äuitgftt.
WZ-
■F^tS SouftTifr
-SSÜJMbe.
ru’r6«wfw<
ÄS-
"WB
■Hbl- Soimittg |lt "rt6ni und al’boi?
iP'tätgftrggt 78'.
jftat «krt-rdi.
Majeiitn.
3un« als Mnr Emtter Hof. Jirrbt am Samftaa N-usiadter Riabuct ■nt goldene Statt. « Mn Telobnona abiugebeu.
idrtQUtn Stabt wirb rntn tin gebildeter der Hausfrau tlbfntänbiß m etinn -aartL-Maste als könnte.
^chnakeit im Haus- im Men u. Bügeln en. Adresie zu tv b. m
Hausarbeit grüvblch au' den B. Mm
.eouie Mer, @rün-
'-I'chrling
Vaal Da«, ckmehl oMlle andel tronen ■äuge .ocolade i, Häuser.
(846
le
tags 4 Uhr an ■
4arl kudr.
ihaiM
$iiiW
i. M
-See
16
16
17^21
Mittwoch den 11. Februar
Nr. SS.
1SSO.
ieiiencr ^Xnjeigcr
K«M- irt Amisdiatt fit iti Kreis Gieße«.
WHdtaMHmteMU 1
BWßBdittO-SdMesEr f Schulstraße B. 18.
Erscheint MgH* mit Ausnahme M MontaOS.
Prei4 »iertchührlich 2 Mark 20 Pf. mit Aoingeriohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Der Sturmlauf der Ultramontanen in Preußen.
Statt eines Falk wieder ein Mühler — das war der praktische Sinn aller Forderungen der Conservativen und Ultramontanen. Nun haben sie einen tzesügtgen Helfershelfer in der Person des Cultusmtnisters von Puttkamer gefunden, und dennoch herrscht weder Zufriedenheit über das bisher Erreichte, noch vermag der Minister bei seinem besten Willen die Conservativ-Ultra- montanen mit demjenigen zu befriedigen, was er für die Zukunft verspricht. „Es ist noch nicht genug", ertönt es aus dem Hintergründe des preußischen Landtages von den einflußreichen rückschrittlichen Parteien, welche gewohnt sind, statt des Fmgers die ganze Hand zu ergreifen.
Der Sturmlauf auf die Matgesetzgebung hat begonnen. Ohne Zweifel wird in dieselbe manche Bresche gelegt werden; durch manches Hinterpförtchen wird man den Feind in die Festung etnlaffen; es ist kaum noch zweifelhaft, daß du Waffenstillstand abgeschlossen werden wird, der den Angreifern der „staatstreuen" Gesetze einige wichtige Positionen ausantworten wird. Aber die Kirche wird damit nicht zufrieden sein und danach streben, die ganze Festung, die sich Staat nennt, zu erobern. Und hierbei scheint die sogenannte Falsche Gesetzgebung berufen, noch einmal eine große Rolle zu spielen. Jene Gesetze werden erst ihre volle Würdigung erfahren, wenn der Staat durch neue Uebergrifse der Ktrcke genöthigt sein wird, zu ihnen zurückzugretfen. Man mag daher über Falk reden was man will, man mag ihm alles mögliche Unheil der verderbten und sittenlosen Zeit in die Schuhe schieben, wie ihn ja auch daö Centrum als den leibhaftigen Antichrist hinstellt, so viel bleibt doch sicher: Frlk hatte die Grenze zwischen Staat und Kirche ge- zogen, und anders, als er ks gethan, läßt sich diese Grenze nicht ziehen!
Wer auch heute diese Grenze überschreitet, ob Staat, ob Kirche — gegenwärtig thut eS die letztere — der säet nur die Keime neuer Zwietracht. Es wwd nicht lange dauern, bis man auch in Preußen wieder etnsteht, daß man Lchutzwehren gegen den ultramontaneu Geist der Kirche, keineswegs gegen die Kirche selbst, nicht entbehren kann.
Der Minister Falk war zu bescheiden, diese Seite der Kirchengesetzgebung hervorzuhebcn. Er hätte es überhaupt offen aussprechen sollen, daß die schwere, im Kampfe gegen die heftigsten Leidenschaften durchgesührte Gesetzes- arbeit den deutschen Parlamenten gar nicht auferlegt worden wäre, wenn die konservative Partei, welche Deutschland bis 1848 und von 1850—1866 ziern- ' lich überall beherrscht hatte, nicht in beispielloser Weise ihre Pflichten vernachlässigt hätte. Wir sagen „in beispielloser Weise", denn selbst ein König von Hannover und ein Kurfürst von Hoffen hatten die Deiche unv Dämme nicht eingeriffen, welche die Weisheit von Jahrhunderten gegen die ultramontane Fluth erbaut hatte; kein einziger süddeutscher Staat hatte an rtne solche Selbstversiümmlung gedacht. Nur in Preußen waren aus der Mitte der Feudalen Minister hervorgegangen, welche die alten Dämme ein* rissen, ohne neue zu bauen. Herr von Mühler war der eifrigste Einretßer. Die gesammte Spectalgesetzgebung, die man der Aera Falk verdankt, hätte schon 1850 bei Erlaß der Verfassung gegeben werden müssen. Es wäre damals viel leidenschaftsloser geschehe, denn weder der Papst noch der Clerus hatten damals eine Ahnung von den Prätensionen, welche heute als göttliche Rechte der Kirche von jedem Kaplansblatt verkündigt werden.
Nachdem die Arbeit nun fertig war, beginnt man wieder, sie zu zerstören. Der Staat hat seine unveräußerlichen Hoheitsrechte sestgestellt und kraftvoll durchgesührt, jetzt soll er sie wieder aufgeben. Daran sind nur die Conser- vattven Schuld, welche die Falk'sche Gesetzgebung des Gewiffenzwangs, des Übergriffes in das innere kirchliche Leben und der Förderung der Jrrellgi- öfität und des Socialismus beschuldigen. Falk selbst hat alle diese Vorwürfe glänzend widerlegt. Heute will man aber einmal die Zerrüttung, welche der Widerstand des Clerus hervorgerufen hat, durch eine Zerrütterung der Staats- autorität heilen. Der richtige Weg zum Culturfrieden ist das, Vie die Zukunft lehren wird, nicht.
Prutschland.
Darmstadt, 7. Februar. Schluß zum Berichte über die Anträge der Abgg. Wolz und Schröder, bktr. Maßnahmen gegen den Wucher, zu Ar. 34 dss. Blattes:
Der Ausschußbcricht bemerkt dazu: „Der Ausschuß kann es bei einer Materie, die zweifelsohne nur durch die Reichsgesetzgebung erledigt werden kann, nicht für entsprechend halten, die Gründe, welche bei einer solchen Er- ledigung in Betracht zu ziehen sein werden, einer erschöpfenden Erörterung zu unterziehen, und ebensowenig betrachtete er es als seine Aufgabe, die Verhandlungen des Reichstages und der Landtage einzelner Bundesstaaten, in welchen die concrete Frage zur Besprechung gekommen ist, des Näheren darzulegen; vielmehr erachtete er es für das Richtige, in Anlehnung an die von der Regierung gegebene Auskunft seine Stellung gegenüber den obigen Anträgen in aller Kürze darzulegen, um daran den sachgemäß scheinenden Antrag zu knüpfen. Der Ausschuß nimmt den Anträgen gegenüber wesentlich dieselbe Stellung vte die Regierung ein. Wenn der Antrag des Abg. Wolz unter 1 und 2 Beschränkung der Wechselfähigkeit auf die Im Firmenregister eingetragenen Personen und die Festsetzung der Höhe dcS Zinsfußes beantragt, so scheinen
uns diese Maßregeln weit über den beabsichtigten Zweck hinauszugrdfen und doch nicht geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Die Wechselfähigkeit ist auch für die nicht im Firmenregister eingetragenen Personen ein werthvolles Recht und zweifelsohne nicht geeignet, ausschließlich schlimme Früchte zu tragen, da ersahrungsgemäß auch in außerkaufmännischen Kreisen von dem Wechsel in ebenso redlicher wie häufiger Weise Gebrauch gemacht wird. Auch ein wirkliches desfallsiges Bedürsniß wird nickt geleugnet werden können. Die beabsichtigte Beschränkung der Wechselfähigkeit würde also nicht allein Diejenigen, welche von der Wechselfähigkeit activ ober vassiv einen unreellen Gebrauch machen, sondern auch Diejenigen treffen, welche dieses Recht nur in den richtigen Grenzen benutzen. Um zu verhindern, daß tin doch immer nur geringer Bruchthcil der Bevölkerung durch wucherische Geschäfte beuachtheiligt wird, würde der größere Theil des nichtkaufmänmschen Publikums ohne seine Schuld eines werthvollen Rechtes beraubt. Dabei ist noch ganz abgesthen davon, daß die Bedingung des Eintrags im Firmenregister den kaufmännischen Verkehr und Credit durch beständige Nachforchungen nach der Existenz des Requisites empfindlich stören und zudem nicht einmal die Grenze überall correct ftstsiellea würde, da die Kaufmannseigenschaft an sich bekanntlich durch den Eintrag im Firmenregister keineswegs bedingt ist. Die Beschränkung der Wechselfäbigkeit im beantragten Sinne würde aber auch nicht einmal zur Erreichung des erstrebten Zweckes führen, da diese Beschränkung den Schuldner nicht hindern würde, anderweite Urkunden auszustellen, die mindestens, was den beabsichtigten Zweck der Bewucherung betrifft, Raschheit des Verfahrens und Ausschluß mit Einwendungen, von gleicher Wirkung und Tragweite erscheinen. Die neue Civilproceßgesetzgebung bietet in dieser Richtung bte ausreichendsten Mittel. Von der Ausstellung einer Zinstaxe gilt im Wesentlichen das Gleiche. Daß bei manchen minder sicheren Darlehnsgeschäften auch reeller Weise ein höherer Zinsfuß, als er sonst wohl mit 5 oder 6 Procent gewöhnlich ist, zu statuiren sei, wird heutzutage doch nicht mehr bezweifelt werden. Die Ei: - sührung einer Zinstaxe würde aber, während sie es dem auf Wucher nicht bedachten Darleiher unmöglich machte, auch dem minder sicheren Schuldner gegen eine Prämie ein Darlehen zu geben, diesem Schuldner gleichzeitig de Möglichkeit nehmen, aus redlichen Händen und zu noch mäßigem Zinsfuß das Darlehen zu empfangen, und so würde denn auch hier, um dem wucherischen Treiben eines Bruchtheils des Publikums zu steuern, ein anderer redlicher Theil deffelben gleichzeitig mitbetroffen. Durch die Festsetzung des Zinsfußes ist aber der beabsichtigte Zweck ebensowenig, wie durch die Beschränkung der Wechselfähigkeit zu erreichen, da es notorisch leicht ist, die desfallstgen gesetzlichen Verbote zu umgehen, bezw. die Umgehung so zu verschleiern, daß es mindestens im Civilwege sehr schy' r hält, die Ueberschreliung des gesetzlichen Verbotes zur Geltung zu bringen. Diejenigen, die Wucher gegen das gesetzliche Verbot betreiben, werden überdies wegen der immerhin vorhandenen Gefahr bei ihren Geschäften eine um so höhere Prämie von dem Schuldner sich zu sichern suchen, und der Letztere wird nur um so schlimmer daran fein. Je weniger der Ausschuß hiernach in der Lage war, mit dem Antragsteller in den eben berührten Punkten übereinzustimmen, umsomehr kann er sich mit der Tendenz derselben, den Wucher unter das Strafgesetz zu stellen, einverstanden erklären. Die Regierung theilt diese Ansicht, und indem sie die Schwierigkeit der Definition des strafbaren Wuchers nicht für ein Hinderniß der gesetzlichen Regelung hält, erklärt sie sich gleichzeitig im Allgemeinen mit derjenigen Faflung einverstanden, welche auö der Berathung der von dem Reichstag bestellten Commission hervorgegangcn ist.
Der Ausschuß glaubt, daß hiermit dem beabsichtigten Zwecke in der Hauptsache gedient sei. Das neue Strafproceßverfahren, welches den Gerichten eine freiere Würdigung, wie das früher der Fall war, anheimgibt, dürfte Garantie dafür bieten, daß den fraglichen Paragraphen, sobald fie Gesetz geworden sein werden, auch in der Praxis der nöihige Nachdruck nicht fehlen wird."
Der Bericht schließt mit folgenden Bemerkungen: „Was das Verlangen deö Antragstellers, daß „alle wucherischen Rechtsgeschäfte gesetzlich für u:.- verbindlich erklärt werden möchten", betrifft, so erledigt sich dieser Punkt hiernächst insofern von selbst, als Rechtsgeschäfte, welche gegen die guten Sitten verstoßen, schon nach den Vorschriften des gemeinen Rechtes unverbindlich sind unb es nicht zweifelhaft sein kann, daß wucherische Grschäfte, welche sogar dem Strafgesetz verfallen, als insoweit unerlaubte uno gegen die guten Sitten verstoßende anzusehen sind. Auf den Antrag Schröder ist die Regierung nicht näher eingegangen, und auch wir glauben im Hinblick darauft daß nicht genauer angegeben ist, in welchen specieüen Richtungen „die Unterstützur g der auf Hebung des Credits, insbesondere des landwirthschastlichen Credits, gerichteten Bestrebungen" eintreten soll, und was für Maßregeln der Antragsteller unter denjenigen versteht, „welche nothwendig erscheinen zur Beseitigung der wucherischen Benachtheiligung des Publikums", hiervon absehen zu woürn zumal es der Antragsteller selbst zweifelhaft läßt, ob im Wege der Landes- oder aber der Reichsgesetzgebung vorzugehen fei. Richtig ist zwar, daß ein wesentlich gleichlautender Antrag deS Abg. Schmidt (Zweibrücken) im Beginn des vorigen JahreS in der bayerischen zweiten Kammer nahezu mit Einstim- migkeit angenommen worden ist; allein diese Annahme erfolgte erst, nachdem der fragliche Antrag von dem Antragsteller ausführlich motivirt und deffen


