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Zweites Blatt. Sonntag den 14. Marz 18SO.
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Monta-K.
dreiA viertetjährlich 2 Mart 20 Pf. mit Brivgerloh» Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Tßeil. Bekanntmachung.
Die diesjährigen Frühjahrs-Controlversammlungen im Kreise Gießen werden, wie folgt, abgehalten werden:
!• Im Bezirke -er I. Compagnie (Gießen).
1. Zu Gießen am 31. März 1880, Bormittags, im Oswald'schen Garten
und zwar um 7y2 Uhr für sämmtliche Reservisten, sowie die zur Disposition der Truppentheile und Ersatz-Behörden entlaßenen Mannschaften der Infanterie und um 83/4 Uhr für sämmtliche Reservisten, sowie die zur Disposition der Truppentheile und der Ersatz-Behörden entlaßenen Mannschaften der Specialwaffen aus den Orten:
Annerod, Burkhardsfelden, Gießen mit Schiffenberg, Heuchelheim, Klein-Linden, Oppenrod.
2. Zu Lollar am 1. April 1880, Nachmittags 12 Vt Uhr, neben dem neuen Bahnhofsgebäude.
Hierzu gehören die Orte:
Mendorf a. d. Lumda, Alten-Buseck, Bersrod, Beuern, Climbach, Daubringen mit Heibertshausen, Großen-Buseck, Lollar, Mainzlar, Rödgen, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg mit Friedelhausen, Treis a. d. Lumda, Trohe, Wieseck.
3. Zu Grünberg am 2. April 1880, Vormittags 8y2 Uhr, an dem Bahnhose.
Hierzu gehören die Orte:
Allertshausen, Beltershain, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Hattenrod, Harbach, Keßelbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhaufen mit Appenborn, Queckborn, Reinhardshain, Reiskirchen, Rüddingshausen, Saasen mit Vollnbach, Veitsberg und Wirrberg, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain, Weitershain, Winnerod.
II. Im Bezirke der II. Compagnie (Lich).
1« 3» Hungen am 9. April 1880, Nachmittags l‘/4 Uhr, am Friedhose.
Hierzu gehören die Orte:
Bellersheim, Bettenhausen, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Muschenheim, Nonnenroth, Obbornhofen, Rabertshausen mit Ringelshausen Rodheim mit Hof Graß, Röthges, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen.
2. Zu Lick am 10. April 1880, Vormittags 9 Uhr, am Bahnhofe.
Hierzu gehören die Orte:
Albach, Mendorf a. d. Lahn, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt mit Arnsburg, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Linden, Grüningen, Hausen, Holzheim, Lang-Göns, Leihgestern, Lich mit Albacher Hof, Kolnhausen und Mühlsachsen, Münster, Hof-Gill, Rieder-Bessingen, Ober-Bessin- gen, Ober-Hörgern, Steinbach, Watzenborn mit Steinberg.
Es haben, aus diesen Orten zur bestimmten Stunde sämmtliche im betreffenden Bezirke wohnenden beurlaubten Militärs aller Waffen fce$ Deutschen Reichs zu erscheinen, welche zur Reserve gehören, zur Dispofition der Truppentheile beurlaubt oder zur Dispofition der Ersatz-Behörden entlassen find.
Die Landwehrleute und Ersatz-Reservisten haben nicht zu erscheinen.
Dispensationen können nur in ganz dringenden Fällen eintreten und müßen darauf bezügliche Gesuche spätestens 8 Tage vor den betreffenden Controlv ersammlungen auf dem Dienstwege eingereicht werden.
Die ohne Entschuldigung fehlenden Mannschaften haben fich der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen.
Schließlich wird noch bemerkt, daß die Leute mit dem Militär-Paß und Führungs-Attest versehen, in bürgerlicher Kleidung zu erscheinen haben und vor dem Beginn der Control-Versammlung Schirme, Stöcke und Pfeifen abzulegen sind. Franck,
Oberstlieutenant z. D- und Bezirks - Commandeur.
Heber
Die Besteuerung der Genossenschaften vor der II. Kammer der Kandstände für das Grostherzogthum Hessen
schreiben die Blätter für Genossenschaftswesen:
In den Anschauungen der Großherzoglich Hessischen Regierung über die Steuerpflichtigkeit der Genossenschaften hatte sich in den letzten Jahren insofern ein Wandel vollzogen, als Vereine, welche bisher steuerfrei gewesen waren, ohne in ihren Einrichtungen oder in ihrer Geschäftsgebahrung etwas geändert zu haben, plötzlich zur Gewerbesteuer herangezogen wurden, und die von ihnen dagegen eingereichten Recla- mationen bis in die letzte Instanz erfolglos blieben. Die Vereine verfolgten den ihnen von der Anwaltschaft auf mehreren Verbandstagen ertheilten Rath, dagegen den Petitionsweg zu beschreiten, und so liegen der II. Kammer drei derartige Petitionen vor, nämlich von der Gewerbebank, e. G., Gießen, vom Spar- und Creditoerein, e. G-, Osthofen und von Herrn Verbandsdirector Bernhardt, im Namen von 15 Vorschuß- Vereinen der Provinz Starkenburg. Auf die Begründung dieser Petitionen brauchen wir hier nicht weiter einzugehen, aber es ist von allgemeinem Interesse, zu erfahren, wie sich die Großherzoglich Hessische Regierung zu diesen Petitionen stellt, und welche Stellung die Kammer einnimmt. Das Plenum der letzteren hat in der fragl. Angelegenheit noch nicht gesprochen, wohl aber der III. Ausschuß durch den Abgeordneten Heinzerling schriftlichen Bericht darüber erstattet. Wir entnehmen demselben (Beilage Nr. 307 zum 50. Protokoll) folgendes und zwar zunächst aus der Erklärung vom 10. Janua , .„Die Frage, ob der Geschäftsbetrieb der in Rede stehenden Genossenschaften als gewerbfteuerpflichtig zu behandeln sei, eignet sich nicht zur generellen Entscheidung, sondern kann nur von Fall zu Fall mit Rücksicht auf die Art und Ausdehnung der Geschäfte beantwortet werden.
Die Steuerpflicht ist zu verneinen, so lange der bctr. Verein sich darauf beschränkt, aus im eigenen Kreise gesammelten oder außerhalb dieses Kreises aufgenommenen Kapitalien lediglich an seine Mitglieder zu wirthschaftlichen und Erwerbszwecken Vorschüsse zu «eben.
Eine andere Beurtheilung hat Platz zu greifen, wenn der Betrieb sich zu einem förmlichen Banquiergeschäft oder Lssihgeschäst auf Pfänder entwickelt hat, wenn mit Hülfe von eigenen und fremden Mitteln Wechsel discontirt, Lombard- und Contocorrentgeschäfte gemacht, Kaufschillinge, Staatspapiere erworben werden, bezw. deren Erwerbung vermittelt wird und daraus Resultate erzielt werden, welche die Vertheilung mitunter hoher Dividenden und Bildung bedeutender Reservefonds ermöglichen und zur Folge haben. Bei solcher Geschäftsentwickelung ist die Betheiligung von Nichtmitgliedern nach
den gemachten Wahrnehmungen nicht ferne zu halten, abgesehen von der meist bestehenden Leichtigkeit, Mitglied der Genossenschaft zu werden, oder bei einem oder dem anderen Geschäft ein Mitglied vorzuschieben. Der Betrieb überschreitet alsdann die Grenzen, innerhalb welcher die Steuerfreiheit in Anspiuch genommen werden kann, er dient nicht unmittelbar und ausschließlich der Förderung der im Vereinsstatut vorgezeichneten Jntereffen und es hat, auch wenn die Beschränkung auf den Kreis der Vereinsmitglieder behauptet wird, die Herbeiziehung zur Gewerbesteuer schon mit Rücksicht auf andere der Besteuerung unterliegende Bank- und Darlehnsgeschäfte, welchen Concurrenz bereitet wird, zu erfolgen.
In Anwendung dieser Grundsätze sind seither einzeln- der genannten Genossenschaften und unter diesen die Gewerbebank zu Gießen, da deren Geschäftsbetrieb die nach dem Vorbemerkten die Steuerpflicht bedingenden Merkmale gezeigt hat, mit der Gewerbesteuer belegt worden.
Das unterzeichnete Ministerium beabsichtigt auch für die Folge hiernach verfahren zu lassen, kann übrigens nur wünschen, daß über die vorliegende, in verschiedener Hinsicht zu Zweifeln allerdings Anlaß bietende Befteuerungs- frage, auch die Ansicht der Landstände zum Ausdruck kommt.
Bezüglich der Eingabe des Spar- und Creditoereins Osthofen wurde sodann noch weiter bemerkt:
daß der fragliche Verein, der hinsichtlich der Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes und seines jährlichen Umschlags zu den entwickeltsten Instituten dieser Art im Großherzogthurne gehöre, auf Grund Verfügung der vormaligen Obersteuer-Direction seit dem Jahre 1879 zur Gewerbesteuer herangezogen werde.
Die dritterwähnte Collectiveingabe ist der Großherzoglichen Regierung nicht mehr mitgetheilt worden, da deren Stellung zu der einschlägigen Frage durch die eben erwähnten Antworten genügend klar gesiellt ist.
Der Ausschuß ist mit der Großherzoglichen Regierung darin einverstanden, daß die Frage, ob die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften zur Gewerbesteuer heranzuziehen seien, sich nicht generell im Sinne einer einfachen Bejahung oder Verneinung lösen lasse, vielmehr der Geschäftsbetrieb der einzelnen Genossenschaft dafür entscheidend sei, ob derselbe sich als Betrieb eines eigentlichen Gewerbes darstelle oder nicht. Dagegen scheinen ihm die in der Antwort vom 10. Januar d. I. als für die Annahme eines Gewerbebetriebes angeführten Merkmale einestheils nicht ganz zutreffend, andern- theils zu wenig bestimmt, um eine gleichmäßige Anwendung in der Praxis der 'einzelnen Steuerbehörden zu sickern.
Der Ausschuß ist zunächst der Ansicht, daß die Entgegennahme von Einlagen von Nicht-Mitgliedern überhaupt nicht als ein zur Besteuerung führendes Moment


