Mr AK Freitag den 5. Marz
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AiM- Md Amtsblatt stl in Kreis Gießen._________
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An die Groftherroalicherr Ortsgerichte des Amtsgerrchtsbezrrks Gresten.
Wir fordern Sie auf, mit der Vor-Reviflon der Hypothekenbücher zu beginnen, sodaß Sie dieselbe vollendet haben, wenn wir demnächst zur Revision bei Ihnen eintreffen.
Gießen, am 1. März 1880. Großherzogltches Amtsgericht Gießen.
' __Langsdorfs.
Die russische Diktatur.
Ezar Alexander IL hat am 2. März mit Unrecht fein Regierungs-Jubiläum gefeiert, denn er regiert nicht mehr. Die Ernennung des Generals Loris-Mrlikosf zum Dtctator bedeutet eine zeitweise Abdankung des Czaren, der, wie man sagt, sogar die Absicht hat, auf längere Zeit außerhalb des Landes zu gehen. Man kann darüber streiten, ob die jetzt thatsächlich als ultima ratio eingeführte Miliiärdespotie das Richtige ist, ob es nicht für Rußland, für die Dynastie und für das Volk besser gewesen wäre, wenn der Absolutismus noch in letzter Stunde eingelenkt Härte, da er es schließlich doch einmal wird thun wüsten und das alte Wort „der Klügste giebt nach!" auch hier seine Wahrheit behalten wird, aber man kann nicht umhin, anzu- erkennen, daß wenigstens die Sachlage durch einen energischen Beschluß der russischen Regierung geklärt worden ist.
Es heißt jetzt nicht mehr Biegen, sondern Brechen. Jedes Uri heil über den E'folg der Dictatur ist voreilig, denn nicht die Macht und Energie des schneidigen Soldaten allein, der jetzt Rußland beherrscht, hat den Erfolg in der Hand, es hängt vielmehr heute wie bisher ebensoviel von der Macht und Energie der revolutionären Elemente, wie von der Haltung des russischen Volkes ab. Unterstützt das Volk die Dlctatur nicht, so ist sie schon halb lahm gelegt, ist ferner die geheime Revolution ausgebreiteter, als man bisher anzunehmen scheint, gleicht sie auch in der Zukunft der Hydra, der stets neue Köpfe wachsen, wenn einer abgeschlagen wird, so wird auch die Militäidetpotie, welche überhaupt nur die Ruhe deS Kirchhofs herzustellen vermag, das Land nicht dauernd pacificiren, vor Allem aber nicht die versöhnliche Stimmung schaffen können, aus der allein der innere Friede für die Zukunft er- blühen kann. r t r c .
Für Deutschland ist der Umstand beachtenswert^ daß der Vorschlag der Militärdictatur aus dem Lager der Panslavisten stammt. Man hegt die Be- sorgntß, daß General Lorts-Melikoff, der mit so großer Machtfülle ausgestattet ist, den panslavisttschen Wünschen willfährig werden könnte, welche, wie die „Provinzia'-Correspondenz" bemerkte, die Gemüther des russischen Volks für einen Kampf nach Außen zu erhitzen suchen. Man befürchtet, daß der persönliche Einfluß des Czaren auf die Erhaltung des Friedens geschwächt werden könnte. Fürst Gortschakoff und Gras Miljutin, die Gegner Deutschlands, find im Amt geblieben, und daß der Dritte im Bunde, der neue Dictator, ebenfalls Panslavtst ist, kann allerdings nicht friedlich gedeutet werden.
Deutschland.
Darmstadt, 3. März. Die erste Kammer der Stände hält am Samstag, den 6. März 1880, (nicht, wie wir gestern meldeten, den 13. März) Vormittags 12 Uhr, eine Sitzung ab. Auf der Tagesordnung stehen:
I. Reue Emgaben.
II. Berichterstattungen.
III. Berathung und Abstimmung über:
1) die Vorlage Großb. Ministeriums des Innern und der Justiz, betr. die Verwtlligung von 100,000 «X zur Abwehr eines Nothstandcs in den ärmeren Theilen des Landes, sowie
der Antrag des Abg. Herrn Heidenretch, die staatliche Subventionirung des Ausbaues der projectirten Verbtndungsstraße zwischen der Mörlenbach. Hirschhörner und der Fürth^Erbacher Staatsstraße betr.;
2) die Vorlage Großh. Ministeriums der Finanzen, den Gesetzentwurf, die Anwendung des Stempels in der Provinz Rhetnheffen betr.;
3) die Vorlage Großh. Ministeriums des Innern, die Uebcrsichten der Einnahmen und Ausgaben der Provinzialftraßenbau.Schuldentilgungskasie für Starkenburg und Oberhessen in der Periode 1873—75 betr.; sowie über die für den Bau der in Gemäßheit der Vereinbarung aus dem 15. und 16. Landtag in Rheinhessen noch nachträglich zur Ausführung gekommenen Provinztalstraßen gemachten Aufwendungen.
Die Berichte über vorstehende Gegenstände werden mündlich erstattet.
m Darmstadt, 3. März. Der Voranschlag für den evangelischen Cenlral-Kirchen- sonds für die^ahre 1880-1884, welcher gestern Seitens des Großh. Ober-Eonsistoriuins der 2 ordentlichen Landessynode vorgelegt wurde, schließt in Einnahme und Ausgabe für eiu ^abr der Periode mit 827,314 X-. 42 ab. Die Einnahme-Posten sind folgende: i kafsevorratk) 210,034 X, 2- Ausstände 6,123 X, 3. Beitrag des Staates zu den Bedürfnissen der evangelischen Kirche 174,257 <X 42 H, 4 Ueberschuß des Einkommens defekter Pfarrstellen 11,500 X, 5. Ueberschuß des Einkommens erledigter, bezw. zusammenzulegender Stellen 55,000 X, 6. Ertrag der Pfingst-Collecte 2400 <X, /. Um. laae auf die evangelischen Kirchen- und St'ftungsfonds 30,000 X, 8. Umlage auf d e Angehörigen der evangelischen Kirche 338,000 X, Summa 827,314 «X 42 H. Die Ausgaben besteht aus folgenden Posten: 1. Kosten der Landessynode 4500 X, 2. Kosten
des Ober-Consistoriums 52,666 -X, 3. Bureaukosten des Superintendenten 92o
4. Zuschuß zum Besoldungsfonds der Superintendentur Darmstadt 2911 X, 5. Diäten und Reisekosten der Superintendenten und Dekane bei Kirchen- und Schulmsitatione« 5500 «X, 6 Gehalte der Stiftungsanwaltschaften 1400 X, 7. Kosten der Unterhaltung des evangelischen Predigerseminars 19,000 «X, 8. Besondere Belohnungen und Taggelder 590 X, 9. Druck- und Verkündigungskosten 400 X, 10. Bureaukosten der Dekane 3450 X, 11. Beitrag zu den Dekanatsbibliotheken l,34o X, 1Ä der Geistlichen 68,400 «X, 13. Kosten der Versetzung des Pfarrdtenftes 364,800 X, 14 Rur Unterstützung evangelischer Geistlichen 3000 <X, 15. Zur Untersuchung der Studirenden der Theologie u. s. w. 6400 X, 16. Kosten der Disciplmarunter uchungen 200 -X, 17. Gehalt und Bureaukosten des Rechners 3325 Kosten, welche dm ch die Veranlagung und Erhebung der Umlagen erwachsen, 16,900 19. Kosten der
Geldfendungen 1200 X, 20. Porto für das Ober-Consistorium dre Superintendenten u. s. w. 1900 «X, 21. Uneinbringliche Posten und Nachlaße 9000 Jl, 22. Ständiger Beitrag zur allgemeinen geistlichen Wittwenkasse 19,618 X. 23. Zmfen von ausge-- nommemn Kapitalien 3200 X, 24. Zuruckzumhlende Kapitalien ^'000 25 Re
servefonds 16000 X, 26. Betriebskapital 200,684 X 42 H, Summa 827,314 X 42
Berlin, 2. März. Bei der großen wtrthfchaftltchen Bedeutung, welche das Gesetz, betreffend den Wucher, besitzt, geben wir nachfolgend den Wortlaut des Entwurfes, welcher dem Bundesrathe vorgelegt worden ist:
Art. 1. Hinter den § 302 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich werden die folgenden neuen §§ 302a, 302b, 302c u. 3026 eingestellt:
§ 302a. Wer unter Ausbeutung der Rothlage, des Leichtsinns oder der Tlneifahrcnheit eines Anderen für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Gellforderung sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß in einem nach den Umständen des Falles auffälligen Maße überschreiten, wnd wegen Wuchers mit Gifängmß bis zu 6 Monaten oder mit Geldbuße bis zu 1500 JL bestraft.
& 302b. Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Verrnögensvor- tBeile 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder durch Verpsändung der Ehre, ans Ehrenwort, eidlich ober unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gesängniß bis zu Einem Jahr- oder mit Geldstrafe bis zu 3000 M. bestraft. Neben der Gefängnißstrase kann ans Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 302c. Dieselben Strafen (§ 302a, § 302b) treffen Denjenig.n, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Ver- mögensvortheile geltend macht. , , ~ ..
& 302d. Wer den Wucher gewcrbs- oder gewohnheltsmäßlg betreibt wird mit Gesängniß nicht unter 3 Monaten und zugleich mit Geldstrafe von ,50 bis zu 15,000 M. bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. u s
Art 2 Der § 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuches in der durch das Gesetz vom 26. Februar 1876 festgestellten Fassung wird durch nachstehende Bestimmungo ersetzt Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Aus-
Übung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen znwiderhandelt. insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet u. s. w.
Art 3. Verträge, welche gegen die Vorschriften der §§ 302a, 302b des Strafgesetzbuches verstoßen, sind ungültig. SSmmtliche von dem Schuld, ner oder sür ihn geleisteten Vermögensvortheile (§ 302a) muffen nach Maß. gäbe der Verpflichtung eines imredlichen Besitzers zuruckgewahrt und verzinst weiden. Hierfür sind Diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch verhaftet, der nach § 302c de« Strafgesetzbuches Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachsolger Empfangenen. Die V-rpflichtuiig eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig ge- macht hat, bestimmt sich nach den Vorschriften deS bürgerlichen Rechts. Der Gläubiger ist berechtigt, daS a»S dem ungüliigen Vertrage Geleistete zuruck- zufordern; für diesen Anspruch hastet die sür die vertragsmäßige Forderung
I bestellte Sicherheit. Die weitergehenden Rechte eines Gläiibiflers, welchem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die UnguMgkeit des Per- träges nicht entgegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt.
— Ein Petersburger Brief der „Nordd. Allg. Ztg. vom 23. Februar lautet: Zur Ergründung des scheußlichen Verbreche.^ und seiner Zusammen, hänge ist eine umfaffeude Untersuchung eingeleittt. Diese hat schon zu einer größere» Reihe von Verhaftungen geführt. Namentlich stich zwe. Officiere, deren einer im kaiserlichen Winterpalais die polizeiliche Aufsicht hatte, während der andere speciell mit der Ueberwachung der dort beschäftigten Handwerker und Arbeiter betraut war, gefänglich eingezogen worden. Auch der General, major Delsalle, Palalscommandant, welchem man eine schwere Vernachlässt.


