Ausgabe 
4.11.1880
 
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Schulstraße B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloh^

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50

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Amtlicher Hheil. Bekanntmachung.

Die am 15. Juli l. I von uns anqeordnete Sperre des Wagenverkehrs in der Bahnhofsstraße wird hiermit wieder aufgehoben.

Gießen, den 3. November 1880. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

Fresenius.

Lehrer-Conferenz des Conserenz-Bezirks Lich Hungen: Montag den 8. Novbr., Vorm. 10 Uhr, in Lich.

Lehrer Conferenz des Conferenz-Bezirks Grünberg: Donnerstag den 11. Novbr., Vorm. 10 Uhr, in Grünberg.

Gießen, den 1. November 1880. Büchner, Kreisschulinspector-

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m. Darmstadt, 2. November. Wie bereits kurz gemeldet, ging der zweiten Kammer der Stände unterm 25. October von Seiten Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz ein die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffender Gesetzes­entwurf sammt Motiven zur verfassungsmäßigen Berathung und Beschlußfassung zu. Derselbe wurde dem Gesetzgebungsausschusse der zweiten Kammer überwiesen und wird Namens desselben der Abg. Dr. Schröder an das Plenum der zweiten Kammer Bericht erstatten. Der nunmehr im Druck vorliegende Entwurf enthält: L Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 und 2); II. Einschränkung der Fischereiberechtigung, Ausübung der Fischerei und Beseitigung der wilden Fischerei (Art. 313); III. Anordnungen zur Sicherung der Fortpflanzung und Vermehrung der Fische «Art. 1430); IV. Vor­schriften zur Sicherung einer wirthschaftlichen Fischereiausübung OArt. 3147) V. Sicherstellung der Fischereiberechtigungen gegen äußere Beeinträchtigungen (Art. 48 bis 60); VI. Strafbestimmungen (Art. 6164) und VII. Schlußbestimmungen (Art. 6567). Die dem Gesetzesentwurf beigegebenen sehr eingehenden Motive führen u. A. aus, es sei eine allgemein constatirte Thatsache, daß der Ertrag unserer Ströme, Flüsse und Bäche an werthvollen Fischen in der Neuzeit außerordentlich abgenommen habe, so daß an vielen Orten die Grenze einer völligen Verödung der Fischwasser nahe­zu erreicht sei. Dagegen seien der Begehr an Fischen und deren Preise in gleichem Maße gewachsen. Die Motive erläutern sodann speciell die dieser unerfreulichen That­sache zu Grunde liegenden verschiedenen Ursachen und führen aus, die Fischzucht be­dürfe einer sorgfältigen Pflege von Seiten der Gesetzgebung und eines festeren positiven Schutzes innerhalb der Grenze ihrer Existenzberechtigung, wenn dieselbe im Stande sein solle, der gänzlichen Verödung der Gewässer wirksam zu begegnen. Nicht minder erheische auch der Fischereibetrieb oder Fischfang einer sorgfältigen Regelung durch die Gesetzgebung, da auch von diesem die Bevölkerung der Gewässer, und zwar oftmals in ganz anderen Theilen des Stromgebiets bedingt sei. Jede wirksame Fischereigesetz­gebung und rationelle Fischereiwirthschaft in offenen Gewässern werde in der Regel einen internationalen Character tragen oder mindestens durch Staatsoerträge normirt und geregelt werden müssen. Auch an die Großherzogliche Regierung sei eine Ein­ladung zur Einführung gemeinsamer Bestimmungen über die Fischereien in den dies­seitigen Gewässern ergangen, welche zum Abschluß der Uebereinkunft vom 19. Januar ds. Js. geführt habe. In diesem mit dem betreffenden Schlußprotokoll dem vorliegen- den Entwürfe als Beilage angeschlossenen Uebereinkommen sind bereits die wesentlichen Bestimmungen für eine zeitgemäße Fischereigesetzgebung fistgestcllt; Bestimmungen, welche in Uebereinstimmung mit der Preußischen Fischereigesetzgebung stehen und auch in der neueren Gesetzgebung der übrigen deutschen Staaten, sowie der Schweiz über diese Materie sich wiederfinden. In Erfüllung der mit Abschluß des Uebereinkommens zwischen dem Großberzogthum Hessen und dem Königreich Preußen vom 19. Januar ds. Js. übernommenen Verpflichtungen, sowie in Ausführung derjenigen Bestimmungen, welche bei den zwischen den deutschen Rhein-Uferstaaten und der Schweiz gepflogenen Verhandlungen im Juni d. I. adoptirt wurden, legt die Regierung den gegenwärtigen Entwurf eines Fischereigesetzes vor.

Die Mittel, durch welche das Gesetz das vorgesteckte Ziel zu erreichen hofft, find in Kurzem folgende: 1. Der wilden Fischerei in den Binnengewässern, der schonungs­losen und regellosen Ausübung des Fischfangs durch Berechtigte und Unberechtigte ohne alle Rücksicht auf den Fischbestand und ohne Sorge für die Zukunft muß mit Ent­schiedenheit begegnet werden. 2. Es muß den Hindernissen, welche den Zug der Wander­fische versperren, thunlichst begegnet und angeordnet werden, daß gewisse unbedingt schädliche Fangarten und Fangmittel außer Anwendung bleiben oder mindestens nur ausnahmsweise zugelassen werden. 3. Die der Fischerei während der Schon­zeiten aufzuerlegendcn Beschränkungen müssen geregelt und der Verkauf und Ver­sandt solcher Fische, welche mit Rücksicht auf ihr Maß nicht gefangen werden dürfen, muß durch das Gesetz untersagt werden. 4. Zur Sicherung der Fortpflanzung der Fische, mithin zur Erhaltung und thunlichsten Vermehrung des Fischbestandes, ist es nothig, die natürlichen Laichplätze unter besonderen Schutz zu stellen und schädliche Einflüsse möglichst von denselben fern zu halten. 5. Die Verunreinigung der Gemässer durch Zuführung solcher Stoffe, welche dem Fischbestand schädlich sind, muß, soweit es die Rücksicht auf andere höhere Interessen zuläßt, beseitigt, oder auf das thunlichst ge­ringste Maß beschränkt werden.

Berlin, 1. Novbr. DerNordd> Allfl. Ztfl." zusolfle ist die Nach­richt, Fürst Vikmarck habe die Absicht aufgegeben, den volkswirthschaftlichen Rath zurächst nur für Preußen zu berufen, trrthümlich. Der volkswirthschaft- liche Rath solle ein Deutscher werden, vorläufig jedoch ein preußischer sein. Zur Herstellung der analogen Einrichtung für das Reich bedürfe es einer Ver­ständigung der Regierungen untereinander und der Mitwirkung des Bundes- rathes. Durch kaiserliche Initiative könne dem volkswirthschaftlichen Rathe eine berathende Einwirkung nur auf kaiserliche Entschließungen, nicht aber aus solche des Bundesrathes zugetheilt werben. In Preußen dagegen sei der König als selbstständiger Faktor der Gesetzgebung berechtigt, jeden Nathgeber nach eigener Auswahl zu hören, bevor die königliche Entschließung über einen dem Landtage vorzulegenden Gesetzentwurf erfolge. Für Preußm könne daher die Einrichtung, sobald das Staatsmintsterium darüber einig sei, durch könig­liche Verordnung so zeitig in's Leben treten, daß der volkswirthschaftliche Rath dir preußischen für den nächsten Reichstag bestimmten Bundesraths-Vorlagen noch rechtzeitig begutachten könne.

Bayern hat beim Bundesrath beantragt, daß auch in München ge­mischte Privat-Transttlager von Bau- und Nutzholz ohne amtlichen Mitverschluß gestattet werden. Begründet wird der Alitrag mit dem Hinweis darauf, daß in München elf größere Handlungen in ausgedehntem Umfange den Handel mit ausländischem Holz betreiben, welches sie aus Oesterreich-Ungarn beziehen und thetls nach Süddeutschland, theils nach Frankreich, Belgien, Holland, Italien und nach der Schweiz absetzen. 5000 Eisenbahnwagen-Ladungen lan­gen jährlich an, von denen ca. 1000 zur Wiederausfuhr gelangen.

Der Reichskanzler hat dem Bur.desrathe unterm 25. dss. Mts. den Entwurf eines H-tmathsscheines vorgelegt. In dem Begleitschreiben wird auf Grund mehrfacher, in neuerer Zett von der Schweiz geltend gemachter Be­denken erwähnt, daß da deutschen Angehörigen, welche in der Schweiz stch niederlasten wollen, zum Ausweis über ihre Staatsangehörigkeit Heimathsscheine mit einer aus eine bestimmte Reihe von Jahren beschränkten Gtltigkettsdauer ausgestellt werden, eine Aenderung des He mathsschein-Formulars nothwendig ist. Es wird empfohlen, künftig Heimathsscheme auf unbestimmte Zeit nicht mehr zu ertheilen und zugleich bet Bemestung der Zeitdauer der Hetmaths- schetne nach einheitlichen Grundsätzen zu verfahren. Es erscheint daher rath- sam, in diese Scheine den Zusatz aufzunehmen, daß durch die Fristbesttmmung die Verträge nicht berührt werden, welche deutscherseits wegen Uebernahme von Angehörigen oder vormaligen Angehörigen des deutschen Reiches mit anderen Staaten abgeschlossen wurden.

Berlin, 1. Novbr. Die stch unausgesetzt erneuernden Gerüchte von dem bedenklichen Gesundheitszustände des Kaisers von Rußland und von einer bevorstehenden Thronentsagung oder einer Theilung der Regierung mit dem Thronfolger werden durch die Umgebung der drei Großfürsten, welche in dieser Woche kurze Zett hier verweilten, als unbegründet bezeichnet, was freilich noch keine völlige Sicherheit der Verneinung bietet. Der Kaiser sei vor einigen Wochen in Folge einer Erkältung durch eine Truppenmusterung einige Tage katarrha­lisch afficirt gewesen, auch habe er einige Male asthmatische Anfälle gehabt, aber nicht schwerer und häufiger als sonst. Sein Verhältniß zum Thronfolger- Paare sei ein ganz ungestörtes und von Thronentsagung keine Rede. Zugegeben wird, daß das Verhältniß des Kaisers zur Fürstin Dolgoruki zu einer Ver­stimmung zwischen dem Kaiser und seiner Tochter, der Herzogin von Edinburgh, geführt habe, welche bekanntlich Jahre hindurch die treue Pflegerin ihrer Mutter war. Auch diese Verstimmung wird für vorübergehend gehalten.

Der Abg. Albert Hammacher, Vertreter des Wahlkreises Lennep- Soltngen, ist, derLiber. Corresp." zufolge, aus der national-liberalen Frak­tion des Abgeordnetenhauses ausgeschieden und derliberalen Vereinigung" beigetreten.

Berlin, 1. Novbr. Ueber die neuerliche Inkraftsetzung des § 28 des Socialistengesetzes schreibt dieAllg. Ztg." :Daß die Maßregel aus eigener Initiative Hamburgs hervorgeht, ist nur Schein. Die preußische Regierung hat den Antrag Hamburgs erst dadurch erzwungen, daß sie dem dortigen Senat Mittheilung von ihrem Entschluß machte, über. Altona u. s. w. den kleinen Belagerungszustand zu verhängen. Dies vorausgesetzt, mußte sich Ham­burg nicht sowohl gegen seine eigenen Soctaldemokraten schützen, als gegen diejenigen, die Preußen aus seinem Gebiet ausweisen würde."

Nach einer von der deutschen Postverwaltung mit der französischen getroffenen Verabredung soll aus den Abschnitten der Postanweisungen, die im Verkehr zwischen Deutschland und Frankreich zur Uebermittlung der auf Grund von Postausträqen eingezogenen Baarbeträge an die Auftraggeber dienen, fortan der Name desjenigen, von welchem das Geld etngezogen worden, Seitens der die Postanweisung ausfertigenden Postanstalt vermerkt werden.

Berlin, 1. November. Der Herr Finanzminister Bitter hat dem Abgeordneten- bause in üblicher Weise die Nachweisung zugehen lassen über die Anzahl der für das laufende Etatsjahr zur Klassen- und klassisicirten Einkomme steuer veranlagten Per­sonen und über den Betrag der veranlagten Steuer. Diesem Nachweise zufolge finden sich unter der Beoölkernng von 26,368,096 Personen 3,674,163 Einzelnsteuernde und 22,673,933 Personen, welche der Veranlagung nach Haushaltungen unterliegen. Von letzteren sind 6,326,822 Personen Haushaltungsvorstäude, die übrigen 17,367,011 Per­sonen Haushaltungsangehörige. Es entfallen somit im Durchschnitt auf jede Haus­haltung 4,26 Personen. Die zur klassisicirten Einkommensteuer herangezogenen, d. h. zu einem Einkommen von mehr als 3009 jährlich eiliges chatzte Bevölkerung beträgt 634,249 Personen gegen 620,378 Personen im Vorjahre Von ihnen steuern 29,731 Einzelne, 144,582 als Haushaltungs-Vorstände mit 4o9 936 Haushaltungsangehörige. Es kommen somit auf jeden einkommensteuervfOchUiM Haushalt 4,18 Personen. Der Klassensteuer unterliegen von der Gesammtbevölkerung 2c>,733,847 Personen, von denen