Ausgabe 
6.2.1880
 
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Zmnner zu ver- I^avlansg.

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L. Kauf.

wl^r rc., im Äpril bei S^bnbomraße.

-orderdause, zwei n ncdsl Zubehör,

r L. b. §choor.

i Hemi Professor SobnuRg ist zu lpri! er. beziehbar.

Ph. -ttack. vemiethrt * nn, Neustadl 56.

Das Musterschutzgesetz.

Nicht allein die Berichte des Profeffor Reuleaux aus Sidney, sondern auch gediegene Urtheile unserer heimischen Kunstkenner bezeugen, daß die deutsche Industrie bedeutende Fortschritte hinsichtlich der Schönheit und Soli­dität ihrer Erzeugnisse gemacht hat. Das viel cttirte und viel geschmähte WortBillig aber schlecht" ist sicherlich heute nicht mehr wahr. Mag man -nun auch annehmen, daß die mangelhafte Vertretung unserer Industrie in Philadelphia eine gewisse Mitschuld an dem harten Vorwurf trug, so wird man doch nicht in Abrede stellen, daß der strenge Maßstab der Kritik, den man von da an an alle neuen Fabrikate anlegte, veredelnd auf den Kunstge- schmack und förderlich für die Solidität der Maaren gewirkt hat. Es war gewissermaßen der Ehre der Industrie zu nahe getreten worden, es galt, einen Schimpf abzuwaschen und einen Makel durch Thatsachen zu widerlegen.

In Fachkreisen schreibt man den schönen Erfolg unserer Industrie aber keineswegs allein einem edlen Wettstreit unter den Industriellen zu, sondern erkennt dabei vollständig die Btdeuturg des Musterschutzgesctzes an, welches 1876 gleichzeitig mit dem einheitlich geordneten Gesetz zum Schutz für bildende Künste und mit dem für photographische Werke zu Stande kam. Während seit langen Jahren die Fabrikanten in England, Frankreich und Oesterreich gcjchickte Zeichner und Modelleure anstellten, auch die eigentlichen Künstler mit Entwürfen beauftragten, weil das Gesetz ihnen eine Zeit lang die aus­schließliche Ausbeutung des Musters und dadurch Ersatz für die gezahlten Honorare gewährte, konnte der deutsche Fabrikant gar keine Kosten auf das geschmackvolle Muster und auf die schöne Gestaltung seiner Waare verwenden, weil das erste im Laden aufgestelle Stück sofort straflos nachgeahmt und in ichleckteren Stoffen verbreitet wurde. Hauptsächlich dadurch war der einst in der Kunpindustrie so hervorragende deutsche Gewerbestand so wett herunterge­kommen, daß er meist nur ausländische Moden, Muster und Formen nach­ahmte und wenig Eigenes und Selbstständiges zu schaffen vermochte. Das Gesetz gewährte nun einen weiten Schutz vom einfachen Kattunmuster bis zum werthvollsten Erzeugntß der Kunstindustrie, und dieser Schutz hat sich, nachdem einzelne Übertretungen streng geahndet worden sind, vorzüglich bewährt.

Einzelne Ausstellungen, wie die Gewerbeausstellung in Offenbach und in Berlin, besonders auch die Kunstausstellung in München, haben dargethan, daß es weder der Industrie noch der Kunst an den edelsten und besten Kräften fehlt; diese Ausstellungen waren für die Entwickelung des heimischen Formen- unb Geschmacksinnes mehr Werth, als die internationalen Paradeausstellungen. Nur soll man nicht vergeffen, daß auch das beste Mustergesetz allein den Fabrikanten nicht plötzlich edle und geschmackvolle Formen geben kann. Wie dabei die Ehre und der Wettstreit der Künstler und Industriellen zu schätzen ist, so gehört auch ein Publikum dazu, welches die schönere aber theuere (Arbeit bezahlen kann und will, und wiederum erreicht die Verbreitung der Wohlhabenheit nicht allein das Ziel, sondern es muß auch der gute Geschmack in weite Kreise dringen, und hierzu tragen für das Publikum die vaterländi- . scheu Ausstellungen, für die Heranbildung von kunstsinnigen Kräften die Zetchen- schulen, künstlerische und technische Btldungsschulen und Gewerbe-Museen viel bei.

Hier haben Reich und Staat noch eine friedliche Mission der Aufmun­terung und Unterstützung vor sich, für welche hoffentlich ein Scherfletn abfallen wird, wenn der Friede mehr gesichert sein wird!

Deutschland.

Darmstadt, 3. Februar. Gegenüber der durch die Preffe bekannt gewordenen Thatsache, daß die neue, verstärkte BrandverstchernngS'Commisflon unlängst den Antrag des Landes-Ausschuffes der freiwilligen Feuerwehren auf Überlassung einer bestimmten Summe aus einem Procent der jährlichen Brandversicherungs-Betträge der Landes-Brandkaffe zur eigenen Verwaltung und Verfügung durch die Vertretung der freiwilligen Feuerwehr abgelehnt habe, hat der Abg. Osann jetzt folgende Fragen an Großh. Staatsregierung gerichtet: i) Was stand seither entgegen, daß dem Gesetz vom 20. Septbr. 1878 in der herausgehobenen Richtung Folge gegeben werde? 2) Gedenkt die Staatsregterung nicht Verfügung zu treffen, daß aus dem einen Procent der jährlichen Brandversicherungs-Betträge dem Verband der freiwilligen Feuer­wehren des Großherzogtbums eine feste Summe jährlich zur Verwaltung und Verfügung zu Zwecken der Unterstützung verunglückter freiwilliger Feuerwehr­männer und der Hinterbliebenen gegeben werde?

Nr. 31. Freitag den 6. Februar 1880.

Kictzener Anzeiger

Aimtze- vir- Amtsblatt fit -en Kreis Eicha.

KedaetisnSbrzreaLUr 1 , rn , Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Ingerlohu.

»x»,diti»nKb»«au, / Schulstrab- B. 18. «ügl.ch m.t Ausnahme d-r Montag«. Turch bie Post b-i°g°n »i-rtelM-lich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hheil. Bekanntmachung.

Großherzogltches Ministerium des Innern und der Justiz hat dem Verein für Geflügelzucht zu Mamz die Genehmigung zur Veranstaltung einer mit der diesjährigen Bogelausstellung (am 12. März) zu verbindenden Verloosung unter der Bedingung ertheilt, daß höchstens 13000 Loose K 50 H aus­gegeben und mindestens 60% des Brutto-Erlöses hieraus zum Ankäufe der Gewinngegcnstände auf der Ausstellung verwendet werden.

Gießen, den 3. Februar 1880. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat an die zweite Kammer der Stände das Ansinnen gestellt:Die in dem zweiten Theile des Staatsbudgets der Finanzperiode 1879 1882 zu Erweiterungsbauten des Landeszuchthauses Marienschloß bereits geschehene Verwilligung von 60.000 eX um 12,500 «X. zu erhöhen und zu genehmigen, daß letzterer Be­trag aus Überschüssen vorderer Finanzpertoden entnommen werde." Motivirt ist dieses Ansinnen durch die fortwährende Uebersüllung des Landeszuchthauses, durch welche fortwährend zu Zuchthausstrafe Verurtheilte nicht ausgenommen werden können und bis zum Abgang anderer Sträflinge aus ihre Einberufung warten müffen. Diesem Mangel könnte theilwerse durch Errichtung eines 3. Stockes auf dem Gebäude für Strafzellen und Außenarbetter leicht abge­holfen werden und wäre mit Bewilligung der angeforderten Summe im Ver­ein mit sonstigen Ersparnissen (namentlich den bedeutenden Abgeboten bet Ver­gebung der Bauarbetten), die Erbauung dieses 3. Stockwerkes ausführbar.

w. Darmstadt, 4.Februar. Zweite Kammer der Stände. 38. Sitzung. Die Kammer fuhr heute in der Berathung des Gesetzesentwurfs, die allgemeine Bau­ordnung betreffend, fort und erledigte in langsamer Berathung die Art. 4 bis inet 12 des Entwurfes, während die Debatte über Art. 13 nicht zu Ende geführt werden konnte und morgen fortgesetzt werden wird. Es handelt sich in diesem Artikel von der An'age der Orte und der Ortsstraßen und zunächst von den Straßen und Bau- fluchtlin^n. Zu Art. 4 hatte der Ausschuß eine Definition des WortesStraße" da­hin beantragt, daß unter Straßen im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Straßentheile verstanden sind, welche durch zwei nächstliegende (eröffnete oder projectirt-) Querstraßen abgegrenzt werden, doch entschied man sich dafür, eine Definition dieser Art in Art. 13 des Gesetzes zu verlegen. Zu den Art- 5 bis 11, welch letzterer Artikel als besonderer Absatz dem Art. 4 angefügt wird, erfolgt keine erwähnenswerthe Bemerkung und ge­langten dieselben mit wenig von der Regierung gebilligten Modificationen zur An­nahme. Art. 12, welcher beabsichtigt, dem Eigenthümer das Recht zu sichern, sein Eigenthum zu benutzen, so lange es nicht zu öffentlichen Zwecken benutzt wird, und welcher die Entschädigungspflicht der Gemeinden regelt, gibt zu längerer Debatte Ver­anlassung. Derselbe bestimmt namentlich, daß zu Culturveränderungen, welche eine Wertherhöhung des Geländes zur Folge haben, der Eigenthümer die Genehmigung der Gemeinde einholen muß, widrigenfalls für die Wertherhöhung eine Entschädigung dem­nächst nur insoweit verlangt werden kann, als die Veränderung auch für den öffent­lichen Zweck selbst, für welchen die Abtretung geschieht^ den Werth des Geländes erhöht. Wird dem Eigenthümer die Genehmigung zu der Veränderung versagt, so soll die Ge­meinde verpflichtet sein, nach der Bestimmung des Entwurfes das Gelände binnen zwei Jahren zu erwerben. Sobald dem Eigenthümer gestattet wird, Bauten auf dem Gelände zu errichten, soll er verpflichtet sein, dieselben, wenn das Gelände zu der Straße gezogen wird, ohne irgend einen Anspruch auf Entschädigung selbst zu ent­fernen oder deren Entfernung auf seine Kosten zu dulden. Nach dem Anträge des Ausschusses beschließt die Kammer, daß die Gemeinde in diesem Falle verpflichtet sein soll, das Gelände erst binnen 5 Jahren zu erwerben oder bei späterer Erwerbung den durch etwaige Culturveränderungen erhöhten Werth des Grundstücks zu vergüten. Ein Antrag des Abg. Kugler, wonach die Schlußbestimmung des Artikels dahin abge­ändert wird, daß dem Eigenthümer gestattet ist, ein Gebäude auf seinem in eine pro; jectirte Straße fallenden Gelände zu errichten, er jedoch die übrigen in dem Artikel vorgeschriebenen Verflichtungen zu übernehmen hat, wird mit 25 Stimmen angenommen. Fortsetzung der Berathung morgen.

Berlin, 3. Februar. Dem Abgeordnetenhause ist folgender Gesetzent­wurf, betr. den Ankauf der im Großh. Hessischen Gebiete belegenen Strecke der Matn-Weser-Bahn und den Bau einer Eisenbahn von Cölbe nach Laasphe zugegangen:

§ 1. Die Staatsregierung wird ermächtigt: a. für Rechnung des Staates die im Großh. Hessischen Gebiete belegene Strecke der Main-Weser- Bahn nebst allem Zubehör zum Preise von 17,250,000 <X. nach näherer Maßgabe des beigedruckten Vertrags vom 20. November 1878 und der zuge­hörigen Nachtrags-Erklärungen vom 17. Juli, 1. August 1879 käuflich zu erwerben; b. zum Bau einer Eisenbahn von Cölbe nach Laasphe dte Summe von 1,600,000 .X. zu verwenden. Mit der Ausführung der unter b genann­ten Bahn ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: a. der gesammte zum Bau der Bahn einschließlich aller Rebenanlagen nach Maßgabe des von dem Minister der öffentlichen Arbeiten sestzustellenden Projects erforderliche Grund und Boden ist der Staatsregterung unentgeltlich und lastenfrei zum Eigenthum zu überweisen oder dte Erstattung der sämmt- ltchen staatsseittg für dessen Beschaffung tm Wege der freien Vereinbarung oder der Enteignung aufzuwendenden Kosten einschließlich aller Nrbenentschädt- gungen für Wtrthschaftserschwerntffe und sonstige Nachthetle in rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicherzustellen; b. dte Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege, so wett dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, ist Seitens der daran betheiltgten Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebs der Bahn zu ge­statten. Außerdem ist von den Interessenten zu den Baukosten noch ein un­verzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß von 120,000.x. zu leisten. § 2. Der