Ausgabe 
18.11.1880
 
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den vierten Theil der betreffenden Position in der VI. Hauptabteilung erwartet werden können-

Daß dieser, mit Sicherheit noch nicht einmal voll in Aussicht zu nehmende lieber: schuß aber für jetzt nach der Ansicht der Großh. Regierung kein Motiv zu einer Aende- rung des in dem Finanzgesetz festgestellten Steuerausschlags bilden kann, bedarf wohl keiner besonderen Rechtfertigung. Wie nun das Verhältniß sich für das letzte Etatsjahr 188182 Herausstellen wird, läßt sich gegenwärtig in Ermangelung genügender Er­fahrungen aus vorderen Jahren noch nicht mit Sicherheit veranschlagen, und es wäre jedenfalls bedenklich, auf solchen ungewissen Grundlagen schon jetzt zu einer Herab­minderung der birecten Steuern zu schreiten und dadurch möglicher Werse das Gleich­gewicht im Staatshaushaltsetat zu gefährden.

Werden aber die Ergebnisse der bestehenden Reichssteuern oder diejenigen von neuen, im Laufe des nächsten Etatsjahres etwa hinzukommenden Reichssteuern dem Lande erhebliche Zuweisungen von Ueberschüssen einbringen, so ist ihre Verwendung zur Erleichterung der Steuerlast ohnehin insoweit gesichert, als dieselben bei Abschluß der Staatsrechnung für 188182 und bei Aufstellung des nächsten Hauptvoranschlags mit in Rechnung zu ziehen sein, also auf die günstigere Gestaltung des letzteren einwirken werden.

m. Darmstadt, 15. November- Der zweiten Kammer der Stände ging unterm 10. d. M- von Seiten Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz folgender Gesetzesentwurf zur verfassungsmäßigen Berathung und Beschlußfassung zu, welcher die Pfändung in dem nichtgerichtlichen Beitreibungsverfahren, insbesondere in dem Steuer- executions- und in dem administrativen Beitreibungsverfahren betrifft.

Ludwig IV., von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc.

Zur Beseitigung der Schwierigkeiten und Nachtheile, welche in Folge der Vor­schriften der Deutschen Civilproceßordnung und der Concursordnung, sowie des zur Ausführung beider erlassenen Gesetze vom 4. Juni 1879 über die Wirkung der gericht­lichen Pfändung und über die Vorzugsrechte für das nichtgerichtliche Zwangsooll- streckungsverfahren entstanden sind, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen wie folgt:

Art- 1. Die Pfändung in dem Verfahren zur Beitreibung der birecten und in- birecten Steuern, der Zölle, ber Domanialgefälle und des Einkommens von Regalien, der Gemeindeintraden (Gemeindeumlagen und Ausstände der Gemeinden), der Geld­strafen und Nebenansätze in Forst- und Feldrügesachen, sowie der Gerichtskosten hat die gleiche Wirkung wie die gerichtliche Pfändung. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Pfändungen in Gemäßheit von Entscheidungen, Beschlüssen, An­ordnungen und Verfügungen der Verwaltungs- und Finanzbehörden, sowie der Ver­waltungsgerichte, soweit die Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen nach den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Instructionen vollstreckbar sind.

Art. 2. Bei der Pfändung beweglicher körperlicher Sachen tritt die in dem vor­hergehenden Artikel bezeichnete Wirkung nur unter der Voraussetzung ein, daß die Pfändung der in § 712 der Civilproceßordnung für die gerichtliche Pfändung gegebenen Vorschriften entspricht.

Art. 3. Die Pfändung von Früchten, welche noch nicht von dem Boden getrennt sind, darf nicht früher als einen Monat vor ber gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. Deren Versteigerung ist erst nach ber Reife zulässig.

Art. 4. Auf die Pfändung bereits gepfändeter Sachen finden die Vorschriften des S 727 der Civilproceßordnung entsprechende Anwendung.

Wenn eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im nichtgerichtlichen oder in dem gerichtlichen und nichtgerichtlichen ZwangsvollstreckungSverfahren stattgefunden hat, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Ausführung der Versteigerung. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger auf Be­treiben eines jeden derselben.

Die Verkeilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen oder, falls die Betheiligten über die Vertheilung einverstanden find, nach der getroffenen Vereinbarung.

Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zu­stimmung der übrigen Betheiligten eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der Pfändung, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat, anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke Ezufügen. Die Vertheilung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 759768 ber Civilproceßordnung.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

Art. 5. Die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 des Art. 5 des Gesetzes, die Beitreibung der der Verwaltung der Domänen und der Einregistrirung in der Pro­vinz Rheinhessen zur Vereinnahmung zugewiesenen Ausstände betr., vom 11. Juni 1827, desgleichen die Bestimmungen unter Nr 1 und 2 des Art. 4 des Gesetzes, die Ein­bringung der Ausstände der Gemeinden in ber Provinz Rheinhessen betreffend, vom 12. November 1852, diejenigen unter Nr. 2 beider Artikel jedoch nur soweit es sich um Nachpfändungen oder Einsprüche hinsichtlich des Versteigerungserlöses handelt, sind aufgehoben.

Im Uebrigen tritt überall, wo in den beiden vorerwähnten Gesetzen auf die in Rheinhessen geltende Civilproceßordnung Bezug genommen ist, die Deutsche Cioil- proceßordnung an deren Stelle.

Art. 6. Unsere Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes, soweit es jedes derselben angeht, beauftragt.

Die zu diesem Zwecke erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen werden im Wege der Verordnung, bezw. Instruction erlassen."

m. Darmstadt, 16. November. Der Gesetzgebungsausschuß der zwe ten Kammer führte in einer gestern stattgehabten gemeinschaftlichen Sitzung mit Vertretern der Großh- Regierung die Vorberathung des Gesetzesentwurfes, die Ausübung und den Schutz ber Fischerei betreffend, zu Ende. Den Bericht an das Plenum der Kammer wird der Abg. Schröder erstatten. Der Finanzausschuß der zweiten Kammer wird morgen eine Sitzung abhalten. Gegenstände ber Berathung sind: 1. Vorlage Großh. Ministeriums der Finanzen, den Gesetzesentwurf, die Anwendung der für die Großh. Civildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen betreffend: 2. Vorlage Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, worin die Zustimmung der Stände dazu erbeten wird, daß die durch den im Laufe des Baues des Außenarbeiter- und Zellengebäudes in Marienschloß ein­getretenen Einsturz veranlaßten Mehrkosten im Betrage von 6000 Ji. aus paraten Mitteln der Hauptstaatskafse verwandt werden.

Darmstadt, 16. Novbr. Seine König!. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: am 6. Novbr. den Banaccesststen Karl Neuling von Romrod zum Kreisbaumeister des Kreisbauamts Alzey zu ernennen.

Telegraphische Depeschen.

Wagner'- telegr. Correspondenz-Bureau.

Bruchsal, 16. November. Heute Morgen wurde hier der Mörder E. Reif, Eisengießer aus Haufen, der seine beiden Kinder im Rheine ertränkte, in Folge Spruches des Karlsruher Schwurgerichtshofes mittelst des Fallbeiles hingerichtet.

Nom, 16. Novbr., Abends. Depulirtenkammer und Senat beschlossen eine 20tägtge Trauer für Ricasott. Deputtrtcnkauimer hat die Rückcntts- gesuche von Garibaldi Vater und Sohn nicht angenommen, denselben aber dretwonatlichen Urlaub bewilligt. Das Ministerium legte verschiedene Gesetz­entwürfe vor, darunter diejenigen wegen Aufhebung des Zwangscourses papier- ner Werthzeichen.

r r Berlin, 16. November. DieNorbd. Allg. Ztg.", den oorgeschlagenen Steuer­erlaß betreffend, sagt, baß der Steuererlaß nicht als ein einmaliger gedacht worben fei und die Negierung die Absicht haben müsse, den Steuererlaß zu einem definitiven zu machen, liege auf der Hand. Die Regierung würde nicht mit diesem Steuer­erlasse den Anfang machen, wenn sie nicht auf bie Fortsetzung rechnete. Dieselbe habe aber vorsichtig mit Rücksicht auf die Zukunft, so lange nicht neue inbirecte Steuern im Reiche bewilligt worden seien, auf bie gesetzliche Fixirung des Steuererlasses ver­zichten zu müsien geglaubt und denselben nur in den Etat eingestellt. Der Antrag ber Fortschrittspartei, welcher den Steuererlaß dauernd machen wolle, decke sich pnn- cipiell mit dem Regicrungsantrage, wolle aber den Steuererlaß in einem geringeren Umfange als die Regierung und sofort im Wege des Gesetzes ohne Rücksicht auf eine vorhandene Deckung und auf einen Theil ber birecten Steuern definitiv verzichten. Der Antrag der Fortschrittspartei unterscheide sich von dem Anträge der Regierung eigentlich nur durch einen höheren Grad von Zuversicht bezüglich der zu erwartenden Bewilligung indirecter Steuern im Reichstage. Sollte der Landtag die schnellere Gang­art des Antrages ber Fortschrittspartei vorziehen, so würde die Regierung dem nicht wideisprechen, wenn der Landtag die Vorsicht der Regierung für übertrieben halte. Auch bie Regierung bürste mit Vertrauen der Entwickelung ber Relchsfinanzgesetzgebung ent­gegensetzen können.

Gffen, 16. Novbr. Der gestern Abend 6 Uhr 25 Min. von hier nach Mühlheim a. b. Ruhr abgegangene Personenzug der Bergisch-Märkischen Bahn ist bei der Ausfahrt aus dem hiesigen Bahnhof auf einen Rangirzug gestoßen. Nach einer derEssener Ztg." von amtlicher Seite zugegangenen Mittheilung sind zwei Güterwagen entgleist und leicht beschä)igt. Die Loco- mottve des Personenzugs ist ebenfalls leicht beschädigt. Personen sind nicht verletzt. Die Ursache des Unfalls ist Nichtbeachtung bestimmter instructions­mäßiger Vorschriften.

Agram, 16. Novbr. Heute Nacht fanden hier wieder mehrere Erd­stöße statt; die intensivsten ereigneten sich um 12 Uhr 2 Min. und um 4 Uhr 22 Min. Die Panik ist allgemein.

Wien, 16. Novbr. DieNeue Fr. Presse" meldet aus Agram: Um Mittenlackt erfolgten zwei heftige Erdstöße unmittelbar aufeinander. Die Emwohner verließen erschreckt ihre Häuser.

Konstantinopel, 16. November. Den letzten Nachrichten zufolge begab sich Derwlsck Pascha nach Goritza, um daselbst während des Kurban- Batram zu verbleiben. Von dort würde Derwisch Pascha nach Dulcigno gehen, um die Chefs der Albanesen zu überreden. Im Falle des Widerstan­des würde Derwisch Pascha die Widerstrebenden als Rebellen gegen die Auto­rität des Sultan- erklären.

Petersburg, 16. Novbr. Heute früh um 8 Uhr wurden die zum Tode Verurteilten, Kwv.tkowsky und Presmakoff, in der Festung gehängt. DerRegierungsbote" erklärt die N achrtchten verschiedener Blätter über die zwischen dem russischen Botschafter in Wien und dem Vertreter der Kurie ge­pflogenen Verhandlungen, soweit sie den Gegenstand der Besprechung betreffen, für unbegründet. Die einige Monate hindurch geführten Verhandlungen hätten bei der Abreise des Nuntius Jacobint mit einer präliminaren Verständigung geendet, welche ausschließlich die kirchliche Organisation d:r katholischen Bis- thümer Rußlands betreffe.

Berlin, 16. Novbr. Der Kaiser empfing heute Nachmittag 2 Uhr den seitherigen bayerischen Gesandten am hiesigen Hofe, v. Rudhart, welcher sein Abberufungsschreiben überreichte. Der Gesandte v. Radowitz ist nach Athen. Cardinal Hohenlohe nach Schloß Räuden abgeretst; letzterer beabsich­tigt sich demnächst nach Wien zu begeben.

Es beißt, der Botschafter in Konstantinopel, Graf Hatzfeld, werde in der Kürze nach Regelung der schwebenden Dulcignofrage auf Urlaub hierher kommen und sich sodann wieder auf seinen Posten zurückbegeben, aber noch vor Ende drs Jahres definitiv hierher zurückkehren, um Staatssecretär im Aus' wärtigen Amt zu werden.

Agram, 16. Novbr. Die Blätter enthalten abermals viele Schreckens- Meldungen über die Folgen des Erdbebens der letzten Nacht. Den Tag über ereignete sich kein neuer Erdstoß. Man hofft auf Besserung bei dem bevor­stehenden Mondwechsel.

Wien, 16. November. DiePolit. Corresp." meldet aus Kon­stantinopel : Der Sultan sandte gestern einen Adjutanten zu dem Grafen Hatzfeld, um demselben die formelle Versicherung von der demnächstigen Uebrr- gabe Dulcignos zu erneuern.

Dublin, 16. November. Eine amtliche Bekanntmachung erhöht die Belohnung für die Verhaftung des Mörders des Lord Mountmorris von 1000 auf 1500 Pfd. Sterling.

London, 16. Novbr. Das Reuter'sche Bureau meldet ans Kon­stantinopel: Derwisch Pascha telegraphirte, die Umzingelung DulcignoS sei vollendet und keinem Bewaffneten sei der Eintritt gestartet. Er werde Jeden, welcher den Eintritt erzwingen wolle, erschießen lassen.

Lokale-.

Gießen, 17. November. ^Sterblichkeit in Gießen.) Die Zahl der Todesfälle stieg in der Woche vom 7. bis 13. November wieder auf 10 und zwar wurden 5 erwachsene Personen und 5 Kinder betroffen. Von letzteren starb eins im ersten Lebensjahre an Krämpfen, von älteren Kindern je eins an Gehirnentzündung, Diphtheritis, Lungenschwindsucht und bet einem, welches nickt ärztlich behandelt worden war, konnte eine bestimmte Todesursache nicht angegeben werden. Bei den verstorbenen Erwacksenen wurde Lungenschwindsucht zwei mal, Lungenentzün­dung, organische Herzkrankheit, Altersschwäche je einmal als Todesursache bezeichnet. G.

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