Ausgabe 
7.8.1880
 
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Samstag den 7. August

1880

Mr. 182.

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Ist nun etnerseitß allerdings der Weg zum Widerrufe des am 19. Juli 1870 verkündeten Dogmas noch offen, so haben wir doch die Ueberzeugung, daß Leo XIII. nicht der Mann ist, der diesen Weg einschlagen wird. Leo flucht und poltert nicht, wie sein Vorgänger es gethan, indeffen hat er bewiesen, daß er nicht weniger, wie jener, die Herrschaft der Kirche anstrebt. Hierfür zeugt sein persönlicher Brief an den deutschen Kaiser, worin ausdrücklich betont ist. daß die Gerichtsbarkeit des Papstes sich nicht blos auf die Katho- Ilten, sondern über jeden Einzelnen erstrecke, der getauft sei. Der so denkende .heilige Vater" wird auch an seine eigene Unfehlbarkeit glauben oder winde- Kens verlangen, daß die Welt daran glaube. Wir sind deswegen zu der An- nähme geneigt, daß das Concil, welches wahrscheinlich in Florenz zusammen- treten tolri), nach seiner Wtederberusung nicht den früheren Beschluß aufheben, vielmehr denselben dahin tnterpretiren wird, daß das oberste Kirchenregiment

Deutschland.

Berlin, 4. August. Da es vorgekommen ist, daß einzelne Ortsarmen, verbände hülssbedürftige Kranke, welche deren Fürsorge in Anspruch nehmen wollten, unter Verabreichung einer geringen Unterstützung veranlaßt haben, sich an einen benachbarten Armenverband zu wenden und von diesem die Aufnahme in ein Krankenhaus zu fordern, so ist auf die reichsqesetzliche Bestimmung hin­gewiesen worden, wonach zur Fürsorge für einen hülssbedürftigen Deutschen vorläufig derjenige Ortsarmcnverband verpflichlet ist, in dessen Bezirk stch der­selbe bei dem Eintritte der Hülfsbedürftigkeit befindet; die vorläufige Unter­stützung, vorbehaltlich des Anspruchs aus Erstattung der Kosten, bezw. auf Uebcrnahme des Hülssbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenver­band erfolgt, weil dasselbe Verfahren auch hülssbedürftigen Ausländern gegen­über zu beobachten ist. Hiernach ist jede eigenmächtige Weiterbeförderung Hülssbedürftiger, um sich derselben zu entledigen, ungerechtfertigt, und es un­terliegen Ortsvorstände, die dagegen verstoßen, der Bestrafung im Wege

vielmehr denselben dahin tnterprettren wrrv, vay oas nrr^enregrmeur ,

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Die Fortsetzung des Concils von 1870.

Am 19. Juli 1870 wurde in Berlin die officielle Kriegserklärung Napo­leons III. übergeben. Dir Welt war von diesem Ereigniß in dem Maße erregt, daß eine zweite, an dem gleichen Tage stattgehabte Thatsache von ebenso hoher geschichtlicher Bedeutung nur eine wesentlich abgeschwächte Beach­tung fand. Am 19. Juli 1870 wurde auch in dem Dome St. Peteros zu Rom das Dogma der päpstlichen Unfehlbarkeit verkündet. Von 1037 Prä­laten , die zu dem öcumenischcn Concil nach derewigen" Stadt berufen waren, hatten nur »wei gegen den Antrag auf Verkündigung des Dogmas gestimmt, »ährend 533 dafür gestimmt hatten, die übrigen aber, obwohl Geg­ner des Antrags sich der Abstimmung entzogen, weil siedem Statthalter Gottes auf Erden" nicht unbedingt entgegentreten wollten. Unter Denjenigen, die sich ihrer Stimme enthielten, befanden sich namentlich viele, deutsche Bischöfe, deren Ueberzeugung durchaus nicht dem Dogma entsprach; sie hatten dies bet den Verhandlungen des Concils offen erklärt, aber sie hatten nicht den Muth, der Erklärung gemäß zu handeln, und ordneten somit ihre Ueberzeugung dem Willen des Papstes unter. Das Dogma wurde also beschlossen und das Geschick wollte, daß die Verkündigung desselben mit der Uebergabe der fran- zöstschen Kriegserklärung zusammenfiel. An einem Tage war somit ein großer militärisch-politischer Krieg und zugleich ein Krieg auf religiösem Gebiete in Scene gesetzt, der den Kampf der weltlichen Mächte bei weitem überdauert hat und dessen Ende auch heute noch nicht abzusehen ist.

Die rein religiöse Seite des Dogmas von der päpstlichen Unfehlbarkeit würde schwerlich eine besondere Wirkung gehabt haben, wenn dieser neue Glau- benssatz nicht zugleich dazu bestimmt gewesen wäre, dem Gebäude der römi­schen Hierarchie die Krone aufzusetzen, Rom alle weltliche Macht auf Erden tu unterwerfen. Es sollte den Päpsten die Weltherrschaft in die Hände ge- spielt werden; deswegen stimmten jene 533 Prälaten auf dem Concil dafür, ihnen göttliche Eigenschaften beizulcgen. Es konnte nicht fehlen, daß die weit- lichen Mächte, in erster Linie die Cabinete der nichtkatholischen Staaten, gegen diese Anmaßung auftraten. Zuerst wurden in Preußen durch die Maigesetze die Grenzen zwischen der Staatsgewalt und der Macht der römische» Hierarchie gezogen. Im Laufe der Zeit traten dann auch andere Staaten, besonders Belgien und Frankreich, mit in den Cultuikampf «in. Inzwischen war der Schöpfer des Unfehlbarkeits - Dogmas, Papst Pius IX., gestorben und es schien, als ob sein Nachfolger mehr zur Friedensliebe geneigt, den Regierungen gegenüber zu Concessionen bereit sein werve. Man suchte nach einemmodus vivendi, aber man fand denselben nicht; es zeigte sich, daß das Dogma einen solchen unmöglich machte und daß nur auf einem Wege der kirchliche Frieden wieder vollständig hcrzustellen ist, wen» nämlich eine Revision des vatikanischen Concils stattfindet und dabei das Unfehlbarkeits-Dogma aufge­geben wird. Wäre zwischen Rom und Preußcn wirklich eine Einigung zu Stande gekommen, so würde dieselbe doch niemals als ein wirklicher Frtedcns- schluß, sondern höchstens als ein Waffenstillstand anzuseben gewesen sein. Die Päpste in ihrer Unfehlbarkeit würden sich niemals an Verträge gebunden er- achten, sobald ihnen dieselben unbequem würden, und die gläubige katbvlische Welt müßte sich unbedingt stets aus die Seite des Vertragsbrüchigen Unfehl- baren stellen. t t _

Wirft man nun auf die feit Verkündigung des Dogmas verfloffenen zehn Jahre einen Rückblick, so muß man sagen, daß die Curie mit der Unfehl- barkeitslehre in der That keine glücklichen Erfahrungen gemacht hat. Die Hierarchie hat nicht an Einfluß gewonnen, sondern sie hat unbedingt verloren. Es ist daher nicht absolut unmöglich, daß man in Rom selbst auf den Ge­danken an Beseitigung des Dogmas kommt. Und als vor Kurzem die Nach­richt auftauchte, daß die Fortsetzung des Concils von 1870 beabsichtigt werde, lag eine solche Annahme nahe. Vor zehn Jahren ist das vaticamsche Concil nicht geschlossen, sondern nur wegen der politischen Verhältniffe, die stch speciell für Rom aus dem deutsch.französischen Kriege ergaben, vertagt worden. In Folge dessen haben die damals gefaßten Beschlüsse noch keine canonische Rechtskraft, sondern es liegt ihnen nur ein provisorischer Charakter bei, der eine Revision und Rectification zuläßt. Erst der formell ausgesprochene Schluß des Concils würde das Dogma zu einem unabänderlichen Glaubenssätze der

beansprucht worden und es ist diese Forderung damit motivirt, daß der Papst als Inhaber des obersten Lehramtes die höchste Weisheit in stch vereinige. Außerdem liegen aber Andeutungen Seitens katholischer Organe vor, die directe Beziehungen zum Vatikan haben, wonach die Curie mit dem Plane umzugehen scheint, dem Papste das Recht und die Pflicht zu übertragen, jedes Staatsgesktz, welches mit den Kirchengesetzen im Widerspruche steht, als null und nichtig zu erklären und dessen Ausübung mit Bann und Kirchenstrafen zu bedrohen.

Ein mit solcher Macht ausgerüsteter Papst wäre der oberste Gebieter der ganzen Christenheit, soweit dieselbe bereit ist, stch dieser Macht zu unterwerfen. Dadurch, daß die Unterwerfung schließlich sowohl bei jedem Einzelnen, wie bei den Staaten freier Wille ist, wird jede Machterweiterung, welche Seitens eines Conciles für den Papst beschlossen wird, sehr Zweifel- Hafter Natur. Freilich wird es Blindgläubige geben, die stch widerspruchslos fügen, aber je stärker die Anmaßung der Hierarchie auftritt, desto größer wird auch die Zahl derjenigen werden, die sich durch Bann und Kirchenstrafen nicht schrecken lassen, und desto entschiedener wird der Widerstand dieser Letzteren auftreten. Es ist daher nur anzunehmen, daß die Kirche um so mehr an Macht und Einfluß verliert, je mehr sie beansprucht. Indessen jeder neue Machtanspruch muß den Kampf lebhaft entflammen, jeder neue Machtanspruch des Papstes enthält zugleich indirect eine Aufreizung der katholischen Staats­bürger gegen die dem Ansprüche entgegenstehenden Staatsgesltze. Will daS ConcilFrieden auf Erden" schaffen, so darf es mithin nicht seine Hand zu einer Interpretation der vor zehn Jahren gefaßten Beschlüsse in dem angege­benen Sinne bieten, sondern muß diese Beschlüsse selbst, wenigstens soweit sie das Unfehlbarkeits-Dogma betreffen, rückgängig machen.

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Berlin, 4. Aug. Prinz Heinrich von Preußen wird demnächst von feiner Weltumsegelungstour wieder in der Hetmath zurückerwartet. Das SchiffPrinz Adalbert", welches den jungen Hohenzollernsproß an Bord ha^ ist neuester Nachricht zufolge am Kap der guten Hoffnung ange angt. Es ist dies dem Programm gemäß die letzte Station, welche das Schiff vor feinem Einlaufen in den Kieler Hafen macht. Am Kap wird ein längerer Aufenthalt nicht genommen werden. Von dort segeltPrinz Adalbert die Westküste Afrika's entlang und nimmt dann feinen CourS nach Plymouth, um sich von dort unmittelbar nach Kiel zu begeben. Hier wird der Kronprinz und wahr­scheinlich auch seine Frau den Heimkehrenden nach langer und schmerzlich empfundener Abwesenheit um so freudiger begrüßen- Ueber die weitere Aus­bildung des Prinzen Heinrich verlautet noch nichts Bestimmtes. Wie-schon gemeldet, ist seine Sendung auf eine Hochschule (Straßburg) sehr fraglich, da er sich ganz und gar dem Marinedienst widmen soll. Zunächst wird der Prinz feinen Wodnsitz in dem für ihn eingerichteten Schlosse zu Kiel nehmen.

Kassel, 4. August. Das neue Feld- und Forstpolizeiges.tz hat bekannt- lich nirgends so böscs Blut gemacht, wie in dem ehemaligen Kurhessen. Die Regierung in Kassel erläßt nun zur Beruhigung der Bevölkerung folgende Be­kanntmachung über die Handhabung des Gesetzes:Die während der Berathung des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Abgeordnetenbause im hiesigen Bezirke vielfach laut gewordene Besorgntß, daß nach dem Inkrafttreten de« Gesetzes das Betrete» von Feld und Wald, namentlich des Letzteren, zu Zwecken«der Erholung und des Vergnügens dem Publikum verwehrt sein werde, entbehr der Begründung. Der Zweck und die Bedeutung des Gesetzes st^igUch darauf gerichtet, den Felbern und Forste» einen kräftige» Schutz ru g-wahr n und der Nichtachtung des Eigenthums daran in wirksamer Weise entgegen zu treten. Eine zwecklose unnöthige Belästigung der Bevölkerung hatt jui Mn« Zeit in der Absicht der Staatsregierung gelegen. Die königlichen Forstbeamten sind daher angewiesen worden, die Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere des § 3, wonach der, welcher ohne Besugmß auf einem fremden Grundstücke sich befindet und der Aufforderung deö Berechtigten zur Entfernung keine Folge leistet, mit Strafe bedroht, nicht zur Belästigung bes P"bUkums anzuwenden, sondern von denselben nur da Gebrauch zu machen, wo die Umstände die An-

I »ahme eines unerlaubten Zweckes rechtfertigen, cfccr ",0 ^a8 ®ttleIC.n

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