsbald die nöthtgen Maßregeln zu treffen. (§ 328 des R.St.G.B.)
§ 20. Es ist möglichst darauf hinzuwiiken, daß rotzkranke oder absolut rotzverdächtige Pferde getödtet werden.
Falls der Eigenthümer sich nicht freiwillig zur Zulassung solcher Tödtung versteht, kann, wenn es geboten erscheint, dieselbe polizeilich angeordnet werden. (§ 2 Ziff. 6.) Diese Anordnung hat jedoch nur mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz zu geschehen und ist demselben vorher darüber Vorlage zu machen.
§ 21. Weiter find folgende Absperrungsmaßregeln anzuordnen:
Die Stallungen, in denen rotzkranke oder rotzverdächtige Pferde stehen oder gestanden haben, müssen verschlossen gehalten werden und ist der Zutritt in dieselben unbefugten Personen untersagt.
An dem Eingang zu denselben ist eine Tafel mit der deutlichen Inschrift „Rotz" anzubringen.
Die Wärter solcher Pferde find von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden auszuschließen und dürfen mcht im Krankenstall schlafen. Personen, welche Verletzungen an Händen oder anderen unbedeckten Körperstellen haben, dürf-n zur Wartung solcher Pferde nicht verwandt werden. (§ 328 des R.St.G.B.)
§ 22. Die Cadaver rotzkranker Thiere find, nachdem die Haut derselben mehrfach kreuzweise zerschnitten und unbrauchbar gemacht ist, ordnungsmäßig (Art. 305 des Pol.'St.-G.) zu verscharren. Das Abhäuten der Cadaver sowie jede Benutzung derselben oder von Theilen derselben ist strengstens zu verbieten.
§ 23. Dem Eigenthümer von Stallungen oder sonstigen Räumlichkeiten, in denen rotzkranke Pferde oder rotzverdächtige, bei welchen das Nichtvorhanden- seü-.dieser Krankheit nicht nachgewjesen worden ist, untergebracht waren, ist auszugeben, dieselben auf seine Kosten nach Angabe und unter Leitung des Kreisveterinäramts desinfictren zu lassen.
Weiter ist anzuordnen, daß der Mist solcher Pferde durch Rindviehgespanne auf das Feld gefahren und daselbst sobald als möglich untergepflügt werde. Diese Maßregel ist polizeilich zu überwachen und ist die Zeit, in der es geschehen soll, von der Ortspoltzeibehörde nach vorheriger Anhörung des Kreisveterinäramtks und nach Vereinbarung mit dem Besitzer zu bestimmen.
Von der richtigen Befolgung der hier vorgesehenen Anordnung ist die Aushebung der Sperrmaßregeln abhängig zu machen (§ 24). Im Nothfall kann die Ausführung jener Anordnungen auch auf Grund der Kreisordnung, Art. 79 und 80, erzwungen werden (§ 2 Ziffer 6).
§ 24. Die angeordneten Schutzmaßregeln sind erst dann wieder aufzuheben, wenn jeder Verdacht nach den in § 18 ausgesprochenen Normen erloschen ist und die gründliche Desinfectton, beziehungsweise vollständige unschädliche Beseitigung aller Gegenstände, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können, stattgefunden hat.
§ 25. Der Ausbruch der Rotzkrankheit ist mit Angabe des Namens des Besitzers der betreffenden Pferde in dem Kceisblatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Auch die getroffenen Maßnahmen sollen dabei kurz erwähnt werden.
Nach dem Erlöschen der Seuche ist bet Aufhebung der angeordneten Maßregeln dies ebenfalls zu veröffentlichen.
Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau. Gießen, am 20. September 1880.
Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Allendors a. d. Lahn, Bellersheim, Dettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt mit Arnsburg, Groß-Linden, Grüningen, Holzheim, Hungen, Inheiten, Klein-Linden, Langd, Lang-Gons, Langsdorf, Leihgestern, Lich mit Colnbaufen, Muschenheim mit Hof-Güll, Obbornhofen, Ober-Horgern, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim, Trais-Horloff und Utphe, sowie beziehungsweise auch die Gendarmerie.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat durch Verfügung vom 1. l. M. genehmigt, daß die verpflichteten Thierärzte innerhalb des ganzen Geltungsbereiches des Reglements zur Unterdrückung des Milzbrandes vom 28. April l. I. (siehe Anzeiger Nr. 201) functtoniren dürfen, in dem ihnen zugethetllen Bezirke aber schleunigst und unweigerlich functioniren müffen.
Als solch engersn Bezirk sind dem practischen Thierarzt Dr. Schneider tn Lich bis jetzt zugetheilt: Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt mit Arnsburg, Grüningen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lich mit Kolnhausen, Muschenheim mit Hof-Güll, Obbornhofen, Ober-Horgern, Rabertshausen, Rodheim, Steinheiw, Trais-Horloff und Utphe (siebe Anzeiger Nr. 126 und 204).
Sie wollen dies aus geeignete Weise zur Kenntniß Ihrer Gemeinde-Angehöringen bringen.
Dr. Boekmann.
Bekanntmachung.
Zufolge Anordnung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz tritt daS unterm 2. August 1880 erlasst ne ^cal-Reglement wegen der Benutzung der Straßen von Hungen nach Laubach, sowie von Hungen über Hof-Graß und Rodheim nach Langd innerhalb des Kreises Gießen mit schwerem Fuhrwerk, statt mit dem 1. October l. I. erst mit dem 1. Januar 18S1 in Kraft.
Gießen, am 21. September 1880. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.


