Np. 151. Freitag den 2. Juli 188«.
Hichener MMger
AMgk- unb WsM fit bti Kreis Gießen.
-----------—---------:------------------------------------------ , Drei» vierteljährlich 2 Mart 20 Pf. mit Bringerih.hn.
I 6(öulftrafic B. 18. Erscheint t^!ich mit Ausnahme des Montags. ~ . bic beioaen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
: J ____——fr— «n 'm in
Amtlicher Hheil.
Bekanntmachung.
Vs wird hiermit zur Kenntn-'ß der betbeiliaten Ortsvorstände und Einwohner gebracht, daß vorläufig sür das laufende Jahr 1880 die Functionen des Jrnpfarztes in den Orten Rüddingshausen. Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Wettershain dem Großherzogltchen Kreisasststenzarzt r. Ihr nz in Lick übertragen worden sind. ,, f
Gießen, am 29. Juni 1880. Großherzogltches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann. __
nur im?
Die Leichenverbrennung.
11.
Dem entsprechend ist das Bedecken mit Erde, wie die allein natürliche, so auch die älteste Art der Letchenbestattung gewesen, und später hat auch immer nur ein Thetl der Menschheit die natürliche Art mit der Verbrennung vertauscht. Das Chrtstenthum hat aber (nach Vorgang des Judenthums) die natürliche und dem feineren edleren Gesühle entsprechendere Sitte wieder zu allgemeinerer Geltung gebracht, so daß die absichtliche gewaltsame Verbrennung entschieden heidnisch ist.
Wir lasten uns dabet nicht auf solche Einwürfe ein, wie z. B- daß doch auch die Heiden schon viele edle Empfindungen und Gesinnungen gehegt und bethättgt haben. Alles das vertrug sich bekanntlich mit den Menscher opfern, mit den Gladiatorenkämpfen, und mit dem Zerhacken lebender Sclaven, um gute Fische zu füttern. Wir sprechen darum ganz entschieden aus, daß es ein Symptom der kranken Richtung unserer Zett ist, diese unnatürliche Liebhaberei zu pflegen; wir finden es begreiflich, daß gewiste, angeblich gnstreicke und freisinnige Standpunkte diesen Greuel für einen Fortschritt halten, und als solchen in jeder Weise empfehlen und zu fördern suchen; wir finden selbst be- gre'flich, daß die kranke Phantasie eines Dichters in dem Greuel etwas Erhabenes findet, aber wir begreifen nicht wie ein Stadtrath sich über das Bedenken, daß vielen christlichen Gemüthern Anstoß gegeben werde, hinweg setzen, und wie eine evangelische Geistlichkeit sich dazu hergeben könne, die entschieden unchr.stliche Sitte, die zweifellos dem christlichen Gefühle zum Anstoße gereicht, durch das Evangelium zu weihen. Wir geben zu, daß, so lange und wo kein Gesetz die Verbrennung verbietet, Einzelne oder Gesellschaften die Liebhaberei der Verbrennung pflegen dürfen, die Frage aber, ob und wie wett Behörden das Recht haben, oder vielmehr Recht thun, insofern das Gefühl so Vieler daran Anstoß nimmt, öffentliche Gelder zur Befriedigung einer barocken Liebhaberei zu verwenden, wollen wir nicht entscheiden. Wie, wenn nun Einzelne oder Gesellschaften eine Einrichtung wünschten, daß die Leichen, wie in einem italienischen Kloster, durch den Luftzug förmlich aus- und ausgetrocknet würden rc., was wir jedenfalls für vernünftiger und auch juristisch für weniger bedenklich halten, als das Verbrennen, haben diese nicht dastelbe Recht, eine Befriedigung ihrer Liebhaberei von den Behörden zu fordern? Oder hätten die Behörden das Recht, nur für die Liebhaberei der Verbrennung der Leichen auch öffentliche Mittel zu verwenden? Wir können darum die Vorgänge in Gotha, wo schon mehrfach (so viel wir wisten, etwa 25, in jedem Falle eine weit hinter der Erwartung zurückbleibende Zahl) Feuerbestattungen vorgenom« men worden find, nur tief bedauern. Wir loben dagegen ungescheut den Magistrat von München, der den Bau einer Verbrennungshalle abgelehnt hat. Wir halten es sür unendlich wichtig, daß die christliche Sitte, wie jede gute Sitte, mit aller Energie aufrecht erhalten werde, denn non omne quod licet honestum est, und müssen es allerdings als einen Maßstab feinerer und edlerer Bildung (auf christlichem Grunde) ansehen, wie man sich zu dieser Gefühlssrage stellt. Sagen die Gegner, ihr Gefühl sei ein anderes, nun so mögen die Behörden es ruhig der Zeit überlassen, wofür sich das allgemeinere Gefühl entscheidet. Die sechste Feuerbestattung in Gotha hat übrigens schwerlich dazu beigetragen, den Geschmack an dieser Liebhaberei zu erhöhen. Verbrannt wurde die Leiche eines Zahnarztes aus Breslau, der testamentarisch verordnet hatte, daß seine Leiche verbrannt und „seine Asche in alle Winde" zerstreut werde. Als aber nun der Verbrennungsact vorüber war und seine „muthtge" Frau, wie gewtffe Blätter sie bezeichnen, den, sagen wir nur mehr als traurigen Wunsch ihres verstorbenen ManneS erfüllt hatte, da geschah das Merkwürdige, daß der Gaserzeugungs-Ofen mit ungeheurer Detonation explo- dirte. Wie mag dabei der „muthigen" Frau, wie mag den begeisterten An- hängern der Leichenverbrennung zu Muthe gewesen sein! Oder wie müßte zwar nicht „muthigen", aber in tiefstem Schmerze ausgelösten Christen zu Muthe gewesen sein, die eine geliebte Gattm oder eine geliebte Mutter zu ihrer Bestattung begleitet hätten! Gern erwähnen wir zum Schluffe noch, daß der Geheime Medicinalrath W e r n h e r früher in Gießen sich entschieden gegen die Leichenverbrmnung ausgesprochen, und dab-i unter Anderem ausdrücklich «klärt hat, daß schon da« Bepflanzen der Friedhöfe mit Bäumen htnreiche, sic von den Miasmen frei zu halten- *•)
Deutschland.
m. Darmstadt, 26. 3 uni. «Bericht M■«»««Ä ““""en «rtiteta «eietzesentwur , die allgemeine Bauordnung be ressend. » b„flCßCn hält der
23—29 besieht kein Dissens mit den Beschlüssen zweiter Kammer, ««wy Ausschuß Art. 30 für die ländliche Bauordnung für entbehrlich
Strich. Art. 30 besagt nach den Beschlüssen der zweiten Kammer: „In Beziehung aus die Art der an den Straßen und an öffentlichen Platzen zulässigen Gebäude, sowie au di- Stellung der Gebäude mit der Traus- oder Giebelsette gegen d,e Straßen »der öffentlichen Plätze finden nur insoweit Beschränkungen statt, alsi solche INl Orts, statuten oder durch di- Bestimmungen über Brandmauer» tArt. 46) festgesetzt find. Durch zum Ortsbauplan gehöriges Ortsftatut kann insbesondere Bestimmung darüber getroffen^werden, daß und inwieweit einzeln- Ortsthe.le vorzugsweise zu Anlagen der in S 16 der Gewerbeordnung erwähnten Art zu bestimmen, in andern Ortstheilen aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zu- zulassen^smd.^ bie zweite Kammer Absatz 2 die Fassung gegeben: „Den
Ortsslatuten bleibt vorbehalten, das Zurücksetzen der Gebäude hinter die Baufluchtlmie zuzulassen und hierfür die näheren Voraussetzungen und Vorschriften ftstzusetzen Der Ausschuß erster Kamm-r dagegen empfiehlt von der Anficht ausg-h-nb daß es mr das flache Land wünschcnswerth sei, daß so selten w,e möglich von ber Befugnix, Ortsstatuten zu errichten und Localpolizeir-gl-m-nts zu -rlass-n Gebrauch g-mach werde, und es ferner für gewöhnliche Landdorser für vollständig bedeutungslos lwltend, ob dst Säu er sich in gleicher Entfernung von der Straße b-ftnden, folgende mehr btta- törisch a-b° -n- Fassung des Absatzes 2: „Den Ortsstatuten, r-sp. Paliz-ireglements bleibt es-o bchosten, das Zurücksttzen der Gebäude hinter b-e Bauflucht,Nie zu verbieten " Im klebrigen wird Annahme des Art. 31 in der von der zweiten Kammer beschlossene Kammer zu Art. 32 können Ortsstatuten Be
stimmungen treffen über die zulässig- größte Hohe der Privalaebaud-. Der Ausschuß . r, Kammer hält diese Bestimmung für die ländlichen Verhältnisse für unwesentlich und IU weitgehend und beantragt deßhalb Ablehnung des Artikels. .
Zu Art 33 hält der Ausschuß die B-swnmungen des Absatzes 2 sur Land- aemeinden sür unnöthig und beantragt besten Strich Der Absatz lautet nach dem Entwurf und den Beschlüssen der zweiten Kammer: „Zur Ableitung des Masters von Dächern Ballonen. Schutzdächern u. s. w. gegen die Straßenseite kann IN Local-Polizei- Realements die Anbringung von Dachrinnen und von Ablauf-Rohren, welche das Wasser dis zu dem Boden der Straße herabsühren, angeordnet werden. Auch kann in denselben nähere Bestimmung über die Anlage der die Trottoirs durchziehenden Rinnen sowie wegen etwaiger U-berbrückung der Straxengost en gegeben und die Her- si-lluna dieser Anlagen den Anliegern auch dann au,gebürdet werden, wenn sie zu den 'onstiaen Kosten des Trottoirs nicht h-rang-zogen werden.
sonstigen K°irn beQntragt her Ausschuß Strich des Absatzes 2, wonach an den Rebenseiten der Gebäude Ausgüsse aus Küchen, Brennereien u. s w., wenn st-von ber Straße oder von öffentlichen Plätzen aus sichtbar sind oder die Nahe der Orts, straß- -s 1°nst erforderlich macht, mit bis aus den Boden gehenden Rohren zu ver- sehen smd. hm Beschlüssen der zweiten Kammer in seinem ersten
' Matz daß Abkitte und Pissoirs an einer Baufluchtlinie innerhalb oder außerhalb der Gebäude sowie auch MI den von Straßen ober öffentlichen Plätzen aus sichtbaren Neben- s-st-n esiies G-bäudes nicht in mißstänbiger Weise angebracht werden dürfen, Mtt l erklärt ft* der Ausschuß erster Kammer einverstanden, nicht aber
er theils als überflüssig, theils als für ländliche Verhältnisse zu weit gehend bezeichnet. Er beantragt deßhalb Ablehnung der oImd*e nach den Beschlüssen des andern Hauses lauten.
Den Ortsstatuten bezw. der polizeilichen Verfügung bleibt überlasten, in Orten rthpr ta we'lSS vorherrschend Landwirthschaft betrieben wird, von dieser
Eüimmuna sowie von der Vorschrift in Art. 34, Abs. 2, Ausnahmen zu gestatten. Bestimmuon Pissoirs, wie auch von Stallen, muß in Dunggruben oder Jauch-nd-hälter gclntet w-rd-n^ hcn Ortsstatuten bleibt überlaffen in Be-
. . Der allgemeinen ^ltleetdn8 ber Abtritte und zugehörigen Gruben oder
.m ^»Kresse der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit die entsprechenden Behälter rm Znler-ste ° 11 .„h^de Gebäude, zu ertheileu. Gegen die zwangs-
ro,'<tC ffi«ffi Jranttt ?i'ne§ neuen Systems der Abtritte und ber Wegs-Haftung ihres Inhalts klnn ttne aus das Eig-nthum der Absallstoffe gegründete Einwendung mcht erhoben werden " unbeanfta„bet; zu Art. 37 wird Strich ber Absätze 1 und 2 und
ynla0Cmi?,$tb37-43*tBet6en,riu teurer wesentlichen Meinungsverschiedenheit Anlaß: , . r . ? beanhaat der Ausschuß in Uebereinstimmung mit den Verttetern
bet letzterem Artlk daß durch Benutzung von Vasaltsteinen
Großh. ^glermig, Zungen hergestellt werden würden, folgenden Zusatz: „In gesunde und' ftuckte^voynu notwendig machen, sind Ausnahmen von
MuU®h3®«e die Ausmauerung mit Fitzgerten und Lehm
flCftattC^t, 44 wird in Uebereinstimmung mit der andern Kammer zu unveränderter Annahme empfohlen. 91T, » uns 2 des Art. 45, wonach in Ortsstatuten
Die Bestimmungen de Umfassungsmauern der Gebäude
insbesondere ^summt n^ Gebäude in bestimmten Straßen aus Stein oder gewisser Gattungev b f gufgeführt werden müssen, und daß zu deren
oder anderem unverbrennlichen M nur^ Kalkmörtel, dagegen Lehm nur zu
Aufführung einschließlich werden darf erscheinen dem berichtenden Ausschuß
Mauern ÄXßt Seren Ablehnung Die übrigen Be-
auf dem ^nde undurchsul) und ^sschuß ferner durch Local-Polizei-Neglements gekMund »ich?, wie bie ,weite Kammer entgegen dem Entwurf beschloß, bur» Ortsstatuten.


