,l S'nwur um fe?'1’ "'6
:I UBb e. .9Hof-
5 'j5«MFü^1
ton« Logis in meinem in P.’nnietben, auch kann ^jtben werden.
j ^eorg Unverzagt.
'' E. 81 an der Frank- i die Lohmmg im Neben- 1 <ni§ drei Zimmern, Ca- iu vemiethen und Ende
"y*» Ws?
“üUSÄÜ ^ckmh, Garkfeld. ■ ■«L-Ä
J Jung für eine fleh« "Nyen.
Ho-. Scb'kßgärten, :S°8>5Äta rfü Ätiber, GarM TtnnMidx Wohnung, vier rtemmtseil, zu oermielhen. __________Weinsaal.
i mit Agis | n.nben. Lik, v. 2-1 »zmaum. »eldjeraiiiur znei, ist zu oermielhen.
3 M
'fit lifdgtn,
itiati, mit guten Zeug- |
Mäochen wird auf so- 1 LuvlMtziftrah.r iWlio, hmlertzedaude. ।
laj^ungt gtiuM tHttt, Lrvrnenadenbaus.
<v'W atiuebt im ;
rckutzknhos.
’«itr Hausvursche in einem [ gesucht.
-illdenMentchW. fangiua““! xxxxxxxx
SÄ
Tu MS" ,n
M“. übernimmt
/ntunm«1- junp^
toUjfU
,,IN» *
Nr. 10a. Mittwoch den 5. Mai 1880.
Kießener Anzeiger
Anffige- «id Amtsblatt sm de« Kreis Gieße«.
RedaetionSburean r
GxpeditionSlmreau r
Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hheik. Bekanntmachung.
Betreffend: Die Reinhaltung der Straßen und Plätze rc. in der Provinzialhauptstadt Gießen.
Wir sehen uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach dem Localreglement vom 10. November 1879, in den Sommermonaten (1. April bis 30. September) das Reinigen der Straßen rc. Dienstags und Donnerstags bis 9 Uhr Vormittags und Samstags von zt—6 Uhr Nachmittags vorzunehmen t?.
Gießen, den 3. Mai 1880. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
Die Höhe -er Gerichtskosten.
Ein einstimmiger Beschluß des deutschen Reichstages — das ist, sollte man meinen, ein der höchsten Beachtung werthes Ereigniß. Der Antrag Klotz, dem diese Ehre zu Thetl wurde, drückte nur aus, was in allen Kreisen des Volkes empfunden wird, und wenn dabet etwas zu bedauern ist, so liegt dies darin, daß der Antrag, welcher den Reichskanzler ersucht, baldthunltchst Ermittelungen darüber anstelle» zu lasten, inwieweit die neuetngeführten Gerichts- koptntarise geeignet sind, auf die Rechtspflege durch Vertheuerung störend etnzu- wirken, sowie von dem Resultate dieser Ermittelungen dem Reichstage Kenntniß zu geben, nicht in einem zweiten Theile die Reichsregierung ermächtigt, provisorisch durch Verordnung des Bundesraths oder durch eine administrative Anordnung des Justizministers sofort einzelne Ermäßigungen des Tarlfes in Kraft treten zu lasten. ES giebt so viele Gebiete, in welchen man der Retchs- regierung Spielraum und Vollmachten gewährt, baß man auch hier zu dem guten Willen, in der Zukunft dem belasteten Volke, den Klägern wie den Verklagten, zu helfen, euch sofort die That hätte folgen lasten können. Jede auf Erleichterung und Verbilligung der Rechtspflege gerichtete Maßnahme wäre der nachträglichen Indemnität sicher gewesen.
Schon alS der neue Gerichtskosten-Entwurf berathen und angenommen wurde, stellte der Justizmtntster eine Ermäßigung der Gebühren in Aussicht. Der Entuurf fand Annahme, um rasch ein einheitliches Gebührcnsystem an die Stelle der zahlreichen Etnzelgesetzgebungen zu setzen. Man hat damals ein vierjähriges Provisorium angenommen, um die Wirkung des Gesetzes zu erproben, tndcstcn bereits seit wenigen Monaten aus den allgemeinen Klagen der Bevölkerung entnehmen können, daß ein Mißgriff mit der zu hohen Veranlagung der Gebühren geschehen sei. Am drückendsten sind die Gebühren nicht für der. Reichen, richt für den Armen, sondern für den Mittelstand. Am schlimmsten empfindet man den Uebelstand, daß zu dem eigentlichen Gerichtskostensatz eine Unmaste kleiner Gebühren hinzutreten, welche den Rechnungen der Advocaten und Gerichtsvollzieher eine bedenkliche Länge geben und welche fich groschenwetse zu netten Sümmchen auswachsen.
Wie Remedur geschaffen wird, ist eigentlich gletchgüjtig, wenn nur die Rechtspflege billiger wird. Manche Kreise wollen weder dem Anwalt, noch dem Gerichtsvollzieher zu nahe treten, aber wenn das Gericht selbst die Kosten erniedrigt, so können auch bei den Gebühren jener Hülftpersonen des Gerichts Ermäßigungen eintreten; auch wäre es nicht unbillig, wenn die wohlsituirte Reichspost die Zustellungen portofrei beförderte.
Einige Emzelstaaten gehen bereits selhststän tg mit der Herabsetzung der Gebühren vor, indesten ist es offenbar richtiger, wenn dem Schaden an der Cenlralstelle zu Leibe gegangen wirb. Möchten wenigstens die Ermittelungen rasch erfolgen, möchten sie eine namhafte Gebührenermäßigung gestatten, damit die tiefgehende Verstimmung bald wir?, *" mn es ist auch social und
politisch von großem Werthe, bo'e' ‘ rüde über die nationale Rechtseinhett mcht durch den hohen Druck der Ger^.Skcsten vergällt wird.
Keutschiand.
m. Darmstadt, 3. Mai. Der auf Grund des § 135 der Kirchenverfassung von Gr. Oberconfistorium an die ordentliche Landessynode erstattete umfassende Bericht über Alles, was auf kirchlichem Gebiete seit der letzten Landessynode Wichtiges vorgekommen ist liegt nunmehr im Druck vor. Das Oberconsistorium beschränkt den Bericht nicht auf die kurze Zeit zwischen Schluß der ersten und Zusammentritt der zweiten Synode, dehnt denselben vielmehr auf die Zeit seit Einführung der Kirchenverfassung aus; er theilt Ossicielles über die Art der Einführung der Verfassung, über die Aufnahme, welche dieselbe bei dem evangelischen Volke gesunden, und über die Schwierigkeiten mit welche deren Durchführung entgegen getreten sind, und enthält die Ansicht des Kirchenregimentes darüber, wie die durch die Verfassung geschaffenen kirchlichen Organe fungiren und welchen Einfluß die Verfassung auf das kirchliche Leben gehabt hat.
Der Bericht erwähnt zunächst der bald nach Einführung der Verfassung am 23. Avril 1875 erlassenen Staatsgesetze in Betreff der rechtlichen Stellung der Kirchen und Neligionsgemeinschasten im Staate, in Betrat des Mißbrauchs der geistlichen Amtsgewalt, in Betreff der Vorbildung und Anstell ng der Geistlichen und in Betreff des B.sleuerungsrechteS der Kirchen und Religionsgemeinschaften, weiter des Reichs- oesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung und endlich des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwescn im Groß- herzogthum betreffend, durch welches das Verhältniß der Kirche zu der Schule eine wesentliche Veränderung erlitten hat- r ,
„Was die ersterwähnten Gesetze betrifft" sagt der Bericht - „so boten bekanntlich die Verhältnisse innerhalb der evangelischen Kirche und die Stellung, welche Hie letztere dem Staate gegenüber eingenommen hatte, keinen Grund zu deren Er
lassung, und es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Gesetze der evangelischen Kirche nicht zum Vortheil gereichen, indem sie die Thätigkeit des Knchenregiments in manchen Beziehungen beschränken. Doch berühren dieselben zu wenig das innere Wesen der Kirche, als daß ein Grund vorläge, deren Aufhebung oder Abänderung anzustreben; die evangelische Kirche war stets bereit, nicht nur den Staatsgesetzen sich zu fügen, sondern gemeinschaftlich mit dem Staat dessen höhere Ziele zu befördern, und sie wird dies auch in Zukunft thun. Die Einführung des Personenstands-Gesetzes hat, wie m dem übrigen Deutschland, so auch im Großherzogthum ungünstige Wirkungen aus das kirchliche Leben geäußert; daß dies auch in Rheinhessen der Fall war, trotzdem daß diese Provinz sich schon seit der französischen Occupation im Besitz der durch das Gesetz von 1875 für ganz Deutschland geschaffenen Einrichtung befand, ist zum größten Theil eine bedauerliche Folge der religionsfeindlichen Richtungen und Bestrebungen unserer Zeit, deren Bekämpfung jeder wahre Freund des Volkes und der Kirche sich zur Pflicht machen muß."
Hinsichtlich des Schulgesetzes präcisirt der Bericht die Stellung, welche das Kirchenregiment diesem gegenüber eingenommen hat, wie folgt: „Das Kirchenregiment hatte von seinem Standpunkt aus keinen Grund, die principiellen Aenderungen, welche das Gesetz gegenüber dem Edict von 1832 hinsichtlich der theilweisen Beseitigung des confessiomllen Charakters der Volksschulen, hinsichtlich der Organisation der Schul- aufsichtslfAiörden und hinsichtlich der Verminderung der Religionsstunden einführte, mit Freuden zu begrüßen; indessen verstand es sich von selbst, daß der Ausführung eines in verfassungsmäßiger Weise zu Stande gekommenen G-setzes keine Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden durften, daß es vielmehr Pflicht der Kirche und ihrer Vertreter fein mußte, ihr Interesse an dem Gedeihen der Schule auch unter den veränderten Verhältnissen zu betätigen."
Bezüglich des Vorsitzes in den Schulvorständen und bezüglich der Organisation des Religionsunterrichtes conftatirt der Bericht das erzielte Einverständniß zwischen der obersten Schulbehörde und dem Oberconsistorium. Die Erfahrung habe gezeigt, daß auch bei geringerer Stundenzahl genügende Resultate erzielt werden können, wenn Geistliche und Lehrer sich bemühen, die ihnen zur Verfügung stehende Zeit mit Geschick und mit Liebe zur Sache auszunützen. Der Bericht sagt in dieser Beziehung weiter wörtlich: „Daß bei den durch die neue Gesetzgebung vielfach veränderten Verhältnissen hier und da Mißverständnisse und Conflicte zwischen Geistlichen und den Schulbehörden entstanden, ist erklärlich und bei der Wichtigkeit der verhandelten Fragen in gewissem Grade zu entschuldigen, wenn es auch andererseits nicht zu rechtfertigen ist, daß Meinungsverschiedenheiten zu leidenschaftlichen Erörterungen Veranlassung geben. Es gereicht dem Oberconsistorium zur Befriedigung, daß es fast in allen zur Kenntniß der Oberbehörden gelangten Fällen bei deren Beurlheilung sich mit der obersten Schulbehörde in Uebercinftimmung befand, und daß im Laufe der Zeit derartige Verhandlungen seltener geworden sind. Man darf sich der Hoffnung hingebcn, daß das Streben, in gemeinsamer treuer Arbeit auf dem Gebiete des Volksschulwesens thätig zu sein, alle zu dieser Arbeit Berufenen durchdringe; die Geistlichen dürfen^dabei nicht vergessen, daß der Schulvorstand eine staatliche Behörde und den oberen Schulbehörden untergeben, daß die Mitgliedschaft der Geistlichen im Schulvorstand eine gesetzliche Pflicht und daß die Uebernahme des Vorsitzes, wo derselbe den Geistlichen übertragen wird, nicht allein durch den Wunsch des Kirchenregimentes, sondern noch viel mehr durch höhere Pflichten geboten ist, — und die Lehrer mögen stets mehr und mehr inne werden, daß sie in den Geistlichen sachverständige freunde und Berather besitzen, welche : e in ihrem schweren und schönen Berufe zu stutzen im Stande und bereit sind, und daß die ihnen zum großen Theil obliegende Pflicht der Erziehung der Jugend nur dann erfüllt werden kann, wenn der Geist des Evangeliums Lehrer und Lernende durchdringt."
Der Bericht geht nunmehr zu der Ein- itnd Durchführung der Kirchenverfassung über und kommen wir auf seinen weiteren Inhalt des Näheren zurück.'
Berlin, 3. Mal. Den Motwen zur Wchrpeuervorlage entnehmen wir Folgendes: Die Zahl derjenigen jungen Männer, welche durch das Loos oder um eines geringen körperlichen Fehlers willen ober aus anderen, die Erwerbsthätigkeit nicht ausschließenden Gründen von dem Militärdienst befreit sind, ist regelmäßig eine sehr große und übersteigt sogar bet Weitem die Zahl demjenigen, welche durch den Eintritt in den acttven Dienst ihrer Dienstpflicht genügen. Es ergibt sich hieraus insoweit eine sehr ungleiche Verthetlung der Lasten des Kriegswesens auf die Angehörigen des Reichs, und, da eine Beseitigung oder wesentliche Verminderung dieser Ungleichheit in natura nicht möglich, ist, dem im Art. 58 der Verfassung noch besonders sw cttonirten Principe entsprechend, die Forderung, eine anderweitige Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit zu suchen. Bei allen ähnlichen Gesetzgebungen anderer deutscher und ausländischer Staaten ist übereinstimmend der Gedanke mehr oder weniger bestimmt als Motiv angegeben, ein Aequtvalent für den persön- lichen Dienst statutren zu wollen. Dieses Motiv weist der deutsche Gesetzentwurf zurück, da es kein der Ehrenpflicht des persönlichen Militärdienst.s und den darin begriffenen Opfern gegenüber zu stellendes Geldäquivalent gebe und daher auch niemals an deren Stelle treten könnte. Nicht minder zurückzuweisen sei der Gedanke, jene Ausgleichung etwa in einer allgemeinen gleichen Geldabgabe aller zum Militärdienste nicht herangezogenen Wehrpflichtigen suchen zu wollen, eine Bestimmung, bet welcher einmal eine zu einem nur unbedeutenden Ertrage führende, sehr niedrige Bemeffung der für Alle gleichen Geld-


