Ausgabe 
2.5.1880 Zweites Blatt
 
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Zwangsvollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue vierjährige Verjährungsfrist. Durch den Ablauf der Verjährungsfrist wird der Steuer­pflichtige endgültig von jedem ferneren Ansprüche frei-

8 17. Die Ermittlung der Steuerpflichtigen und die Festsetzung, bezw. Veran­lagung, sowie die Erhebung und Verwaltung der Steuer erfolgt durch die Steuerbehörden und Beamten der einzelnen Bundesstaaten. Die betreffenden Kosten werden jedem Bundesstaate mit 4 pEt- der in seinem Gebiete zur Erhebung gelangenden Steuer- beträge vergütet. Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke sind verpflichtet, die bezüglichen örtlichen Geschäfte auf Verlangen der Landesbehörde gegen eine von der­selben zu bestimmende Vergütung zu übernehmen. Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens wird die Steuer den Landesabgaben gleich geachtet.

8 18. Der Bunocsrath regelt das Verfahren bei Ermittlung der Steuerpflicht, sowie bei der Feststellung des Einkommens und der Vermögensverhältnisse der Steuer­pflichtigen und erlägt die sonst zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Be­stimmungen. Uebertretungen der zu diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsoorschriften werden mit einer Geldstrafe bis zu 300 JL. geahndet- Die Verwandlung einer Geld­strafe, zu deren Zahlung der Schuldige unvernrögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Die Untersuchung und Entscheidung der strafbaren Handlungen stehl dem Gericht zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Bezirkssteuerbehörde vorläufig festzusctzende Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt- Ist der Beschuldigte in ^aft oder hat derselbe im Jnlande keinen Wohnsitz, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Bezirkssteuerbehörde- Das­selbe findet statt, wenn die Bezukssteuerbehörde aus sonstigen Gründen von der vor­läufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet. Wenn der Schuldige, bevor die Zuwiderhandlung bei der Bezirks- steuerbehörde zur Anzeige gebracht ist, der ihm nach den Verwaltungsvorschriften ob­liegenden Verpflichtung genügt, kann von der Strafverfolgung Abstand genommen werden. Die Entscheidung wegen der vorenthaltencn Steuer verbleibt in allen Fällen der Bezirkssieuerbebörde. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geld­strafen fallen dem Fiscus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf­entscheidung erlassen ist. .

§ 19. Hinsichtlich der Ueberwachung des Verfahrens bet der Ermittlung, Fest­setzung. bezw. Veranlagung, sowie Erhebung und Verwaltung der Steuer finden die Bestimmungen des Art- 36 der Reichsoerfafsung Anwendung.

8 20. Das Gesetz tritt mit dem 1. October 1880 in Kraft- Dte erste nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bewirkende Festsetzung, bezw. Veranlagung der Steuer findet für den Zeitraum vom 1. October 1880 bis zum 31. März 1881 statt- Für die Besteuerung in der Folgezeit ist das Steuerjahr (8 7) maßgebend. In Betreff der Nachforderung und Verjährung der Steuer wird die erste Steuerperiode einem Steuer­jahre gleich geachtet. Hinsichtlich derjenigen Steuerpflichtigen, bei denen die Voraus­setzungen der Steuerpflicht (88 1, 2, 3, 5 und 6) bereits vor dem 1. October 1880 eingetreten sind, wird die Dauer der Steuerpflicht sC berechnet, als ob das Gesetz be­reits am 1. Januar 1872 in Kraft getreten wäre.

_______Urkundlich u s. m._______

Loka le s.

Gießen, 1. Mai. (Sitzung der Stadtverordneten am 29. April.) Anwesend: Herr Bürgermeister Bramm, dte Herren Beigeordneten Keller und Heß; von Seiten der Stadtverordneten die Herren Gail, Grüne berg, Homberger, Lüdeking, Ad. Roll, Aug. Noll, Petri, Pfannmüller, Scheel, Schopbach, Wenzel und Wortmann. Der nach Eröffnung der Sitzung zur Berathung gestellte Punkt der heutigen Tagesordnung: Wahl der Mitglieder der Emschätzungs-Commlssion für das Jahr 1*81", nach welcher 6 Mit. «lieber und 3 Ersatzmitglieder für die 1. Abteilung und 9 Mitglieder und 4 Ersatzmttgliedcr für die 2. Abtheilung der Steuerpflichtigen zu wählen sind, fand seine Erledigung in folgender Weise: Die seitherigen Mitglieder waren die Herren M. Homberger, Hoch, Bücking, Dornseiff, Mosler und Carl Schwan, als Ersatzmänner fungtrten dte Herren M. Homberger, Petri und Julius Bapst. Nachdem dte genannte Commission zur Wiederwahl vo.geichlagen, jedoch von anderer Seite Gegenvorschläge gemacht wurden, wurden mittelst geheime, Abstimmung ge­wählt: aus der Milte der Stadtvordneten: die Herren Hoch mit 9 St., Wortmann mit 5 St., aus der Zahl der Steuerpflichtigen: die Herren Rechtsanwalt Dornfeiff mit 13 St., LouiS Bücking mit 12 St., Fritz Koch «Firma Koch & Kratz, mit 12 St., Zintzer mit 5 St. und Liebrich mit 5 St. Die hier vorliegende Stimmengleichheit erforderte den Entscheid durch das Loos welches auf Herrn Liebrich fiel. Als Ersatzmänner wurden erwählt die Herren Meyer Homberger, Anton Petri und Carl Schwan. Die für die 2. Abtheilung fungirende Com­mission, welche seither aus den Herren Lüdeking, Hanstein, Gruneberg, Chr- Schopbach, Heivr Vogt, Fr. Müller, F Hofmann, Steinberger und Ph. Schlatter bestand, wurde wiedergewählt. Die Wahl des Herrn Oeconom Helfrich zum Mitglied des Wiesenvorstandes ist von Großb. Kreisamt bestätigt worden, wovon Kenntniß gegeben wird. Nachdem in einet früheren Sitzung die Anstellung eines Dicars, resp. die Errichtung einer dritten evangelischen Pfarrstelle auf Vorschlag des Kirchenvorstandcs befürwortet, wurde auf eine weitere Eingabe hin in heutiger Sitzung'beschloffen. bis zur Bestellung eines Vicars 400 fl. oder 686 Jt. zur

Verfügung zu stellen, um davon diejenigen Herren zu bonoriren, welche bis dabin die geistlichen Functionen besorgen. Seitens des Schulvorstandes ist auf die Nothwendigkeit des Oelfarb- anstricbs der Gangwände, woselbst sich die Kleiderhaken befinden und die Aufstellung einer Uhr im Schulhause der höheren Mädchenschule vingewiejen worden; beide Positionen werden ge­nehmigt. Nachdem in letzter Sitzung die Erbauung einer Turnhalle für die höhere Mädchen­schule genehmigt und die Vorlage des bezüglichen Kostenvoranschlags verlangt wurde, stellt sich letzterer nun auf 20,342 für deren Bewilligung die Versammlung nach längerer Debatte sich ausspricht. Balth. Volz von Alten-Buseck, welcher als Forstwart für den Schutzbezirk Hangel­stein definitiv angestellt worden ist, sucht um die Bewilligung einer Remuneration für die Zeit seiner provisorischen Anstellung nach, die ihm auch im Betrage von <AL 250 (pro rata) bewilligt wird. Die stattgchabte Versteigerung von 4 Bauplätzen In der Schillerstraße wurde nicht genehmigt, da man die erzielten Geländepreise von JL 1925, 1953, 1815 und 1900 als zrr niedrig bezeichnete, es wird beschlossen, diese Plätze einer nochmaligen Versteigerung auszusetzen. In Betreff der Anlegung eines Verbindungswegs vom Brand nach dem neuen Justizgebäude beschließt die Versammlung, auf ihrem Beschluß vom 4. April 1879 zu beharren, wonach die Stadt den Schoorgraben überbrücken uud die Straße jenseits desselben nach dem Justizgebäude Herstellen will, wenn der Staat die Herstellung der Straße diesseits des Grabens (nach dem Brandplatz hin) übernimmt. Nach einem Beschluffe aus einer früheren Sitzung soll die Gasleitung nach dem neuen Justizgebäude vom Wallthor und vom Neuenwegerthor her durch die Ostanlage gelegt werden. Da aber in allernächster Zeit mit der Abhebung der Bahnhofs- und Liebigsstraße begonnen werden soll, wodurch die einstweilige Verlegung Oer nach dem Bahn­hofe führenden Gasleitung nöthig wird, schlägt Herr Hetz vor, die für die Ostanlage bestimmten Leitungsrohre provisorisch für die Bahnhofsstraße zu verwenden und vie Legung der Rohrleitung in der Ostanlage von der einen Seite her vorläufig zu verschieben. Die Versammlung tritt diesem Vorschläge bei. Von den eingegangenen Gesuchen um Bauerlauvniß werden genehmigt: 1) dasjenige des Schmiedemeisters Emil May um Erlaubniß zur Erbauung einer Werkstätte; 2) dasjenige des Georg Volk um Erlaubniß zur Anlegung einer Einfriedigung; 3) dasjenige der Gebrüder Adami um Erlaubniß zur Vornahme von Bauveränderungen; 4, dasjenige des Ingenieurs Karl Pütz um Erlaubniß zur Anlegung einer Einfriedigung; 5) dasjenige des Wirths Fritz Lony um Erlaubniß zur Legung einer Steinplatte vor seinem Hause. DaS Gesuch des Ludwig Kohlermann um Verlängerung der ihm zur Rtederlegung der beiden alten Häuser 2C. und Herstellung eines Neubaues gewährten Frist wird genehmigt, desgleichen einem Gesuch eines Hausbesitzers in der Ludwigsstraße um Trottoirpflasterung auf Rechnung der Stavt stattgegeben. Dem Gesuch des Turnlehrers Christoph Rübsamen um Ueberlaffung städtischen Geländes an seiner Badeanstalt kann die Versammlung vorerst keine Genehmigung ertheilen, indeffen wolle man sich auch für die einreihige Bebauung der Lahnstraße auf der Ostseite ohne jede Verbindlichkeit aussprcchen, insofern der Bittsteller schon jetzt schriftliche Urkunden herbei- bringe, wonach die betr. Grundbesitzer die unentgeltl.che Abgabe des Strakengeländes schon jetzt zusichern Die weiter eingelaufenen Baugesuche von Carl Euler (Bauerlaubniß >, Locomotiv- führer Bergen (Anlage einer Einfriedigung), Chr Keller (Anbringung eines Balkons), Wirth Tertor (Eirichtung eines Ladens), Prof Buff Wittwe (Errichtung eines Grabdenkmals) werden befürwortet, dagegen das Gesuch des Balth. Weller um Erlaubniß zum Bau eines Hauses in den Eichgärten abgelehnt, da dieser Theil der (Statt noch nicht in den Bauplan gezogen ist. Ein Schreiben des Schulvorstandes conftatirt die UrbcrfüQung der 2. Classe der Stadtknabm- schule und schlägt die Theilung dieser Claffe und die Anstellung eines Lehrers vor. Die Ver­sammlung erklärt sich mit diesem Anträge einverstanden. Auf ein Gesuch des Architeeten Stein um Ueberlassung städtischen Geländes an der vudwigsstraße hatte die Versammlung den Beschluß gefaßr, das fragliche Gelände vorerst in Parcellen eintheilen zu lassen. Diese Eln- theuung ist nun erfolgt und erklärt man sich mit derselben einverstanden, so daß die Versteige­rung der Plätze erfolgen kann.

Vermischtes.

Gießen, 29. April. (Eine wohlgemeinte Warnung.) Die NürnbergerStadztg." erläßt eine Mahnung, die Kinder nicht allzubald sommerlich zu kleiden, weil der Temperatur noch nicht recht zu trauen sei und durch Erkältungen leicht der Genickkrampf hervorgerufen werde. Das genannte Blatt unterstützt seine Mahnung durch die Thatsache, daß in der Taub- stummen-Schule zu Nürnberg unter 24 nickt weniger als 9 Kinder sich befinden, welche durch diese schreckliche Krankheit ihr Gehör verloren haben.

(Schöner Zimmerschmuck.) Man nehme einen groben Waschschwamm und weiche ihn in warmem Wasser, bis er vollständig aufgebläht ist. Nachdem er dann so weich ausgedrückt ist, daß er halb trocken ist, streue man in die Löcher Hirse, Rolhklee- und Ratgrassamen, Reis, Hafer, hänge den Schwamm in ein Fenster, daß er einen Thetl des Tages von Oer Sonne beschienen wird, und bespritze ihn jeden Morgen leicht mit Wasser. Bald werden zarte Blätter emporschießen, rasch wachsen und eine herunterhängende Masse von lebhaftem Grün bilden. Bei regelmäßigem Bespritzen wird er später mit den rothen Blüthen des Klees untermisckt sein.

Auerbach a. d. V., 26. April. Heute Morgen verlor der 24 Jahre alte Landwirth Michael Merkel von hier auf eine schreckliche Weise sein Leben. Beim Holzfahren aus dem Bensheimer Gemeindeivald am Melibokus wollte er auf ziemlich abschüssigem Weg eine Hemm­kette anlegen Doch das Pferd konnte dem Druck des mit 50 Wellen beladenen Wagens nicht widerstehen, Merkel kam unter das Rad und wurde Ihm der Kopf fast vom Rumpfe getrennt. Der Fall ist um so bedauerlicher, da der junge Mann schon Familienvater und die Stütze seiner betagten, nicht gerade in günstigen Vermögensverhältnissen lebenden Eltern war.

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