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1680
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Bekanntmachung.
Nachdem unter dem Rindvieh der Jost Metzger IV. Wittwe in Nonnenroth die Lungenseuche ausgebrochen, und bei dem Rindvieh des Heinrich Heinz zu Ober-Bessingen Verdacht auf Lungenseuche vorhanden ist, an letzterem Orte tn jüngster Zeit auch andere Erkrankungen unter dem Rindvieh vorgekommen sind, ist bezüglich der betreffenden Stallung der beiden Genannten, sowie des Nachbars des Ersteren, August Eller in Nonnenroth und des Handelsmanns Salomon Kahn in Hungen, welcher den Vorerwähnten Vieh geliefert hatte, Stallsperre, und für die Gemarkung Ober-Bessingen Gemarkungssperre angeordnet worden.
Ueber den Umfang der Stallsperre und Gemarkungssperre verweisen wir auf den unten abgedruckten Art. 372 des Polizeistrafgesetzes.
Gleichzeitig veröffentlichen wir hierunter die von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für den Ausbruch der Lungenseuche vorgeschriebenen Maßregel und weisen die Großh. Bürgermeistereien Nonnenroth und Ober-Bessingen an, hiernach das weiter Erforderliche vorzukehren. Auch die Großh. Gendarmerie wolle den richtigen Vollzug der getroffenen Anordnungen strenge überwachen und bei Uebertretungen Anzeige erstatten.
Gießen, am 6. September 1880. Großherzogliches Kreisamt Güßen.
Dr. Boekmann.
Maßregel zur Unterdrückung der Lungenseuche.
Art. 372. Wenn der Ausbruch einer Viehseuche ermittelt und daraufhin eine Stallsperre für die betreffende Viehgattung von der Polizeiverwaltungs- behörde angeordnet ist, so darf während der Dauer dieser Sperre kein Vieh dieser Art aus dem Stalle heraus tn die Nähe von anderem Vieh derselben Gattung gebracht werden. Ebensowenig dürfen Gegenstände, wodurch die ansteckende Krankheit weiter verbreitet werden kann, namentlich Viehhäute, Hörner, Fletsch, Talg, Mist, Stroh und ©efütter, welches tn einem Stalle war, wo sich krankes Vieh befindet oder befunden hat, an Orte gebracht werden, wo anderes Vieh damit in Verbindung kommen kann.
Ist eine Orts- oder Bezirkssperre angeordnet, so darf weder Vieh, noch Gegenstände, wodurch die Seuche weiter verbreitet werden kann, aus dem Orte oder Bezirke heraus, oder auch innerhalb derselben an Orte geführt oder gebracht werden, wo anderes Vieh hinkommen kann.
Zuwiderhandlungen werden, insofern dieselben nicht unter § 328 des Deutschen Strafgesetzbuchs fallen, mit 3 bis 20 st., wenn aber im Falle des vorhergehenden Absatzes das aus dem Orte oder Bezirke ausgesührte Stück Vieh mit der ansteckenden Krankheit behaftet ist, mit 10 bis 50 fl. bestraft.
§ 328 des Strafgesetzbuches. Wer die Abspermngs- oder Aufsichts- Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wiffentltch verletzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängntßstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
Maßregel zur Unterdrückung der Lungenfeuche.
§ 37. Ist unter einem Viehstande die Lungenseuche ausgebrochen, oder liegt begründeter Verdacht dafür vor, so ist für das betreffende Gehöft, sowie für die umliegenden in angemrffener Entfernung je nach Lage der Verhältniffe Stall- oder Gehöftsperre für Thiere der Rindviehgattung zu verfügen (Art. 372 des P.St.G.).
Die Sperre des Stalls oder Gehöfts ist auch auf Thiere anderer Gattungen zu erstrecken, wenn dieselben im Seuchenstalle untergebracht sind.
§ 38. Läßt sich aus den zu erhebenden Ermittelungen nicht feststellen, daß die genannte Seuche erst seit Kurzem etngeschleppt ist, und ist die Annahme berechtigt, daß dieselbe schon längere Zeit bestanden, oder ist die Möglichkeit einer weiteren Verbreitung vorhanden, so ist Gemarkungssperre zu verfügen (Art. 372, Abs. 2 des P St G.).
Jn diesem Falle ist der Gebrauch der Thiere aus nicht verseuchten oder solchen Gehöften, für welche Stall- oder Gehöftsperre nicht angeordnet ist, zur Arbeit innerhalb der Gemarkungsgrenze zu gestatten. Dieselben dürfen jedoch nur im Gespanne das Gehöfte verlassen. Jeder gemeinschaftliche Weidegang ist zu untersagen.
Auch Vteh, welches nur der Ansteckung verdächtig ist, kann, insofern sich noch keine Krankheitserscheinungen unter ihm zeigen, zu einem beschränkten Gebrauch innerhalb der Gemarkungsgrenze zugelassen werden. Solche Thiere dürfen mit anderem Rindvieh nicht in Berührung kommen, in andere Stallungen nicht eingestellt und nicht auf die Weide getrieben werden.
Bei Uebertretungen dieser Anordnungen oder wenn sich eine genügende Jsolirung auf diese Weise nicht erzielen läßt, ist auch für diese Fälle Stalloder Gehöftsperre anzuordnen.
§ 39. In Städten oder größeren Ortschaften kann, wo deren Lage dazu berechtigt die Gemarkungs- oder Ortssperre auch nur auf Theile derselben erstreckt werden.
Für diesen Fall sind die im Vorhergehenden bezüglich der Gematkungs- sperre aufgeführten Maßnahmen anstatt auf den ganzen Ort nur auf den abgesperrten Theil desselben sinngemäß anzuordnen.
§ 40. Ist Gemarkungssperre verfügt, so ist über den Rindviehstand des betreffenden Orts oder des abgesperrten Theils deffelben eine Grundliste nach anliegendem Muster A. durch den Ortsvorstand unter Zuziehung des Kreisveterinärarztes aufzunehmen und hiernach unter Aussicht des letzteren und der dazu von dem Ortsvorstande Beauftragten wöchentlich einmal der Vieh- stand zu revidiren, um zur Ueberzeugung zu gelangen, ob der angeordneten
Sperre zuwider kein Vieh fortgebracht worden ist, um zugleich wahrzunehmen/ ob nicht inzwischen Krankheits- oder Sterbfälle vorgekommen sind.
Nach dem Ergebniß dieser Revision ist nach dem anliegenden Muster B. wöchentlich «ine summarische Uebersicht an das betreffende Kretsamt einzusenden. Jn diesen Übersichten muffen zugleich die erfolgten Veränderungen, Ab- und Zugänge von krepirten beziehungsweise erkrankten Thieren, sowie etwa stattgefundene Uebertretungen der betreffenden Polizetverfügungen angegeben werden.
§ 41. Unbefugten ist der Eintritt in verseuchten Stallungen zu untersagen und ist anzuordnm, daß am Emgang der letzteren eine Tafel mit der deutlichen Inschrift: „Lungenseuche" anzubrtngen sei. (^ 328 des R. St. G. B.)
§ 42. Die Einbringung von gesundem Rindvieh in solche Gehöfte oder Stallungen, für welche Gehöft, oder Stallsperre angeordnet ist, ist zu verbieten.
Ausnahmsweise und für besondere Fälle kann dasselbe gestattet werden, jedoch nur dann, wenn bte einzusührenden Thiere in einen isolirten und erforderlichenfalls vorher vorschriftsmäßig desinficirten Stall untergebracht werden und wenn jede Berührung dieser Thiere mit dem verdächtigen Vieh ausgeschloffen ernten kann. Solange sich wirklich seuchekranke Thiere in einem Gehöfte befinden, i(l diese Erlanbniß nicht zu ertheilen.
§ 43. Tritt die Seuche nur in einem Stalle auf, so ist angelegentlichst dahin zu wirken, daß durch alsbaldiges Tödten der erkrankten und durch Ab- schlachten der noch gesund erscheinenden Thiere das Uebel schnell getilgt wird.
§ 44. Das Tödten und Abschlachten von Thieren aus verseuchten ober wegen Seuchenverdachtes unter Stall- und Gehöftsperre gestellten Gehöften ober Stallungen ist nur zu gestatten, wenn es unter polizeilicher Aufsicht und in Gegenwart des Kretsvfterinärarztes innerhalb des betreffenden Gehöftes oder eventuell auf dem Wasenplatz vorgenommen wird.
Die Entfernung des Fleisches ober anderer Theile von solchen Thieren aus dem Gehöfte kann erst nach völligem Erkalten derselben erlaubt werden.
Die Erlaubniß zur Ausführung der Häute seuchekranker Thiere aus dem Seuchcngehöfte soll nur ertheilt werden, wenn dieselben tn vollkommen trockenem Zustande sich befinden oder wenn ihre Ablieferung direct an eine Gerberei erfolgt.
§ 45. Die Entfernung und der Transport von lebendem Rindvieh aus gesperrten Stallungen, Gehöften oder Gemarkungen ist zu verbieten.
Ausnahmen hiervon können nur in ganz besonderen Fällen und nur dann, wenn es sich um den Transport von anscheinend gesunden Thieren zum Zwecke sofortigen Abichlachtens bandelt, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz zugelasftn werden.
$ 46. Die Stallungen und Räumlichkeiten, in denen lungenseuchenkranke oder verdächtige Thiere gestanden haben, sind auf Kosten des Eigenthümers und nach Angabe und unter Leitung des Kreisveterinärarztes zu desinficiren, bevor die Sperre aufgehoben werden kann.
Der Mist aus verseuchten Gehöften und Stallungen ist, wenn möglich, erst nach dem Erlöschen der Seuche durch Pferdegcspanne und unter Polizei- licher Aufsicht aus dem Seuchegehöfte zu entfernen und sobald als möglich unterzupflügen. Auch aus Gedösten, über welche Stall- oder Gehöftsperre an- geordnet ist, darf der Mist, so lange die Sperre dauert, und unter Beobachtung dieser Maßregel entfernt werben.
In Fällen, wo die L-ge der Dunggruben eine baldige Entfernung des Mists erforderlich macht, ist für dieselbe in geeigneter Weise zu sorgen und die Anhäufung des Mistes womöglich an geeigneteren Stellen anzuordnen.
§ 47. Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln darf in dem Seuchenorte kein Rmdviehmarkt abgehaiten werden.
§ 48. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben:
wenn der ganze verseuchte ober der Seuche oder der Ansteckung verdächtige Viehstand getödtet oder geschlachtet ist,
oder 6 Monate nach dem letzten Erkrankungsfalle, und nachdem die vorschrifsmäßige Desinfection, sowie die unschädliche Beseitigung aller Gegenstände, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erfolgt ist. „ ’
§ 49. Der Ausdruck der Lungenseuche und die zur Unterdrückung derselben angeordneten Maßregeln sind im Kreisblatte öffentlich bekannt zu machen.
Dasselbe hat beim Erlöschen der Seuche zu geschehen


