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werden konnte, daß Wilhelm Kaiser in Zeilbach krank geworden sei, sondern nur durch Beweis der weiteren Thatsache, daß die Hulfsbedürftigkeit des Kaiser dem Beklagten gegenüber durch Nachsuchen um eine Unterstützung äußerlich hervorgetreten fei;

daß an diesem Sachoerhältnisse durch die von der vorgesetzten Behörde des Klägers unterm 30. Juli l. I. ertheilte irrige Rechtsbelehrung selbstverständlich nichts geändert werden konnte, dahin

daß die erhobene Klage als unbegründet abzuweisen und Kläger in die Kosten des Verfahrens sowie zur Zahlung eines Aversionalbetrages von 15 a in die Provin­zialkasse zu verurtheilen sei.

Im vierten Falle hatte das Kreisamt Lauterbach der Gemeinde Queck die Er­bauung eines neuen Schulhauses angesonnen, dieselbe hatte zwar die Nothwendigkeit eines Neubaues anerkannt, jedoch mit Rücksicht auf die gedrückte finanzielle Lage der Gemeinde die sofortige Ausführung des Bauwesens abgelehnt. Der Kreisausschuß Lauterbach hatte diese Gründe als richtig anerkannt. Auf erhobenen Recurs bestätigte der Provinzialausschuß das Urtheil erster Instanz.

Der letzte Fall Ansinnen des Grotzherzogl. Kreisamts Gießen an die Gemeinde Stockhausen wegen Verlegung des Vicinalweges von Stockhausen nach Grünberg und Lehnheim macht wegen seiner Eigentümlichkeit und besonders wegen der nunmehr zum erstenmale von einem Verwaltungsgerichtshose entschiedenen Principienfrage eine eingehendere Erörterung erforderlich.

Das Sachverhältniß ist folgendes:

Das Großherzogliche Haus besitzt in der Gemarkung Flensungen einen ziemlich bedeutenden Waldcomplex, der von dem oben erwähnten Vicinalwege durch eine, einem anderen Eigenthümer gehörige Ackerparzelle getrennt war. Letzterer Umstand veranlaßte, daß das Holz aus dem frag!- Walde nicht in der Richtung dieses Weges, sondern nur auf einem bedeutenden Umwege über Flensungen abgefahren werden konnte Um diesen Mißstand zu beseitigen, kaufte der Fiscus das Grundstück an, welches den Wald von dem Wege trennte. Um die Ausführung der Absicht des Fiscus, seine Holzabfuhr auf den fraglichen Weg zu lenken, zu vereiteln, veränderte die Gemeinde Stockhausen den Theil des fragt Weges, welcher an das von dem Fiscus erkaufte Grundstück grenzt in der Weise, daß sie denselben auf der Seite dieses Grundstücks durch Anlegung von Gräben absperrte und hierbei nur den übrigen Theil des sehr breiten Weges für den Verkehr frei ließ. Aus Beschwerde der Oberförsterei Nieder - Ohmen versuchte das Kreisamt Gießen (ine gütliche Verständigung zu ermöglichen, und ließ erst nachdem sich die Unmöglichkeit einer solchen ergeben hatte das förmliche Ansinnen an die Ge­meinde Stvckhausen ergehen, den fraglichen Weg in seiner früheren Richtung herzustellen, die Gräben wieder zuzuwerfen und die erforderlichen Kosten im Voranschläge von 3 A hierfür zu verwenden. Nachdem der Ortsvorstand von Stockhausen dieses Ansinnen abgelehnt hatte, provocirte das Kreisamt die Entscheidung des Kreisausschusses. Dieser erkannte unterm 5. Juni l. I.

in Erwägung,

daß hier ein öffentliches Interesse nicht vorliegt, aus welchem das von dem Gr. Kreisamt Gießen dem Gemeindevorstand von Stockhausen gestellte Ansinnen der Wegverlegung zu rechtfertigen wäre, der Forstfiscus vielmehr seine Ansprüche an die Gemeinde Stockhausen auf dem gerichtlichen Wege geltend zu machen hat,

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d«b die Entscheidung über das Ansinnen des Gr. Kreisamts Gießen an den Gemeindevorstand von Stockhausen auf Wegverlegung wegen Unzuständigkeit des Kreisausschusses abzulehnen sei.

Gegen diese Entscheidung ergriff das Kreisamt den RecurS an den Provinzial ausschuß und dieser erkanntze nach längerer mündlicher Verhandlung, in welcher der Gr. Forstmeister Haberkorn von Grünberg als Auskunftsperson vernommen wurde und Herr Rechtsanwalt Diery für tue Gemeinde plaidirte,

in Erwägung,

MLbic °°rdere Instanz ihre Competenz zur Entscheidung dieser Angelegenheit mit Rücksicht auf die Annahme bestritten hat, daß hier em öffentliches Interesse nicht vorliege, aus welchem das voü dem Gr. Kreisamte Gießen an die Gemeinde Stock­hausen gerichtete Ansinnen der Wegverlegung zu rechtfertigen wäre, der Forstfiscus viel­mehr seine Ansprüche an die Gemeinde Stockhausen auf dem gerichtlichen Weae aeltend zu machen habe; ö

daß diese Annahme die Ablehnung der Competenz in keinem Falle rechtfertigen kann, weil ja die Möglichkeit, daß die Verlegung des Weges durch das öffentliche Interesse bedingt werde, im Allgemeinen nicht zu bestreiten ist, und wenn im vorliegen­den speciellen Falle das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses von dem Kreis- ausschusse nicht anerkannt wird, dieser Umstand nur die Abweisung des Ansinnens als unbegründet, nicht aber die Ablehnung der Competenz rechtfertigen könnte;

daß in dem vorliegenden Falle das Großh. Kreisamt Gießen der Gemeinde Stockhausen angesonnen hat, einen von ihr eigenmächtig verlegten Vicinalweg auf ihre Kosten wieder in der früheren Richtung anzulegen;

daß ein Zweifel darüber nicht obwalten kann, daß ein öffentlicher Weg nicht ohne Genehmigung des Kreisamtes verlegt werden darf;

daß ein Kreisamt unzweifelhaft berechtigt ist die Rückverlegung eines ohne seine Genehmigung verlegten Weges zu verlangen und der Recurs gegen eine solche Anord­nung mcht an em Verwaltungsgericht, sondern an Grobherzogliches Ministerium zu richten wäre; 0

daß in dem vorliegenden Falle als erwiesen anzunehmen ist, daß von der Ge­meinde Stockbausen d-e frühere Richtung eines öffentlichen Weges ohne Genebmigun« des Kreisamtes aogeändert worden ist, daß letzteres die Rückverlegung dieses Weges angeordnet hat und daß die Gemeinde gegen diese Anordnung einen Recurs an Großh Ministerium nicht verfolgt hat;

daß nach Vorstehendem über die Nothwendigkeit der angesonnenen Ausgabe von der competenten Behörde bereits definitiv entschieden ist und der Kreisausschuß deßhalb in Gemäßheit des Art. 48, II, 2 der Krersordnung nur über die Größe der Ausgabe zu entscheiden hatte;

daß die Gemeinde Stockhausen weder gegen die Höhe der veranschlagten Kosten der Rückverlegung von drei Mark, noch gegen die Nothweildigkeit und den Betrag der Kosten des Termins am 29. August v. I. Einwand erhoben hat,

zu Recht,

daß der Recurs begründet und die Gemeinde Stockhausen zu verurtheilen fei, die ihr von dem Großh. Kreisamte Gießen angesonnenen und in dem letzten Entscheidungs- grunde aufgesübrten Kosten, sowie diejenigen des Verfahrens beider Instanzen zu tragen und an die Provinzialcasse den Aversionalbetrag von 20 A zu zahlen.

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