’rein, rt
nds5thr
Hem q" Pra" Dr. z 1 S8e=, de,: ’ Königl esbäden je, ® des hiesiger
Bach. (1685-1750) luo Lotti. (166'7-1740.) iandr° StradeUa. ^645-1678.) ■ Haendel.
1^-1759.) x MßadelsaOhn- Mdy-W-im)
A. Mozart. (1756-1791.)
-an Beethoven. (1770-1827.)
> Haydn. (1732-1809.)
itz Hauptmann. (1792-1868.)
Kr. 287.
Mittwoch den 8. December
L88«ß
Hießener Anzeiger
Redactionsbureau r
Expeditionsbureau r
AiM- mi> AmkM sir dkl Kreis Eiche«.
, ' " _ r, . t „IJt . * a - s. s <n> x fi «reis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohiü
} Schulstraße B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.^^rch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hheil.
Zur Richtigstellung der von Herrn Wilhelm Wenzel in der Nummer 286 deS Gießimr Anzeigers veröffentlichen ^„Erklärung" sehen wir uns zu nachstehenden Bemerkungen veranlaßt: r , , r fc , .
1) Nachdem der evangelische Kirchenvorstand dahier beschlossen hatte, daß der Nachmittagsgottesdtenst um 5 Uhr abgehalten werden solle, haben wir in Gemäßheit des Art. 229 des für das ganze Großherzogthum gültigen Poltzetstrafgeseßes, wonach alle geräuschvollen öffentlichen Lustbarkeiten vor beendigtem Nachmtttagsgottesdienste verboten sind, Concessionen zu Concerten rc. nur für die Stunden nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste ertheilt.
2) Diese auf allgemeiner gesetzlicher Bestimmung beruhende Anordnung (nicht localpoltzetlicher Befehl) wurde dem Herrn Kapellmeister Krausse, welcher uns gegenüber allein der Veranstalter der fraglichen Concerte ist, und welchem auch allein die Concession zur Abhaltung der Concerte ertheilt wurde, am Dienstag den 30. v. M-, also volle 6 Tage vor Abhaltung des Concerts am 5. d- M-, eröffnet. Es war ihm in keiner Weise verwehrt, gegen diese unsere Anordnung bet unserer vorgesetzten Behörde den Weg der Beschwerde zu betreten. Statt dessen wurde der Beginn des Concerts in dem am Freitag erschienenen Gießener Anzeiger auf 5 Uhr angesetzt, trotzdem, wie Herr Kapellmeister Krausse ausdrücktch erklärt hat, Herr Wenzel von ihm daraus aus« merksam gemacht worden war, daß das Concert erst um 6 Uhr beginnen dürfe.
3) Daß das Etablissement des Herrn Wenzel durch locale polizeiliche Verordnungen zu leiden habe, beruht ebenfalls auf unrichtigen Voraus« setzungen. Nach Artikel 229 des Poltzetstrafgesetzes sind an den ersten Tagen und am Vorabende der 3 hohen christlichen Feste, sowie in der ganzen Charwoche, einschließlich des Palmsonntags, alle öffentlichen Lustbarkeiten gänzlich untersagt. Diese Bestimmung ist gleichfalls eine für das ganze Land gültige Aefetz- liche Vorschrift und nicht eine für Gießen allein erlassene locale polizeiliche Verordnung. Es hängt daher deren Handhabung nicht von dem Belieben de Localpoltzeibeamten ab. Ueberdtes wird die fragl. Bestimmung, wie uns bekannt, nicht allein dahier, sondern auch in Darmstadt und Mainz, wie^essich von selbst versteht, gehandhabt. Dasselbe gilt bezüglich der Behauptung des Herrn Wenzel, daß während der Allerhöchsten Orts angeordneten Landestrauer seine Concerte verboten worden seien, während in Mainz und Darmstadt Concerte stattgesunden hätten, da in den genannten L-tädten zu der fraglichen Zett Concerte rc. nicht gestattet worden sind.
Gießen, den 7. December 1880. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
Fresenius. __
in der Ricker1- andiung (»welbsl
tot
. r .
. . i ,
egen bei eint W ' L
■ nohdem es betiir? • um W Uhr M (an mich w- dn Anianz von o cc HcnbtnSeitbleW m. tzä jpirii M « Hirditn^oritanb W vgeiktzlea rdbtnMmbfttvci
auf circa 20W<*‘. Sinnt btrM«
hin Nffi en ist- . ■ i’wes«* . fl-cht<tn es« ' t
nn*e
ict k' titf««« "eTHMA
ÄS'
Ttt^-Lenen
iQ .i
Deutschland.
Darmstadt, 6. Decbr. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 27. Novbr. 1880 den Obersteuerrcvtsor, Rechnungsrath Friedrich Marlo ff, auf sein Nachsuchen und unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienste in den Ruhtstar.d zu versetzen; — '
an dems. Tage den Obersteuercalculator 1. Klasse, Wilhelm Draudt, zum Ministerialrevisor, und den Finanzaccessistrn Hermann Röder aus Rieder- Wöllstadt, sowie den Ministerialcalculator 2. Klasse, Georg Neuß, zu Mini« stertalcalculaioren 1. Klasse bei der Buchhaltung des Ministeriums der Finanzen zu ernennen.
m. Darmstadt, 5. December. . (Zweite Kammer der Stände. 68. Sitzung ) In der Nachmittagssitzung vom Z.-'d.'M. standen nur die Antworten auf der Tagesordnung, welche die Regierung in der letztem Zeit auf eine Reihe von Interpellationen ertheilt hatte. Zu der Antwort auf die Interpellation des Abg. Stephan (Osthofen) in Betreff der Vermehrung der Kosten für gerichtliche Ausfertigungen durch allzu weite Schreibweise beantragt der Interpellant eine Besprechung und legt Actenstücke vor, welche das in seiner Interpellation Enthaltene illustriren. — Abg. Maurer wünscht lediglich Angabe der betreffenden Amtsstelle bei gerichtlichen Bekanntmachungen in den Zeitungen, ohne die vielen Unterschriften und Titel. — Zu der Antwort auf seine Interpellation in Betreff der Unterstützung der Pferdezucht im Großherzogthum verzichtet Abg. Theobald auf eine Besprechung. — Ebenso wird zu der Antwort auf die Interpellation des Abg. Schröder, Errichtung öffentlicher Bewahrungs- und Besserunasaustalten für verwahrloste Kinder betreffend, keine Besprechung beantragt und empfiehlt nur der Interpellant unter Hinweis auf andere Staaten der Regierung, den Gegenstand tm Auge zu behalten, während Mmisteiialrath Weber auf Grund der vorliegenden factischen Verhältnisse die Rothwendigkeit der Errichtung einer solchen Anstalt für unser Land als nicht vorhanden bezeichnet.
Zu der Antwort aus die Interpellation des Abg. Osann, 1. das Gesetz vom 10. September 1878, die Landes-Brandversicherungsanstalt für das Großherzogthum betreffend, und 2. das Feuerlöschwesen im Großherrogthum betreffend, beantragt der Interpellant eine Besprechung, welcher Antrag genügende Unterstützung findet- Abg. Osann befürwortet sodann, daß die Regierung dem Verbände der hessischen freiwilligen Feuerwehren, welcher jetzt etwa 70 Vereine mit circa 4UOO Mitgliedern umfasse, Zuschüsse zu einem von dem Verbände zu gründenden und zu verwaltenden Fonds geben möge, wie bü§ bei der Brrathung des betreffenden Gesetzes auch vorgesehen gewesen sei. Tas Gesühl der Selbstständgkeit und Selbstverwaltung der freiwilligen Feuerwehren stimme nickt damit Überein, daß die Regierung in jedem einzelnen Falle der Verunglückung eines Feuerwehimannes die Entscheidung für sich selbst behalte. Die Gründung und Dotirung eines solchen Fonds weide ein wesentliches Mittel sein, dem Aufblühen des ganzen segensreich wirkenden Feuerwehrwefens unter die Arme zu greifen.
I— Mimsterialraih Weber: Die Regierung siehe vollständig auf dem Standpunkt des Gesetzes; sie selbst habe einen Fonds gründen wollen, Ausschuß und Kammer jedoch haben diesin Gedanken nickt gebilligt, vielmehr der Regierung die betreffenden Gelder mit der Maßgabe zur Disposition g-stellt, daß sie jährlich auch verausgabt werden müssen. Ein Fonds sei bis jetzt von den Feuerwehr leuhn nicht gegründet worden, obgleich denselben seinerseits dieser Gedanke gelegentlich recht nahe gelegt worden sei. Das Bedürsniß im Lande mit Rücksicht auf die Einrichtung und An- - schaffung der Löschgeräthschaften fei ein sehr großes und es feien an viele Gemeinden des Landes seit den zwei Jahren des Bestehens des Gesetzes ea. 17,000 vertheilt worden und zwar nur zum geringeren Theil an verunglückte Feuerwehrleute und deren Hinterbliebenen, weil sich herausgestellt habe, daß das Bedmfniß für solche zu sorgen, tin sehr geringes sei. Auch dem Landesverband der Feuerwehren fei eine Gabe von 500 JL geworden, weil die Regierung anerkenne, daß durch denselben Nützliches für das Löschwesen geschaffen worden sei. Sei einmal ein Unterstützungsfonds der freiwilligen Feuerwehren gegründet, bann trete die Frage heran, ob und wie viel jährlich an denselben abgegeben werden solle.
Abg. Osann glaubt, daß sich die Sache sehr rasch arrangiren würde, wenn die Regierung den Ansatz zu diesem Fonds machen wollte und kommt dann auf die zweite jnterpeUation zu sprechen, indem er ausführt, daß das Wachsthum der freiwilligen Feuerwehren im Lande im Allgemeinen ein ungemein geringes sei, was wohl Mmit Zusammenhänge, daß nicht in der Art das Löschwcsen, im Lande überhaupt behandelt werde, wie es die Wichtigkeit des Gegenstandes erfordere. Die Verordnung von 1857 bestimme zwar ganz genau, w«x im Falle eines Brandes zur Hülselcstung vei pflichtet
sei, doch werde dieselbe nach ihm gewordenen Mittheilungen nicht überall durchgezuhrt. Die Regierung möge 'deßhalb Veranlassung nehmen, auf strenge Durchführung der bestehenden Bestimmungen zu sehen, oder die Frage erwägen, ob nicht vielleicht das ganze Löschwesen in anderer Art zu organisiren fei, da-dasselbe, wenn auch fein Kunststück, dock eine technische Specialität geworden sei, die eines gewissen Einexercirens bedürfe. In Hessen komme eine einexercirte Feuerwehr auf 16,000 Seelen, in Sachsen auf 8000, in Baden auf 5000" in Elsaß-Lothringen auf 4000, in Württemberg auf 3400, » Bayern auf 1500 und in Braunschweig auf 700 Seelen; Hessen nehme also auf diesem Gebiete im Gegensatz zu vielen anderen eine sehr untergeordnete Stellung ein. In Braunschweig, wo feit 1874 für jede Gemeinde eine einexercirte Feuerwehr durch Gesetz eingeführt ist, habe sich der Versicherungsbetrag von 22 pro WO Jl. auf 7—8 H ermäßigt. Die Regierung möge deswegen dem Gedanken der Errichtung von Pflichtfeuerwehren in allen Gemeinden des Landes näher treten. — Mimsterialraih W-eber bemerkt, bei der Kürze der Zeit fett Einbringung der Interpellation sei es der Regierung nickt möglich gewesen, sich darüber zu infomriren, ob in allen Gemeinden des Landes die Verordnung von 1857 durch geführt wurde, doch werde dieselbe auf deren allseitige Durchführung hmwirken. Bezüglich der angeführten zwangsweisen Einführung von Pflichtfeuerwehren halte es die Regierung zunächst für zweckmäßig, abzuwarten, ob unter der Gunst der neuerdings obwaltenden Umstände sich nicht freiwillige Feuerwehren in umfassenderem Maße bilden, weil sie der Ansicht sei, daß die Errichtung von Zwangsfeuerwehren dem Besseren, nämlich der Errichtung freiwilliger Feuerwehren möglicherweise ein Hinderniß bieten könne. — Abg. Küchler steht dem Gedanken der Einführung der Pflichtfeuerwehren sympathisch gegenüber und bedauert nur, daß dieselbe häufig an der Apathie und dem Jndifferentismus der Bevölkerung fcbeitert Die Verordnung von 1857 genüge nicht, denn sie spreche blos von der Verpflichtung zum Löschen, enthalte aber keine Bestimmungen bezüglich der absolut noth- roenbiaen Hebungen. Er wünsche beßhalb, daß die Regierung diesem Gegenstand für die Folge die größte Aufmerksamkeit widme. — Abg. Lautz ist für Ueberweisung eines Fonds an den Landesverband freiwilliger Feuerwehren als ein Mittel zur Hebung des Feuerlöschwesens im Allgemeinen. — Ministerialrath Weber betont wiederholt, daß die Reg'erung in dieser Frage streng auf dem Standpunkte des Gesetzes ftebe und dasselbe bis zum letzten Buchstaben durchführen werde. — Abg. Schröder wunfcht die Vorlage eines Gesetzes, welches die seiner Ansicht nach unhaltbare Verordnung von 1857 beseitigt. — Ministerialrath Weber bemerkt schließlich, eine generelle Refoim der Brandversicherungsgesetzgebung sei im Betrieb und seiner Uebttzeugung nach werde der frühere Paragraph wiederkehren, wonach ein Fonds zur Unterstützung verunglückter Feuerwehrleute und ihrer Hinterbliebenen gegründet werden solle. Hiermit wird dieser Gegenstand verlassen. , . ,, , T ... .'
Es folgt auf Antrag des Abg Betz eine Besprechung der Antwort der Regierung auf seine Interpellation, den Gütertransport auf den Eisenbahnen betreffend Abg. Betz dankt der Großh- Regierung für die rasche Beantwortung seiner Interpellation im Sinne seiner Ansichten. Es sei nöthig, die Regierung, so viel es m den Kräften der Kammer stehe, in ihrem Bestreben zu unterstützen, dem in Gefahr stehenden Votts- wohle bei dieser Frage gerecht zu werden. Die Beitungen der verschiedensten Partei- färbungen stimmen darin überein, daß das Vorgehen, wie es dermalen von Seiten der Preußischen Eisenbahnverwaltung geübt werde, ein unerhörtes, gegen die Art. 42 unb 44 der Neichsverfassung verstoßendes sei, welche Artikel em collegialisches Benehmen zwischen den einzelnen Bahnverwaltungen statuiren, währeikd jetzt Güler aus völlig naturwidrige Weise auf Preußischen Linien mit Umgehung und Schädigung der Hessischen Ludwigsbahn sowohl, als des Handels im Allgemeinen, an ihren üesiimm- nngsort gebracht werden. Er hofft, daß die Besprechung der Interpellation die Re- gietung bestärken werde, den gerechten Anforderungen der Interessenten, wozu bezüglich der Ludwigsbahn in erster Linie auch das garantiepflicktigeLand gehöre, an geeigneter Stelle Ausdruck zu geben- — Abg. Osann: Als zuerst das Proiect der Verftaat- lichung der Eisenbahmn aufgetaucht sei, habe man es hauptsächlich dünnt zu begründen versucht, daß den fortwährenden Concurienzmaßregeln der einzelnen Privatbahnenmog- lickst .entgegengetreten werden solle. Wie gestalte sich aber die Sache letzt, -nachdem di< Rheinische Balm, welche in birecter Verbindung mit der Lu^wigsbahn^stehe in d.e Hand der Preußischen Regierung gekommen? Richt blos seien seitens des Meyßischen Eisenbahnministeis alle Vereinbarungen und Tarife gekündigt, (andern es sei auch erklärt worden, daß direete Tarife über die Ludwigsbahn überhaupt nicht mehr veielnbait werden, was unbedingt das Wichtigste sei. Er habe nicht geglaubt, so brüti femei Ansicht Unrecht zu bekommen, welche er bei Berathung des Leika^s der Main-Äeser- Bayn geäußert, daß Preußen es in der Hand habe, die Mai "'-Weser--6 ah n brach zu legen. Die Ludwigsbahn werde durck die Maßregel der Preußischen Regierung >n ihrem Transitverkehr vollständig vernichtet; die Lage ki e,ne auHerst dr,iiglich und die Regierung habe alle Veranlässung, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dagegen anzukämpfen. (Schluß folgt-)


