Freitag den 3. September
Str. 208
1880
Meßmer Mmeiaer
A^eigr- nb Amtsbiüti flr bt» Kreis Gieße»
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS
bis
Gießen, den 22. August 1880.
PreiO Vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringxrlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Pf.
bis den der An-
Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossen zu betrachtenden Dienstverträgen jeder gesetzlichen Berechtigung entbehrt, wenn nicht etwaS Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
6) Wenn ein Dienstbote sich an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit vermiethet, so ist er verpflichtet, bet derjenigen Dienstherrschaft auf deren Verlangen einzutreten, mit welcher er den Dienstvertrag zuerst abgeschlossen hat, den übrigen Dienstherrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa empfangenen Miethgeldes und zum Schadenersatz verpflichtet.
Wenn eine Dienstherrschaft einen Dienstboten, von dem sie weiß oder den Umstanden nach annehmen muß, daß er sich für dieselbe Zeit bereits an eine oder mehrere andere Dienstherrschaften vermiethet, den Dienst aber unbefugter Weise nicht angetreten oder verlassen hat, in ihre Dienste aufnimmt, so ist sie den früheren Dienstherrschaften zum Schadenersatz verpflichtet.
Außerdem ist in den ebm angegebenen Fällen gegen die Dienstherrschaften bezw. die Dienstboten eine im Nichtzahlungsfalle in Hast zu verwandelnde Geldstrafe von 10 bis 40 Mark zu erkennen. (Art. 7.) 7) Wenn ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig nicht antritt oder unbefugt aus demselben austritt und wenn ein D'.enstbote von der Dienstherrschaft vertragswidrig nicht in Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen wird, so trifft die schuldige Dienstherrschaft oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Nach, theilen unter Umständen eine vom Straftichter zu erkennende Geldstrafe von 10 bis 40 Mark. (Art. 19 und 21.)
8) Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen Dienstaustritts bestimmt hat, so trifft den Dienstboten neben anderen gesetzlichen Nachtheilen ebenfalls eine Strafe von 10 bis 40 Mark. (Art. 20.)
dieser Bekanntmachung genannten Gesetze enthaltenen polizeilichen Vorschriften
Großherzogliche Poltzeiverwaltung Gießen. Fresenius.
1) Der Gesinde-Dienstvertrag ist gültig abgeschlossen, wenn beide Theile sich über die Art der von dem Dienstboten zu übernehmenden Dienste im Allgemeinen und über die Gegenleistung der Dienstherrschaft mündlich oder schriftlich geeinigt haben. (Art. 2.)
2) Die etwaige Einhändigung und Annahme eines Miethgeldes gilt als Beweis des Vertragsabschlusses. Der Betrag des Miethgeldes wird, wenn nichts anders ausgemacht ist, auf den Lohn nicht abgerechnet. Einseitige Zurückgabe oder Ueberlaffuug des Miethgeldes löst den Vertrag nicht auf, (Art. 3.)
3) Ist über die Däner der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vertrag als auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossen angesehen.
Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktag nach Weihnachten, oder mit dem ersten Werktage nach Ostern, oder mit dem Johannistage, oder mit dem Michaelislage und schließt an dem Tage des Beginnes des jeweilig nachfolgenden Vierteljahres.
Em im Laufe des gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossener Dienstvertrag gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, als bis zu Ende desselben eingegangen. (Art. 7.)
4) Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschlossen angesehen. (Art. 5.)
5) Der Dienstvertrag, welcher bei den auf die Dauer eines gesetzlichen Vierteljahres gemietheten Dienstboten nicht vier Wochen oder bei monatsweise gemietheten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Vierteljahr bezw. Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten. (Art. 8.)
Es wird hierbei bemerkt, daß nach Vorstehendem die dahier so häufig beliebte Aufkündigung von 14 Tagen bei den als aus die
Wetter nehmen wir Veranlassung, außerdem die in dem zu Anfänge durch nachstehenden Abdruck wiederholt zu öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Art. 37. Jeder Dienstbote wird, sobald er in einen Dienst etngetreten ist und dieses nochgewiesen hat, von der Ortspolizeibehörde in das von dieser zu führende Gesindereg'.ster eingetragen und erhält zugleich ein vorschriftsmäßiges Dienstbuch, insofern er ein solches noch nicht besitzt. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist zur Vorlage desselben bei der Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Vistrung desselben bei Meldung einer.Geldstrafe von 1 bis 10 Mark verbunden.
ist berechtigt und ans Verlangen des Dienstboten verpflichtet, die Dienstherrschaften zur wahrheitsgemäßen Ertheilung oder Erläuterung von ertheilten Dienstzeugntssen aufzufordern.
Dienstherrschaften, welche dieser Ausforderung nachzukommen sich weigern, werden für jeden Fall des Ungehorsams mit einer Geldstrafe von 1 bis 30 Mark bestraft.
Dle auf Erfordern der Ortspolizeibehörde ertheilten Zeugnisse werden von derselben im Dienstbuche ebenso eingetragen, wie die gegen Dienstboten ergangenen rechtskräftigen Strafurtheile.
Die Gerichte sind verpflichtet, von derartigen, gegen Dienstboten ergangenen Urtheilen der Ortspolizeibehörde des Ortes, an welchem der Dienstbote zur Zeit des ergehenden StrasurtheilS in Dienst steht, abschriftliche Mit- thetlung zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat hierauf das weiter Erforderliche zu veranlassen.
Art. 42. Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugniß ertheilt worden ist, kann auf die Ausfertigung eines neuen Dienstbuchs antragen, wenn er nachweist, daß er sich während zwei Jahren tadellos geführt hat.
Art. 43. In die Gtsinderegister sind, außer dem Vor- und Zunamen, Alter Und Geschlecht der Dienstboten, den eintretenden Dienstwechseln und den Namen der jeweiligen Dienstherrschaften, die ertheilten Dienstzeugniffe und die gegen einen Dienstboten ergehenden rechtskräftigen Strafurtheile ihrem wesentlichen Inhalte nach einzutragen.
Art. 44. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, deu Dienstherrschaften auf ihr Nachsuchen, gegen eine von ihnen zu entrichtende Gebühr, die Einsichtnahme der Gesinderegister zu gestatten, bezw. Auszüge aus demselben zu ertheilen.
Art. 45. Gestndeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel des Dienstes zu verleiten, werden mit einer im Nichtzah- lunassalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 5 bis 50 Mark bestraft. Gleicher Strafe unterliegt, wer Dienstverdinger durch Geschenke oder Versprechen zu einem solchen Mißbrauch vorsätzlich bestimmt hat.
Art. 47. Auf Dienstboten, die bei der Dienstherrschaft nicht wohnen, finden die Bestimmungen in Artikel 37 bis 43 keine Anwendung.
Art. 38. In der Regel darf keinem Dienstboten, welcher schon ein Dienstbuch erhalten hat, ein neues ausgefertigt werden, trenn er nicht das alte vorzeigt, oder auf glaubhafte Weise die Ursache nachwetst, welche ihn an der Vorzeigung hindert.
In das vorzuzeigende alte, wie in das neu auszufertigende Dienstbuch muß auf das eine, wie auf das andere durch geeigneten Eintrag hingewiesen, namentlich auch der Tag der Ausfertigung des neuen Dienstbuchs im alten angemerkt werden.
Art. 39. Das von der Ortspolizeibehörde ausgestellte ober vtsirte Dienstbuch hat der Dienstbote bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 5 Mark unverzüglich an seine Dienstherrschast abzugeben.
Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 5 Mark verpflichtet, innerhalb 48 Stunden nach erfolgtem Dienstantritt Dienstboten zur Abgabe des Dienstbuches an sie anzuhalten und im Falle Verweigerung der Abgabe desselben hiervon der Ortspolizeibehörde sofort
zeige zu machen.
Art. 40. Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 Mark verpflichtet, den Tag des Dienstemtrittes und den Tag des Dtenpaustrittes ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher einzutragen.
Es bleibt dem Ermessen der Dienstherrschaften überlassen, ob dieselben bei dem Dienstaustrttte ihrer Dienstboten mit jtncm Einträge in das Dienstbuch zugleich auch ein Zeugniß über die Ausführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugniß der Wahrheit gemäß auszustellen und von der Dienstherrschast eigenhändig zu unterschreiben ist.
Art. 41. Die Ortspolizeibehörde ist jeder Zeit, auch während.der Dauer deS Dienstes, befugt, die Einsicht des Dienstbuchs zu verlangen. Sie
Da wir schon oft die Wahrnehmung gemacht haben, daß die durch das Gesetz vom 28. April 1877, die Gesindeordnung betreffend, bezüglich der Rechtsverhältnisse zwischen Dienstherrschaften und Dienstboten, insbesondere bezüglich der Dienstzeit, des DienstwechfelS und der beiden Seiten zustehenden Kündigung festgesetzten Bestimmungen in den weitesten Kreisen nicht gekannt sind, sehen wir uns bei dem Herannahen des am Michaelistage pattfindenden gesetzlichen Dienstwechsels veranlaßt, in Nachstehendem auf einige Bestimmungen deS genannten Gesetzes besonders aufmerksam zu machen.
ehEKfriiieMlmtcau: / Schulstraße v. 18.


