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Nr. 2411 Freitag den 15. October 1880.

Anzeige- «nh Aniichinit fit den Kreis Gieße».

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| Schulstraße B.

18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Prei- vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 PZ.

Amtlicher Hsteit.

Gießen, am 12. October 1880. Betreffend: Die Ausführung des Verbots der Einfuhr von Reben und sonstigen Theilen des Weinstocks.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien beziehungsweise die Ortspolizeibehörden.

Um der Gefahr einer Einschleppung der Reblaus möglichst vorzubeugen, sind die Verwaltungen der Main-Weser-Bahn und der Oberhessischen Bahn beauftragt worden, die Güter-Eilgut- und Gepäck-Expeditionen anzuweisen, von der Ankunft einer jeden aus dem Zollvereinsausland herrührenden Trauben» sendung, (Italienische, Französische und Ungarische rc. Weintrauben) zugleich mit der Benachrichtigung des Empfängers sofort nach Ankunft auch der Orts­polizeibehörde Mitthetlung zu machen, damit diese zur Vornahme einer Revision in den Stand gesetzt wird. Bei dieser Revision wird es sich vor Allem darum handeln, festzustellen, ob nicht dem diesbezüglichen gesetzlichen Verbot zuwider (§ 1 i. f. der Verordnung vom 31. October 1879 Reichsgesetzblatt von 1879, S. 303) Nebenblätter oder Rebholz zur Verpackung verwendet worden sind. _________________________________________ Dr. Boekmann._______________________________

Betreffend: Aufnahme von 2 Vereinsstuten von Seiten des Landespferdezuchtveretns für das Großherzogthum Hessen.

Nachdem von genanntem Verein der Beschluß gefaßt wurde, für den diesseitigen Bezirk (Gießen, Friedberg, Büdingen) außer den schon bestätigten Vereinsstuten, 2 weitere aufzunehmen, sind Vereinsmitglieder, falls sie im Besitze edler zur Zucht geeignete Stuten sich befinden, höflichst eingeladen, solche gelegentlich des am 25. dieses Mts. in Friedberg statthabenden Fohlenmarktes, Vormittags 10 Uhr, zum Zweck der Prüfung und allenfallsigen Ausnahme der Veretnscommtssion vorzuführen. Im Auftrag des Vorstandes:

Stammh e <m, am 9. Oktober 1880. Adf. Rullmann.

Deutschland.

m. Darmstadt, 13. October. Die bereits durch ihre gründliche Behandlung in beiden Kammern der Stände hinlänglich bekannte Beschwerde der zur Abstimmung über die Einführung einer gemeinsamen Schule zu Rieder-Saulheim berufenen Katholiken über dje erfolgte Abstimmung ist in Folge einer Recommunication der ersten Kammer wiederholt Gegenstand der Bcrathung des Beschwerde-Ausschusses der zweiten Kammer gewesen, welche, wie früher gemeldet, s. Z. mit allen gegen 8 Stimmen beschloß, der Beschwerde keine Folge zu geben. Der Ausschuß der ersten Kammer hat die Beschwerde, soweit sie die Vacanz der Pfarrei, resp. die Unvollständigkeit des katholischen Schul­vorstandes betrifft, zwar nicht befürwortet, aber dieselbe der Großh. Regierung, soweit sie darauf gegründet wird, daß Unberufene bei der Abstimnrung mitgewirkt haben, zur Berücksichtigung empfohlen und die erste Kammer ist diesem Anträge mit 15 gegen 5 Stimmen beigetreten. Da bezüglich des ersten Theiles der Beschwerde zwischen beiden Kammern eine Differenz nicht besteht, so unterläßt der von dem Abg. Ellenberger erstattete wertere Bericht ein nochmaliges Eingehen auf die Gründe, aus denen bei der Nichtbesehung der katholischen Pfarrstellc die Regierung eine Schuld nicht treffen kann. Nur auf die erhobenen Einwände, daß der Schulvorstand durch das Fehlen des katholischen Geistlichen eine Stimme weniger gehabt habe, daher schon aus diesem Grunde auf die Beibehaltung der Confessionsschule nicht hätte gerechnet werden können, und daß der evangelische Bürgermeister Vorsitzender des katholischen Schulvorstandes geworden sei, bemerkt der Bericht kurz, daß wegen des Fehlens eines katholischen Mit­gliedes des Schulvorstandes nach Art. 9, Pos. 3 des Volksschulgesetzes ein katholischer Ergänzungswahlmann vorhanden, also das Stimmcnverhältniß der beteiligten Con- fefsionsgemeinden ganz gleich gewesen ist, ferner, daß das Ausschreiben Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 12. October 1875 in Pos. 1 generaliter anordnet, der Bürgermeister ist, wenn ein zum Vorsitzenden ernannter Pfarrer beurlaubt, verhindert ober die Pfarrstelle erledigt ist, zur Versehung der Functionen des Vorsitzenden der Schule berufen. Da dies auch für mehr oder minder vorwiegend evangelische Ge­meinden, in denen ein Katholik Bürgermeister ist, gilt, so ist nach Ansicht des Aus­schusses eine Unbilligkeit im vorliegenden Falle unerweislich. Was dagegen die Em­pfehlung des zweiten Theils der Beschwerde zur Berücksichtiguirg betrifft, so vermag der Ausschuß einen stichhaltigen Grund dafür nicht anzuerkennen. Der Bericht sagt in dieser Beziehung:Wenn der Ausschuß der hohen ersten Kammer annimmt, daß der vielgenannte Israelit zu Nieder-Saulheim hätte ausgeschlossen werden müssen, weil die ratio legis die Entscheidung über den Fortbestand der Confessionsschule den betreffen; Confesfionsgemeinden in die Hand lege, zur Verhütung jedweder Vergewaltigung eine Versammlung voraussetze, zu welcher jede Confession die gleiche Anzahl Abstimmender zu stellen habe, weil das Gesetz nicht sage:alle Mitglieder des Gemeinderaths", sondern einfach:der Gemeinderath", und weil Fälle, in denen das eine ober anbere Mitglied mitzuwirken verhinbert fei, sich sehr oft im Leben ereigneten, so muß, bei aller Aner­kennung, baß bei einer so tief einschneidenben Angelegenheit jeber Zwang oermieben unb bas Recht ber Minorität gewahrt werben muß, boch bem entgegengehalten werben, ein Gemeinberathsmitglieb, es sei benn eine persönliche Angelegenheit bes Betreffenden in Frage, von einer Mitwirkung auszuschließen, zu welcher Art. 9, Pos. 1 bes Schul­gesetzes ein Recht verleiht unb welche nach § 16 des Schuledicts von 1832, also feit 42 Jahren, allen Mitgliedern des Ortsvorstandes verliehen war. Hätte die jenseitige Ansicht in den Intentionen der gesetzgebenden Factoren gelegen, so hätte Art. 9, Pos. 1 etwa so lauten müssen: 1.Der Gemeindevorstand, soweit er den beteiligten Cou- fesssonsgemeindm angehört." Schließlich sagt der Bericht:Die Abstimmung kann, wenn neben den berufenen Confessionsanaehörigen Jemand, der nicht der Confession angehört, zugelassen wird, nicht als zur bedeutungslosen Form herabgesunken betrachtet werden, da ebenso gut wie zufällig in Nieder-Saulheim dem Israeliten, jedem anderen Abstimmenden die Entscheidung anheimgegeben ist. Es sind uns Beispiele bekannt, daß ein Evangelischer für Confessionsschulen und Katholiken dagegen gestimmt haben, unb sogar in einem Falle, in dem ein Israelit als Gemeinderathsmitglied unbeanstandet feine Stimme abgegeben, folglich die Entscheidung nicht bei letzterem, sondern bei den Katholiken gewesen ist. Endlich erscheint es uns doch nicht so ganz bedeutungslos, daß der betreffende Israelit durch das Vertrauen feiner Mitbürger in den Gemeinde­rath berufen wurde, indem die Majorität, die ihn gewählt hat, wissen konnte und sicherlich auch gewußt hat, daß derselbe neben anderen Functionen über kurz oder lang auch bei der Frage der Vereinigung der Schulen mitzuwirken haben werde." Der Ausschuß bean­tragt, bei dem früheren Beschlüsse, der Beschwerde keine Folge zu geben, zu beharren."

Berlin, 11. October. DieNordd. Allg. Ztg." schreibt officiös: Die voraussichtlich im Laufe dieser Woche noch zum Schluß gelangenden Ver­handlungen der in Biebrich tagenden Rheinschtfffahrts-Commission sollen, wie mitgetheilt wird, ergeben haben, daß die Correction des Rheins, wie sie in Angriff genommen und fortgefübrt worden ist, eine dm Verhältnissen vollstän­dig entsprechende gewesen und daß die gegen daS Verfahren erhobenen Be­

schwerden nicht als gerechtfertigt angesehen werden könnten. Man hat demnach das Schlußergebniß der Commissions-Verhandlungen dahin zu erwarten, daß die Correction in der bewährten Weise zu Ende geführt wird. Der Vorsitz in den gegenwärtigen Verhandlungen der Commission war dem Director im land- wirthschaftlichen Ministerium, Geh. Ober-Regierungsrath Marcard, übertragen. Es kann dies als Beweis gelten, daß an entscheidender Stelle der Einfluß, welchen eine Correction des Rheins nicht nur für die Schifffahrt, sondern ebenso für die Landeskultur hat, nicht unterschätzt wird. Es haben denn auch die jetzt zu Ende gehenden Berathungen bestätigt, daß die Interessen der Schiff­fahrt gewahrt bleiben können, auch wenn die Rechte der Landwirtschaft ge­sichert werden.

DiePost" bespricht die neueste Broschüre des Contre-Admiral a. D. Werner, welche sich im Allgemeinen gegen eine Colonisations-Politik Deutsch­lands ausspricht und sagt u. A.:Auch mit der Ansicht des Herrn Contre- Admirals, daß die besten Länder schon vergeben seien, können wir uns nicht befreunden. Ganz abgesehen von der türkischen Erbschaft, der schönsten Länder der Welt, welche über kurz oder lang von den großen Nationen angetreten werden muß, gibt es auch noch andere Punkte, auf welche die Deutschen Hand legen können. Heber Eines wollen wir uns aber nicht täuschen: wenn wir dauernd auf Thetlnahme an der Weltpolitik verzichten wollen, die später viel­leicht nicht mehr, aber in diesem Jahrhundert sicherlich noch mit Colonialpolitik verbunden ist, so thun tolr besser, nicht einen Groschen mehr auf unsere Marine für überseeische Zwecke zu verwenden, sondern uns auf die Verteidigung un­serer Küsten zu beschränken."

Berlin, 12. October. Die vier Souveräne, von welchen es feststeht, daß sie an der Kölner Dombaufeier nicht persönlich theilnehmen werden, sind die Könige von Bayern unb Württemberg, der Großherzog von Hessen und der Herzog von Braunschweig. An die drei Präsidenten des Reichstages, Graf Arnim, Freiherr zu Frankenstein und Ackermann, sowie an die drei Präsi­denten beider Häuser des Landtages sind sowohl Einladungen zur Theilnahme an der Dombaufeier, als an dem kaiserlichen Diner im Schlosse zu Brühl ergangen. Unter den Präsidenten befinden sich zwei Mitglieder der Centrums- Fraktion, Freiherr zu Frankenstein und Freiherr v. Heeremann; nach dem Ver­halten bes Centrums und der von dessen Führern ausgegebenen Parole der würdigen Zurückhaltung" kann man wohl auf deren Verhalten dieser Ein­ladung gegenüber gespannt sein. Der Oberbürgermeister v. Forckenbeck wird, wie man bört, als Vertreter der Hauptstadt dem Kölner Feste beiwohnen. Die erste Forderung, welche für den Bau des Kölner Domes von der Volks­vertretung verlangt wurde, befindet sich in dem ersten Etat im Jahre 1849, welcher den preußischen Kammern überhaupt nach der ertheilten Verfassung vor­gelegt worden ist. In dem Extraordinarium des Etats und des Cultusmini- fteriums für 1849/50 wurden 50,000 Thlr. für den Kölner Dom gefordert. Es sind diese Positionen unb bie späteren für den Kölner Dombau vorgelegten Forderungen stets anstanbslos unb ohne weitere Verhanblung vom Lanbtage bewilligt worben.

Berlin, 12. October. Auf Grund gewisser auf den französischen Grenzstationen sich sonderbarer Weise periodisch häufender Vorkommnisse sieht sich dieMetzer Ztg." veranlaßt, an die deutsche Geschäftswelt eine ernste Mahnung zu richten. Bei dem Versandt deutscher Maaren nach Frankreich muß, wie den meisten Geschäftsleuten bekannt, dem Frachtbrief eine interna­tionale Deklaration mit genauer Werthangabe der Maaren beigefügt sein, da sich nach dem französischen Zolltarif die Höhe der Zollgefälle fast ausschließlich nach dem Werthe der eingehenden Waaren richtet. Weniger bekannt unb oft unterschätzt ist bie Befugniß ber französischen Zollbeamten, bie nach ihrem Er­messen zu gering befiarirten Waaren zu dem bcHarirtcn Preise käuflich zu erwerben. In Folge tiefer Bestimmung üben die französischen Zollbeamten eine besonders scharfe Controle aus unb werden von denselben die auf diese