Ausgabe 
5.6.1880
 
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Samstag den 5. Juni

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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag-.

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Gießen, am 2. Juni 1880.

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Darmstadt, am 19. Mai 1880.

Zu Nr. M- I. 11254.

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v. Bismarck.

Preis »lerteEjührlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloh-r. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 24. Mat 1880. (L. 8.) Wilhelm.

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Berlin, 2. Juni. Die Frage:Haben die Freihäfen sich überlebt?" wird von derHamb. Börsenh." einer eingehenden Untersuchung unterzogen. Wir entnehmen den interessanten Artikeln Folgendes:Jene Art von See­häfen, die lediglich dazu dienen, die vom AuSlande für den Bedarf des Küsten­strichs, an welchem der Hafen liegt und fernes Hinterlandes bezogenen Maaren zu landen und direct den Consumenten zuzuführen, spielt in der Gegenwart eine ganz untergeordnete Rolle. Sobald der Hasenplatz sich zu irgendwie größerer Bedeutung emporgeschwungen har und einen eigenen Jmporthandel zu treiben beginnt, entsteht daS Bedürfntß, für diesen Handel Räume zu schaffen, in denen die über See importiere i Maaren gelagert werden können, ohne sofort der Verzollung zu verfallen. Die Gründe dafür sind mannigfal­tiger Art, namentlich aber kommen zwei Rücksichten in Befracht: ES soll die Möglichkeit gewahrt werden, die eingesührten Maaren wieder nach dem Aus- lande oder nach anderen Plätzen der eigenen Küste abzusetzen, wenn die Um- stände dieses wünschenswerth erscheinen lasten, oder der Importeur soll in den

Betreffend: Irren- und Siechenzählung im Großherzogthum.

Die Großherzogliche Kreis-Schul-Commission Gießen

an die Schulvorstände des Kreises.

Mir laffen Ihnen nachstehende Verfügung zur Kenntntßnahme und Mittheilung an die Lehrer zugehen.

Die betreffenden Zählblätter werden den Lehrern auf den Bezirks-Conferenzen zugestellt werden.

Dr. Boekmann.

Art. 3. Verträge, welche gegen die Vorschriften der §§ 302a, 302b des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungiltig.

Sämmtltche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Vermögensvor- theile (§ 302a) müssen -urückgewährt und vom Tage deö Empfanges an ver- zinst werden. Hierfür sind Diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch verhaftet, der nach § 302c des Strafgesetzbuchs Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig ge­macht hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist.

Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungiltigen Vertrage Geleistete zurückzusordern; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige For­derung bestellte Sicherheit. Die weitergehenven Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungtltigkett des Vertrages nicht entgegengesetzt werden kann, werben hierdurch nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchstcigenhändigen Unterschrift und beigedruck-

Betreffend: Wie oben.

Das großherzogliche Ministerium öes Innern unö der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, an die Großherzoglichen Kreis-Schulcommisfionen.

Im Laufe des diesjährigen Sommers, während der gesetzlichen Jmpfperiode, soll in allen Gemeinden des Großherzogthums eine Irren- und Siechen­zählung nach folgenden Kategorien:

1) Erworbene chronische Geisteskrankheit;

2) Angeborene Geistesstörung;

3) Eretinismus;

4) Epilepsie;

5) Taubstummheit;

6) Blindheit;

7) Verkrüppelung und Lähmung;

8) Stechthum;

und zwar in der Weise vorgenommen werden, daß durch den Großherzoglichen Kreisarzt, beziehungsweise den öffentlichen Jmpfarzt des betreffenden Orts ein Zählblatt, dessen einzelne Rubriken hierunter abgedruckt sind, für jeden einzelnen Irren oder Stechen ausgefüllt wird.

Die ärztlichen Beamten sind angewiesen, wegen Beschaffung der nöthigen Daten sich außer mit den Bürgermeistern, Armenpflegern, Ortsgeistltchen, praktischen Aerzten und Apothekern, namentlich auch mck den Lehrern in Verbindung zu setzen, welche durch ihren Beruf vielfach Gelegenheit haben, die ein­schlägigen Verhältnisse eingehend kennen zu lernen, und derer» Mitwirkung daher für die praktisch im höchsten Grade wichtige genaue Ermittelung der Zahl der Irren und Siechen von größter Ersprießlichkeit sein wirb.

Am geeignetsten wrrd sich diese Mitwirkung in der Weise vollziehen, daß die Lehrer schon jetzt mit der Anfertigung von Notizen über Irre und Steche ihres Wohnorts beginnen, damit sie solche demnächst dem Kreis- beziehungsweise Jmpsarzte bet der Besprechung mit demselben, die in den meisten Fällen gelegentlich der Impftermine stattfinden wird, übergeben können. Auf Wunsch können die Lehrer zu diesem Behuf auch Zählblätter von den Groß­herzoglichen Kreisärzten erhalten.

Wir empfehlen Ihnen, die Schulvorstände und durch diese die Lehrer in diesem Sinne zu instruiren.

Knorr.

Deutschland.

Berlin, 31. Mat. DerReichs-Anz." publictrt heute das Wucher­gesetz, welches nunmehr laut Art. 2 der Retchsverfassung nach Ablauf von 14 Tagen tn Kraft tritt. Wir lassen den Wortlaut desselben hier folgen:

Art. 1. Hinter den § 302 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich werden die folgenden neuen §§ 302a, 302b, 302c, 3026 eingestellt: § 302a. Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geldfor­derung sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Um­stünden des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldbuße bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 302b. Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvor­theile (§ 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Be- theuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe biö zu sechstausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 302c. Dieselben Strafen (§§ 302a, 302b) treffen denjenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weitere veräußert oder die wucherlichen Vermögensvor­theile geltend macht.

§ 3026. Wer den Wucher gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertsünszig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

Art. 2. Der § 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das Gesetz vom 26. Februar 1876 sestgestellten Fassung wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:

§ 360 Nr. 12. Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Aus­übung seines Gewerbes den darüber erlaffenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet.

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] Schu-straß- B. 18.

Kießener 'Ameiffer

AllMk- «0 Amtsblatt fit bea Kreis Gieße«.