srr. 248. Samstag den 23. October 1880.
Aichener Änreiger
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Die Erweiterung der Haftpflicht.
Die Preffe hat sich in der letzten Zeit bis zum Ueberdruß mit unserem Hafipflichtqesetz beschäftigt und dennoch läßt sich nicht behaupten, daß dabei die öffentliche Meinung über die eigentlichen Kernpunkte, auf welche es vor allen Dingen bei der Regelung der Haftpflicht ankommt, geklärt worden sei. Daß das gegenwärtig bestehende Haftpflichtgesetz den Jntereffen des Arbeiterstandes wenig genügt, wird ziemlich allseitig anerkannt, tndeffen stehen diesen Jnteresien diejenigen der Arbeitgeber gegenüber, welche Letztere, soweit sie hierbei überhaupt in Frage kommen, größtentheils Großindustrielle sind. Man muß zugeben, daß für dieselben die Haftpflicht eine Belastung ist, und es ist menschlich durchaus verständlich, wenn die verschiedenartigsten Versuche gemacht werden, diese Last abzuwälzen oder möglichst zu mindern. Der Jntereffenstandpunkt ist für die Erörterungen der Sache in der Preffe vielfach bestimmend, was zur Folge hat, daß die einander widersprechendsten Theorien und Vorschläge zur Regelung der Angelegenheit verbreitet werden. Von Alledem ist jedoch für die praktische Gesetzgebung sehr wenig brauchbar, denn der Gesetzgeber hat nicht die Aufgabe, dem einen oder dem andern Interesse zu dienen, sondern er soll die allgemeine Wohlfahrt fördern und zur letzteren gehört, daß jeder Einzelne von seinen Sonder-Jntereffen einen Theil der Gesammtheit zum Opfer bringt.
Die Haftpflicht überhaupt ist eine durchaus begründete Forderung. Mit demselben Rechte, mit dem man verlangt, daß der Staat dem Soldaten, der in seinem Dienste ohne persönliches Verschulden am Leben oder dauernd an der Gesundheit geschädigt wird, die Sicherheit der Existenz für sich und eventuell für seine Hinterbliebenen gewährt, — mit demselben Rechte muß man auch von dem Arbeitgeber, der Arbeiter zu gefährlicher Beschäftigung gebraucht, fordern, daß er für die wirthschaftlichen Folgen etwaiger, ohne persönliches Verschulden eingetretener körperlicher Beschädigungen in der gleichen Weise eintritt. In solchen Fällen den Arbeiter sich selbst zu überlassen oder ihn, resp. feine Familie, der öffentlichen Wohlthätigkeit anheimfallen zu laffen, widerspricht den sittlichen Principien, auf denen die modernen Culturstaaten und die moderne Gesellschafts Organisation beruhen. Jede Verkümmerung der Haft- pflicht ist deswegen nut Entschiedenheit zurückzuweisen. So ist namentlich die neuerdings in einigen Organen der Preffe ausgestellte Ansicht, daß das ganze Haftpflichtgesetz durch die Einführung allgemeiner obligatorischer Arbeiteroer. sichel ungs-Kaffen entbehrlich, ja sogar überflüssig gemacht werden würde, unbedingt zu bekämpfen, denn diese Kaffen dürften — wenn sie wirklich eingeführt werden sollten — nur dazu dienen, dem durch Altersschwäche, Krankheit rc. erwerbslos gewordenen Arbeiter eine bescheidene Existenz zu sichern, aber niemals dürften sie dazu mißbraucht werden, den Groß-Industriellen der Haft- pflicht zu entbinden.
Betrachtet man das gegenwärtige Haftpflichtgesetz in seinen Einzelnheiten, so kann man daffelbe nur als eine schwache Concession bezeichnen, die von der Ge- setzgrbung dem aus der modernen Gesellschafts-Organisation und der modernen Productionsweise hervorgehenden natürlichen Rechte gemacht worden ist. Es haften dem Gesetze verschiedene sehr große Mängel an. Erstens bestimmt dasselbe eine Verbindlichkeit zum Schadenersatz nur bei denjenigen Tödtungen und Körperverletzungen, die im Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken, Stetn- brüchen, Gruben und Fabriken herbeigeführt werden. Für die Baugewerbe, deren praktische Ausübung erfahrungsmäßig nicht minder mit Gefahr verbunden ist, exiftirt die Haftpflicht nicht. Eine Ausdehnung derselben nach dieser Richtung müßte also bei einer Revision des Gesetzes vom 7. Juni 1871 in erster Linie gefordert werden.
Ein zweiter bedeutender Mangel ist es, daß nach diesem Gesetze Seitens der Geschädigten das Recht auf Schadenersatz in vielen Fällen sehr schwer, zuweilen gar nicht geltend gemacht werden kann. Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, wer den Beweis zu führen hat, daß bei einer Beschädigung das Unglück durch eigenes Verschulden oder nicht durch eigenes Der- schulden des Betreffenden entstanden ist. Weil in dieser Beziehung also keine besondere Vorschrift gegeben ist, hat man die im Proceßverfahren sonst übliche Praxis, daß Demjenigen, der an einen Anderen eine Forderung stellt, anherm- gestellt wird, die Berechtigung zu dieser Forderung nachzuweisen, auch auf die Proceffe ausgedehnt, welche angestrengt werden, um auf Grund der Haftpflicht nach einer Verunglückung eine Entschädigung zu erstreiten. Darauf hat nun der Verunglücke den Beweis zu liefern, daß das Unglück nicht durch eigenes Verschulden herbeigeführt worden ist. Auf den ersten Blick erscheint dies ganz gerecht; erwägt man aber, daß zu einer solchen Beweisführung fast immer die persönliche Aussage des Verunglückten und ferner ein nicht ohne erhebliche Kostenvorschüffe zu beschaffender Zeugenapparat, sowie ebenfalls kostspielige fachmännische Rechtsoertretung erforderlich ist, dann wird man erkennen, daß durch die angeführte Proceßpraxis die Haftpflicht häufig illusorisch werden muß, namentlich in den Fällen, in denen der Verunglückte das Leben verloren hat, mithin überhaupt nichts mehr aussagen kann. Es mußte deswegen in dem Gesetze bestimmt werden, daß der wegen des Schadenersatzes Verklagte den Beweis des eigenen Verschuldens des Verunglückten zu führen hat und daß er zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn er diesen ihn entlastenden Be- weis nicht führen kann.
Dem Geiste der Haftpflicht entspricht ferner auch die Dauer des gegenwärtig bet derlei Protesten üblichen Verfahrens nicht. Das Unglück bricht
über den Einzelnen schnell herein und die Hülfe ist ebenfalls schnell noth- wendig, wenn sie wirkliche Hülfe sein soll. Sind der Verunglückte oder seine Familie gezwungen, erst wegen deS Schadenersatzes einen langathmigen Proceß, der sich Jahr und Tag hinausspinnen kann, zu führen, dann können sie eventuell eher verhungern oder sonst gänzlich zu Grunde gehen, bevor sie Aussicht haben, zu ihrem Rechte zu gelangen. Je langsamer das Proceßverfahren ist, desto häufiger werden die Geschädigten gezwungen sein, gänzlich auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu verzichten oder sich auf unvortheilhafte Vergleiche einzulaffen. Um dem vorzubeugen, ist es nothwendig, daß das Gesetz bestimmte Vorschriften über die Dauer des Proceßverfahrens enthält. Das Letztere muß ein möglichst kurzes fein, so daß die anhängig gemachte Sache spätestens in einigen Wochen entschieden ist. Der Einwand, den man dagegen erheben könnte, daß ein Specialgesetz nicht in den Gang der Rechtspflege eingreifen dürfe, ist unseres Erachtens durchaus nicht am Platze, da das Proceßverfahren, ohne Rücksicht auf allgemeine Normen, grundsätzlich jeder besonderen Art von Rechtsfällen entsprechend geregelt werden muß.
Die hier angeführten Punkte würden, wenn sie bei einer Neubearbeitung des Haftpflichtgesetzes Berücksichtigung fänden, der Haftpflicht die wünschens- werthe Erweiterung geben. Wir meinen deswegen, daß sich daS Augenmerk auf diese Punkte richten und alle sonstigen, zum Theil sehr complicirten Vorschläge außer Acht gelaffen werden sollten.
Berlin, 20. October. Die Anträge der Sachverständigen-Commission für gewerbliche Angelegenheiten in Betreff dee kaiserlichen T^baksmannfactur zu Straßburg eignete sich das Nettesten Collegium der Berliner Kaufmannschaft in soweit an, als es für seine Pflicht erachtete, vor den Gefahren einer im Anzug begriffenen und mehr und mehr übergreifenden Staats'Jndustrie zu warnen und seine ernsten Bedenken gegen diese Richtung dem Ministerium für Handel offen darzulegen.
— Gegenüber der ultramontanen Klag« über Mangel an Rücksicht gegen die katholische Kirche bei dem Dombaufest, wo das protestantische Kirchenlied „Nun danket Alle Gott" in das Fest-Programm ausgenommen worden sei, wird der „Kreuzztg." aus Schlesien gemeldet, daß dorten dieses Lied seit bereits 30 bis 40 Jahren in die katholischen Kirchen-Gesangbücher und zwar mit Genehmigung der zuständigen bischöflichen Behörden zu BreSlau ausgenommen ist. Die „Magd. Ztg." bemerkt dazu: Das kann nun nicht sehr überraschen. Wenn die Anzeigepflicht in Preußen dem katholischen Gewiffen zuwiderläuft, während sie in anderen Staaten zugestanden werden kann, warum soll da nicht ein schönes Kirchenlied, welches in Schlesien von allen Katholiken zu Gottes Ehre gesungen wird, ein richtiges ultramontanes Gewiffen tief verletzen, wenn man es am Rheine singt?
Wiesbaden, 17. Oktober. Der nassauische Parteitag der deutschen Fortschrittspartei, welcher heute im Saalbau Schirmer abgehalten wurde, war sehr zahlreich besucht. Wir schätzen die Ziffer der Theilnehmer auf 600. Mehr vermochte der Saal nicht zu faffen. Neben Wiesbaden waren die meisten größeren und viele kleinere Orte des ehemaligen Herzogthums vertreten. Auch von Frankfurt waren viele Parteimitglieder hcrübergekommen. So viel wir wahrnehmen konnten, gehörte die übergroße Zahl der Anzahl der Anwesenden dem wohlhabenderen Bürgerstande und dem reiferen Alter an. Arbeiter und überhaupt junge Leute waren nur wenige da. Die Verhandlungen waren sehr lebhaft. Abgesehen von den Reden der Reichtagsabgeordneten Richter und Löwe griffen verhältnißmäßig viele Theilnehmer in die Debatte ein. Die Stimmung der Versammlung war eine sehr entschiedene. Von ferneren Compromissen mit den Nationalliberalen wollte kaum einer der Redner etwas wiffen, höchstens bei engeren Wahlen wurden dieselben als zulässig erklärt. Den Ausführungen des Abg. Richter, welcher die gesummte Lage der Reichspolitik einer gründlichen Erörterung unterzog, wurde reicher Beifall zu Theil. Der Schluß ocr etnstündigen Rebe des Abgeordneten für Hagen war von einem nicht enden wollenden Beifall begleitet. Auch die kurze Ansprache des Abg. Löwe, welcher besonders betonte, daß überall im Vatcrlande die Ernüchterung der Wähler mehr und mehr Platz greife, daß die oppositionelle Stimmung wachse und daß die Bewohner Naffaus, welche ein halbes Jahrhundert verfassungsmäßiger Regierung hinter sich haben, gegenüber der jetzigen reactionären Strömung nicht die Hände in den Schoß legen könnten, wurde lebhaft applaudirt. Von den diesseitigen Parteimitgliedern sprachen Landgericktsrath Wiß- mann (Wiesbaden), der die Versammlnng eröffnete, Rechtsanwalt Schenck (Wiesbaden), der den Vorsitz führte, Bankrath Reusch < Wiesbaden), der die Resolution motivirte, welche zur Bildung von Wahlvereinen und zur Unterstützung der Parteipreffe auffordert.
Telegraphische Depeschen.
Wagners telegr. Correfpondenz-Bureau.
Konstantinopel, 21. Octbr. Die Botschafter der Mächte beschlvffen gestern etnrnüthig, der Pforte keine Frist für die Uebergabe von Dnlcigno fest- zusetzen. — 10,000 Mann gehen unverzüglich nich Adrtanopel zur Cornplett- rnng der dort stehenden türkischen Truppen ab.
Wien, 21. Octbr. Meldungen der „Polit. Corresp." Aus Rom: Der italienische Botschafter in Konstantinopel wurde beauftragt, die Aufmerk- samkeit der Pforte auf die Zusage der bedingungslosen Uebergabe Dulcignos und die widersprechenden Bestimmungen der Convention von Rijeka zu lenken. Italien muffe der Pforte empfehlen, die Convention nur auf die Feststellung der militärischen Modalitäten einzuschränken. — Aus Konstantinopel: Es bestätigt sich, daß der türkische Ministerresident in CMinje Montenegro eine Protestnote gegen das Vorgehen Montenegros gegenüber den Mohamedanern in Podgoritzr, Spnz und Zabliok übergeben hat.
Straßburg, 21. Octbr. Prinz Wilhelm von Preußen traf gestern Abend von Baden-Baden hier ein, dintrte bei dem Staatsfecretär Hofmann und fetzte alsdann Über Metz die Reife nach England fort.


