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Derselbe erklärte die Prüfung und Entscheidung dem College anheim geben zu wollen. Letzteres entschied nach geheimer Berathung dahin, daß dem Recurse keine Folge zu geben ,ei unv Du Gemeinde Alsfeld die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Die Entschetdungsgründe lauten '

Nachoem durch die Entscheidung des Gr. Verwaltungs-Gerichtshofes vom 3. L Mts. dir Competenz des ProvinzialauSjchusses endgültig festgestellt worden tst, kann nunmehr erst das in erster Instanz etngehaltene Verfahren in formeller und materieller Beziehung geprüft werden.

In Bezug auf du in formeller Beziehung sich ergebenden Anstände kommen bu nach­stehend zusammengestellten Thatsachen in Betracht:

Am 21. October 1878 erließ der Krelsausschuß des Kreises Alsfeld in mündlicher öf­fentlicher Verhandlung nach Inhalt des SitzungSprotokolleS Entscheidung dahin, daß die Ge­meinde AlSfeld nicht schuldig sei, dem Ansinnen des Gr. Kreisamtes Alsfeld entsprechend an die Lehrer der Fortbildungsschule, welche in der von der Kretsjchulcommifslon errichteten drit­ten Klaffe von 1877 auf 1878 und von 1878 auf 1879 Unterricht ertheUl hatten, den Betrag von 249.60 zu zahlen. Eine schriftliche Ausfertigung diejeS Urtheiles befindet sich ebenso­wenig bei den Acten als eine Bescheinigung über die Insinuation desselben; nach Inhalt von num. 4 der Kre'samts-Acten hat aber Gr. Kreisamt Alsfeld durch Rescript vom 17. No­vember 1878 der Gr. Bürgermeisterei Alsfeld von der Entscheidung des Kreisausschuffes Kenntniß gegeben.

Gegen diese Entscheidung des Kreisausschuffes vom 21. Octover 1878 ergriff der Vor­sitzende desselben am 2. November desselben Jahres Recurs an den Provinztalausschuß. Letz­terer sendete die Recursrechtfertigung am 8. November mit dem Anfügen zurück, daß nach vor­liegender höchster Entscheidung die Recursrechtfertigungen des Vorsitzenden den Parteien zur Erklärung mitzutheilen seien Am 17. December bat dec Vorsitzende ves Kreisausschuffes, der Vorsitzende des Provinztalausschuffes möge der Gr. Bürgermeisterei Alsfeld eine Frist zur Er­klärung anberaumen. Am 19. deff. Monats lehnte der Vorsitzende des Provtnzialausichuffes diesen Antrag ab, weil nach den gesetzlichen Bestimmungen der Vorsitzende des Kreisausschuffes der Gr. Bürgermeisterei die Recursrechtfertigung unter Anberaumung einer Frist zur Erklärung mittheilen müffe.

Hiermit schließen die Verhandlungen über das Urtheil vom 21. Octover 1878 vor dem Provinzialausschuffe.

Nach Inhalt der Kceisamtsacten machte das Gr. Kreisamt Alsfeld unterm 26. De- cember 1878 dem Gr. Ministerium dcs Innern, Abtheilung für Schulangclenheiten, Vorlage. Dasselbe beanstandete unterm 4, Februar 1879 an dem bisherigen Verfahren, daß nicht, bevor zur Errichtung einer dritten Klaffe der Fortbildungsschule geschritten worden wäre, nach Maß gäbe des Art. 17. des Volksschulgesetzes der Gemeindevorstand ebenfalls gehört und bei vor­handenem Widerspruche zunächst dem Gr. Ministerium Vorlage gemacht worden sei, und vielt es deßhalb für angezetgt, baß das Kreisamt von Verfolgung des Recurses absehen, dem Ge meindevorstand in der Sache nochmals Vorlage mache und demselben dabei im Auftrage Gr. Ministeriums eröffne, wie dasselbe, wenn nicht ganz besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigten, dringend wünschen müffe, daß in einer Fortbildungsschule nicht mehr als 40 Schüler unterrichtet und die Zahl der wöchentlichen Stunden auf sechs festgesetzt würden, in­dem bei einer Vereinigung einer größeren Anzahl in einer Klaffe und bei einer geringeren Stundenzahl wirklich Ersprießliches in der Regel nicht geleistet werden könne. Dieser Auflage entsprach das Gr. Kreisaml unterm 16. Februar 1879, worauf der Ortsoocstano in der Sitzung vom 18. deff. Mts. beschloß, auf seinem früheren Beschluß zu beharren. Auf wetteren Bericht Gr. Kreisamtes vom 20. Februar, in welchem schließlich der Vorschlag gemacht wor­den war, den streitigen Betrag auf die Staatskaffe zu übernehmen, verfügte das Gr. Mini­sterium unterm 25. März 1879, daß die Staatskaffe keine Mittel besitze, aus denen Beiträge an Gemeinden zur Bestreitung der Kosten der Fortbildungsschulen bewilligt werden könnten, und erklärte sich damit einverstanden, daß nunmehr nochmals dem Kr-eisausschuffe Vorlage ge­macht werde. Das Kreisamt erließ hierauf am 3. März 1879 an Gr. Bürgermeisterei Als. feld folgende Verfügung:

Nachdem der Gemeinderath zu Alsfeld die angeforoerte Vergütung für die Unterrichts- ertheilung in der dritten Fortbildungsklaffe fortgesetzt verweigert hat, hat Gr. Ministerium, das den Gemeinderath bereits in Kenntniß setzen ließ, daß es die Errichtung einer dritten Fort­bildungsklaffe ebenfalls für angemessen erachtete, uns beauftragt, dem Kreisausschusse hierüber auf Grund des Art 48, II. 2 der Kreisordnung wegen der angeforderten 249,60 JL nochmals Vorlage zu machen. Der Kreisausschuß setzt Sie hiermit in Kenntniß daß Freitag Den 4. b. Mts. Vormittags 10 Uhr im FneS'ichen Locale dahier bie Sache zur münblichen Vcrhanb- lung kommt, daß es Ihnen überlaffen bleibt, hierzu zu erscheinen, sowie daß im Falle Ihres Ausbleibens nach Lage der Acten entschieden werden wird."

Hierauf erfolgte am 4. April 1879 öffentliche Verhandlung. Nach Inhalt des Sitzungs­protokolls war der Kreisausschußder Ansickt, daß diese Sache schon vor dem Kreisauslchuffe ihre Erledigung gefunden habe, und daß er deßhalb sich dagegen aussprechen müffe, nochmals über die Frage, ob die Gemeinde schuldig sei, den von dem Kceisamte angefordertcn Betrag zu bezahlen, abzustimmen."

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes entwarf hierauf ein Urtheil des Kreisausschusses, welcbes vom 18. April datirt winde und unter Anführung der beiden öffentlichen Sitzungen vom 21. October 1878 und 4. April 1879, sowie ber nicht ibentischen Anwesenden beider Sitzungen die Emscheidung vom 21. October 1878 wiederholt und unter Anführung ber früheren Entscheibungsgrünbe denselben nur noch beifügt, daß bie nachträgliche Beifügung Großh. Ministeriums ben Kreisausschuß nicht veranlassen könne, seinen früheren Beschluß abzuändern.

Dieser Entwurf deS Urtheils ist Weber von bem Vorsitzenben, noch von einem Nitgliede des Kreisausschuffes unterzeicknet. Die Ausfertigung beffelben würbe unterm 19. April ber Gr. Bürgermeisterei Alsfelb unter Beifügung ber gewöhnlichen Belehrung über bie Recursfatalien insinuirt.

Gegen bieses Urtheil rechtfertigte ber Vorsitzende des Kreisausschuffes ben Reeurs an den. Provinzialausschuß unterm 19. April aus hier nicht in Betracht kommenben materiellen Gründen. In ber Erklärung auf bie Recursrechtfertigung erhob ber Stadworstanb Protest gegen bas in dieser Sache von dem Vorsitzenden des Kreisausschuffes etngehaltene Verfahren, indem das Großh. Kreisamt Alsfelb bem Stabtvorstanb zuerst durch Rescript vom 17. Novem­ber 1878 von bem zu Gunsten ber ©emeinbe lautenben Erkenntnisse bes Kreisausschuffes Kennt­niß gegeben und nunmehr in formell unzulässiger Weise die Sache zum zweitenmale vor ben Kreisausschuß gebracht habe.

Schließlich ist noch als in formeller Beziehung relevant aus ben Acten zu eonstatiren, daß das Mitglied der Kreis-Schulcommission, Schlabach, nach Inhalt von num 24 der Acten der Kreis-Schulcommission an dem Beschiuffe der Letzteren vom 29. Oktober 1878, baß die von dem Ortsvorstanbe beanstanbete Einrichtung ber Fortbildungsschule auch für 1878/79 festgehalten und gegen bie Entscheidung bes Kreisausschuffes vom 21. beffelben Monats Necurs an ben Provinzialausschuß ergriffen werden solle, betbelligt war, und daß derselbe auch an de- Sitzung des Kreisausschuffes vom 4. April nach Ausweis des von ihm unterschriebenen Sitzungs- protocolls The,! nahm und auch in ber Ausfertigung bes Unheils vom 18. April als anwesend aufgeführt worben ist.

Aus Obigem ergeben sich als Grünbe, aus benen die Nichtigkeit des Verfahrens hcr- geleitet werden könnte:

I. die Entscheidung vom 21. October 1878 ist ein Urtheil ohne Ausfertigung;

II. die Entscheidung vom 4 April 1879, ausgefertigt am 18. April, ,st eine Aus­fertigung ohne Urtheil;

III. bie Ausferli .urg vom 18. April ist weder von einem Mtgliede des Kreisaus­schuffes, noch dem Vorsitzenden unterzeichnet;

IV. an ber Entscheidung vom 4. April 1879 hat ein Mitglied des Kreisausschuffes mitgewirkt, welches bereits in anderer Eigenschaft an der Beschlußfaffung Thell genommen unb beßhalb in Gemäßheit deS Art. 5', ber Kreisordnung an der Be­rathung und Entscheidung nicht Theil nehmen durste.

Daß dermalen eine Prüfung in formeller Beziehung nicht allein noch möglich, sondern sogar nothwendig erscheint, ergibt sich aus der Erwägung, daß eine solche weder vor dem Provinzialausschuffe, noch vor dem Großh. Verwaltungs-Gerichtshöfe stattgefunttn hat, und daß Ntchtigkeitsgründr in jedem Stadium des Verfahrens Berücksichtigung finden muffen

Der Provinzialaussckuß ging bei seiner Entscheidung vom 29. Juli 1879 von ber An­sicht aus, baß Grünbe ber Nichtigkeit eines Verfahrens nur von einem Gerichte geprüft werden könnten, bas als zur Entscheibung in ber Hauptsache kompetent erscheine.

« o-< ?cr ®tD^' Verwaltungs Gerichtshof hat ohne Zweifel aus ben für ben Provinzial- «us'chuß maßgebenben G.ünben eine Prüfung in Bezug auf bas Vorhanbenlein etwaiger Nicbtigkeitsgrünbe nicht einhreten lassen. Aus bem ganzen Verfahren bat er nur bie Thatsachen he,vo,gehoben und einer Prüfung unterzogen, bie für bie Competenzfrage maßgebenb waren. Daß diese höchste Instanz bie vier höchst auffallenden Nichtigkeltsgrünbe nicht aufqefunben habe, laßt sich unmöglich unterstellen, die Annahme, daß sie die fraglichen Gründe oufgefunden habe aber nicht habe würdigen wollen, würde nur bet der weiteren Annahme als überhaupt zulässig erscheinen, daß sie wie der P'ovinzlalausschuß die Prüfung ber Competenzfrage allen anderen voranstellte. Nachdem die unter sub II. unb IV. aufgeführten Nichtigkeltsgrünbe von dem Stadt-

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vorfinno in feiner Erklärung auf bie Rrcursrechtfertigung hervorgehoben worben waren muftu ber Großh. Verwaltungs-Gerichtshof auf diese eingehen und in dieser Bezieduna b' mV fahren des Provinztalausschuffes rectificiren, wenn er der Ansicht gewesen wäre, daß Niwtia keitsgrunde vor Erledigung der Competenzfrage zu prüfen seien.

, Ist aber Die Annahme richtig, bau der Großh. Verwaltungs-GcriHlshof aus denselben Gründen wie ber Provmztalausschuß vorerst nur Die Competenzfrage prüfen wollt- ,0 iaht gang unmöglich unierstell-n, daß der Erstere dem Letzteren bei Zurückverwe.jung zur Entschewuna von dieser Zuruckoerweisung die Prüfung eiwaiger NichtigkutSgiünDe haoe ausichneßen und dem Provmztalausschuß nur die Entscheidung in materialibus habe zuweisen wollen. Hätken für bie höchste Instanz Gründe für eine so auffallende Ausnahme von der Regel, als welche ein olcM Reservat doch erscheinen muß, Vorgelegen, so hätte sie dieselbe jedensalls in den sonst so speciell eingehenden Entschetdungsgründ.n ausorückuch hervorgehoben.

Daß schwer wiegende Nichtigk.itsgründe aus lediglich formellen Rücksichten in keiner Instanz gewüroigt werden sollten, winde Dem Geiste Der n.uen Organnanon unbebinar miDex- nreiten, zumal Dem Verwaltungsgerichte durch Art. 61 Der Kreis. Ordnung eine feibiisiänDiae 3nittatiDC in Bezug auf Erforschung und Feststellung aller für Die En.scheidung erheblichen worden ist mtt bei s'üyrelen VerhanblungSinaxirne zur Pst-.cht gemacht

. Zu allen obigen Gründen für die Möglichkeit unü Nothwendigkeit der Prüfung von Nichtigkeitsgründen im Dermahgen Stad,um D-.8 Verfahrens tritt noch bi. für sich allein schon ausreichende Erwägung hinzu, baß nach Den unter sub II folgenden Äuesin-rungt.r em Unheil Dorn 4. April 1870 überhaupt nicht erlassen worüen ist, daß deßhalv ein gegen Dasselbe er- griffener Recurs gegenstandslos war, uno deßhalb eine ausdrückliche Nlchtigkeitserklä.una zur Vermchtunz dieses Urtheiis nicht einmal ciforocrlich erscheint, sondern nur Die einfache Son- statirung Dieser Thacsache, Die ja selbstverständlich in jedem Siadium Dib Verfahr,ns er folgen kann. 7

Nach Vorstehendem ist zur Prüfung Der einzelnen, schon oben a.-iaeDeuteten Nichtigkeit», grünbe uberzugehen.

ad. 1. Nach Inhalt der Acten hat eine der Vorschrift des Art- 64 der KreiS- oronnng entsprechende Ausfertigung des Urtheils sammt Entscheidungsgründen nicht stattgrfunden und konnte deßhalb eine solche auch nicht den Parteien insinuirt werben

Daö in num. 4. der KrciSamtS-Äctkn enthaltene Kescr.pt Großh. KliiöamtS an Großh. Bürgermeisterei kann selbstverftänDlich Den gesetzlichen (SrforDerniffen nicht cnt'prechcn, Da .as- felbe von b.m Kretsamte und nicht dem Krelsausschuffe ausge^t und auch von keinem Mil- glieoe des letzteren unterjch.leben ist, also nachdem Die Recursrechtfertigung bereit« an Den Provmztalausschuß gelangt unD von Diesem an Den Vorsitzenden Des Kreisausschuffes zur Mit- ihellung Derselben an bie G-oßh. Bütgermeisterei zur Erklärung zurückgesenDet woroen war. Wenn auch der Provinzialausichuß ber Ansicht ist, Daß eine solche Nichtbeachtung einer wichtigen gesetzlichen Vorschrift eine Nichtigkeit inoo.virt, wie er Dies bereits aus D.rielb.n Veranlassung m seinem Urtycil vom 17. März o. I. in Betreff Der Herstellung Des Schachaujes zu Euoorf Kreis Alsfe o, Dargelegt hat uno wie dies aach Durch Urtheil Gioph. VerwaliungS Gerichcohofs vom 12. Ma, l. I. anerkannt worden ist, ,o glaubt er doch in Dem vorliegende!, Falle eine Dichtigkeit nicht annehmcn zu Dürfen. Die Großh. Bürgerrn-lstcrei Alsfelo harte als obsiegende Partei keinen Grund, eine Nichkigk.it gelteno zu machen, uno Der Vorsitzenoe Des Kre-sauS- fchuffes konnte nicht aus seiner eigenen UnUrlafiung eine Nichtigkeit herleiten, uno bat vavurch vaß ir gegen das Urtheil aus anderen Grünben recurrirtc, ausorücknch auf Die G.ltendmachunö verzichtet.

ad. ii. Nach Inhalt des Sihnugs-Protocolls vorn 4. April 1879 wurde von dem Kreisausschusse keine Entscheidung erlassen, sondern nur unter Hmweisung Darauf, vaß du Angelegenheit beieits vor Dem Kreisausschusse ihre ErleDigung gesunden habe, jede Ab­stimmung verweigert Gegen die Verweigerung einer Abstimmung k nn aber selbsioerstänv- lid) kein Recurs an D.n ProvinzialauSschuß ergriffen werden, sondern höchstens in Gemäßheit des Art. 98 pos. 3 Der Kreisordnung eine Beschweroe an Den P.ovtnzialausjchuß al« Die vor­gesetzte Dioctplinarbehörde gerichtet werben. Wenn nunmehr in oer Auefertigung eines Unheils vom 18. April auch von einer EntschetDung Des Kreisausschuffes vom 4 Die Reoe ist, jo ist diese Ausführung eine Fiction, zu Deren Vernichtung nicht einmal ein R-cuiS an ben Prov'.nzialausschuß unb d.ffen Entscheioung erforberlich erscheint, weil das unentbehrliche Ob. ject eines Recurses, ein Urtheil, fehlt. Es war deßhalb nicht einmal erforderlich, daß der Stabtvorstanb in jeiner E.klärung auf bie RecurSrechtsertigu.-ig gegen das m Dieser Sache von bem Vorsitzenden bes Kreisausschuffes eingefallene Verfahren auSDrücklich Protest erhob.

ad. III. Existirt keine Entscheidung vom 4. April, so konnte auch eine Ausfertigung über eine solche unterm 19. ApUl nicht erfolgen unb konnte dieselbe von Den Kitglieoem De« Kreisausschuffes tm Concept nicht unteizerchnet werben, weßhalb diese Unterlassung hier nicht weiter in Betracht zu ziehen ist.

ad. IV. Die Anwesenheit eines unfähigen Mitgliedes bei der Berathung und Entscheidung macht selbstverständlich den gefaßten Beschluß ungültig. Die Frage, o- etwa auch bei Dem Wegbleiben biefeÄ Mitglied.s ein anderer Beschlug nicht gefaßt worben wäre, kann nicht in Betracht kommen, Da sich Der Einfluß eines beteiligten Mitgliedes auf bie Berathung unb Entscheidung niemals fe istellen läßt. Wäre oeyijaib am 4 April em Beschluß zu Stande gikomm-n, so wäre derselbe nichtig, zumal Da ber Staotoorstano in oer Erklärüng auf Die R eurslechtfertiguiig auf bie Ungehörigkeit aufmerksam gemacht hat. Da aber nach Obigem irgend welcher Beschluß, Der als Urtheil gelten könnte, in Der Sitzung vom 4 April 1879 nicht gefaßt wocden ist, so kann auch diese Nichtigkeit nicht roeitti iii Betracht kommen.

Nach Vorstehendem existirt ein Urtheil vom 4 April 1879 überhaupt nicht, ist deßhalb ein gegen dasselbe ergriffener Necurs gegenstandslos und genügt bie Eonstatirung dieser Thatsachc, um das ganze durch das angebliche Urtheil veranlaßte Verfahren zu vernichten

Hiernach entsteht zunächst Die Frage, ob und in welcher We >.se in diesem Verfahren auf ben Recurs gegen bas Urtheil vorn 2>. Octover 1878 entschieden werden solle

Bei Prüfung dieser Frage muß zunächst auffällig erscheinen der lange Zeitraum, welcher zwischen ber ersten Recurs-Verfolgung bes Vorsitzenden bes Kreisausschuffes unb Der schlien- lichen Einsendung ber Äcien an Den Provinzialausschuß gelegen ist. Dieses lange Zurückhaiten ber Acten legt an sich schon ben Gebanken nahe, baß die Absicht, ben eingelegten ReeurS nicht weiter zu verfolgen, bcstanven haben müsse, da doch Beschleunigung ber Sache im eigensten Jntereffe bes Recurrenten lag. Diese verzögl che Behandlung ist nun allerdings für sich allem noch kein Grund, den Necurs als zurückgezogen anzuse.)en, da oas Gesetz dic,e N-Ustssvlg-.- nicht an das Unterlassen präciser Actencinsendung knüpft. ES ergeben aber bie vo- diese, Artcn- etnienbung gcfüljit.n actenmäßigen Verhandlungen, baß in on Thal von ber Verfolgung De» Recursrcchtes g<fltff.ntklck Abstand genommen wurde. Es kommt hier zunächst in Betracht d:e auf num. 10 ber Acten beS KreisausschuffiS conltribinc Bemerknng bes Krelsrathes.

Es würbe ber Recurs nur im Einvernehmen mit Großh. Ministerium des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten von bem Unterzeichneten fortzu- fetzcn fein."

Im Berichte vom 26. Decembcr 1878 sagte sobann der Kreisrath:

Der Unterzeichnete würbe die Recursrechtferttgung gerne zurückziehen, wenn Großh. Ministerium bes Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, ben Beschluß ber Kreisschulcommission Alsfeld für nicht ganz correct halten sollte, und bittet beßhalb um Eröffnung Ihrer Ansicht."

Darauf referibirt unterm 4. Februar 1879 das Großh. Ministerium des Innern, Abtheilmrg für Schulangelegenheiten, num. 14 ber Acten:

Wir halten es für angezeigt, daß Sie von Verfolgung bes Recurses bei dem Provinzialausschuffe absehen und dem Gemeindevorstande in der Sache zunächst nochmals Vorlage machen."

Die Beschreitung dieses Weges wird, vom Ministerium nicht etwa blos für zweck­mäßig erklärt, sondern für nothwcnbig, da

in dem vorliegenden Falle allerdings, bevor zur Errichtung einer dritten Klaffe ber Fortbildungsschule geschritten worden wäre, nach Maßgabe des Art. 17 des Volksschulgesetzes der Gemeindevorstand ebenfalls hätte gehört und bei vor- handenem Widerspru.che uns hätte Vorlage gemacht werden sollen."

In Befolgung dieser ministeriellen Weisung erging denn das Rescript vom 16. Februar 1879 Seitens des Kreisraths an die Gemeinde in num. 15. Nach der ablehnenden Antwort in num. 16 wurde in num. 17 am 20. Febr. 1879 Großherzoglichem Ministerium vom Kreisrathe abermalige Vorlage gemacht, worauf Ersteres in num. 18 am 25. März 1879 referibirte:

Es unterliegt keinem Anstande, daß nunmehr Nochmals dem Kreisausfchuffe aus Grund des Art. 48 II. 2 der Kreisordnung Vorlage gemacht wird."

Demzufolge hat denn ber Kreisrath neue Vorlage an ben Kreisausschuß gemacht, bie ©emeinbe zur Sitzung desselben vom 4. April 1879 laben lassen unb eine Beschluß­fassung bes Kreisausschuffes zu provociren versucht, bann aber am 18. April ein Urtheil formulirt, welches so gefaßt würbe, als sei cs das Resultat der beiden Ausschußsitzungen vom 21. October und 4. April.

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getreten wollte, l Sanbenen Sain J, in Letracht lc Ln war. Be ,,r sogenannten 1 il ben Eingangs gjkung vom 21. - ybfift des Necurr cfltin zu recnmrei g-schlusse vom 4. t-kutsichtigt, weil e Zmeinde genüget Fosses vom 21.

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