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Nr. 90. Zweites Blatt. Sonntag den 18. April 1880.
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Agskige- i«b Amtsblatt fit ben Kreis Gieße«.
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Amtlicher Hheit.
Gießen, am 14. April 1880.
Betreffend: Vermessungen der Königlich Preußischen Landesaufnahme in der Provinz Oberhessen.
Das Großhcrzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
In Folge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 9. I. M. thetlen wir Ihnen den hierunter abgedruckten Ministerial-Erlaß zur Nachachtung mit.
Dr. Boekmann.
Die von der trigonometrischen und topographischen Abtheilung der Königlich Preußischen Landesaufnahme projectirten Vermessungen nerven in diesem Jahre sich unter Anderem auch auf Gebtetstheile der Provinz Oberhessen erstrecken und im Setzen von Nivellementssteinen (Granitsteine mit eingelassenen Bolzen) auf der die genannte Provinz durchziehenden Staatsstraße Hanau-Wetzlar bestehen.
Die bet den rrigonometrischen Feldarbeiten fungirenden Dirigenten, Officiere, Trigonometer und Hülfstrigonometer werden unter dem Befehle des Chefs der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme, des Oberstlieutenants ü la suite des Generalstabes der Armee, Herrn Schreiber, die bet den topographischen Feldarbeiten fungirenden Dirigenten, Officiere, Topographen und Hülfstopographen unter dem Befehle des Chefs der topographischen Abtheilung der Landesaufnahme, des Oberstlieutenants ä la suite des Generalstabes der Armee, Herrn Baumann, stehen.
Da zur Ausführung dieses gemeinnützigen und wissenschaftlichen Unternehmens aber die Mitwirkung der Grundeigenthümer uns Eingesessenen, Lforoie der Verwaltungsbehöiden, namentlich auch der Forstbeamten, in den betreffenden Gebietstheilen der Provinz Oberhessen erforderlich ist, so werden die genannten Behörden und Personen hierdurch aufgefordert, zur Förderung der erwähnten Arbeiten auch ihrerseits kräftig und eifrig mitzuwirken. .
Die den Herren Oberstlteutenantö Schreiber und Baumann, sowie dem ihnen unterstellten Personal zu gewährenden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:
1) Bei Besteigung der Kirchthürme und anderer erhabener Orte, wenn es verlangt wird, einen oder zwei der umliegenden Gegend kundige Leute mttzugkben, welche die entfernten Ortschaften zuverlässig zu benennen wissen.
2) Die zur Besteigung der Thürme und zur Eröffnung von Aussichten etwa nöthigen Anstalten zu gestatten. Die Forstbeamten werden angewiesen, bet den zur Gewinnung von Durchsichten unumgänglich nörhig werdenden Durchhauen förderliche Unterstützung zu leisten.
3) Bei Besichtigung der Gegenden sind auf Verlangen Führer, zum Transport und zur Bewachung von Instrumenten, sowie zu anderweitig noth- wendigen Arbeiten und zu Botengängen geeignete Leute gegen ortsübliche Zahlung zu gestellen.
4) Bei Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen haben vie Großherzoglichen Bürgermeistertien den Herrm Oberstlieutenants Schreiber und Baumann, sowie dem ihnen untergebenen Personal, auf Verlangen Miethssuhrwerke gegen eine billige die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütung, die sofort baar bezahlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ihr schnelles und^stchereß Fortkommen zu sorgen.
5) Die zur Errichtung eines Signals erforderlichen Arbeiter werden, da die Aufrichtung nur einige Stunden Zeit erfordert, auf Verlangen m.r 25 für den Mann bezahlt; bei Signalbauten dagegen, welche mehrere Tage Zeit erfordern, erhalten die Arbeiter ortsüblichen Taglohn.
Den Gemeindevorständen wird empfohlen, den Herren Oberstlieutenants Schreiber und Baumann oder deren Beauftragten zur Beschaffung der nöthigen Arbeiter möglichst behülflich zu sein.
6) Gegen Vorzeigung dieser offenen Ordre sind die genannten Dirigenten, Officiere, Trigonometer und Topographen, Hülfstrigonometer und Hülfstopographen überall, wo sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener resp. Burschen, die Dirigenten auch noch für ihre Pferde, mit geeignetem Quartier und entsprechender Verpflegung zu versehen. Für diese Leistungen hat von den Betreffenden unmittelbar eine angemessene Bezahlung zu erfolgen. Qe Fouroge für die Pferde der Dirigenten ist gegen die vorschriftsmäßige Quittung herzugeben.
Ueberhanpt wird erwartet, daß den Herren Oberstlieutenants Schreiber und Baumann und dem gesammten ihnen unterstellten Personale alle anderen Hülfsleistungen, deren sie zur Beförderung und Erleichterung ihres Auftrages bedürfen werden, gewährt werden unv es wird insbesondere zu den Grundbesitzern, Geistlichen und allen Emwohnern überhaupt das Vertrauen gehegt, daß sie mit Bereitwilligkeit deren Wünschen entsprechen und dadurch z.nc Erleichterung des nützlichen Zwecks dieser Unternehmung beitragen werden.
Darmstadt, den 2. März 1880.
Großherzogltch Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. Großherzoglich Hessisches Ministerium der Fmanzen.
(L. S.) gez. von Starck. (L- S-) gez. Schleiermacher.
contras. Rantenbusch.
Offene Ordre
für die Herren Chefs der trigonometrischen und topographischen Abtheilung der Königlich Preußischen Landes-Aufnahme, Oberstlieutenants a la suite des Generalstabes der Armee Schreiber und Baumann sowie die denselben untergebenen Dirigenten, Officiere, Trigonometer und Topographen, Hülfstrigonometer und Hülfstopographen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, die Grundbesitzer, Geisti'chen rc. und die bei der Landes- Rerwallung angestellten Beamten in der Ptooinz Obekheffen.
Daß der von mir mit der Ausführung Feldarbeiten beauftragt und ihm zu dem Zwecke obige offene Ordre übergeben ist, bescheinigt
. den ten 1880.
Der Chef der Abtheilung der Landes-Aufnahme.
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Die Garten- und Feldbesitzer werden hiermit aufgefordert, binnen 3 Wochen Bäume, Sträuche und Hecken von den Raupennestern zu reinigen, bet Vermeidung der im Art. 80 des Feldstrasgesetzcs angedrohten Strafe. ,
Gießen, den 13. April 1880. Großherzogltche Polizeiverwaltung Gießen.
Fresenius. .
Polemik über die Frage, ob jene Vereinbarungen der Zustimmung des Reichs- tages bedürfen oder nicht. Die Officiösen hatten sehr überflüssiger Weise die Frage verneint. , r ,
Dem Ministerium Taaffe in Oesterreich geht der Beschluß des Abgeordnetenhauses, der mit zwei Stimmen Majorität die geheimen Fonds für Preß- oder Repltlienzwecke im Betrage von 50,000 Gulden verweigert hat, sehr nahe. Man weiß noch nicht recht, ob die parlamentarische Niederlage eine Cabtnetrkrisis bedingen wird, wenigstens Hai das Ministerium noch feinen Beschluß gefaßt. Graf Taaffe soll aber enischlossen sein, die Consequenzen des Votums zu ziehen, obwohl das Parlament nicht abgeneigt sein soll, die
Politische lieber ft cbt.
Das Pater peccavi, welches der Bundesrath bezüglich der Besteuerung der Postanweisungen gesagt, hat dem Reichskanzler nicht genügt; es ist vielmehr bereits durch den Fürsten Bismarck der hohen Rcichsbehörde ein Antrag Preußens unterbreitet worden: Der Bnndesrath wolle eine Revision und Vervollständigung der Geschästsordrung vom 27. Februar 1871 beschließen.
Mit der Vorlage des deutsch-österreichischen Handelsvertrages im Reichstage zur verfaffungsmäßigen Befchlußnahme erledigt sich die


