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Herrn gesetzten Hausordnung, mit andern Worten den Staatsgesetzen entsprechen. Dies ist das Princip, welches allein gegen Uebergrtffe einer geistlichen Herrsch­sucht Stand hält, der Bocher de bronze, welcher dem Felsen Petri das Gleichgewicht hält.

Der schlimmste und gefährlichste Punkt der ktrchenpolttischen Vorlage des preußischen Cultusmtntsters ist es, daß die Beschränkung des Staats auf welt­liche Anordnungen aufgegeben und ihm eine Ausgabe zugewiesen wird, die rein kirchlicher Natur ist, die ihn nicht allein nichts angeht, der er nicht allein nicht gewachsen ist, sondern die ihn auch, wenn er sie zu lösen nur versuchen will, sofort von der Kirche abhängig macht. Herr v. Puttkamer spricht in seiner Vorlage den bedenklichen Satz aus, daß der Staat die Pflicht habe, der Be­völkerung eine ausreichende Seelsorge zu verschaffen, wohlgemerkt nicht etwa eine ihm, dem Staate, angemeffene, sondern eine Seelsorge, welche den Glau­benslehren der römischen Kirche entspreche. Wenn man sich über die verhäng- nißvolle Tragweite eines solchen Zugeständntffes täuschen könnte, so würde man bald belehrt werden durch den Gebrauch, welchen schon jetzt, ehe das neue Gesetz Gültigkeit erlangt hat, die Ultramontanen davon machen. Aus allen Aeußerungen der klerikalen Presse, von den Organen des Vatikan- bis zum letzten Kaplansblättchen tönt uns der Stegesruf entgegen: der Staat gibt sein Unrecht zu, der Staat erkennt den von ihm verschuldeten Nothstand an, der Staat ist also gehalten, der Noth abzuhelsen. Ein Siegesruf ist es, weil jeder Ultramontane weiß, daß der Staat völlig außer Stande ist, ohne Genehmigung und Mitwirkung des Papstes römisch-katholische Seelsorge zu beschaffen. Selbst wenn die kirchenpolitische Vorlage vom Landtage verworfen wird, dies Eingeständniß eines preußischen Ministers wird sie überleben und wird in den kommenden Jahren zu den metstctttrten Worten im Munde der Feinde gehören.

Vom Feinde soll man lernen. Der Feind gibt sich die äußerste Mühe, den Staat in diese ihm fremde Verantwortlichkeit hineinzuztehen und ihn aus diese Weise zum Vollstrecker der Anordnungen deS geistlichen Herrscher- zu machen, weil er ja nach der römischen Kirchenlehre allein ist und sein soll. Schon deshalb hätte der Staat alle Ursache, die Grenze seiner Wirksamkeit nach dieser Seite hin scharf und genau zu bezeichnen und strenge innezuhalten.

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Dienstag den 22. Juni

Str. 142

1880.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Schulftraße B. 18.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Tßeil.

Betreffend: Den Ankauf von Stutenfohlen in 1880.

Giseß en, am 17. Juni 1880.

Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks Vereins Gießen

an die Herren Bürgermeister des Kreises.

Ich ersuche Sie, die nachstehende Ordnung über einen von dem Pfecdezuchlvereine des Großherzogthums beabsichtigten Ankauf von Stuten­fohlen auf geeignete Weise mit dem Anfügen zur Kenntniß der Jntereffenten in Ihren Gemeinden zu bringen, daß Anmeldungen bis zum 15. Jult l.^Z- bei mir eingereicht werden können.

Dr. Boekmann.

Ordnung für den Ankauf von Stutenfohlen durch den Landespserdezucht-Verein für 1880.

§ 1. Der Landespferdezucht-Verein veranstaltet in Gemäßheit des Gmeral-Versammlungsbeschlusses vom 22. April 1879 und unter Mitwirkung der landwirthschaftlichen Beztrksvereine bezw. für Rheinhessen des landw. Provtnzialvereins im Nachsommer 1880 (August oder September) für die Pferd«, züchtenden Mitglieder des Vereins in den drei Provinzen einen gemeinschaftlichen Ankauf von Stutenfohlen.

§ 2. Angekauft werden halbjährliche Stutenfohlen in der durch eine vorzügliche Pferdezucht ausgezeichneten Gegend zwischen Ems und

§ 3. Der Ankauf wird durch eine vom Ausschuffe gewählte und vom Vorstand mit Instruction versehene Commission, bestehend:

a) aus einem Vorstandsmitglied als Leiter,

b) aus einem Veterinärarzt,

c) aus je einem, dem Vereine angehörigen Pferdezüchter derjenigen Provinzen, aus welchen mindestens zehn Besteller betheiligt sind, auf Bestellung der Kauflustigen bewerkstelligt.

§ 4. Zur Bethelligung am Bezüge sind alle Mitglieder des Pferdezucht-Vereins in denjenigen landwirthschaftlichen Vereinsbezirken berechtigt, deren Vorstände dem Unternehmen ihre Unterstützung im Sinne des § 9 zugesagt haben.

§ 5. Die Anmeldungen zur Betheiligung haben unter Angabe der Zahl der gewünschten Fohlen bei dem Director des landw. Bezirks-Vereins, in Rheinheffen bei dem Präsidenten oder den Veretnöbezirks-Vorstehern des landw. Provinzialveretns bis zum 15. Juli l. I. zu geschehen. Von da werden die Bestellungen bis zum 1. August dem Vorstande des Pferdezucht-Vereins übermittelt.

Die Besteller sind gehalten, auf Erfordern des letztgenannten Vorstandes sich durch eine besondere Erklärung den Bezugsbestrmmungen zu unterwerfen (Formular hierzu wird denselben zugesendet) und per Stück der bestellten Fohlen eine Anzahlung von fünfzig Mark zu leisten.

§ 6. Die in der Zahl der eingelaufenen Bestellungen angetansten Fohlen werden unter den Bestellern in Darmstadt versteigert.

Die Besteller werden vom Versteigerungstermtne rechtzeitig benachrichtigt.

§ 7. Das erstmalige Ausgebot erfolgt zum durchschnittlichen Ankaufspreise ausschließlich der im § 9 erwähnten allgemeinen Kosten.

Der etwaige Mehrerlös wird nach Maßgabe der Steigpreise an die Steigerer zurückvergütet, einen etwaigen Miudererlös haben dieselben nach demselben Maßstabe zu ersetzen.

Jeder Besteller ist verpflichtet wie berechtigt, sich an die Versteigerung maßgeblich seiner Bestellung zu betheülgen.

Die beiden letzten Thiere werden den durch der Versteigerung noch nicht versorgten Bestellern durch das Loos zugewiesen.

Bleiben bei der Versteigerung weitere Thiere übrig, so werden solche ebenfalls durch das Loos denjenigen Bestellern zugeschlageu, welche an der Versteigerung sich nicht betheiligt beziehungsweise Fohlen in der bestellten Zahl nicht ersteigert haben.

Der hierfür zu bezahlende Preis wird nach dem Ausfälle der vorhergehenden Versteigerung bemessen.

& 8. Der Steigpreis ist sofort baar zu erlegen unb erfolgt He Ueberweisung nach Schluß der Versteigerung.

§ 9. Die allgemeinen Kosten der Commission, des Transports und der Fütterung der Thiece bis zum Verstetgerungsort, sowie der Versteigerung selbst tra^crBe^^ bezw."der Provinzial-Verein für Rheinheffen leisten zu diesen Kosten einen Zuschuß von 10 per Stück der durch ihre

Leistet der betreffende landwirthschaftliche Verein diesen Zuschuß nicht, so ist der Besteller hierzu verbunden.

Das weltliche und geistliche Schwert.

Für den herrschbegterigen Priester giebt es kein günstigeres, für den seine Rechte vertheidigenden Staat kein gefährlicheres Terrain, als das der reli- aiösen Gefühle. Sobald die weltliche Macht sich auf dieses Schlachtfeld begiebt, setzt sie sich einer unfehlbaren Niederlage aus. Mit den religiösen Argumenten, wenn man ihm einmal auf diese Bahn folgt, führt der Priester seinen Gegner, wohin es ihm, dem Priester, beliebt; jeder Einwand wird rettungslos der Nichtigkeit verfallen, sobald der Inhaber der göttlichen Wahr­heiten erklärt: das ist gegen die Religion. Wir sehen deshalb auch, daß immer von Neuem die römische Curie ihren Streit und ihre Verhandlungen mit Preußen auf dieses Gebiet hinüber zu spielen sucht; Alles, was der preußische Staat an Ordnungs- und Aussichtsmaßregeln den Kirchen gegenüber eingesührt hat, wird als eine Verletzung religiöser Gebote bezeichnet und ver- dämmt; Alles, was die römische Kirche vom Staate fordert, wird dargesteM wie eine einfache Erfüllung göttlicher Vorschriften, über die man eigentlich gar kein Wort weiter verlieren sollte. Und jedes Mal, wenn der iLtaat seinen Zweifel an der überirdischen Qualität der römischen Forderungen kund- giebt, wird ihm geantwortet: das verstehst du nicht, in diesen Fragen gilt ausschließlich die Autorität des heiligen Vaters.

Solcher Taktik gegenüber ist der richtige Weg, den die weltliche Macht einzuschlagen hat, deutlich genug vorgezeichnet. Die weltliche Macht hat sich, wenn st- nicht den Kürzern ziehen will, ganz und gar auf irdischem Boden zu halten, über die metaphysischen Fragen selbst jede Discufsion zu vermeiden. Ihre ganze Argumentation muß -usg-hen von dem- Satze, daß-st-, di- «elt- lich- Macht, auf dem Territorium, dem geographischen Staatsgebiet-, Herr des Hauses ist und zu entscheiden hat, was im Hause gethan werden darf, was nicht. Geglaubt, gefühlt, gedacht werden mag, was da will; darüber erstreckt sich nicht die obrigkeitliche Gewalt; alle Handlungen aber unterliegen ihrer Jurisdiction. Wer innerhalb des Staats-Territorium« Handlungen vor­nehmen will, mögen sie Namen haben, welchen sie wollen, mögen sie ihren Motiven und ihren Zwecken nach noch so unweltlich, noch so geistig, noch fo r-ltgiös sein, der hat diese Handlung«, so etnzurichten, daß sie der vom Haus-