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sorgen, daß das betreffende Areal bis dahin abgeholzt ist, wohingegen die Militärbehörde das Entfernen der Wurzeln übernimmt. Dle Ueberlaffung der Schteßstände erstrecke sich auf die gleiche Dauer und ist für dieselben eine Pachtzins von 34 zu entrichten. Dee Nutznießung der zwischen den einzelnen Schteßstanven befindlichen Walvbestände verbleibt der Stadt und ist die Militärbehörde verpflichtet, den daselbst durch das Schießen re. entstehenden Schaden zu tragen, auch berechtigt, außer den Forstbcamten jeden Nichtsoldaten von den Schießsiänben fort- zuweisen. Für die Sicherheit des Verkehrs in der Nähe der Exercier^ und Schießplätze ist seitens des Militärs zu sorgen und namentlich während der zum Schießen bestimmten Stunden sind Wachen auszustellen. Ferner soll die Militärbehörde sich verpflichten, bei einer aüenfallsigen Wtederabgabe des Platze- denselben wieder ebnen zu laffen und für den durch etwaige Erv- arbeiten den angrenzenden Grundstücken entstehenden Schaden ctnzustehen. Wenn seitens der Militärbehörde der Vertrag gekündigt wird, so ist dieselbe gehalten, denselben wieder zu bepflanzen und für 3jährige Nackbefferung zu sorgen. Wird der Vertrag 6 Monate vor Ablauf der 50 Jahre nicht gekündigt, so läuft deffen Gültigkeit von 10 zu 10 Jahren weiter. Ein Gesuch um Erhöhung der Vergütung für die Parzellenvermeffung wird genehmigt und betreffs der Zusammenlegung von Grundstücken tn der Gemarkung Gießen einem Antrag mehrer Grund­besitzer im Neustädter Feld beigetrrten. In Betreff der Regulirung der Wieleck, deren Kosten sich nach dem Voranschläge auf 35,000 JL belaufen und je nach Verhältniß von den Gemeinden Alt-Buseck, Lrohe, Rödgen, Wieseck und Gießen zu tragen sein würden, beschließt die Versamm­lung, weitere Gutachten hierüber einzuziehen. Ein Gesuch wegen Ueberlaffung eines Pfanv- localS für die Gerichtsvollzieher würbe tn früherer Sitzung abgelrhnt. Ein weiteres Gesuch an Großherzogliches Amtsgericht, in welchem namentlich betont wurde, daß außer in Gießen in allen anderen Gemeinden Locale zur Aufbewahrung und Versteigerung von Pfändern vorhanden

seien, gab Großh. Ministerium des Innern und der Justiz Veranlaffung zu der Erklärung, daß die Stadt verpflicht'! fei, ein solches Local zu stellen, mit dem Hinweis auf em, das Execu- Uonsverfahren betreffendes Gesetz vom Jahre 1724, welches Gesetz durch die neue Prozeßord­nung nicht aufgehoben worden sei. Nach der Aeußerunz des Herrn Rechtsanwalt Diery ist der «Staat verpflichtet, die tn Ausführung seiner Gesetze r.öthigen Localitäten zu beschaffen, das Gesetz vom Jahre 1724 spreche nur von einer Unterbringung gepfändeter Mobilien in das AmtSgebäude ober in ein Wirthsbaus, nicht aber von einer Verpflichtung der Gemeinden, em öffentliches Local zu stellen rc. Auf Grund dieses Gutachtens beschließt denn auch die Ver» sammlung die Ablehnung des Gesuchs der Gerichtsvollzieher. Für Reparaturen, Beschaffung von Oefen rc. an der Octroierheberstelle am Neuenweger Thor werden die Kosten bewilligt, desgleichen für die Pflasterung des Platzes auf der Mäusburg. Für Verbefferung des Weges zwilchen den Hofraithen des Fabrikanten E m m e l i u s und des Rentners Eckel werden 7041 bewilligt, desgl. für die Herstellung des Canals auf dem Seliersweg 64 JL, sowie für die Herstellung des Anstrichs an den städt. PiffoirS 72 JL. 56 H. Die Bauerlaubniß Ge­suche von I. Honstein (Herstellung einer Ueberbrückung), Maschinenteckniker B r a n d e s (Herstellung einer Einfriedigung), Peter König (Anlegung einer Floßrinne) werden ge­nehmigt. Dem Gesuch deS Frauenveretns für Armenpflege um unentgeltliche Ueberlaffung von 22 Fichtenstämmchen tritt die Versammlung befürwortend bei. Zur Aufstellung einer weiteren Laterne on dem Kreuzungspunct der BahnhofS und Liebigsstraße wird Genehmigung ertheilt. Der Voranschlag der Plockischen Stiftung für 1 b80/hl wirb gutgeheißen. Die Einnahmen und Ausgaben sind mit je 5088 vorgesehen. Die Verhandlung der Klage­fache gegen den Ortsarmenverband Lang-Göns fällt aus, da von demselben die Zahlungsver­pflichtung anerkannt wurde.

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